OLG Linz 9Bs21/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00021.25I.0226.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten C* D* und E* F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten D* gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. März 2024, Hv1*-420, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts HR Mag. Gutmayer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), der Angeklagten C* D* und E* F* sowie ihrer Verteidiger Mag. Arthofer und Mag. Lanzinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten D* und F* teilweise Folge gegeben;
das angefochtene Urteil wird in seinen, diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen dahin abgeändert, dass
hinsichtlich C* D* unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ein zweijähriger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird und
hinsichtlich E* F* die Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten D* und F* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier noch interessierend – die ** geborene C* D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./C./3./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./E./2./) und der ** geborene E* F* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./A./3./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, §§ 15, 12 dritter Fall StGB (I./B./3./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./E./4./) sowie der Vergehen nach § 4 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall NPSG (II./3./) schuldig erkannt.
Hiefür wurden – jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG – C* D* zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und E* F* zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Demnach haben in ** und andernorts
I./ vorschriftswidrig Suchtgift
A./ von zumindest Dezember 2021 bis zumindest Anfang April 2022 bzw bis zur Festnahme am 24. März 2022 (von B* und F*) A* B*, G*, E* F*, H* und der gesondert verfolgte I* in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung […] anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, indem I* („“) im Darknet auf zumindest sechs Darknetmarktplätzen („“, „“, „J*“, „K* L*“, „M* L*“ und „N* L*“) als Vendor mit der Bezeichnung „“ im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung einen regen Suchtgifthandel trieb, und zwar
...
3. / E* F* indem er, nachdem er über Aufforderung des G* zur Umsetzung des geplanten Suchtgifthandels im Darknet die App „**“ einrichtete und nachdem er den Link des Accounts des abgesondert verfolgten I* erhalten hatte,
3. /1./ Anfang Jänner 2022 gemeinsam mit G* und H* der A* B* als „Erstausstattung“ 5.500 Stück Ecstasy-Tabletten mit der Prägung „**“ (Reinheitsgehalt 38 % MDMA), ca 200 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 77,2% Cocain), zumindest 300 Gramm MDMA als Stein (Reinheitsgehalt zumindest 73,8 %), ca 2.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 13,6 % THCA und 1,04 % Delta-9-THC) und zumindest 1.000 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt zumindest 45,01 % Amphetamin) sowie die für ihre Aufgabe als Drogenversenderin nötigen Utensilien wie Digitalwaagen, Polsterkuverts, Vakuumiergerät sowie Laptop samt Etikettendrucker überließ und sie in das Portionieren und Verpacken der Suchtmittel einwies;
3. /2./ unter Einbindung des gesondert verfolgten I* mit seinem Einverständnis zu sich an ihn adressiert weiteres für A* B* für ihre Aufgabe als Drogenversenderin bestimmtes Suchtgift liefern ließ, welches er ihr in der Folge zukommen ließ, und zwar
3. /2./1./ kurz nach dem 23. Febraur 2022 – er erhielt die Lieferung am 23. Februar 2022 – weitere ca 390 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 77,2 %) und zumindest 1.500 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 13,6 % THCA und 1,04 % Delta-9-THC );
3. /2./2./ im Februar/März weitere ca 1.000 Gramm MDMA als Stein (Reinheitsgehalt 73,8 %) und
3. /.2./3./ am 22. März 2022 – er erhielt die Lieferung am 17. März 2022 (ON 19.7, 6) – nochmals ca 1.000 Gramm Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgehalt 77,7 % Cocain);
3. /3./ von etwa Mitte Jänner 2022 bis 24. März 2022 im Auftrag des gesondert verfolgten I* zur Unterstützung von A* B* logistische Arbeiten wie die Besorgung von Briefmarken, Aceton, Einweghandschuhen und Digitalwaagen übernahm und teils zu B* brachte, wofür er mit insgesamt EUR 1.000,-- entlohnt wurde;
...
3. /5./ (abseits seiner Mitwirkung an der obgenannten kriminellen Vereinigung) von etwa Anfang 2022 bis Anfang/Mitte März 2022 bei zumindest vier Gelegenheiten jeweils insgesamt unbekannte Mengen Kokain an A* B*, C* D* und G* unentgeltlich zum Konsum überließ;
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B./ von zumindest Dezember 2021 bis zumindest am 24. März 2022 A* B*, G*, E* F*, H* und der gesondert verfolgte I* im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei G* bereits zu LG Linz Hv2* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG verurteilt wurde, aus- und eingeführt, und zwar
...
