OLG Wien 16R161/24z

16R161/24zCour d'appel28 févr. 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R161/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00161.24Z.0228.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekurs- und Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **straße **, *, vertreten durch ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B *, **, **, Estland, vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitwert: EUR 5.000,--), über den Rekurs und die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2024, **16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte bietet über ihre deutschsprachige Internetseite **/ Online-Glücksspiele (sog. „Casinospiele“) in Österreich an.

Der in Österreich wohnhafte Kläger eröffnete ein Konto („Account“) auf dieser Internetseite, zahlte über dieses Geldbeträge auf das Konto der Beklagten ein und setzte die Geldbeträge bei den von der Beklagten angebotenen Casino-Spielen ein.

Die Klagevertreterin übermittelte am C* ein E-Mail an die Beklagte und forderte diese zur Übermittlung einer richtigen und vollständigen Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste des Klägers auf, welche dieser durch Online-Glückspiel bzw. Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten vereinnahmt oder erlitten hatte.

Die Beklagte entsprach dieser Aufforderung nicht.

Noch am C* wurde das Konto des Klägers gelöscht.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage nach Art 15 DSGVO die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung (bei) der Beklagten seien. Er habe Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt, diese bei Casino-Spielen eingesetzt und verloren. Die Beklagte habe seiner Aufforderung gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO, sämtliche Ein- und Auszahlungen offenzulegen und Kopien dieser Daten zu übermitteln sowie offenzulegen, ob der Kläger Sportwetten getätigt habe, nicht entsprochen. Sie habe beharrlich verweigert, dem Kläger entsprechende Listen zu übermitteln bzw. Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei Sportwetten getätigte Einsätze, Gewinne und Verluste des Klägers ergeben würden. Dazu sei die Beklagte aber nach Art 15 DSGVO verpflichtet. Das geltend gemachte Recht auf Datenauskunft und Datenübermittlung sei weder exzessiv noch rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte wendete sachliche Unzuständigkeit ein, weil es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handle. In der Sache bestritt sie das Klagevorbringen und brachte - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - vor, dass der Kläger über seinen Account die Möglichkeit gehabt hätte, auf die gewünschte Information auf elektronischem Wege zuzugreifen. Zu einer darüber hinausgehenden schriftlichen Auskunft über bereits zur Verfügung gestellte Daten sei sie nicht verpflichtet. Da das Konto des Klägers lediglich bis zum C* aktiv gewesen sei, hätten danach auch keine Änderungen mehr stattgefunden. Das Begehren des Klägers sei offenkundig unbegründet und exzessiv, sodass die Beklagte gemäß Art 12 Abs 5 lit b DSGVO dazu berechtigt sei, eine über die bereits erteilte Datenauskunft hinausgehende Auskunft zu unterlassen. Der Kläger habe auch kein Recht auf Auskunft hinsichtlich zusätzlich durchzuführender Berechnungen und Verarbeitungsvorgänge, sondern lediglich über bereits existierende Rohdaten.

Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und führte dazu aus, dass gemäß § 43 Abs 3 JN die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden habe, nicht darauf gestützt werden könne, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig sei. Schon aus diesem Grund sei die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen. Das Erstgericht sei aber ohnehin nach § 29 Abs 2 DSG für Schadenersatzklagen wegen Datenschutzverletzungen sachlich (eigen)zuständig. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichts sei daher ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverhalt bejahte es das Recht des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Nach Art 12 Abs 1 DSGVO seien die Informationen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“ schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu übermitteln. Die Beantwortung des Auskunftsbegehrens habe grundsätzlich auf demselben „Kanal“ zu erfolgen, in dem das Auskunftsersuchen gestellt worden sei. Ein Verantwortlicher müsse auch dann auf das Auskunftsersuchen (innerhalb der gesetzlichen Fristen) antworten, wenn gar keine Daten vom Betroffenen verarbeitet werden. Nur wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Begehrens auf Auskunft keine personenbezogenen Daten über den Auskunftswerber verarbeitet würden oder wenn vorhandene, (ursprünglich) personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert seien, dürfe eine Negativauskunft erteilt werden. Der Anspruch auf Datenkopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO stehe selbstständig neben dem Anspruch auf inhaltliche Auskunft über die verarbeiteten Daten gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO zu. Die Beklagte habe dem Kläger folglich die geforderten Unterlagen in der von ihm gewünschten Form zu übermitteln. Rechtsmissbrauch liege angesichts der einmaligen, unbeantworteten Anfrage des Klägers und der beharrlichen Weigerung der Beklagten, Auskunft zu erteilen, nicht vor.

Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ausgesprochen werde.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem primär auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung und eventualiter auf Aufhebung gerichteten Berufungsantrag.

Der Kläger beantragte, dem Rekurs und der Berufung nicht Folge zu geben.

Zu I. Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne (RS0046318). Diese Anfechtungsbeschränkung soll den Verlust bereits geschehenen Prozessaufwandes verhindern (RS0046364 [T2]). Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung die Zuständigkeit bejaht wurde (RS0103687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RS0046318 [T2]).

Der Rekurs gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit war deshalb zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Parteien im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet haben.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Zu II. Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge

1. 1 Mangelhaft soll das Verfahren geblieben sein, weil das Erstgericht von einer Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Beklagten abgesehen habe. Die Parteien hätten Aussagen zur Account-Deaktivierung des Klägers, dessen Auswirkungen und zur Einsichtsmöglichkeit in die Daten des Klägers machen können. Durch ihre Einvernahme wäre bewiesen worden, dass dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Account-Sperre der Datenzugriff möglich und der Datenbestand in einem signifikanten Zeitraum statisch gewesen sei, weiters dass bei der Beklagten höchste Standards eingehalten würden, um den international unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden und um allfällige illegitime Auskunftsersuchen hintanzuhalten.

