OLG Graz 6R4/25t

6R4/25tCour d'appel24 mars 2025

Texte intégral

OLG Graz 6R4/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00600R00004.25T.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag.a Fabsits (Vorsitz), Dr.in Meier und Mag.a Gassner in der Ablehnungssache der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz DI Mag.a A*, Bakk., im Zusammenhang mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*, , gegen die beklagten Parteien 1. DI C D und 2. D* E* GmbH, beide **, beide vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen (restlich) Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 05. Dezember 2024, GZ: **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Die für die Führung des Ausgangsverfahrens ** des LG für ZRS Graz zuständige Richterin DI Mag.a A*, Bakk. (in der Folge: die Richterin) wies die Klage auf Zahlung von EUR 22.803,60 sA mit ihrem Urteil vom 26.2.2024 ab und behielt sich die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor (Ausgangsverfahren ON 54). Zuvor wies sie einen Antrag des Klägers auf Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen DI Dr.in F* (in der Folge: die Sachverständige) mit Beschluss vom 14.11.2023 ab (Ausgangsverfahren ON 38). Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung des Klägers gegen das Urteil ON 54 sowie dem Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Ablehnung der Sachverständigen mit seiner Entscheidung vom 13.6.2024 jeweils nicht Folge (2 R 72/24m, 2 R 76/24z; Ausgangsverfahren ON 84) die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 28.10.2024 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO; Ausgangsverfahren ON 89).

Im Ausgangsverfahren ist daher noch über die Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden.

Der Kläger und Ablehnungswerber (in der Folge: der Kläger) beantragte mit seinem Schriftsatz vom 28.11.2024 die „Aufnahme der beantragten Beweise und Ablehnung von Frau DI F* und Frau DI Mag. A*“ mit der zusammengefassten Begründung, die Sachverständige sitze „im Kulturausschuss auf einem Ticket der G*“, weshalb sie G*-Funktionäre kennen und diesen bekannt sein müsse. Die [dazu geführten] Zeugen seien zu laden. Da der zweite Zeuge bereits einmal beantragt, von der Richterin aber nicht gehört worden sei, müsse auch geklärt werden, „wie Frau DI F* jemals bestellt wurde“.

Die Richterin erklärte in ihrer Äußerung gemäß § 22 Abs 2 JN, nicht befangen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in der Ablehnungssache der Richterin den Ablehnungsantrag zurück und den Kläger darauf hin, dass in Zukunft Ablehnungsanträge derselben Art ohne inhaltliche Behandlung und ohne formelle Beschlussfassung zu den Akten genommen würden. Er begründete zusammengefasst, der Ablehnungsantrag des Klägers komme dem Erfordernis des § 22 Abs 1 JN in keiner Weise nach. Dieser führe zwar zur Ablehnung der Sachverständigen, nicht aber zum weiteren Antrag auf Ablehnung der Richterin aus. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um eine Begründung nachzuholen, sei unzulässig. Der inhaltsleere Ablehnungsantrag betreffend die Richterin erfülle auch den Tatbestand des § 86a Abs 2 ZPO, weil der Schriftsatz vom 28.11.2024 in diesem Umfang unklar geblieben und zwecklos sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Das Verfahren über die Ablehnung von Richtern ist zwar grundsätzlich zweiseitig, wenn der Ablehnungsantrag - wie hier - nicht ausreichend substantiiert und offenkundig unbegründet ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung aber keiner Anhörung der Gegenseite (RS0126587, insbesondere 1 Ob 144/22s und OGH 10 Nc 28/22g; vgl auch OGH 7 Nc 13/23f).

2. Da der Kläger auf die erstgerichtliche Begründung nicht eingeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Ihm ist kurz zu entgegnen:

3.1. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0096880).

Taugliche, auf die Richterin bezogene Ablehnungsgründe im Sinne des § 22 Abs 1 JN bringt der Kläger im vorliegenden Ablehnungsverfahren nicht zur Darstellung. Im Kern wiederholt er im Rekursverfahren jene Ablehnungsgründe, die er im Ausgangsverfahren bereits erfolglos in seinem (zu hg 2 R 72/24m, 2 R 76/24z rechtskräftig erledigten) Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen anzog.

Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RS0045962 [T7]), dafür reicht das Aufwerfen der Frage, wie die Richterin die Sachverständige „gefunden“ habe, das keine gegen die Richterin gerichtete, auch nur im Ansatz als Ablehnungsgrund zu deutende Vorhaltung enthält, nicht aus. § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung (RS0045962 [T1]). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Vorbringen, aus dem die Ablehnungsgründe nur erschlossen werden können nicht (vgl Ballon in Fasching/Konecny³ § 22 JN Rz 4 mwN; RS0046011).

3.2. Der Kläger vermengt die angezogenen Rekursgründe.

Der Entscheidungsumfang des Beschlusses „in der Ablehnungssache der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz DI Mag.a A*, Bakk.“ ist klar definiert, die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Sofern der Kläger aus der Unterlassung der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten „Zeugen aus der H*“ eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten möchte, ist ihm zu entgegnen, dass er diese (neuerlich) zum Beweis dafür führte, dass die Sachverständige „im Kulturausschuss auf einem Ticket der G*“ sitze und deshalb die G*-Funktionäre kennen und diesen bekannt sein müsse. Einen Konnex zu einer gegen die Richterin gerichteten Vorhaltung stellt er nicht her. Warum es der „Wiedergabe der Rechtslage zur Funktion und Bestellung der Sachverständigen“ und der Überprüfung deren politischen Entsendung bedurft hätte, führt er nicht aus. Das Verfahren ist mängelfrei.

Da der Ablehnungsantrag vom 28.11.2024, soweit er auf die Richterin bezogen ist, - wie der Ablehnungssenat zutreffend erkannte - inhaltsleer ist, verstößt der Kläger mit seinem Rekursvorbringen, soweit man es als über das Antragsvorbringen hinausgehend betrachten möchte, gegen das im Rekursverfahren grundsätzlich und auch im Ablehnungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091 [T 4], RS006000 [T 13, T 14]; hg 6 R 25/21z uva).

Der Kläger setzt der Begründung des angefochtenen Beschlusses aber inhaltlich ohnehin nichts entgegen, versucht er doch nicht im Ansatz, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung seines Ablehnungsantrags unter Hinweis auf eine zukünftige Vorgehensweise gem. § 86a Abs 2 ZPO nicht vorlägen und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts falsch sei. Wird nicht konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043605 [T8]), ist eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Dass das Erstgericht den Ablehnungsantrag bereits aufgrund des Vorbringens, das keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen ließ, zurückwies, begegnet keinen Bedenken. Nach dem Akteninhalt liegen zudem keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Richterin von unsachlichen psychologischen Motiven in einer unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre.

3.3. Dem Rekurs kommt damit keine Berechtigung zu.

4.1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).

4.2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (vgl RS0098751; 3 Ob 112/22z uva).

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