3. / E* F* unter anderem durch die zu A./3./1./ bis A./3./3./) beschriebenen Tathandlungen;
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C./ von zumindest Herbst 2021 bis 24. März 2022 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen teilweise durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar
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3. / C* D*
3. /1./ durch zu I./C./1./ und insbesondere zu 1./2./ und 1./4./ beschriebenen Tathandlungen [nämlich durch Zurverfügungstellung ihrer Wohnung und eines Kellerabteils zwecks Lagerung der Suchtgifte; US 7 f] als Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) [zu den Tathandlungen des G*, der von Spätherbst 2021 bis kurz vor dem 24. März 2022 unbekannte Mengen Kokain/Mephedrongemisch, zumindest 150 Gramm Methamphetamin, zumindest 1.000 Gramm Amphetamin, zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut, unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten und zumindest 80 Gramm Kokain – überwiegend im Zusammenwirken mit H* – an großteils unbekannte Abnehmer verkaufte, wobei sie gemeinsam wiederholt die für den Verkauf benötigten Mengen an Suchtgift aus dem Kellerabteil der Wohnung der C* D* holten und in der Folge gewinnbringend an bislang unbekannte Abnehmer, weitere 1.000 Gramm Amphetamin an einen unbekannten Abnehmer verkauften {C./1./2./} und weiters G* zumindest 50 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,6 % THCA und 1,04 % Delta-9- THC, die er sich zuvor aus der Wohnung der A* B* aus den bei ihr gelagerten Beständen geholt hatte, an einen unbekannten Abnehmer übergab, wobei er dabei durchgehend von C* D* in deren Pkw chauffiert wurde; US 7 f {C./1./4./}] [und indem C* D* am 24. März 2022 eine ihr von G* übergebene Tasche, die das auf US 25 f beschriebene Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge enthielt, O* P* überließ; US 48 f, 53];
3. /2./ seit Mitte August 2021 bis kurz vor dem 29. März 2022 wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut an Q*, teils zum Selbstkostenpreis, teils unentgeltlich zum Konsum;
3. /3./ seit Mitte August 2021 bis 28. März 2022 wiederholt unbekannte Mengen Cannabiskraut an O* R* unentgeltlich zum Konsum;
3. /4./ seit Mitte August 2021 bis Dezember 2021 wiederholt unbekannte Mengen Amphetamin und Kokain an S* unentgeltlich zum Konsum;
...
E./ erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, und zwar
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2. / C* D*, indem sie im Zeitraum Mitte August 2021 bis zum 28. März 2022 regelmäßig eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut sowie (bis zumindest 21. Dezember 2021) eine insgesamt unbekannte Menge Kokain konsumierte, am 29. März 2022 ca 2,5 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA OÖ besaß und am 8. Juni 2022 eine geringe Menge Cannabiskraut, die sie von O* R* unentgeltlich zum Konsum erhielt;
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4. / E* F*, indem er seit zumindest Mitte 2020 bis zumindest März 2022 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Kokain sowie Cannabiskraut konsumierte und am 24. März 2022 ca 6 Gramm Cannabiskraut sowie ca 30 Gramm Cannabiskrautreste bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA OÖ besaß;
...
II./ von zumindest Dezember 2021 bis 23. März 2022 mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich zumindest 120 Gramm Ketamin zahlreichen, großteils unbekannten Abnehmern mit dem Vorsatz überlassen, dass sie von diesen zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, wobei das Ketamin gewinnbringend verkauft und an im Inland und Ausland wohnhafte Abnehmer verschickt wurde, somit teils auch aus- und eingeführt, und zwar
...
3. / E* F*, indem er
3.1. / Anfang Jänner 2022 gemeinsam mit G* und H* der A* B* als „Erstausstattung“ auch ca 1.000 Gramm Ketamin sowie die für ihre Aufgabe als Versenderin auch von Ketamin nötigen Utensilien wie Digitalwaagen, Polsterkuverts, Vakuumiergerät und Laptop samt Etikettendrucker überließ und sie in das Portionieren und Verpacken des Ketamins einwies;
3.2. / von etwa Mitte Jänner 2022 bis 24. März 2022 im Auftrag des abgesondert verfolgten I* zur Unterstützung von B* logistische Arbeiten wie die Besorgung von Briefmarken, Aceton, Einweghandschuhen und Digitalwaagen übernahm und teils zu A* B* brachte, wofür er mit insgesamt EUR 1.000 entlohnt wurde.
Gegen dieses Urteil richten sich – nach Zurückweisung der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2025, 11 Os 112/24s-4 – die Berufungen der Angeklagten D* und F*, mit welchen diese jeweils eine Reduktion des Strafmaßes und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht anstreben; die Staatsanwaltschaft zielt mit ihrer Berufung auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe bei D* ab.
Nur die Berufungen der Angeklagten sind teilweise erfolgreich.