1. 2 Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu den in der Verfahrensrüge genannten Beweisthemen – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).

Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Rechtsrüge:

2. 1 Die Beklagte macht geltend, dass es für die Berechtigung des Auskunftsbegehrens nach Art 15 DSGVO eine Rolle spiele, ob sich der Kläger die Daten auch selbst auf andere Art und Weise, insbesondere durch die Möglichkeit, auf sie im elektronischen Weg über den Account zuzugreifen, besorgen könne. Das Erstgericht habe es jedoch unterlassen, weitere Erhebungen zur Frage des Zugangs des Klägers zu seinen personenbezogenen Daten durchzuführen und insbesondere die Feststellung zu treffen, dass der Kläger bis zur Sperre seines Kontos am C* darauf und damit auf die gewünschten Daten Zugriff gehabt habe und die Ein- und Auszahlungen habe einsehen können, was als sekundärer (rechtlicher) Feststellungsmangel gerügt werde.

2. 2 Das Recht auf Auskunft ist in Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung–VO [EU] 2016/679) geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Eine solche Bestätigung wurde, was unstrittig ist, von der Beklagten nicht erteilt.

Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1).

2. 3 Die Argumentation der Beklagten, der Auskunftsanspruch bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger bis zu seiner am C* erfolgten Sperre seines Accounts ohnehin elektronischen Zugriff auf seine Daten gehabt habe, kann sich zwar auf die in der Berufung ins Treffen geführte Entscheidung des BVwG vom 23.9.2020, W101 2132039-1 stützen, wobei der VwGH die dagegen gerichtete Revision am 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, zurückgewiesen hat. Diese Rechtsansicht ist aber - wie das OLG Wien bereits zu 11 R 6/24v ausgeführt hat – mittlerweile überholt, denn gemäß der Vorabentscheidung des EuGH vom 4.5.2023, C-487/21, ist das in Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO verankerte Recht auf Erhalt einer „Kopie“ so zu verstehen, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all ihrer personenbezogenen Daten auszufolgen ist. Für den Kläger bestand somit keine „Pflicht zur Selbstbedienung“ (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 21).

Der von der Beklagten vermissten Feststellung über die auf dem Konto des Klägers bis zur Sperre einsehbaren Daten fehlt daher die Relevanz. Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.

2. 3 Die Beklagte vermisst weiters Feststellungen zur Plattformnutzung und zur Frage der Dynamik des Datenbestands, insbesondere, dass der Datenbestand zumindest nach der Kontosperre am C* als statisch zu betrachten gewesen sei und keine Datenänderungen stattgefunden hätten. Mehrfache Auskunftsersuchen innerhalb kurzer Zeit seien - wie das BVwG zu W2742224656-1 erkannt habe - auch aus diesem Gesichtspunkt, ob der mangelnden Dynamik der begehrten Daten, als unangemessen zu betrachten und demnach unzulässig. Die Beklagte sei auch deshalb zur Erfüllung des Auskunftsersuchens nicht verpflichtet gewesen.

Richtig daran ist, dass im Erkenntnis des BVwG vom 28.5.2020 zu W2742224656-1 ausgeführt wird, dass nach ErwGr 63 S 1 die betroffene Person ihr Auskunftsrecht in angemessenen Abständen wahrnehmen können soll, was insbesondere für die Frage relevant sei, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden könne; damit sei das Recht des Verantwortlichen verbunden, nach Art 12 Abs 5 lit a DSGVO wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Beurteilung der Angemessenheit (eines Intervalls) werde auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand sei und wie häufig Änderungen zu erwarten seien. Insbesondere bei dynamischen Datenbeständen werde ein Auskunftsantrag pro Quartal ein angemessenes Intervall sein.

Aus diesen Erwägungen ist für die Beklagte hier aber nichts zu gewinnen: der Kläger stellte vorprozessual lediglich ein einziges Auskunftsbegehren an die Beklagte, welches von ihrer Seite unbeantwortet blieb. Die Frage nach der Angemessenheit der Intervalle bei mehrfachen Auskunftsersuchen stellt sich damit nicht.

2. 4 Soweit die Beklagte die Berechtigung des mit E-Mail vom C* gestellten Ersuchens des Klägers um Übermittlung einer Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste sowie Bekanntgabe, ob der Kläger Sportwetten getätigt habe, mit dem Argument bestreitet, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch lediglich auf bereits existierende personenbezogene (iSv Art 4 Z 1 DSGVO) Rohdaten beziehe, nicht aber auf Gewinne und Verluste, die erst zu berechnen seien und eines weiteren Verarbeitungsvorgangs iSd DSGVO bedürften, und auch nicht auf rechtliche Würdigungen wie die Frage des Tätigen von Sportwetten, muss auch darauf nicht weiter eingegangen werden. Das vorprozessuale Auskunftsersuchen des Klägers an die Beklagte (UA S 3f) ist mit dem Klagebegehren nämlich nicht ident. Das hier allein relevante Klagebegehren zielt auf die Übermittlung von Kopien aller (gemeint: personenbezogenen) Daten des Klägers ab, die von der Beklagten verarbeitet werden. Das Klagebegehren ist daher weder auf die Bekanntgabe von Gewinnen und Verlusten noch auf die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Sportwetten tätigte, gerichtet; insofern kann es auch nicht als „Wiederholung“ dieses Ersuchens bzw. als „exzessiv“ iSd Art 12 Abs 5 DSGVO eingestuft werden. Die Berechtigung des vorprozessualen Auskunftsbegehrens ist für die Beurteilung des Klagebegehrens bedeutungslos.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 47/24p, 4 R 64/24x; aA 3 Ob 100/14y = RS0042418 T16).

Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.