OGH 15Os19/25w

15Os19/25wTribunal supérieur26 mars 2025

Texte intégral

OGH 15Os19/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00019.25W.0326.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, AZ 46 Bl 14/24b (ON 21), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun verletzt das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, AZ 46 Bl 14/24b, in seinem Strafausspruch § 127 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch, demzufolge auch der zugleich gefasste Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 3 U 262/23d des Bezirksgerichts Traun wurde * W* mit Urteil dieses Gerichts vom 12. Februar 2024 vom Vorwurf eines als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB subsumierten Verhaltens freigesprochen (ON 12).

[2] In Stattgebung der Schuldberufung der Staatsanwaltschaft erkannte das Landesgericht Linz als Berufungsgericht W* mit Urteil vom 17. Oktober 2024 des Vergehens des am 23. Oktober 2023 in P* begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig (ON 21).

[3] Dafür verhängte es nach § 127 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit. Mit einem zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO sah es vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 31 U 302/21m des Bezirksgerichts Linz ab (US 1).

[4] Zutreffend zeigt die Generalprokuratur auf, dass dieser Strafausspruch § 127 StGB verletzt, weil die danach zulässige Höchstsanktion sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe beträgt und die vorliegende Strafenkombination dieses Höchstmaß übersteigt.

[5] Eine Verletzung auch des § 43a Abs 2 StGB liegt dagegen nicht vor, weil die – wenngleich irrig bemessene – Gesamtsanktion umgerechnet sieben Monate betrug, solcherart sechs Monate überstieg und damit für sich betrachtet innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung angesiedelt war (zur Unterscheidung von Strafbemessungsvorgängen im engeren und im weiteren Sinn vgl Riffel in WK² StGB § 32 Rz 104 f).

[6] Die aufgezeigte Überschreitung der Strafbefugnis wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb ihre Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war (§ 292 letzter Satz StPO).

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