OLG Linz 4R26/25h

4R26/25hCour d'appel24 mars 2025

Texte intégral

OLG Linz 4R26/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00026.25H.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, *, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die Beklagte B, *, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 2.611,87 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 2.611,87) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 2024, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 419,57 (darin enthalten EUR 69,93 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Bezirkshauptmannschaft C* legte der Klägerin mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2021 zu ** zur Last, am 1. August 2021 um 11.04 Uhr auf der A1 Richtung Deutschland bei Streckenkilometer 296,900 im Gebiet ** die nach dem IG-L festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten zu haben, und verhängte gegen sie eine Geldstrafe iHv EUR 50,00. Die Klägerin, ab diesem Zeitpunkt vertreten durch den Klagevertreter, erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch, woraufhin sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde, welche sie ebenfalls fristgerecht einbrachte. Mit Schreiben vom 9. März 2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft C* die Klägerin von der Einstellung des gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Als Zustellbevollmächtigter war der anwaltliche Vertreter der Klägerin ausgewiesen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob – und für den Fall der Zustellung an wen – dieses Schreiben zugestellt wurde. Die Verfahrenseinstellung wurde damit begründet, dass der Klägerin in der Strafverfügung eine falsche Strafnorm zur Last gelegt wurde (§ 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. März 2015 LGBl.-Nr. 25/2015 idgF anstatt richtigerweise vom 2. März 2015) und eine Spruchkorrektur aufgrund der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG nicht mehr möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024, übermittelt am 20. Juni 2024, beantragte die Klägerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Daraufhin teilte die Bezirkshauptmannschaft C* mit, das Verfahren bereits am 9. März 2023 eingestellt zu haben.

Die klagsgegenständliche immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung („flexibles Tempo 80“) auf der A1 zwischen ** und ** wurde als Maßnahme auf Grundlage der §§ 10 und 14 IG-L mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015, LGBl.-Nr. 25/2015 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 4 IG-L angeordnet. Die Verordnung verfolgt das Ziel, die durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachte Stickstoffdioxidbelastung in der Luft zu verringern. Die immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung ist seit 4. März 2015 in Betrieb. Die Schaltung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung obliegt der Straßenerhalterin und beruht auf einem Algorithmus, der verschiedene Faktoren (wie Fahrzeugtypen, Anzahl der Fahrzeuge und Meteorologie) miteinbezieht. Die erfassten Daten werden halbstündig in den Algorithmus eingespeist und davon ausgehend die flexible Geschwindigkeitsbeschränkung geschalten oder aufgehoben.

Gemäß Anlage 1a zum IG-L beträgt der Grenzwert für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel 30 μg/m³, wobei hier eine Toleranzmarge von 5 μg/m³ besteht und somit ein Wert von 35 μg/m³ im Jahresmittel nicht überschritten werden darf. Der EU-Grenzwert beträgt 40 μg/m³.

Das Erfordernis der Maßnahmen nach IG-L wird jährlich durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen überprüft. Dieses bezieht sich in seinen Gutachten auf den EU-Grenzwert. Das IG-L enthält keine expliziten Vorgaben zur Aufhebung oder Änderung von Programmen und Maßnahmenverordnungen, weshalb das Umweltbundesamt Leitlinien zur Aufhebung von Maßnahmen nach IG-L entwickelt hat, die österreichweit angewendet werden. Diese enthalten auszugsweise folgenden Inhalt:

„3.1.6 Gesamtbetrachtung der Einhaltung der Kriterien

(...)

1. Die gesamte Änderung der Immissionsbelastung durch Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wurde für das Jahr, in dem die Änderung wirksam wird, sowie die Jahre danach berechnet oder fachkundig eingeschätzt.

2. Die meist meteorologisch bedingte Schwankungsbreite der Immissionsbelastung wird berücksichtigt.

3. Es besteht kein begründbares Risiko, dass bei einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung einer Maßnahme die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nicht mehr gewährleistet werden kann und es zu einer Umkehr des abnehmenden Trends der Immissionsbelastung kommt.

4. Als Richtwerte, wie lange die maßgeblichen Grenzwerte bei PM10 beziehungsweise NO2 bereits unterschritten sein sollen, können fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre herangezogen werden.

