OLG Linz 2R15/25a

2R15/25aCour d'appel26 févr. 2025

Texte intégral

OLG Linz 2R15/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00015.25A.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers Ing. A* B*, geb. am , Angestellter, C-Straße D, E* F* G*, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, gegen die Beklagten 1. H* B*, geb, am , Angestellter, und 2. I B, geb. am **, beide **, *, beide vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, wegen EUR 37.500,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 22. Oktober 2024, Cg-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 4.033,08 (darin EUR 672,18 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und der Erstbeklagte sind Brüder und zwei von fünf Kindern des ** geborenen J* B*, der Eigentümer einer Liegenschaft mit einem, mehrere Wohnungen umfassenden Wohnhaus in der C*-Straße D* in E* F* G* war. Die Zweitbeklagte ist die Gattin des Erstbeklagten und bewohnte mit diesem gemeinsam, wie auch der Kläger, seit den 1980er oder 1990er Jahren eine dieser Wohnungen. Innerhalb der Familie B* gab es bereits seit längerem Diskussionen, wie die Aufteilung des elterlichen Vermögens zwischen den fünf Geschwistern erfolgten sollte und es wurden über die Jahre mehrere Varianten entwickelt. Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Erstbeklagten und dem Vater verschlechtert hatte, entschied letzterer 2018, dass die Beklagten die Liegenschaft verlassen sollen.

Während einer längeren Kolumbien-Reise der Beklagten 2019 besprachen die übrigen Geschwister und der Vater, ob und wieviel der Erstbeklagte aus dem Familienvermögen erhalten solle. J* B* war schließlich bereit, ihm EUR 37.500,00 als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht anzubieten. Damit er sich möglichst schnell einen Ersatzwohnraum schaffen könne, sollte ihm schließlich aus dem Titel des Investitionsersatzes nochmals ein Betrag von EUR 37.500,00 bezahlt werden. Die Liegenschaft übergab der Vater dem Kläger, was der Beklagte Ende 2019 erfuhr.

Um selbst ein Haus errichten lassen zu können, benötigten die Beklagten eine Anzahlung von EUR 62.000,00. Der Kläger zahlte ihm deshalb EUR 75.000,00 aus. Am 27. August 2020 unterfertigten der Kläger und der Erstbeklagte einen vom Kläger verfassten privaten Darlehensvertrag im Notariatsaktform mit folgendem Inhalt:

„§ 1 Darlehensbetrag und Darlehenszweck

Der Darlehensnehmer erhält vom Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von EUR 75.000,00 als Vorschuss auf die in Aussicht gestellten Zahlungen gemäß „Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung" zwischen J* B*, geboren am , Ing. A B, geboren am , und H B, geboren am **, zur Leistung der Anzahlung auf ein Fertighaus.

§ 2 Auszahlung

2.1. Die Auszahlung ist gebunden an obige ‚Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung‘, als diese erst ‚die in Aussicht gestellte Zahlung‘ begründet.

2.2. Der Darlehensbetrag ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten der ‚Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung‘ auf folgendes Konto des Darlehensnehmers zu überweisen [...]

§ 3 Tilgung

Das Darlehen ist ab dem 01.01.2021 jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.

Innerhalb von einem Monat nach Zugang der Kündigung zurückzuzahlen.

[...]

§ 4 Zinssatz und Zinszahlungen

Das Darlehen wird zinslos gewährt.

§ 5 Sicherheiten

[...]

§ 6 fristlose Kündigung

Darlehensnehmer und Darlehensgeber können das Darlehen aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der noch ausstehende Darlehensbetrag nicht (mehr) von der zugrundeliegenden ‚Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung‘ gedeckt ist.

