OLG Innsbruck 10R14/25x

10R14/25xCour d'appel25 mars 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 10R14/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00014.25X.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in 9220 Velden am Wörthersee, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 22.825,50 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 24.825,50 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 12.044,80 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.1.2025, **64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Am 24.1.2023 ereignete sich im Skigebiet D* auf der roten Piste Nr 3 (Zabfahrt Ost) gegen 14.00 Uhr ein Skiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte jeweils als Skifahrer beteiligt waren. Am Unfalltag herrschten gute Sicht- und Witterungsbedingungen, die Piste war kompakt und griffig, es herrschte mittlerer Pistenverkehr. Im Skigebiet D-Bergkastl werden die Piste Nr 2 (Zabfahrt West, blau) und Nr 3 (Zabfahrt Ost, rot) als eine einzige – im oberen Bereich recht großflächige – Präparierungsfläche geführt. Im Abschnitt der Piste Nr 3 oberhalb der Unfallstelle beträgt die Pistenbreite mehr als 200 m, erst auf Höhe des hangmittig eingelagerten „Funparks“, an dem die Piste Nr 3 rechts vorbeiführt und der zum Unfallzeitpunkt noch nicht bestand, besteht bei einer Pistenbreite von etwa 80 m etwas weniger Fahrfläche zur Verfügung. Eine wirkliche Engstelle liegt auch in diesem Bereich nicht vor.

[2]Oberhalb des Unfallbereichs befindet sich ein leichter Abhang, das Gefälle in Annäherung an den Unfallbereich beträgt zunächst ca 14 Grad, im Bereich der Unfallstelle flacht das Gelände deutlich ab, das Gefälle beträgt dort ca 5 Grad. An dem der Unfallstelle folgenden Abhang bzw auf der darunter liegenden Fläche befindet sich talseitig rechts das Skischulgelände, zugleich müssen sich alle Wintersportler, die zur Zentralstation zufahren oder wiederum die Zirmbahn benützen wollen, talseitig links halten.

[3]Der Kläger war in einer Gruppe von acht Personen unterwegs. Er fuhr als erster Skifahrer der Gruppe, weil er sich im Skigebiet auskannte. Unmittelbar vor dem Unfallereignis fuhr die Gruppe des Klägers von der Bergstation der Zirmbahn über die Piste Nr 3 ab. Der Kläger fuhr vor und führte in der Falllinie kurze bis mittellange Schwünge in einem mittleren Tempo von ca 25 km/h aus. Die anderen Skifahrer der Gruppe folgten dem Kläger mit einem Abstand von rund 6 bis 8 m in einer aufgelockerten Formation.

[4]Der Beklagte war vor dem Unfallereignis alleine unterwegs und fuhr auf der Piste Nr 3 mit längeren, auf der Skikante geführten carvingähnlichen Schwüngen und einer mittleren, in Bezug auf den Kläger relativ etwas schnelleren Geschwindigkeit talwärts.

[5]Im oberen Bereich der Piste Nr 3, etwa 450 m oberhalb der Unfallstelle, beobachtete der Kläger den Beklagten, wie dieser mit carvingähnlichen Schwüngen im rechten Pistenbereich der Piste Nr 3 talwärts fuhr. Der Kläger verlagerte deshalb seine Fahrlinie etwas nach links in den mittleren Bereich der Pistenfläche. Weder der Kläger noch der Beklagte hielten in weiterer Folge bis zum Unfallereignis an.

[6]Unmittelbar vor der Kollision befand sich der Kläger in einem Rechtsschwung und der Beklagte in einem in Falllinie ausgeführten Linksschwung.

[7]Es kann bis auf den allerletzten Moment vor dem Kontakt nicht festgestellt werden, welcher der Unfallbeteiligten sich in Annäherung an die Unfallstelle innerhalb der letzten Sekunden vor der Kollision oberhalb des jeweils anderen befand.

[8]Im allerletzten Moment vor dem Kontakt befand sich der Kläger geringfügig höher im Hang als der Beklagte.

[9]Der Kläger fuhr mit seinen Skiern über die Skier des Beklagten. Es kam zu einem Körperkontakt der linken Seite des Klägers mit der linken Seite des Beklagten; die Kollision fand jedoch nicht frontal statt.