5. Der Trend der Emissionen in dem für die Belastungssituation relevanten Gebiet bleibt nach Maßgabe einer Beurteilung (siehe Kapitel 3.1.4) weitgehend gleich oder geht weiter zurück.“

Die Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid über drei Jahre ist notwendig, um die meteorologischen Verhältnisse in die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme miteinbeziehen zu können, da diese einen großen Einfluss auf die Höhe der Schadstoffbelastung haben. Die Meteorologie ist jedoch nicht vorhersehbar, weshalb der Beobachtungszeitraum von drei Jahren erforderlich ist, um abschätzen zu können, ob die Grenzwerte – auch unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse – bei Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten werden.

Die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid können jeweils erst im Mai des darauffolgenden Jahres nach Einlagen aller erforderlichen Daten ermittelt werden. Daher ist auch ein tagesspezifisches Unterschreiten des Grenzwerts unerheblich für die endgültige Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung als Maßnahme.

Die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid an der gegenständlich relevanten Messstelle Salzburg A1 überschritten in den Jahren vor 2020 den nationalen Grenzwert von 35 μg/m³ erheblich. Im Betriebsjahr Mai 2019 – April 2020 (somit für das Jahr 2019) betrug der Jahresdurchschnitt für Stickstoffdioxid bei der Messstelle ** A1 36,6 μg/m³ und lag damit erstmals unter dem EU-Grenzwert von 40 μg/m³. Im Jahr 2020 betrug der Jahresmittelwert 31 μg/m³ und lag damit unter dem EU-Grenzwert sowie erstmals unter dem nationalen Grenzwert für Stickstoffdioxid von 35 μg/m³. Allerdings herrschte von Mitte März 2020 bis über das Betriebsjahrende (30. April 2020) hinaus ein „Lockdown“, der die Stickoxidemissionen stark zurückgehen ließ, weshalb das Jahr 2020 aufgrund der gesundheitspolitisch angeordneten Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen auch als „Ausreißerjahr“ betrachtet wird. Die dadurch bedingte Verkehrsverringerung setzte sich auch noch im Jahr 2021 fort. Seit dem Jahr 2020 wird der Jahresgrenzwert der EU-Luftqualitätsrichtlinie (40 μg/m³) sowie der strengere Jahresgrenzwert des IG-L (35 μg/m³) von Stickstoffdioxid landesweit eingehalten. Der Jahresmittelwert 2021 betrug 30 μg/m³.

Im Gutachten für das Jahr 2021 stellte das von der Beklagten beauftragte Unternehmen die Prognose, dass die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid bei immissionsmeteorologisch mittleren Bedingungen ab 2021 an der Messstelle ** A1 deutlich unter dem EU-Grenzwert von 40 μg/m³ bleiben. Bei immissionsmeteorologisch ungünstigen Bedingungen bleiben die NO2 Jahresmittel an der Messstelle ** A1 im Jahr 2021 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unter dem EU-Grenzwert, ab 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit und ab 2023 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

Die Verordnung LGBl.-Nr. 25/2015 wurde mit Wirksamkeit ab dem 14. November 2022, 12.00 Uhr, aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls am 1. August 2021 um 11.04 Uhr war die gegenständliche Maßnahmenverordnung und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 in Kraft.