Im Fall einer fristlosen Kündigung kann der Darlehensgeber den noch ausstehenden Darlehensbetrag sofort fällig stellen.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

Allfällige Auszahlungsverpflichtungen des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer, die sich aus der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung ergeben, können der Darlehenssumme gegengerechnet werden und gelten als (Teil-)Tilgung in Form einer Schenkung.“

Am 3. September 2020 unterfertigten der Kläger und die Zweitbeklagte eine vom Kläger verfasste Bürgschaftserklärung:

„1. Gegenstand der Bürgschaft

Der Bürge übernimmt zur Sicherung der Ansprüche, die dem Bürgschaftsgläubiger aus dem „Privaten Darlehensvertrag“ vom 27.8.2020 gegen den Hauptschuldner, H* B*, [...], zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft.

2. Selbstschuldnerische Bürgschaft und Verzicht auf Einreden

Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Weiterhin verzichtet der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.

3. Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist auf einen Betrag von höchstens EUR 75.000,00 bzw die noch offenen Anteile aus dem Hauptvertrag begrenzt.

4. Laufzeit der Bürgschaft

Der Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag besteht bis zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche des Bürgschaftsgläubigers aus dem Hauptvertrag. […]“

Am 3. September 2020 schlossen überdies J* B*, der Kläger und der Erstbeklagte folgende, vom Klagevertreter verfasste „Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung“:

„I.

Hr. H* B* erklärt hiermit im Fall des Ablebens seines Vaters, J* B*, geboren am **, auf die ihm zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechtes einschließlich des Rechtes auf Hinzu- und Anrechnung sowie Herausgabe von Schenkungen für sich und seine Nachkommen zu verzichten.

II.

Hr. J* B*, geboren am **, nimmt diese von seinem Sohn abgegebene Pflichtteilsverzichtserklärung an, womit diese im Sinne eines Pflichtteilsverzichtsvertrages rechtswirksam wird.

III.

Die Parteien sind in Kenntnis, dass sich dieser Verzicht ausschließlich auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bezieht und daher der Verzichtende jederzeit durch letztwillige Anordnung bedacht werden könnte und für den Fall, dass keine letztwillige Anordnung getroffen wird, die gesetzliche Erbfolge eintritt.

IV.

Der Bruder des Verzichtenden, Ing. A* B*, geboren am , verpflichtet sich an H B, geboren **, einen Betrag in Höhe von EUR 37.500,00 gegen diesen zu Punkt I. erklärten Pflichtteilsverzicht zu bezahlen. Die Zahlung ist zur Hälfte nach Unterfertigung dieser Vereinbarung und zur Hälfte binnen 1 Monat nach Räumung der Liegenschaft (siehe Pkt. V.) fällig.

V. Räumungsverpflichtung

Festgehalten wird, dass Hr. H* B* die Liegenschaft C*-**. D* in E* F* (KG ** F* EZ ) derzeit aufgrund familienrechtlicher Vereinbarungen, ohne dass diesbezüglich Mietrechte entstanden wären, benützt. Diese Liegenschaft steht im Eigentum von Ing. A B.

H* B*, geboren am , verpflichtet sich hiermit seinem Bruder und neuen Liegenschaftseigentümer Ing. A B gegenüber, diese Liegenschaft bis längstens 31.12.2020 zu räumen und von seinen Fahrnissen geräumt an Ing. A* B* zu übergeben. H* B* ist verpflichtet, bis zur Übergabe keine wesentlichen Veränderungen an den von ihm benützten Liegenschaftsanteilen mehr vorzunehmen und diese unter Berücksichtigung normaler Abnützung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich heute befindet.

Für den Fall der fristgerechten Räumung erhält Hr. H* B* vom Liegenschaftseigentümer weiters einen Betrag von EUR 37.500,00 als Abgeltung für die in die Liegenschaft vorgenommenen Investitionen. Die Zahlung ist binnen 1 Monat nach Räumung fällig. Mit Erhalt der Zahlung sind sämtliche Ansprüche auf Investitionsersatz bereinigt und verglichen.

