OLG Innsbruck 7Bs56/25f

7Bs56/25fCour d'appel5 mars 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs56/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00056.25F.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* AG gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.2.2025, AZ C* (= GZ D*-14 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu AZ D* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Soweit hier von Relevanz ordnete sie aufgrund gerichtlicher Bewilligung vom 3.1.2025, AZ C* (= GZ D*-7), nach §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2, Abs 4 StPO die inhaltliche Auskunft über das Konto ** bei der B* AG, *, an und ersuchte mit der Anordnung der Durchführung vom 7.1.2025 das E mit deren Vollzug und weiters um nachweisliche Zustellung der gesondert ausgefertigten Anordnung der Auskunftserteilung betreffend Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO vom 7.1.2025 an das genannte Kreditinstitut (ON 8).

Gegen die (gesonderte) Anordnung der Staatsanwaltschaft nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO richtet sich ein Einspruch des genannten Kreditinstituts wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO mit der Behauptung, in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil diese Ermittlungsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet worden sei. Der Anordnung lasse[n] sich weder der Grad des Verdachts, noch der angestrebte Erfolg oder andere sachverhaltsrelevante Tatsachen entnehmen, womit es dem Kreditinstitut nicht möglich sei, die Prüfung nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO iVm Z 5 StPO durchzuführen. Daran anknüpfend strebt der Rechtsbehelf an, der Staatsanwaltschaft nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO die Ergänzung der Anordnung um den relevanten Sachverhalt, den Grad des Verdachts und den angestrebten Erfolg aufzutragen (ON 9).

Die Staatsanwaltschaft erstattete dazu die Stellungnahme, dass die betreffende Anordnung den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs 6 dritter Satz StPO entspreche, der Einspruch daher nicht berechtigt sei und leitete diesen zur Entscheidung dem Erstgericht zu (ON 1.5, 1).

In einer dazu erstatteten schriftlichen Äußerung hielt das genannte Kreditinstitut den Einspruch wegen Rechtsverletzung aufrecht (ON 13).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung der B* AG vom 15.1.2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die nach der alten Rechtslage vorgesehene Zustellung einer Ausfertigung der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung auch an das Kredit- oder Finanzinstitut gestrichen worden sei. Nach der aktuellen Gesetzeslage habe die stattdessen zuzustellende gesonderte Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO nur mehr die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und die Beschreibung der herauszugebenden Urkunden bzw Unterlagen zu enthalten. Fallbezogen entspreche die (gesonderte) Anordnung der Auskunftserteilung dem Gesetz, das Anführen eines Tatverdachts, des angestrebten Erfolgs sowie anderer sachverhaltsrelevanter Tatsachen sei nicht mehr vorgesehen. Damit liege auch keine Verletzung subjektiver Rechte der Einspruchswerberin vor (ON 14).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der B* AG mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufzutragen, eine neuerliche Anordnung der Auskunftserteilung an das betroffene Kreditinstitut auszufertigen, welche gemäß § 116 Abs 6 und 4 iVm § 5 Abs 1 StPO den relevanten Sachverhalt, insbesondere den Grad des Verdachts und den angestrebten Erfolg, zu enthalten habe. Argumentativ wiederholt die Beschwerde das Einspruchsvorbringen und behauptet, dass § 116 Abs 6 StPO nicht festlege, dass § 116 Abs 4 StPO bei der Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut überhaupt nicht mehr anwendbar wäre. Das Kreditinstitut benötige Angaben zum relevanten Sachverhalt, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg um eine Prüfung der Anordnung nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO iVm § 5 StPO vornehmen zu können. Ohne derartige Prüfung wäre die Rolle des Kreditinstituts die eines reinen Informationsbereitstellers. Wäre dies tatsächlich gewollt, hätte man auch § 116 Abs 4 Z 4 StPO dahingehend abändern müssen, dass das Kreditinstitut keine Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr vorzunehmen habe (ON 17).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

Einspruch […] im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft (§ 106 Abs 1 erster Satz StPO) ist zulässig gegen Rechtsverletzung in Ausübung ihrer Befugnis zur Führung des Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz.

Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs an das Gericht ist bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO) stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (RIS-Justiz RS0133324). Ein subjektives Recht wird zudem durch Vorschriften eingeräumt, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungsmaßnahmen oder bei der Ausübung (oder Androhung) von Zwang gegenüber Betroffenen konkret einzuhalten sind (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 10 f; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1059).

Nach § 116 Abs 6 StPO (idF Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024) sind Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Diese Mitwirkungs- und Editionspflicht im Einzelfall, ihr Umfang und gegebenenfalls die Geheimhaltungspflicht wird dem Kredit- und Finanzinstitut nunmehr seit 1.1.2025 von der Staatsanwaltschaft mittels gesonderter Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO aufgetragen. Die gesonderte Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO ist daher von der Auskunftsanordnung nach § 116 Abs 4 StPO zu unterscheiden und davon verschieden. Vielmehr wird nach der gesetzgeberischen Konzeption die durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft nach § 116 Abs 4 StPO bestehende rein abstrakte Mitwirkungspflicht des Kreditinstituts im Einzelfall erst durch die Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO konkretisiert. Dem Kreditinstitut entstehen daher nicht schon unmittelbar durch die gerichtliche Bewilligung Pflichten. Das Kreditinstitut ist auch nicht unmittelbar von einem Zwangsmittel betroffen. Auch durch die Durchführungsanordnung nach § 116 Abs 4 StPO werden keine subjektiven Rechte des Kredit- und Finanzinstituts verletzt, weil ohne gesonderte Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO für den Einzelfall keine konkrete Mitwirkungspflicht des Kreditinstituts entsteht.

Kreditinstitute sind daher zu einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nunmehr nicht mehr legitimiert. Ihnen verbleibt nur mehr der Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die gesonderte staatsanwaltschaftliche Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO (IA 15/A XXVIII. GP 65 f).

Daraus folgt fallbezogen, dass entgegen dem Einspruchsvorbringen die gesonderte Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO den gesetzlichen Kriterien entspricht. Die Beschwerdeauffassung, dass diese inhaltlich auch den Kriterien der Auskunftsanordnung nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO (iVm § 5 StPO) zu entsprechen habe, ist daher eine bloße Rechtsbehauptung, die nicht zutrifft. Das Argument, dass Kreditinstitute mangels dieser Angaben gar nicht in der Lage sind, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu prüfen, kann schon deswegen nicht verfangen, weil sie gegen die gerichtliche Bewilligung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nicht beschwerdelegitimiert sind und auch durch die Auskunftsanordnung nach § 116 Abs 4 StPO keine subjektiven Rechte des Kredit- und Finanzinstituts verletzt werden können. Für die Annahme einer die Inhaltserfordernisse der gesonderten Anordnung nach § 116 Abs 6 dritter Satz StPO betreffenden planwidrige Lücke im Sinn des Beschwerdevorbringen besteht in Anbetracht der klaren gesetzgeberischen Intention kein Grund.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

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