[10]Während der Kläger den Beklagten einen halben Meter vor der Kollision wahrnahm, sah der Beklagte den Kläger vor der Kollision nicht.

[11]Der Kläger stürzte in Folge der Kollision, verlor beide Skier und kam mit dem Kopf nach oben bergwärts auf dem Bauch zu liegen. Der Beklagte kam ebenfalls zu Sturz, verlor beide Skier, landete auf dem Rücken und kam direkt unterhalb der Unfallstelle zum Stillstand; er erlitt durch den Unfall keine Verletzungen.

[12]Der im ** geborene Kläger ist nicht nur unter Berücksichtigung seines Alters ein recht guter Skifahrer mit einer sauberen Basistechnik.

[13]Der im Jahr ** geborene Beklagte ist ein sportlich-dynamischer Skifahrer und fuhr in seiner Jugend Skirennen. Der Beklagte war skitechnisch nicht in der Lage, einen Bergauf-Carvingschwung durchzuführen.

[14]Der Kläger erlitt durch den Unfall eine vordere Beckenringfraktur links, eine Fraktur der Massa lateralis des Sakrums links, eine Blutung aus der Corona mortis links mit Coiling am 24.1.2023, eine Deckplattenimpressionsfraktur L3 sowie eine Prellung und eine Abschürfung des linken Gesichts.

[15]Die Erstversorgung des Klägers erfolgte im E* F*. G* H* sowie in der I*, wo er vom 24.1.2023 bis 2.2.2023 zur konservativen Versorgung und Schmerztherapie stationär aufgenommen wurde. In weiterer Folge wurde er vom 2.2.2023 bis 8.2.2023 im F*. J* E* in B* stationär aufgenommen.

[16]Unfallskausal litt er komprimiert vier Tage lang an starken Schmerzen, 16,5 Tage lang an mittelstarken Schmerzen und über fünf Wochen hinweg an leichten Schmerzen, wobei das psychische Unbill durch die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken in diesen Schmerzperioden bereits berücksichtigt ist.

[17]Der Kläger zog vor dem Unfall gemeinsam mit seiner Ehegattin aus einem Einfamilienhaus in eine Wohnung um. Der Umzug war zum Zeitpunkt des Unfalls dahingehend noch nicht abgeschlossen, als überall in der Wohnung und im Keller noch Umzugskartons herumstanden und beispielsweise Lampen noch nicht aufgehängt waren.

[18]Gemeinsam mit seiner Ehegattin bewohnt der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca 110 m². Bis zum Unfall kümmerte er sich gemeinsam mit seiner Ehegattin um den Haushalt, die Eheleute teilten sich die Haushaltsarbeit. Der Kläger wendete hiefür pro Tag durchschnittlich zwei Stunden für übliche Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Saugen, Fensterputzen, Einkaufen und Kochen auf. Aufgrund des Unfalls war der Kläger in seiner Haushaltsführung ab der Entlassung aus dem K* B* am 8.2.2023 für zwölf Wochen zu 100 % und im Anschluss daran für 14 Tage zu 50 % eingeschränkt.

[19]Nach dem Unfall und der Entlassung aus dem Krankenhaus unterstützte die Ehegattin den Kläger bei der Pflege. Sie half ihm, aus dem Bett zu kommen, auf das WC zu gehen und beim Waschen. Der Kläger war ab der Entlassung aus dem K* B* am 8.2.2023 bis 28.2.2023 auf eine Pflegehilfe im Ausmaß von zwei Stunden pro Tag angewiesen, die ihm beim Ankleiden, Entkleiden der unteren Körperhälfte half und ihn bei der Durchführung der Körperpflege sowie beim Kochen unterstützte. Unfallskausal entstanden dem Kläger Kosten für Heilbehelfe, Medikamente, etc, die ihm nicht von der Krankenkasse ersetzt wurden: EUR 819,31 als Selbstbehalt im E* H*, EUR 70,-- für die L* D*, EUR 504,14 für die Flugrettung, EUR 41,53 für den Transport des M*, EUR 176,96 für die N* B* und Taxi-Kosten vom Arzt zur Radiologie und nach Hause von EUR 45,70.