VI. Kosten [...]“

In der Folge räumten die Beklagten die Liegenschaft nicht mit 31. Dezember 2020, sondern frühestens mit 10. April 2021. Am 26. Oktober 2022 stellte der Kläger die Summe von EUR 37.500,00 aus dem von ihm gewährten Privatdarlehen gemäß Darlehensvertrag vom 27. August 2020 bis 30. November 2022 fällig; die Beklagten lehnten die Zahlung ab.

Der Kläger begehrt EUR 37.500,00 als Darlehensrückzahlung vom Erstbeklagten, von der Zweitbeklagten aus der Bürgschaft, und brachte zur Begründung vor, die im Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvertrag vereinbarte Investitionsablöse sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die Beklagten die Liegenschaft bis 31. Dezember 2020 räumten. Mangels rechtzeitiger Räumung sei dieser Betrag nicht fällig geworden, sodass dieser Betrag vom Privatdarlehen offen sei. Eine Zusage an die Beklagten, entgegen der Vereinbarung trotz Räumung erst nach dem 31. Dezember 2020 den vollen Ablösebetrag zu bezahlen und den Privatkredit nicht zurückzufordern, habe es nicht gegeben. Er habe seinem Bruder lediglich zugesagt, ihn nicht sofort delogieren zu lassen. Die Beklagten hätten bereits vor ihrer Abreise nach Kolumbien gewusst, dass sie die Liegenschaft würden räumen müssen. Zur Zusage des zweiten Teilbetrages sei es ohnedies nur gekommen, um den Beklagten die raschere Beschaffenheit von Ersatzwohnraum zu ermöglichen. Werterhöhende Investitionen in die Liegenschaft seien dem nicht gegenüber gestanden und solche brächten jedenfalls für den Kläger keinen Nutzen. Ausdrücklich sei beim Notar noch besprochen worden, dass der Beklagte den Anspruch auf diesen Betrag verliere, wenn er die Räumungsfrist auch nur ganz kurz überschreite. Eine Zahlung an den Vater könne der Erstbeklagte nicht vom Kläger zurückfordern.

Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wendeten zusammengefasst ein, der Kläger habe sich im Wissen, dass den Beklagten wegen des zu errichtenden Hauses der Auszug nicht bis Jahresende, sondern frühestens zu dem vom Bauunternehmer mitgeteilten Termin möglich sei, bereiterklärt, die EUR 75.000,00, die dem Erstbeklagten nach der geplanten Vereinbarung mit ihm und dem Vater zustehen sollten, sofort auszuzahlen, um die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu vermeiden. Dabei habe er in keiner Weise auch nur ansatzweise erwähnt, nicht bereit zu sein, den Ablösebetrag für Investitionen von EUR 37.500,00 zu bezahlen, wenn die Liegenschaft nicht bis Jahresende geräumt würde. Er habe ihnen zugesichert, trotz der noch abzuschließenden Pflichtteils- und Räumungsvereinbarung jedenfalls bis April in der Wohnung verbleiben zu können, aber darauf bestanden, dass der Vater davon nichts erfahren solle. Er habe aber nicht erklärt, dass er aufgrund des vereinbarten Räumungsaufschubes nicht bereit sei, den Ablösebetrag von EUR 37.500,00 an den Erstbeklagten zu bezahlen. Die Pflichtteils- und Räumungs-vereinbarung sei nur deshalb so abgeschlossen worden, damit der Vater von der internen Vereinbarung nichts erfahre. Weder dieser, noch der Darlehensvertrag oder auch die Bürgschaftserklärung wären in der vorliegenden Form geschlossen worden, wenn nicht mit dem Kläger explizit vereinbart worden wäre, dass die Beklagten die Liegenschaft bis April 2021 bewohnen könnten, dies bei gleichzeitigem Verzicht des Klägers auf die Rückforderung der EUR 37.500,00. Jedenfalls in der Gesamtschau hätten die mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen so verstanden werden dürfen, dass auch die Zahlung von EUR 37.500,00 an den Erstbeklagten zu erfolgen habe, unabhängig davon, ob die Liegenschaft bis zum 31. Dezember 2020 oder April 2021 übergeben werde. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, übergangsweise bei Bekannten oder Freunden unterzukommen, diese Angebote aber abgelehnt, weil es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger gegeben habe. Hätte der Kläger auch nur einmal gesagt, dass er bei einem längeren Verbleib in der Wohnung den Betrag von EUR 37.500,00 für Investitionen nicht zahlen würde, hätten sie eines der Angebote für einige Monate angenommen. Bei einer Auslegung des Pflichtteilsverzichts- und Schenkungsvertrages nach Treu und Glauben könnte selbst ohne Berücksichtigung der ohnehin zwischen den Streitteilen getroffenen Räumungsaufschubvereinbarung ein verspäteter Auszug wohl nur dazu führen, dass ein kleiner Teil der Investitionsablöse durch Berücksichtigung eines angemessenen Benützungsentgelts bis zum tatsächlichen Auszug Anfang April 2021 abgezogen werde.