Der Klagevertreter verzeichnete als Vertreter der Klägerin im Verwaltungsstrafverfahren Vertretungskosten iHv insgesamt EUR 2.611,87, die sich aus den Kosten für die Einbringung des Einspruchs vom 16. November 2021, der aufgetragenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 und des Einstellungsantrags vom 19. Juni 2024 zzgl. 60 % Einheitssatz, 50 % Erfolgszuschlag und USt. zusammensetzen.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Leistung von EUR 2.611,87 s.A. und führte – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – im Wesentlichen aus, die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sei rechtswidrig und die Strafverfügung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen, da der Spruch ein falsches Datum der zugrundeliegenden Verordnung enthalten habe. Der Einstellungsbescheid sei nicht dem ausgewiesenen Vertreter der Klägerin, sondern ihr selbst zugestellt worden, wobei die Klägerin das Schreiben nie erhalten habe. Zudem sei der Geschwindigkeitsbeschränkung zum Vorfallszeitpunkt die rechtliche Grundlage entzogen gewesen, da die Schadstoffwerte an der gegenständlichen Stelle bereits ab 2019 unter das gesetzliche Höchstmaß gesunken seien und die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 96 Abs 2 StVO im Jahr 2019 von der Behörde zu überprüfen gewesen sei. Die Beklagte hafte daher nach den Bestimmungen des AHG für die durch das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren entstandenen notwendigen Vertretungskosten der Klägerin.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, sie hafte nicht nach dem AHG, da kein rechtswidriges Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden sei. Das nach den Leitlinien für die Aufhebung von Maßnahmen nach IG-L notwendige Erfordernis der Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes über mindestens drei Jahre sei zum Vorfallszeitpunkt nicht erfüllt gewesen, weshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung (noch) notwendig gewesen sei und daher rechtmäßig bestanden habe. Zudem sei das Jahr 2020 als „Ausreißerjahr“ zu betrachten. Das Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden, weil der Klägerin in der Strafverfügung aufgrund des inkorrekten Datums eine falsche Strafnorm zur Last gelegt worden sei und eine Spruchkorrektur aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Anführung des falschen Datums der Verordnung sei zudem nicht kausal für die ohnehin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Vertretungskosten. Die Benachrichtigung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Klägerin persönlich zugestellt worden, weshalb ein allfälliger Zustellmangel geheilt sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 1 und 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Behauptungs- und Beweislast für ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten eines einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG zuzurechnenden Organs die Klägerin treffe. Diese habe nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, dass ihr der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre, wobei grundsätzlich auch ein Verfahrenskostenaufwand dann Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein könne, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kenne. Der Aufwand müsse jedoch zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich gewesen sein. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung beruhe auf § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015 LGBl.-Nr. 25/2015 idgF iVm den §§ 10, 14 IG-L, die mit 4. März 2015 in Kraft getreten sei. Da der Jahresmittelwert für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid erstmals im Jahr 2019 unter dem maßgeblichen EU-Grenzwert und im Jahr 2020 unter dem nationalen Grenzwert gelegen sei, sei das Kriterium für eine Aufhebung der Maßnahme, wonach der Richtwert für die Dauer der Unterschreitung des Grenzwerts drei Jahre sei, frühestens ab der Unterschreitung im Betriebsjahr 2021 erfüllt gewesen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung als Maßnahme sei daher bis zum Jahr 2022 notwendig iSd §§ 9a, 10 IG-L gewesen. Es habe mangels anderslautender rechtlicher Verpflichtungen den Leitlinien folgend vor dem Betriebsjahr 2022 keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die gegenständliche Verordnung aufzuheben. Da die Verordnung ordnungsgemäß erlassen worden sei und (entsprechend den Leitlinien) vor dem Betriebsjahr 2022 keine Veranlassung zur Aufhebung der Verordnung bestanden habe, sei die Verordnung bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Vorfallszeitpunkt rechtmäßig gewesen. Die Strafverfügung vom 27. Oktober 2021 beruhe daher auf einer grundsätzlich gültigen Rechtsgrundlage. Im Kontext des Spruchs der Strafverfügung sei zudem durch die korrekt angeführte Bezeichnung der Verordnung sowie der Fundstelle für die im Verwaltungsstrafverfahren beschuldigte Klägerin klar erkennbar gewesen, welche Verletzung welcher Rechtsvorschrift ihr vorgeworfen worden sei. Dem folgend habe die Angabe des falschen Datums der zugrundeliegenden Verordnung keine Rechtswidrigkeit der Strafverfügung bewirkt. Hinsichtlich der nicht feststellbaren Information über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens fehle es betreffend die Vertretungskosten für den Einspruch vom 16. November 2021 und die Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 jedenfalls an einer kausalen Verbindung. Der freiwillige Einstellungsantrag vom 20. Juni 2024 wäre aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens, die auch durch einfache Nachfrage erkennbar gewesen wäre, nicht notwendig gewesen. Die Klage sei daher zur Gänze abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Klägerin moniert in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen eine falsche rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht, weil sowohl die der Strafverfügung zugrunde gelegte Verordnung, als auch die Strafverfügung selbst rechtswidrig gewesen seien.