[20]Für Hotel und Skiliftkarten für den Skiurlaub hatte der Kläger EUR 1.011,-- bezahlt. Er erhielt in Bezug auf den Hotelaufenthalt EUR 88,-- retour, für die Liftkarten EUR 126,66, weshalb ihm EUR 796,34 als zu tragen verblieben.

[21]Ob der Kläger den Betrag von EUR 30,-- für die Krücken bei seiner Krankenkasse einreichte oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Unfallskausal hatte der Kläger weitere, ihm nicht von der Krankenkasse ersetzte Kosten zu tragen: EUR 43,07 Arzneimittel, EUR 14,72 Arzneimittel, EUR 24,71 Arzneimittel, EUR 24,71 Arzneimittel, EUR 286,27 und EUR 280,36 sowie zweimal EUR 223,50 für weitere Therapien, für eine Arztleistung EUR 35,99 und EUR 16,79. Lediglich die Kosten in Höhe von EUR 199,77 für die Radiologie am 11.3.2024 und die Kosten für eine Kniebandage am 8.4.2024 von EUR 43,03 waren nicht unfallskausal.

[22]Darüber hinaus sind dem Kläger pauschale Unkosten von EUR 100,-- entstanden.

[23]Es bestehen an Dauerfolgen wiederkehrende belastungsabhängige Kreuzschmerzen. Diese Beschwerden sind allerdings nicht allein auf das Unfallereignis zurückzuführen, da der Kläger schon vor mehreren Jahrzehnten einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers erlitten hatte und sich im MRT der Lendenwirbelsäule vom 23.3.2023 zum Teil deutliche degenerative Veränderungen insbesondere im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule zeigten. Weitere Dauerfolgen liegen beim Kläger nicht vor.

[24]Die Abschürfungen und Prellungen im Bereich des linken Gesichts haben sich folgenlos zurückgebildet. Die Blutung aus der Corona mortis links wurde erfolgreich im Rahmen einer Angiographie gecoilt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht daraus keine Spätfolgen zu erwarten sind. Da die Verletzungen im Bereich des Kreuzbeins links und im Bereich des vorderen Beckenrings links radiologisch konsolidiert sind, können Spätfolgen beim Kläger aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

[25]In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

[26]Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 26.409,08 samt 4 % Zinsen seit 5.7.2023 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für seine künftigen Schäden aus dem Skiunfall. Der Beklagte sei plötzlich mit einem schnellen Carvingschwung von rechts gegen ihn gestoßen. Es treffe ihn das Alleinverschulden, da er unkontrolliert und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei und gegen die für Skifahrer geltenden FIS-Regeln verstoßen habe. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr 3, wonach der Beklagte als schnellerer Skifahrer dem Kläger gegenüber im Nachrang gewesen sei, und die FIS-Regel Nr 5 vor, weil der Beklagte den letzten Teil seines schnellen Carvingschwungs bergauf ausgeführt habe, ohne sich zu vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Es komme für die Aufklärung eines Skiunfalls nicht auf die unmittelbare Positionierung zum Zeitpunkt der Kollision, sondern auf die Annäherung über die letzten 20 bis 30 m bzw 2 bis 3 Sekunden an. Der Beklagte sei zunächst im rechten Pistenbereich mit hoher Geschwindigkeit in Carvingschwüngen mit großen Radien talwärts gefahren, habe dabei den im linken Pistenbereich abfahrenden Kläger überholt und sei im Zuge eines Linksschwungs gegen den Kläger geprallt. Das Abfahren mit schnellen Carvingschwüngen stelle eine besonders gefährliche Fahrweise dar. Der Beklagte wäre zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Hätte der Beklagte die erforderliche Aufmerksamkeit eingehalten, wäre der Unfall für ihn leicht vermeidbar gewesen. Der Kläger sei vom Fahrmanöver des Beklagten überrascht worden und habe nicht mehr unfallverhindernd reagieren können. Der Beklagte sei im Zuge eines schneidenden Überholens als deutlich schnellerer Skifahrer von rechts unten gegen ihn gestoßen.