Überdies hätten ihre umfangreiche Investitionen in die Liegenschaft zu einer Wertsteigerung geführt, durch die der Kläger zumindest in einem Ausmaß von EUR 150.000,00 bereichert sei. Er sei auch dadurch bereichert, dass der Erstbeklagte, als die Liegenschaftsübergabe noch an diesen geplant gewesen sei, an einen weichenden Bruder EUR 11.200,00 bezahlt habe. Beides werde als Gegenforderung von EUR 161.200,00 einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung kompensationsweise eingewendet.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klageforderung zur Gänze als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Klagsbetrags. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 5 bis 13 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der neben den eingangs als im Rechtsmittelverfahren unstrittigen Feststellungen auch noch die folgenden (zusammengefassten) enthält, wobei die davon angefochtenen kursiv dargestellt sind:

Im Spätsommer 2018, vor dem Aufbruch nach Kolumbien, teilte die Schwester dem Erstbeklagten mit, dass der Vater die Liegenschaft an den Kläger übergeben wolle und die Beklagten sie daher verlassen müssten. Im Jänner 2019 traten die Beklagten die Kolumbien-Reise an, von der sie erst im März 2020 zurückkehrten. Anlässlich ihrer Rückkehr teilte die Mutter des Erstbeklagten den Beklagten mit, dass sie die Liegenschaft bis 31. Dezember 2020 räumen müssten.

Im Juni 2020 traten die Beklagten an den Kläger heran und fragten, ob es nicht möglich wäre, länger auf der Liegenschaft zu verbleiben, was dieser verneinte und als Termin für den Auszug den 31. Dezember 2020 nannte. Der Entwurf der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung wurde dem Erstbeklagten am 24.7.2020 übersendet.

Die Beklagten holten verschiedene Angebote von Baufirmen ein und entschieden sich Ende Juli 2020 für einen Bau in Holzriegelbauweise, der frühestens im April 2021 fertig sein würde. Im Juli oder August 2020 traten sie neuerlich an den Kläger heran und ersuchten ihn abermals, deshalb den Räumungstermin nach hinten zu verschieben. Der Kläger entgegnete ihnen lediglich, dass er sie nicht räumen würde bzw delogieren lassen würde. Über finanzielle Aspekte wurde hierbei nicht gesprochen.

Die Beklagten fragten den Kläger, ob er bereit wäre, ihnen ein Darlehen zu gewähren, um ihnen die Anzahlung für ihr Fertigteilhaus zu ermöglichen. Der Kläger war einverstanden, ihnen ein privates Darlehen zu gewähren, wenn es zur Unterschrift des Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvertrags durch den Erstbeklagten käme. Er sagt ihnen die Gewährung des Darlehens unter den Bedingungen zu, die in der Pflichtteilsverzichts- und Räumungs-vereinbarung festgelegt waren, und bestand auf die Errichtung eines privaten Darlehensvertrag und einer Bürgschaftserklärung der Zweitbeklagten.

