OLG Graz 8Bs374/24x

8Bs374/24xCour d'appel26 févr. 2025

Texte intégral

OLG Graz 8Bs374/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00374.24X.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende, die Richterin Maga. Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Oktober 2024, GZ **-28, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Scala, Rechtsanwalt in Graz, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung von § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, auf die die Vorhaft von 8. September 2024, 22.50 Uhr bis 22. Oktober 2024, 10.22 Uhr angerechnet wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Nach dem infolge Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 29, 2) rechtskräftigen Schuldspruch hat A* am 8. September 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupferplatten in nicht näher bekanntem, EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Verantwortlichen der B* GmbH durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie durch einen Spalt unterhalb des Einfahrtstors auf das Firmengelände und über neben der Lagerhalle gestapeltes Material auf einen Container gelangten, die Eternitplatten des Daches der Lagerhalle aufbrachen und in die Lagerhalle einstiegen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Bewegungsmelder der Alarmanlage Einbruchsalarm auslöste.

Gegen das Urteil richtet sich nun noch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 29).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafbefugnis – Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren – wurde mit Blick auf die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall (US 2) zutreffend ermittelt (§ 129 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 StGB).

Erschwerend wirken die sieben auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen in Rumänien und Österreich (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 73 StGB), der äußerst rasche Rückfall nach der am 3. Juni 2024 erfolgten Verurteilung in Frankreich wegen exhibitionistischer Handlungen (Nr. 10 der ECRIS-Auskunft), die Tatbegehung in der Probezeit zu dieser Verurteilung sowie in Gesellschaft eines Mittäters (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773), trotz aufrechten Einreiseverbots (vgl ON 27, PS 7) und ungeachtet des gemäß § 4 StVG bloß vorläufigen Absehens vom Vollzug eines Strafteils im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Mildernd ist demgegenüber das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) sowie, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB nicht zum Tragen, weil die dafür erforderliche drückende Notlage nicht objektiv festgestellt wurde und auch mit Blick auf die Beschäftigung als Tagelöhner (US 2) kein Hinweis darauf besteht, dass die (im Versuchsstadium gebliebene) Straftat zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen worden wäre (vgl Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 24 mwN).

Maß nehmend am Gewicht der Tat, an den besonderen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und an der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention hält das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion für überhöht und stattdessen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten für adäquat. Eine (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Sanktion (§§ 43, 43a StGB) scheitert mit Blick auf das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und den raschen Rückfall nach einer Verurteilung bereits an spezialpräventiven Hindernissen.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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