[27]Nach Klagsausdehnung und Klagseinschränkung begehrte der Kläger zuletzt einen Betrag von EUR 22.825,50 samt 4 % Zinsen aus EUR 21.409,08 vom 5.7.2023 bis 21.10.2024 und aus EUR 22.825,50 seit 22.10.2024, wobei sich der Klagsbetrag zusammensetze wie folgt:

Schmerzengeld (eingeschränkt)EUR 15.000,--

Behandlungs-, Medikamentenkosten und Kosten

medizinischer Heilbehelfe (ausgedehnt)EUR 3.104,16

frustrierte Hotel- und SkipasskostenEUR 796,34

Haushaltshilfe-/Pflegekosten (255 Stunden à EUR 15,--)EUR 3.825,--

unfallskausale SpesenEUR 100,--

gesamtEUR 22.825,50

[28]Da Spät- und/oder Dauerfolgen gesichert seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.

[29]Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass er weder der hintere (obere) noch der schnellere Skifahrer gewesen sei. Ebenso wenig habe er den Kläger von hinten gerammt oder umgefahren. Er sei auch nicht unkontrolliert oder mit zu hoher (unangepasster) Geschwindigkeit gefahren, sondern mit mittlerer Geschwindigkeit und mittelgroßen Schwüngen. Er habe auch keine „Carvingschwünge“ ausgeführt, weil er dafür im flachen Pistenbereich zu langsam unterwegs gewesen sei. Weder vor ihm noch seitlich von ihm – soweit für ihn einsehbar – hätten sich andere Pistenteilnehmer befunden. Bei einem Linksschwung sei ihm plötzlich ein eher unkontrolliert fahrender Skifahrer von links hinten/oben über die Ski gefahren und gegen seine Körperseite geprallt, sodass beide zu Sturz gekommen seien. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, auch nur irgendwie kollisionsvermeidend zu reagieren.

[30]Der Umstand, dass der Kläger bei seiner Einvernahme bei der Polizei angegeben habe, dass er den angeblich schneller fahrenden Beklagten über längere Zeit beobachten und seinen Fahrstil bewundern habe können, lasse sich nicht damit in Einklang bringen, wie der Beklagte dann plötzlich wieder zu einem „oberen“ bzw zumindest auf gleicher Höhe fahrenden Skifahrer geworden sein solle. Selbst wenn er ca 2 bis 4 Sekunden vor der Kollision ungefähr auf gleicher Höhe wie der Kläger gefahren sein sollte, was ausdrücklich bestritten werde, hatte der Kläger den übrigen Pistenverkehr gehörig zu beobachten gehabt, den Beklagten wahrnehmen müssen und die Kollision durch entsprechende Ausweich- oder Abbremsmanöver leicht verhindern können. Ausdrücklich bestritten werde auch die Höhe des Klagebegehrens.

[31]Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 16.186,-- (darin enthalten EUR 2.329,95 USt und EUR 2.206,30 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es traf dazu über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch nachfolgende in der Beweisrüge des Klägers angefochtene Negativfeststellungen:

[32]Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger und der Beklagte bereits einige Sekunden vor dem Unfall im Rahmen der Letztannäherung auf annähernd gleicher Höhe abfuhren und sich wechselseitig früh genug wahrnehmen hätten können oder nicht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob sich der Kläger ca drei Sekunden oder mehr vor dem Kontakt noch deutlicher oberhalb des Beklagten befand oder nicht oder ob der Beklagte in Richtung Flachstück etwas direkter in die Bögen einfuhr, beschleunigte und im Rahmen eines schneidenden Überholvorgangs den Kläger kontaktierte oder nicht.

[33]Ferner kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei seinem vorletzten Rechtsschwung etwa zwei bis drei Sekunden vor dem Zusammenstoß den Beklagten als sich entwickelnde Gefahr hätte wahrnehmen können und den Unfall somit vermeiden hätte können oder nicht.

[34]Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der Beklagte bei seinem vorletzten Linksschwung etwa zwei bis drei Sekunden vor dem Zusammenstoß den Kläger als sich entwickelnde Gefahr hätte wahrnehmen können und den Unfall somit vermeiden hätte können oder nicht.