Zur Berufung des Angeklagten F*:
Bei ihm wertete das Erstgericht die Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch blieb, das teilweise Geständnis sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift (in erheblichem Umfang) als mildernd und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der „Übermenge“ sowie die Gewinnerzielungsabsicht als erschwerend.
Dieser Strafzumessungskatalog ist zunächst um den Erschwerungsgrund der Mehrfachqualifikation im Schuldspruchpunkt I./A./3./, nämlich nach Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 des § 28a SMG, zu ergänzen (vgl RIS-Justiz RS0116020 [T 15]).
Wenngleich vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens keinesfalls eine unangemessene Dauer wegen konkreter Bearbeitungsverzögerungen im Sinn einer Konventionsverletzung nach Art 6 Abs 1 EMRK auszumachen ist (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 47 ff), so kann doch mit Blick auf die Wertungen des § 34 Abs 2 StGB zu Gunsten des – zur Tatzeit 32-jährigen unbescholtenen – Angeklagten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass er sich seit seiner Enthaftung im Juni 2022, wie die Bewährungshelferin plausibel berichtet, trotz des Drucks des länger schwebenden Verfahrens und der (unausweichlich) bevorstehenden hohen unbedingten Freiheitsstrafe um eine äußerst konstruktive Lebensführung, deren berufliche und familiäre Rahmenbedingungen ihm freilich auch bereits vor den nun abgeurteilten Taten eröffnet waren, sehr erfolgreich bemühte.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB ist die von den Erstrichtern mit einem Drittel des Rahmens (von einem bis zu 15 Jahren) festgesetzte Freiheitsstrafsanktion einer moderaten Reduktion zugänglich. Viereinhalb Jahre sind tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Einer weitergehenden Milderung steht jedoch die enorme objektive Tatschwere, nämlich Suchtgiftmanipulationen mit dem mehr als Siebenfachen der sogenannten Übermenge, entgegen. Teilbedingte Strafnachsicht bleibt damit schon von Gesetzes wegen verwehrt.
Zu den Berufungen der Angeklagten D* und der Staatsanwaltschaft:
Bei ihr wertete das Erstgericht das reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift (in erheblichem Umfang) als mildernd; erschwerend wogen dagegen „das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen“ sowie das mehrfache Überschreiten der „Übermenge“.
Dieser Katalog ist zu Gunsten dieser Angeklagten zunächst auf Seite der Erschwerungsgründe dahin zu präzisieren, dass im Sinn des § 33 Abs 1 Z 1 StGB konkret mehrere Vergehen mit einem Verbrechen zusammenfallen.
Von einer untergeordneten Tatbeteiligung, welche sich strafmildernd auswirkte, kann hier freilich nicht die Rede sein (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 16), zumal der schwunghafte Suchtgifthandel seitens der Mittäter durch die Lagerung des Suchtgifts in den Räumlichkeiten dieser Rechtsmittelwerberin maßgeblich unterstützt wurde.
Zusätzlich mildernd tritt nach der aktuellen Strafregisterauskunft als Folge der Unbescholtenheit der 25-jährigen Angeklagten aber mildernd noch der ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) hinzu.
Zum relevierten Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB gilt das bereits früher Gesagte auch für die Angeklagte D*. Belegt durch den schlüssigen Bericht ihrer Bewährungshelferin ist ihr vor dem Hintergrund hoher persönlicher Anstrengungen und zwischenzeitig hinzugetretener Obsorgepflicht glaubhaft eine nachhaltig geglückte Abkehr von ihrer delinquenten Vergangenheit zuzubilligen.
Alles in allem ist die vom Erstgericht mit einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Rahmens (von einem bis zu 15 Jahren) ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat, und damit weder anhebungsbedürftig noch reduzierbar.
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen (§ 43a Abs 4 StGB). Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe ist demnach auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (RIS-Justiz RS0092050, RS0092042) und setzt – neben dem Fehlen unabdingbarer generalpräventiver Erfordernisse – eine qualifiziert günstige Sozialprognose des Angeklagten voraus. Dabei sind (nach § 43 Abs 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 16; Fabrizy StGB14 § 43a Rz 5 ff).
In dem Sinn ist hier zusammenfassend die Annahme gerechtfertigt, dass der – auch generalpräventiv unumgängliche – effektive Vollzug des gesetzlich längstmöglichen Strafteils bei der Angeklagten ausreicht, um ihr angesichts der besonders gewichtigen, spezialpräventiv bedeutsamen Milderungsgründe und der beobachtbar gefestigten positiven persönlichen Entwicklung seit der nun abgeurteilten schweren, indes von der Angeklagten großteils als Beitragstäterin begangenen Suchtgiftdelinquenz anschließend wiederum eine, zudem hoch wahrscheinliche günstige Sozialprognose, freilich bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist, erstellen zu können.