Der Kläger und der Erstbeklagte unterzeichneten den Darlehensvertrag. Die Beklagten und der Kläger trafen jedoch keine Vereinbarung, dass der Erstbeklagte entgegen der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung die zweiten EUR 37.500,00 jedenfalls erhalten würde und er daher den ihm gewährten Privatkredit nicht zurückzahlen müsse; sohin auch wenn die Beklagten den Räumungstermin nicht einhalten würden.

J* B*, der Kläger und der Erstbeklagte und der einschreitende Notar unterzeichneten die Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung. Sie wurde als Notariatsakt errichtet und wörtlich vom Notar verlesen. Niemand sprach dabei an, dass die Räumungsfrist 31. Dezember 2020 nicht verbindlich wäre. Vielmehr fragte der Erstbeklagte den Vater noch einmal, ob die Frist nicht verlängert werden könne, was dieser verneinte. Der Klagevertreter wies den Erstbeklagten noch einmal darauf hin, dass er die zweiten EUR 37.500,00 verlieren würde, wenn er nicht fristgerecht mit 31. Dezember 2020 die Liegenschaft räumen würde und es wohl günstiger wäre, sich eine Ersatzwohnmöglichkeit zu beschaffen als auf die EUR 37.500,00 zu verzichten.

Zwischen September und Dezember 2020 traten die Beklagten mehrfach an den Kläger heran und fragten, ob sie nicht länger als bis zum 31. Dezember 2020 auf der Liegenschaft bleiben könnten, wobei der Kläger ihnen antwortete, dass er sie nicht delogieren lassen würde, allerdings abermals keine Aussagen über finanzielle Aspekte traf.

Den Beklagten wurden von Bekannten Ersatzwohnmöglichkeit angeboten, die sie nicht annahmen.

Die von den Beklagten getätigten Investitionen auf der Liegenschaften wurden allesamt vor der Übergabe der Liegenschaft an den Kläger geleistet, wobei nicht festzustellen ist, ob und in welchem Umfang. Die Zahlung von EUR 11.200,00 wurde nicht an den Kläger, sondern an den Vater J* B* überwiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Zusage des Klägers an die Beklagten, der Erstbeklagte würde entgegen der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung trotz Räumung der klagsgegenständlichen Liegenschaft erst nach dem 31. Dezember 2020 den vollen Ablösebetrag erhalten und daher den ihm gewährten Privatkredit nicht zurückzahlen müssen, habe es nicht gegeben. Mangels rechtzeitiger Räumung der Liegenschaft sei der in der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung angeführte zweite Betrag nicht fällig geworden und daher vom Privatdarlehen ein Betrag in dieser Höhe offen. Die Zweitbeklagte hafte als Bürgin und Zahlerin; der Kläger habe das Darlehen mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 mit November 2022 fällig gestellt, weshalb der Klage stattzugeben sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger strebt mit der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit der Mängelrüge kritisieren die Berufungswerber das Unterbleiben der Einvernahme der zur letzten Tagsatzung entschuldigten Zeugen K* als Stoffsammlungsmangel, dessen Begründung als Begründungsmangel und vorgreifende Beweiswürdigung. Die Zeugin hätte bestätigen können, dass der Kläger den Beklagten zugesagt habe, dass er trotz des im Rahmen der noch abzuschließenden Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung vereinbarten Räumungstermins einen Räumungsaufschub bis ins Frühjahr 2021 gewähre und auf eine Rückzahlung der EUR 37.500,00 verzichte. Das Unterbleiben der möglichen Feststellungen bilde auch einen sekundären Feststellungsmangel.