[35]In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts als zwischen den Parteien unstrittig und legte dar, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Verstoß des Beklagten gegen FIS-Regeln oder das allgemeine Sorgfaltsverbot feststellbar sei. Da nicht feststellbar sei, ob sich der Beklagte in Annäherung an die Unfallstelle oberhalb des Klägers befunden habe, liege jedenfalls kein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr 3, die den Vorrang des vorderen und unteren Wintersportlers festschreibe, vor. Eine Verpflichtung, sich auch nach hinten/oben zu vergewissern, bestehe für den vorderen/unteren Wintersportler nach der FIS-Regel Nr 5 nur dann, wenn er nach einem Halt wieder anfahre oder wenn er bergaufwärts schwingen wolle. Ein derartiges Fahrverhalten des Beklagten sei jedoch ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Da nicht feststehe, ob es dem Beklagten aufgrund seiner Position überhaupt möglich gewesen sei, den Kläger unter Anlegung der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, liege auch kein sonstiger Beobachtungsfehler oder Sorgfaltsverstoß vor. Ein nicht die Piste querender Skifahrer, der wie der Beklagte langgezogene carvingähnliche Schwünge ausführe, sei jedenfalls nicht dazu verpflichtet, während seiner Fahrt die Piste auch nach oben hin zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer, etwa durch Reduktion seiner Geschwindigkeit, Rücksicht zu nehmen.

[36]Während dieses Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von EUR 11.780,70 samt 4 % Zinsen aus EUR 21.409,08 vom 5.7.2023 bis 21.10.2024 und aus EUR 22.825,50 seit 22.10.2024 und hinsichtlich der Abweisung einer 50 %-igen Haftung des Beklagten für die künftigen Schäden des Klägers in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen den darüber hinaus klagsabweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung, wobei der Antrag gestellt wird, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger den Betrag von EUR 11.044,80 samt 4 % Zinsen seit dem Tag nach der Klagszustellung zu bezahlen und festgestellt werde, dass dieser ihm für alle künftigen Folgen aus dem Skiunfall vom 24.1.2023 zu 50 % hafte. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.

[37]Der Beklagte stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

[38]

Die Berufung ist n i c h t berechtigt.

[39]1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben in Fettdruck wiedergegebenen Negativfeststellungen und will diese durch nachfolgende Ersatzfeststellungen substituiert sehen:

[40]„Der Kläger und der Beklagte sind in der wesentlichen Letztannäherung auf annähernd gleicher Höhe talwärts gefahren. Bei entsprechender Aufmerksamkeit und vorausschauender Beobachtung hätten sich die beiden Unfallbeteiligten bereits frühzeitig wahrnehmen und die Kollision durch Verlagerung der Fahrlinien verhindern können.“

[41]Der Berufungswerber vertritt dazu die Meinung, dass das Erstgericht bei schlüssiger Würdigung der Beweisergebnisse ausreichend konkrete Feststellungen zur Letztannäherung der Parteien und zur Vermeidbarkeit des Unfalls hätte treffen müssen. Wenn sich die Parteien wie vom Erstgericht festgestellt bereits 450 m oberhalb der späteren Unfallstelle auf gleicher Höhe befunden haben, keinen Halt eingelegt haben und der Beklagte zwar schneller als der Kläger gefahren ist, aber einen höheren Pistenverbrauch aufgewiesen und damit eine längere Fahrstrecke zurückgelegt hat, hätte das Erstgericht bei schlüssiger Beweiswürdigung jedenfalls feststellen müssen, dass sich die Unfallbeteiligten auch in der Letztannäherung auf gleicher Höhe befunden hätten. Anders sei es nicht zu erklären, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei. Damit sei die vom skitechnischen Sachverständigen herausgearbeitete Variante 1, wonach die Letztannäherung auf gleicher Höhe erfolgt sei, wobei sich die Parteien wechselseitig früh genug wahrnehmen hätten können, als wahrscheinlichste anzunehmen. Die Unfallbeteiligten hätten sich daher – insbesondere unter Berücksichtigung der guten Sicht- und Witterungsbedingungen sowie der Pistenbreite von ca 80 m – bei entsprechender Erweiterung des Blickfelds rechtzeitig wahrnehmen und kollisionsvermeidend reagieren können. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre genüge ein Skifahrer nur dann den hohen Aufmerksamkeitsanforderungen, wenn er auch einen gewissen Seitenbereich mitbeobachte. Hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung getroffen, so hätte sich daraus in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass beide Unfallbeteiligten sich bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmen hätten können und somit im gleichen Ausmaß ein Verschulden am Skiunfall tragen würden, was zu einer Haftung des Beklagten im Ausmaß von 50 % geführt hätte.

