OLG Wien 23Bs72/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00072.25V.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2025, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Begründung
Begründung:
Über die am 9. Jänner 2025 um 13.35 Uhr festgenommene (ON 14.6.2 S 1) und um 16.35 Uhr in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingelieferte (ON 14.7 S 1) A* wurde am 11. Jänner 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 14.1.5) – wegen des dringenden Verdachts nach §§ 83 Abs 1; 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 erster Fall StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 14.12 S 3; ON 14.13).
Am 13. Jänner 2025 wurde auf dieser Verdachtslage ein Strafantrag gegen sie eingebracht (ON 14.14), das sodann zu AZ ** beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen sie geführte Verfahren noch am selben Tag zur gemeinsamen Führung mit dem (gegen A* wegen §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 3 erster Fall; 108 Abs 1; 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB geführten) Verfahren AZ ** abgetreten (ON 13).
Nachdem die Hauptverhandlung vom 6. März 2025 zur Einholung eines Psychiatrischen Gutachtens zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung der §§ 11, 21 StGB sowie zur Vernehmung der beantragten Zeugen auf den 24. April 2025 vertagt worden war, beantragte die Angeklagte ihre Enthaftung (ON 23 S 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin – der Staatsanwaltschaft folgend – den Enthaftungsantrag ab und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort (ON 23 S 15; ON 31) fort.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss richtet sich die noch am selben Tag erhobene Beschwerde der Angeklagten (ON 25.2), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft bislang nur den vom (zwischenzeitig hier relevant in Punkt A. modifizierten [ON 23 S 12]) Strafantrag ON 14.14 umfassten Sachverhalt als haftbegründend erachtet und die Haft nicht auch auf die vom Strafantrag ON 5 (= ON 14.11) weiters umfassten Vorwürfe nach §§ 108 Abs 1; 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB bzw. von Punkt C. des modifizierten Strafantrags ON 14.14 (ON 23 S 13) nach §§ 15, 109 Abs 1 StGB erstreckt (zum Ganzen vgl Nimmervoll, Haftrecht3 § 318ff) sowie das Beschwerdegericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) hat, besteht (im Sinne höherer Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) der dringende Verdacht, A* habe in B* ihren Ex-Lebensgefährten C* D*
A./ im Zeitraum März 2022 bis 8. Jänner 2025, sohin während eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums, widerrechtlich beharrlich in einer Weise verfolgt, die geeignet ist, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem sie eine längere Zeit hindurch fortgesetzt seine räumliche Nähe aufsuchte, dabei mehrere Male wöchentlich seine Wohnadresse sowie – wenn er sich dort befand – die von einer einstweiligen Verfügung ebenfalls umfasste Wohnadresse seiner Eltern aufsuchte, gegen die Wohnungstür hämmerte, an der Gegensprechanlage läutete, ihn im Stiegenhaus abpasste, versuchte, gewaltsam in die Wohnung zu gelangen, auch zweimal an seinem Arbeitsplatz erschien und die Wohnadresse seiner Schwester aufsuchte, sowie im Wege einer Telekommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellte, ihn dabei über soziale Medien mittels Fake-Accounts Freundschaftsanfragen sendete sowie seine Verwandten kontaktierte, und
B./ am 20. Dezember 2024 am Körper verletzt, in dem sie ihn kraftvoll am Arm packte und durch einen Türspalt nach außen zog, wodurch er Abschürfungen am Unterarm erlitt.
Weiters besteht in subjektiver Hinsicht der begründete Verdacht, A* habe zu A./ die räumliche Nähe zu ihrem Ex-Lebensgefährten aufsuchen und im Wege einer Telekommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellen wollen, dabei die dargestellte Dauer, Zahl und Regelmäßigkeit ihres Verhaltens ebenso (zumindest) ernsthaft für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, wie dessen Eignung, seine Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, und zu B./ durch ihr Verhalten eine Verletzung am Körper ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Der solcherart dringende Tatverdacht nach §§ 83 Abs 1; 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse des SPK E* zu ** (ON 14.2.2; auch ON 2 und ON 3) und die Ergebnisse der Hauptverhandlung (ON 23), insbesondere die Schilderungen des C* D* (ON 14.2.4; ON 23 S 9 ff; auch ON 2.8) und seines Vaters F* D* (ON 18.8; ON 23 S 7 f), das die nach der Verdachtslage erlittene Verletzung zeigende Lichtbild ON 14.3.6, die vom Opfer vorgelegten Dokumentationen der beharrlichen Verfolgung (ON 14.3.4.; ON 14.3.7; ON 15) und die Angaben der Angeklagten, die die beharrliche Verfolgung grundsätzlich nicht bestreitet (ON 2.5, auch ON 2.6; ON 23 S 3 ff).