Das Berufungsgericht erachtet die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend wie folgt zu erläutern:

1. Auf die Einholung einer Luftgütemessung für den 1. August 2021 – wie von der Klägerin in diesem Verfahren nun erstmals in der Berufung beantragt – kommt es im vorliegenden Fall nicht weiter an, weshalb auch ein Vorgehen nach § 11 Abs 1 AHG nicht indiziert war, weil zwar für die Prüfung der rechtmäßigen Erlassung und Beibehaltung der Verordnung, nicht aber (auch) für die Frage, ob die Voraussetzungen der Verfügung einer 80-km/h-Beschränkung zum konkreten Tatzeitpunkt überhaupt vorlagen, in Ermangelung entsprechend konkretisierten Vorbringens der Klägerin in diese Richtung in erster Instanz kein Raum verbleibt (Neuerungsverbot gem. § 482 Abs 1 ZPO; vgl. RIS-Justiz RS0041965). Die Klägerin bezog sich im Verfahren erster Instanz – soweit hier von Belang – zunächst nur (unsubstanziert) darauf, dass „das Verwaltungsstrafverfahren ohne rechtliche Grundlage geführt“ worden und „die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ohne rechtliche Grundlage erfolgt“ sei (Mahnklage vom 13. September 2024, ON 1, S. 2). Im vorbereitenden Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 ergänzte sie diesbezüglich mit im Übrigen unnötig polemischem Unterton, dass die Salzburger Landesregierung eine Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Verordnung in den Jahren 2019 und 2020 unterlassen habe, obwohl bereits lange vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Herbst 2022 die Schadstoffwerte weit unter das gesetzliche Höchstmaß gesunken seien, weshalb die Beibehaltung (der Verordnung) rechtswidrig gewesen sei. Nur in diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin die Vorlage der „Auswertung der NOx-Werte im Jahr 2021“ durch den Gegner (ON 6, S. 4 f). Auch im Rahmen des ergänzenden Vorbringens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26. November 2024 hat die Klägerin keinen Antrag auf Einholung einer Luftgütemessung für den 1. August 2021 gestellt, sondern lediglich darauf verwiesen, einen solchen im Verwaltungsstrafverfahren gestellt zu haben (ON 8.2., S. 1 iVm Protokoll vom 26. November 2024, ON 8.3, S. 2 fünfter Abs). Weder Urkunden, noch Aussagen vernommener Personen können Vorbringen ersetzen (RS0037915; RS0038037), sodass auch der Verweis auf die insbesondere von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Blg. ./ 1und ./3) und die einzig im Verfahren erfolgte Zeugenaussage für die Klägerin nicht zum erhofften Erfolg führt. Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, dass die Schadstoffwerte zum konkreten Tatzeitpunkt überhaupt eine Schaltung der variablen 80-km/h-Beschränkung nach den Bestimmungen des IG-L nicht gerechtfertigt hätten, kommt somit Berechtigung zu. Weitere inhaltliche Ausführungen hiezu können somit auf sich beruhen.

2. Soweit sie das Anführen eines falschen Datums der Verordnung in der Strafverfügung als wesentlichen Fehler der Behörde darzustellen versucht, womit ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorliegen würde, ist ihr zu entgegnen, dass gemäß § 48 Z 3 bis 5 VStG in der Strafverfügung u.a. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung angeführt werden müssen. Gemäß § 44a Z 1 bis 3 VStG muss der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung enthalten. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 44a Rz 3 mwN; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG³ § 44a Rz 4 mwN). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat zudem so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Kleinere Ungenauigkeiten werden dabei toleriert, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (Fister aaO Rz 5 mwN; vgl. auch Kneihs aaO Rz 5). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf hat, dass eine Strafverfügung den festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26. Jänner 2012, 2010/07/0011). Nur offenkundige Schreibfehler und Unrichtigkeiten begründen keine Rechtswidrigkeit eines Bescheids (VwGH 17. Mai 1988, 87/04/0121; VwGH 21. April 1994, 93/09/0423; VwGH 25. März 2004, 2003/07/0062).