[42]In Erledigung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass das Regelbeweismaß der ZPO eine hohe Wahrscheinlichkeit ist, die für die festzustellende Tatsache spricht (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, das kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.

[43]Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen hätten werden können, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten, als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1).

[44]In diesem Sinn kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen (Klauser/Kodek aaO E 40/3).

[45]Hier hat das Erstgericht seine (Negativ-)Feststellungen aufgrund einer ausführlichen, sämtliche Beweisergebnisse berücksichtigenden lebensnahen Beweiswürdigung getroffen. Dem Berufungswerber ist zwar darin beizupflichten, dass das Erstgericht die Beweisergebnisse auch anders gewichten hätte können, was jedoch im Sinne des oben Ausgeführten nicht genügt, um die Richtigkeit der (Negativ-)Feststellungen des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen, das Aufzeigen einer Widersprüchlichkeit oder auch nur Bedenklichkeit der erstgerichtlichen Annahmen gelingt in der Beweisrüge nicht. Der skitechnische Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Unfallvariante, wonach sich der Kläger drei Sekunden oder mehr vor dem Kontakt deutlich oberhalb des Beklagten befunden hat, sodass der Beklagte den Kläger auch aus den Augenwinkeln nicht wahrnehmen hätte können, umgekehrt dies aber für den Kläger möglich gewesen wäre, möglich sei. Tendenziell für diese Variante spricht die unangefochten gebliebene Feststellung des Erstgerichts, wonach sich der Kläger in den allerletzten Sekundenbruchteilen vor der Kollision jedenfalls oberhalb des Beklagten befunden hat. Die dazu im Widerspruch stehenden Beweisergebnisse, nämlich die Aussage des Klägers und die Angaben der Zeugen O* und P* sind nicht dermaßen unbedenklich, dass allein darauf eine andere Unfallvariante gestützt werden könnte. So hat der Kläger angegeben, dass der Beklagte „frontal von unten ihm hineingefahren sei“ und er „das Gefühl gehabt habe, dass er nach hinten gefallen sei“; Angaben, die unter Berücksichtigung der Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen, wonach der Beklagte bei Annahme dieser Unfallvariante Verletzungen davongetragen haben müsste, nicht zu überzeugen vermögen. Unbedingte Verlässlichkeit kann schließlich auch den Angaben der beiden einvernommenen Zeugen nicht zugebilligt werden, haben sich diese doch nicht unmittelbar nach dem Unfallhergang als Augenzeugen zu erkennen gegeben, sondern ihre Angaben zum Unfallhergang erst zu einem viel späteren Zeitpunkt gemacht; im Übrigen hat die Zeugin selbst eingeräumt, den Beklagten nur einen Sekundenbruchteil lang wahrgenommen zu haben. Auch ausgehend von diesen Überlegungen übernimmt das Berufungsgericht die vom Erstgericht zum Unfallhergang getroffenen Negativfeststellungen.

[46]2. In seiner Rechtsrüge moniert der Berufungswerber, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Verstoß des Beklagten gegen die FIS-Regel 1 und 2 vorliege. Die FIS-Regel 1 verlange „Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder“, die FIS-Regel 2 fordere „die Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise“. Die Unfallbeteiligten hätten sich auf annähernd gleicher Höhe bzw seitlich versetzt einander genähert. Bei vorausschauender Beobachtung auch der Seitenbereiche hätten sie sich daher früher optisch erfassen müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass von der vom Beklagten gewählten Fahrweise – auf der Skikante geführte Carvingschwünge – eine erhöhte Gefahr ausgehe, weshalb eine Erweiterung des Blickfelds durch einen sehr guten Skifahrer jedenfalls zu fordern sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht sohin zum Ergebnis gelangen müssen, dass beide Unfallbeteiligten bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Beobachtung – durch Verlagerung der eigenen Fahrlinie – den Unfall vermeiden hätten können. Das Erstgericht hätte daher von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 ausgehen müssen.