Diese Kritik ist nicht berechtigt. Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RIS-Justiz RS0043308, insbesondere [T1]). Ein von einer Partei gestellte Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0039882). Fehlt es einem Beweisantrag an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas, verwirklicht das Übergehen dieses Beweisantrags keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (3 Ob 236/14y, 3 Ob 230/11m). Jenes Vorbringen der Beklagten, zu dem (auch) die nicht vernommene Zeugin geführt wurde, enthält kein Tatsachensubstrat dazu, dass der Kläger erklärt hätte, auf eine Rückzahlung der EUR 37.500,00 zu verzichten. Vielmehr behaupteten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren dazu, dass der Kläger ihnen auf ihre Erklärung, keinesfalls bis zum Jahresende, sondern frühestens zu dem vom Bauunternehmen mitgeteilten Termin ausziehen zu können, mitgeteilt habe, dass der Auszug für ihn keine so dringliche Angelegenheit sei, und in keiner Weise aber auch nur ansatzweise erwähnt habe, für den Fall, dass es nicht zur Räumung bis Jahresende käme, nicht bereit zu sein, den Ablösebetrag für Investitionen zu bezahlen. Die Angebote der Bekannten und Freunde, den Beklagten eine Ersatzwohnmöglichkeit für einige Monate einzuräumen, hätten sie abgelehnt, weil es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger gegeben habe, von denen sie all diesen Personen berichtet hätten (ON 6, S.3f).

Der Tatsachengehalt für den Beweisantrag auch diese Zeugin betreffend beschränkt sich daher – neben der Möglichkeit einer Ersatzwohnung - auf ihre Wahrnehmungen von einem Bericht der Beklagten, es gäbe eine Vereinbarung mit dem Kläger, aufgrund derer die Beklagten länger im Objekt bleiben könnten. Ob aus einem Nichterwähnen ein konkludenter Verzicht abzuleiten ist, bedeutet rechtliche Beurteilung und ist damit kein Gegenstand eines Zeugenbeweises. Ein Stoffsammlungsmangel liegt daher schon deshalb nicht vor, weil die den Berufungswerbern nunmehr erheblich scheinende Tatsache – soweit sie nicht ohnehin rechtliche Beurteilung darstellt - nicht von deren Prozessvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren umfasst war, für dessen Beweis die Zeugin geführt wurde. Mit diesen Ausführungen wird auch ein Begründungsmangel nicht ausreichend dargetan. Sekundäre Feststellungsmängel setzen einerseits (ebenso) voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde – was auf den nunmehr argumentierten Verzicht, soweit er Tatsächliches betrifft, nicht zutrifft -, und andererseits, dass zu diesem Thema Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden (vgl RIS-Justiz RS0053317).

Mit der Beweis- und Tatsachenrüge suchen die Berufungswerber die oben kursiv dargestellten Feststellungen teils zu ersetzen, teils zu ergänzen. Jene, wonach der Kläger lediglich entgegnet habe, die Beklagten nicht räumen zu lassen, über finanzielle Aspekte aber nicht gesprochen worden sei, solle dahin geändert werden, dass auch über die finanziellen Aspekte gesprochen worden sei und insbesondere der Kläger den Beklagten zu verstehen gegeben habe, dass sie die Wohnung trotz der im noch abzuschließenden Pflichtteils- und Räumungsvergleich vereinbarten Räumungsfrist über den 31. Dezember 2020 bis ins Frühjahr 2021 bewohnen könnten und dennoch den vereinbarten Betrag von EUR 37.500,00 erhalten würden.

