OLG Wien 17Bs71/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00071.25B.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Josefstadt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2024, AZ **, wegen § 12 zweiter Fall StGB, 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 22. Dezember 2024 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 22. Mai 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 7) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der anlassgegenständlichen Verurteilung liegt die als Bestimmungstäter und Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz in Bezug auf 15 Fremde begangene Schlepperei an zwei Tagen im April 2023 zugrunde. A* weist eine einschlägige Vorstrafe in Bulgarien wegen Raubes zu einer 15jährigen Freiheitsstrafe auf, aus welcher er erst 2021 nach Verbüßung von ca 10 Jahren bedingt entlassen wurde (siehe ON 4, S 3 sowie ON 2.3).
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen in dem einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz trotz eines jahrelangen Vollzugs und der Gewährung der Rechtswohltat einer bedingten Entlassung, deren Probezeit er nicht sinnvoll nützte, sondern neuerlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung massiv straffällig wurde, und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Dem hat er mit seinem Beschwerdevorbringen, das lediglich eine Wohnmöglichkeit in Bulgarien und eine mögliche Arbeit als Schlosser, Friseur oder Bäcker sowie familiäre Verbindungen nach Deutschland behauptet, auch nichts Substantielles entgegenzuhalten, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.