[47]Dazu war zu erwägen:

[48]2.1. Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, hier also den Kläger, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (3 Ob 73/20m mwN).

[49]2.2. Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung oder Verletzung einer anderen Person fehlt die Rechtswidrigkeit dann, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tat- und nicht Rechtsfrage (RS0023039).

[50]2.3. Im Bereich des Skisports geben die FIS-Regeln den Sorgfaltsmaßstab für Skifahrer und Snowboarder vor. Diese sind keine gültigen Rechtsnormen, sie sind auch nicht Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt diesen Regeln jedoch erhebliche Bedeutung zu (RS0023793).

[51]2.4. Nach der FIS-Regel 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und aus der FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) folgt, dass zum Beispiel Pistenkreuzungen oder Pisteneinmündungen mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden dürfen, weil es sich dabei erfahrungsgemäß um besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche handelt (1 Ob 59/19m).

[52]2.5. Davon, dass hier eine gefahrenträchtige Pistensituation vorgelegen hätte, kann angesichts einer zunächst mehr als 200 m breiten und später immer noch etwa 80 m breiten Pistenfläche nicht die Rede sein, weshalb auch von einer Verpflichtung zur erhöhten Aufmerksamkeit im Sinne des oben Ausgeführten nicht ausgegangen werden kann. Eine Pflicht zu besonderer – über das normale Maß hinausgehende – Aufmerksamkeit, Vorsicht und Beobachtung lässt sich hier auch weder aus den eingehaltenen Fahrlinien noch aus den moderaten Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten ableiten.

[53]2.6. Zur Frage, ob sich der Kläger und der Beklagte einige Sekunden vor dem Unfall im Rahmen der Letztannäherung auf annähernd gleicher Höhe wechselseitig früh genug wahrnehmen hätten können oder nicht, hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Von dieser Negativfeststellung ausgehend scheidet sowohl eine Verletzung der FIS-Regel Nr 3, wonach der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet, als auch ein allgemeiner Aufmerksamkeits- und Beobachtungsfehler aus. Die Anforderung an Skifahrer, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird, darf nicht überspitzt werden, soll das Skifahren nicht unmöglich gemacht werden (8 Ob 125/24a; RS0023381). Die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte daher zu Recht.

[54]3. Zusammenfassung:

[55]Das Erstgericht hat seine Feststellungen aufgrund einer unbedenklichen, sämtliche Beweisergebnisse lebensnah berücksichtigenden Beweiswürdigung getroffen. Die angefochtenen Negativfeststellungen werden daher vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen. Ausgehend von diesen Negativfeststellungen ist es dem dafür beweispflichtigen Kläger nicht gelungen, ein Verschulden des Klägers an der Kollision nachzuweisen: Es ist nämlich auch jene Unfallvariante möglich, nach der sich der Kläger ca drei Sekunden oder mehr vor dem Unfall noch deutlich oberhalb des Beklagten befunden hat, sodass dieser ihn auch aus den Augenwinkeln bei vorausschauender Beobachtung nicht wahrnehmen konnte. Angesichts der Pistenverhältnisse bestand auch für keinen der Unfallbeteiligten die Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit.

[56]4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung hat der Kläger dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Dem Beklagten stehen die tarifmäßigen Kosten zu. Dazu, warum ein Zuschlag zu diesen Kosten zustehen soll, hat der Beklagte weder etwas vorgebracht noch Bescheinigungsmittel vorgelegt; für bloße Übersetzungen gebührt kein Zuschlag (3 Ob 2440/96m).

[57]5. Es besteht kein Anlass von der vom Kläger angenommenen Bewertung seines Feststellungsbegehrens abzuweichen, weshalb auszusprechen ist, dass der Streitgegenstand, über den das Berufungsbericht zu entscheiden hatte, jedenfalls nicht EUR 30.000,-- übersteigt.

[58]6. Da vorliegendenfalls hauptsächlich Beweisfragen zu lösen waren und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 3 ZPO).

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