Die Ausführungen dazu zeigen aber, dass mit dem Sprechen auch über finanzielle Aspekte und dem Zu-verstehen-geben nicht abweichende Tatsachenfeststellungen angestrebt werden, sondern eine unterschiedliche Interpretation der ohnehin zugrunde gelegten Tatsachen, nämlich der Offenlegung, dass der Auszug nicht bis Jahresende in das neu zu errichtende Haus erfolgen könne, der Erklärung, nicht zu delogieren, und (gleichzeitig) die gesamte im Pflichtteilsverzicht und Räumungsvergleich versprochene Summe von EUR 75.000,00 vorab zur Anzahlung der Baukosten zur Verfügung zu stellen - und damit eine andere rechtliche Beurteilung. Bedenken gegen diese Tatsachengrundlage vermögen die Ausführungen nicht zu erwecken. Auch der Erstbeklagte, auf dessen Aussage sich die Berufungswerber hier beziehen, nannte das Erfordernis der Anzahlung als Grund für ein Gespräch über finanzielle Aspekte (ON 11.1, S.15). Sie hätten im Juli gewusst, dass sie EUR 75.000,00 aus der Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvereinbarung erhalten würden und den Kläger um eine Anzahlung gefragt, worauf er sich mit einer Darlehensgewährung einverstanden erklärt habe. Dass über die Frage gesprochen worden wäre, ob mit einem Überschreiten der ursprünglich oder im Pflichtteilsverzichtsvertrag festgelegten Räumungsfrist auch die darin festgelegte oder festzulegende Bedingung für den zweiten Teilbetrag (Investitionskostenersatz) verändert würde, berichtete auch er nicht. Welches Verständnis er den Erklärungen des Klägers beilegen durfte, stellt rechtliche Beurteilung dar.

Der Ersatz der Feststellung, wonach die Beklagten den Kläger fragten, ob er bereit wäre, ein Darlehen zu gewähren, durch eine solche, ob er bereit wäre, einen Vorschuss zu gewähren, bedeutete vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvertrags und den klaren Wortlaut des Darlehensvertrages keine relevante Sachverhaltsänderung; unterfertigt wurde ein als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück. Auch der Erstbeklagte berichtete zwar, nach einer Anzahlung gefragt zu haben, der Kläger sei aber einverstanden gewesen, ihnen ein Darlehen zu gewähren (ON 11.1, S.15). Überdies wäre auch ein Vorschuss rückforderbar, wenn die antizipierte Gegenleistung unterbleibt oder der Rechtsgrund entfällt.

Welche Beweisergebnisse die Ersatzfeststellungen stützen könnten, dass der Kläger den Beklagten die Gewährung eines Vorschusses unabhängig von den Bedingungen des Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvertrags zugesagt habe, legt die Berufung nicht dar und erweist sich damit insoferne als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch für eine – ersatzweise festzustellend begehrte – mündliche Vereinbarung, nach der der Erstbeklagte die zweiten EUR 37.500,00 jedenfalls erhalten solle und den Vorschuss daher nicht zurückzahlen müsse, auch wenn die Räumungsfrist nicht eingehalten werde, führt die Berufung nur allgemeine Überlegungen ins Treffen, wonach die Beklagten sonst wohl nicht die Ersatzwohnmöglichkeiten ausgeschlagen hätten. Damit vermögen die Ausführungen der Beweis- und Tatsachenrüge Bedenken gegen die ausführliche und sich mit allen relevanten Beweisergebnissen eingehend auseinander setzende Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht entstehen zu lassen.

