OLG Wien 15R169/24v

15R169/24vCour d'appel26 févr. 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R169/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00169.24V.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Bollmann Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Gruböck Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen zuletzt EUR 100.000 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. September 2024, **48, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.342,04 (darin EUR 390,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von EUR 73.820,71 samt Zinsen an Deckungskapital für notwendigen Sanierungsarbeiten sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber für sämtliche weiteren künftigen Schäden aus dem Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses hafte. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass die Beklagte mündlich mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte beauftragt worden sei, wobei die Ausführung der Beklagten, bzw. der von ihr beauftragten Subunternehmer äußert mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte habe sich geweigert, die angezeigten Mängel zu beheben. Weiters habe die Beklagte Schäden verursacht.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2024 dehnte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 100.000 aus und änderte den Klagegrund dahingehend, dass er und der Geschäftsführer der Beklagten in außergerichtlichen Verhandlungen am 27.2.2024 mündlich einen Vergleich dahingehend geschlossen hätten, dass die Beklagte dem Kläger einen Betrag von EUR 100.000 bei gegenseitiger Kostenaufhebung bezahle und damit sämtliche im Verfahren geltend gemachte Mängel bereinigt und verglichen seien. In eventu hielt der Kläger das bisherige Klagebehren aufrecht.

Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, dass der Kläger die ausführende Subfirma selbst beauftragt habe, somit die Beklagte nicht für Mängel – die ohnedies nicht bestünden – einzustehen habe. Ebenso bestritt sie die Höhe der geltend gemachten Sanierungskosten.

Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus, weil damit der Verfahrensaufwand erheblich erhöht werde, zumal zusätzlich auch noch die bei dieser Besprechung anwesenden Personen einzuvernehmen wären.

Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht die Klagsänderung zu. Begründend führte es aus, dass Spruchreife im Mängelprozess nicht gegeben gewesen sei. Die Änderung bzw. Ausdehnung des Klagsgrundes auf Zahlung auf Grund eines geschlossenen Vertrags führe trotz Notwendigkeit der Einvernahme weiterer Zeugen zu keiner Verzögerung des Verfahrens. Es wäre ohnehin auch im Mängelprozess ein weiterer Sachverständiger zu bestellen und zu beauftragen, weil DI C* nicht mehr zur Verfügung stehe.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und die Klagsänderung nicht zuzulassen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Verwirkung des Widerspruchsrechtes des Beklagten nach § 235 Abs 2 ZPO erst dann eintritt, wenn er Erklärungen zum Tatsachenvorbringen des Klägers abgibt. Die – wie vorliegend erfolgte - Erklärung der Beklagten, zu bestreiten und sich gegen die Klagsausdehnung auszusprechen (ON 46.2), darf aber nicht als Verhandeln über das geänderte beziehungsweise ausgedehnte Klagebegehren beurteilt werden (RS0039475 [T3]). Das Erstgericht hat daher zu Recht gemäß § 235 Abs 3 ZPO geprüft, ob die Klagsänderung zuzulassen war.

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen (RS0039441), insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung bereits erreicht werden kann (RS0039518 [T7]) bzw wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428). Dies liegt nahe, wenn der bisher geleistete Prozessaufwand verwertbar bleibt und eine neue Klage vermieden wird (RS0039441 [T5]). Auch eine vom Gericht angenommene Spruchreife über das ursprüngliche Begehren hindert nicht grundsätzlich die Zulassung einer Klagsänderung (6 Ob 626/94; vgl RS0039441 [T7]). Sogar wenn schon nach Durchführung eines Beweisverfahrens abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, kann dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie im Einzelfall die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (4 Ob 162/23m mwN).

3. Die Beklagte bringt in ihrem Rekurs zunächst vor, dass durch die Zulassung der Klagsänderung kein Folgeprozess vermieden werde, weil evident sei, dass dann, wenn das Begehren im ursprünglich anhängigen Prozess abgewiesen werde, überhaupt kein zweiter Prozess folgen könne, weil es dann keine Mängel gegeben habe, über die ein nunmehr behaupteter aber tatsächlich nicht geschlossener Vergleich hätte erfolgen können.

Das Argument verfängt nicht: Die Frage, ob ein Vergleich abgeschlossen wurde, ist unabhängig davon, ob die von Klagsseite behaupteten Mängel vorliegen. Der Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches liegt in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage; der bürgerlich - rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar (RS0032458 [insb. T3]), der auch Grundlage für einen eigenständigen Prozess sein kann.

Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage dokumentiert, dass die Parteien einander – ohne dass über das Vorliegen von Mängeln bereits abgesprochen worden wäre – wechselseitige Vergleichsangebote unterbreitet haben (vgl ON 24.2-24.4). Der Ausgang des Mängelprozesses ist somit keinesfalls präjudiziell für die Frage, ob bereits ein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

4. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die Klagsänderung, weil deren Zulassung zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Auch dies ist nicht zutreffend: Im Hinblick auf das krankheitsbedingte Ausscheiden des bisherigen Sachverständigen steht das Beweisverfahren zu den behaupteten Mängeln am Anfang. Das Gutachten kann – mangels Erörterung durch den Sachverständigen – nicht verwertet werden. Darüber hinaus wurden bis dato noch gar keine Personalbeweise aufgenommen, zum Teil sind die Beweisanbote für die beiden Themenkomplexe sogar ident. Inwiefern hier eine Erschwerung und Verzögerung - geschweige denn eine erhebliche – vorliegen soll, erschließt sich nicht.

5. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens als Teil des Zwischenstreites über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (RS0035952) beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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