Bei der Anführung der übertretenen Gesetzesbestimmung in der Anonymverfügung vom 24. August 2021 mit „§ 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3.3.2015, LGBL.Nr. 25/2015 i.d.g.F. iVm § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L“ (ON 10.2, S. 4) unterlief der Behörde lediglich insofern ein – bei näherer Betrachtung offensichtlicher und damit unwesentlicher – Schreibfehler betreffend den Tag des Datums der Verordnung (3. März 2015 anstatt richtig 2. März 2025). Denn wenn bereits die Nennung einer falschen Jahreszahl der Tat im Spruch eines Straferkenntnisses bei gleichzeitiger Anführung des richtigen Jahres in dessen Begründung aufgrund des offenbaren und damit für jedermann erkennbaren Versehens die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in Zweifel zu setzen vermag (VwGH 21. April 1994, 93/09/0423; vgl. zu einem ähnlichen Fehler bei der Bezeichnung eines Grundstücks auch VwGH 25. März 2004, 2003/07/0062) und gleiches auf Schreibfehler im Spruchteil betreffend die maßgebliche Rechtsvorschrift für die Identität der als erwiesen erachtet übertretenen Norm zutrifft (VwGH 17. Mai 1988, 87/04/0121), hat dies umso mehr zu gelten, wenn es – so wie hier – anhand der (korrekt) angeführten LGBl.-Nr. leicht möglich gewesen wäre, den richtigen Tag des Datums der Verordnung zu eruieren, zumal dadurch keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Norm möglich war. Im gegenständlichen Fall bewirkte das bloß unrichtige Anführen des falschen Tages der übertretenen Norm im Spruch somit keine Rechtswidrigkeit der Strafverfügung. Die Behörde wäre im Übrigen auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist noch zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt gewesen (VwGH 1. Juli 2005, 2001/03/0354). Auch mit diesem Argument in ihrer Berufung dringt die Klägerin somit nicht durch.

3. Zur nicht feststellbaren Information der Klägerin über die Verfahrenseinstellung und zum daraus resultierenden Schaden der Klägerin ist zu ergänzen, dass anwaltliche Vertretungskosten als „Rettungsaufwand“ auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich ersatzfähig sind. Der „Rettungsaufwand“ ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, und gehört zum positiven Schaden. Er ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig war. Der Rettungsaufwand kann nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen (RIS-Justiz RS0023516 [T1, T2]). Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an Kosten verursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektives rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten (vgl. insb. 1 Ob 105/01z; 1 Ob 50/13d).

Die geltend gemachten Kosten für den Einstellungsantrag vom 20. Juni 2024 sind bereits deshalb nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und damit auch nicht ersatzfähig, weil es dem Klagevertreter mittels Akteneinsicht oder Telefonats mit der Behörde leicht möglich gewesen wäre, von der zu diesem Zeitpunkt bereits lange zurückliegenden Einstellung des Verfahrens Kenntnis zu erlangen, wodurch sich die Einbringung des Antrags erübrigt hätte. Die bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene Klägerin hat keinerlei Vorbringen erstattet, warum eine vorherige Akteneinsicht oder fernmündliche Kontaktaufnahme mit der Behörde für sie nicht möglich gewesen sein sollte. Die Nichtwahrnehmung dieser evidentermaßen günstigeren Vertretungsmaßnahmen lag somit allein in ihrer Ingerenz. Den ersatzweisen Zuspruch etwa einer Kommission für eine Akteneinsicht hat die Klägerin im Übrigen nicht (auch nicht eventualiter) begehrt und fehlt es diesbezüglich somit auch an entsprechend konkretisiertem Vorbringen der Klägerin. Auch diesbezüglich erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts, welcher die Klägerin in der Berufung auch keine Argumente entgegensetzt, somit nicht als korrekturbedürftig.

Das Erstgericht hat die Klage somit mit zutreffender Begründung zur Gänze abgewiesen; die Berufung bleibt daher erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich mangels eines EUR 5.000,00 übersteigenden Streitgegenstands aus § 502 Abs 2 ZPO.

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