Dass das Gericht einer von mehreren voneinander abweichenden Darstellungen vernommener Personen folgt, macht die Beweiswürdigung nicht einseitig. Weshalb das Erstgericht hier den Aussagen der Beklagten teils weniger Glaubhaftigkeit zubilligte, legte es ausführlich und nachvollziehbar dar. Gerade die in der Berufung zitierte Aussage des Erstbeklagten, die Angebote für Ersatzwohnmöglichkeiten abgesagt zu haben, nachdem sie die Zusage gehabt hätten, bis März oder April 21 bleiben zu dürfen, weil er gedacht habe, wenn der Kläger schon darüber hinwegsieht, dass er die Liegenschaft nicht fristgerecht räume, würde er wahrscheinlich auch die zweiten EUR 37.500,00 trotz nicht fristgerechter Räumung ausbezahlen (ON 11.1, S18), mag zwar einer verbreiteten Erwartungshaltung jedenfalls unter Geschwistern entsprechen, sie zeigt aber deutlich, dass dieser Annahme des Erstbeklagten, wenn sein Bruder ihn schon nicht delogiere, werde er auch nicht von ihm Geld fordern, keine entsprechende Erklärung des Klägers gegenüberstand. Beharrte der Kläger aber, wie auch der Erstbeklagte erklärte, auf dem Abschluss eines Darlehensvertrags, der nicht auf eine Fristverlängerung abstellt, sondern im Gegenteil auf den Pflichtteilsverzichts- und Räumungsvertrag Bezug nimmt, der die fristgerechte Räumung zum Jahresende zur Bedingung zur Auszahlung des „Investitionskostenersatzes“ machte, so wird daraus deutlich, dass die beiden Brüder mit recht unterschiedlicher Großzügigkeit an die Einhaltung von Verpflichtungen herangingen. Die Einschätzung des Erstgerichts, die Auffassung des Erstbeklagten, der Bruder werde ihm, wenn er ihn schon nicht delogieren werde, auch nicht die Hälfte seiner Pflichtteilsabfindung abspenstig machen, ist der unterschiedlichen Persönlichkeit geschuldet, fußt aber nicht auf einem Verhalten des Klägers, der offensichtlich - im Gegenteil - darauf bedacht war, den Bruder zu zeitgerechten Handlungen zu veranlassen und gegebenenfalls auch Schriftliches in der Hand zu haben. Vertrauten die Beklagten in diesem Sinne darauf, dass der Bruder sie auch nicht delogieren lassen würde, wenn sie die Räumungsfrist um wenige Monate überschritten, so bleibt entgegen den Berufungsausführungen auch plausibel, dass sie entweder an den Nichteintritt der vereinbarten Bedingung für die zweite Auszahlung gar nicht dachten oder aber, wie vom Erstbeklagten geschildert, darauf vertrauten, dass auch diese Bestimmung tatsächlich nicht angewendet würde – was unter anderen Bedingungen im Rahmen einer Familie womöglich auch zu erwarten wäre. Damit erscheint das Ausschlagen von Ersatzwohnmöglichkeiten, die immerhin mit einem Umzugsaufwand verbunden wären, nicht als irrational, sondern als zu optimistisch.

Mit der Rechtsrüge macht die Berufung schließlich noch geltend, die Aussage des Klägers, er werde die Beklagten nicht delogieren, hätte nur dahin verstanden werden können, dass damit auch die Rückzahlung des gewährten Darlehens nicht gefordert werde, sondern der Kläger auf eine Rückzahlung dieses Betrages verzichten würde. Dabei wird übersehen, dass die auf die Bitte, den Räumungstermin nach hinten zu verschieben, abgegebene Erklärung, der Kläger werde die Beklagten nicht delogieren oder räumen lassen, schon nicht einen Räumungsaufschub bedeutet, sondern lediglich eine Exekutionsstundung, indem erklärt wird, von der zwangsweisen Durchsetzung (vorerst) Abstand zu nehmen – ohne die Fälligkeit zu verändern. Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es auf das Verständnis an, dass ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen (vgl RIS-Justiz RS0113932 [T2]). Gab der Kläger schon nicht zu verstehen, dass er tatsächlich mit einer Verlängerung der Räumungsfrist einverstanden wäre, sondern erklärte er lediglich, von der zwangsweisen Durchsetzung Abstand zu nehmen, so liegt darin bei objektiver Betrachtung nicht auch die Erklärung, andere Konsequenzen der Nichteinhaltung der Räumungsfrist, wie hier den Verlust auf den Anspruch der weiteren Zahlung, nicht wirksam werden zu lassen.

Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen waren; die Vertragsauslegung bedeutet Entscheidung anhand der Umstände des Einzelfalls.

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