Die subjektive Tatseite lässt sich aus dem objektiven Verhalten erschließen, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882).
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung §§ 83 Abs 1; 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO weiterhin vor.
Laut Verfahrensautomation Justiz war zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien – wegen des Verdachts (richtig:) nach § 229 Abs 1 StGB am 19. März 2024 zum Nachteil des C* D* - zunächst ein außergerichtlicher Tatausgleich angedacht, wobei C* D* keinen Kontakt mit A* wünschte und seitens Neustart mit der Angeklagten die Möglichkeiten für eine psychotherapeutische Behandlung erörtert und der Wunsch des Opfers, keinerlei Kontakt mit ihr haben zu wollen, kommuniziert wurde (siehe den dortigen Bericht von NEUSTART ON 4). Im Anschluss an ein am 23. Oktober 2024 ihr gegenüber ausgesprochenes Annährungs- und Betretungsverbot wurde der Angeklagten zu AZ ** des Bezirksgerichts Favoriten auch mit (laut Verfahrensautomation Justiz) am 7. November 2024 ausgefolgter) einstweiliger Verfügung vom 31. Oktober 2024 (ON 14.3.3) für die Dauer von einem Jahr verboten,
1. mit C* D* persönlich Kontakt aufzunehmen sowie diesen zu verfolgen;
2. sich bei der Wohnung des C* D* in , und jener seiner Eltern in *, sowie seinem Arbeitsplatz in ** (Fa G,) aufzuhalten und
3. sich C* D* im Umkreis von 100 Metern anzunähern.
Dessen ungeachtet sowie ungeachtet der Kenntnis seit 29. Oktober 2024 (vgl. ON 2.6) eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens steht A* in dringendem Verdacht, auch weiterhin beharrlich – bei zunehmender Häufigkeit und Intensität - die Nähe des C* D* aufgesucht, F* D* sogar noch aus der Haft einen Brief geschrieben zu haben (ON 22). Unter weiterer Berücksichtigung, dass sie nach dem Zwischen-Bericht ON 14.2.2 (S 2) den Exekutivbeamten gegenüber noch Ende Dezember 2024 telefonisch „Mich interessiert die Einstweilige Verfügung nicht, ich werde sowieso wieder hingehen. Ihr könnt mich anzeigen sooft ihr wollt, mir ist das egal.“ und gegenüber der HR-Richterin (ON 14.12 S 3) „Die Polizei hilft mir nicht mein Geld zu bekommen, und deshalb werde ich auch wieder hingehen. Er hat in meiner Wohnung Kameras eingebaut und mein Handy wird abgehört.“ erklärte sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 11, 21 StGB im Raum steht, besteht nach wie vor die konkrete Gefahr A* werde ungeachtet des gegen sie geführten Verfahrens auf freiem Fuß belassen C* D* auch weiterhin beharrlich verfolgen, damit weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet sind wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen. Mag sie in der Hauptverhandlung zuletzt auch bekundet haben, nie wieder zu ihm gehen zu wollen, setzte sie dies doch in Kontext mit der Erwartung, er werde ihr das vermeintlich geschuldete Geld zurückzahlen (ON 23 S 6).
Dieser Haftgrund ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung so intensiv, dass eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel ausscheidet. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gelinderen Mittel, nämlich die Auflage, sich weder dem Opfer noch dessen Familienmitgliedern oder deren Wohnung zu nähern bzw. diese zu betreten, und das Gelöbnis, jeden Kontakt direkt oder indirekt über soziale Medien oder andere Kommunikationsmittel mit dem Opfer zu unterlassen und eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, erweisen sich – auch mit Blick auf ihre fragliche psychische Verfassung - in diesem konkreten Fall nicht zur Substituierung der Haftzwecke geeignet. Denn wie oben dargestellt, vermochten sie schon in der Vergangenheit keine präventive Wirkung zu entfalten.
Aufgrund des sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Taten, des für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafmaßes sowie der bisherigen Dauer der (hier allein maßgeblichen) knapp dreimonatigen Untersuchungshaft ist deren Fortsetzung verhältnismäßig.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist entfällt mit Blick auf die eingebrachten Strafanträge (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami aaO § 175 Rz 18).