OLG Wien 11R152/24i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00152.24I.0326.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am , und 2. C B, geboren am **, beide wohnhaft in , beide vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei D E, Geburtsdatum, Beruf und Adresse unbekannt, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung einer Hypothek (Streitwert EUR 872,07), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. August 2024, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, in die Einverleibung der Löschung des für die beklagte Partei an der den klagenden Parteien gehörenden Liegenschaft EZ **, KG **, zu C-LNR 1 einverleibten Pfandrechtes über S-Gold 18.000,-- samt 9 % Z, 12 % VuZZ, NGS S-Gold 2.000,-- einzuwilligen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 5.942,03 (darin EUR 166,77 USt und EUR 4.941,40 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 539,59 (darin EUR 61,70 USt und EUR 169,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ , Grundbuch , welche die Zweitklägerin mit Kaufvertrag vom 16.12.2009 von sieben Mitgliedern der Familie F erworben hat. Auf dieser Liegenschaft ist sub CLNr. 1 unter Hinweis auf "Schuldschein und Pfandurkunde vom 1933-01-31" ein Pfandrecht für "S-Gold 18.000,00 samt 9 % Z, 12 % VuZZ, NGS S-Gold 2.000,--" für D „E“ einverleibt. Grundlage dieser Eintragung war die zu TZ 1930/1933 vorgelegte "Schuld-und Pfandbestellungsurkunde“ vom 31. Jänner 1933 zugunsten von D „G*“, Private in ** (Beilage ./B).
Mit Klage vom 31.07.2024 begehrten die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Löschung des für die Beklagte sub CLNr. 1 einverleibten Pfandrechtes an der den Klägern gehörenden Liegenschaft EZ ** einzuwilligen, und brachten vor, beim Ankauf der Liegenschaft sei im Kaufvertrag seitens der Verkäufer ausdrücklich zugesichert worden, dass das im Grundbuch ersichtliche Pfandrecht über S-Gold 18.000,00 für D* E* bereits forderungsentkleidet sei und somit gelöscht werden könne. Grundlage dieses Pfandrechtes sei ein Darlehen der Pfandgläubigerin an (den damaligen Liegenschaftseigentümer) H* F* gewesen. D* E* sowie deren allfällige Rechtsnachfolger seien nicht auffindbar. Die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung sei bereits vollständig getilgt und das dem Pfandrecht zugrunde liegende Recht zudem "durch Nichtgebrauch" über dreißig Jahre verjährt (§ 1480 ABGB).
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Sie stellte außer Streit, dass die Liegenschaft mit drei Pfandrechten belastet sei und dass die Verkäufer gemäß Punkt IV. des Kaufvertrages vom 16.12.2009 die Tilgung der Schuld und damit die Forderungsentkleidung des Pfandrechtes zugesichert hätten, bestritt aber aus advokatorischer Sorgfaltspflicht die Tilgung der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Schuld ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzung des § 1480 ABGB, weil der behauptete Nichtgebrauch des dem Pfandrecht zugrunde liegenden Rechts nicht nachgewiesen erscheine.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels ausreichenden Nachweises des klägerischen Vorbringens zur Gänze ab. Dazu traf es die auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, von denen die in der Berufung bekämpfte Feststellung hervorzuheben ist, wonach nicht festgestellt werden kann, "dass die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung seit dreißig Jahren nicht betrieben wurde".
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel) mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Gemäß § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, wenn der Pfandgegenstand aber einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Dieser zwingenden Bewertungsvorschrift unterstehen auch Klagen auf Löschung eines Pfandrechts. Der (Steuer-)Wert der Pfandliegenschaft gemäß § 60 Abs 2 JN, den die Kläger für ihre Bewertung heranzogen, gilt daher nach dem Niederswertprinzip nur, wenn er niedriger ist als die sichergestellte Forderung (Mayr in Rechberger/Klicka5 § 57 JN Rz 1 mwN; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 57 JN Rz 2, 4-6 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die grundbücherlich sichergestellte Darlehensforderung lautet auf "Gold Schilling 18.000". Die Nebengebührensicherstellung bleibt im Sinn des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt (Gitschthaler aaO § 57 JN Rz 6 mwN).
1.1. Aufgrund der (rückwirkend) am 17.03.1938 in Kraft getretenen Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse vom 21.06.1939, DRGBl 1931 I 1037, 1056, im Gesetzblatt für das Land Österreich verlautbart am 04.07.1939 (Nr. 763), wurde die gegenständliche, auf 18.000 Goldschilling lautende Schuldforderung im Verhältnis 1,5:1 in eine auf 12.000 Reichsmark lautende Schuld umgewandelt (vgl 4 Ob 246/99a).
Mit Wiedereinführung des Schilling nach dem zweiten Weltkrieg waren auf Reichsmark lautende Beträge im Verhältnis von „eine Reichsmark ist gleich ein Schilling (1:1)“ umzurechnen (§ 3 Abs 2 Schillinggesetz; StGBl 1945/281). Das Währungsschutzgesetz (BGBl 1947/250) ließ diese Schuld von 12.000 Schilling unberührt (1 Ob 65/49).
Im Zuge der Einführung des Euro wurde der Umrechnungsfaktor von Schilling zu Euro mit 13,7603 zu 1 festgelegt (VO [EG] Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998). Daraus errechnet sich die hypothekarisch gesicherte Forderung nach geltender Währung mit EUR 872,07 (18.000 Goldschilling = 12.000 Reichsmark = 12.000 Schilling = 872,07 Euro). Eine (inflationsbedingte) Geldwertverdünnung wirkt sich auf die Höhe einer (länger offenen) Forderung nicht aus. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt daher richtig EUR 872,07.
2. Die Berufung kommt auf die in erster Instanz auch behauptete Tilgung der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung, zu der ebenfalls eine negative Feststellung getroffen wurde, nicht zurück. Dieser Streitpunkt ist daher abschließend erledigt und nicht mehr zu erörtern (RIS-Justiz RS0043338; RS0043352 insb [T26, T27, T30, T33]).
3. Die Rechtsrüge und die Beweisrüge wenden sich nur gegen die oben genannte Feststellung, die sie entweder durch die positive Feststellung, dass die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung seit mehr als dreißig Jahren nicht betrieben wurde (Beweisrüge), oder durch die anders lautende negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung seit dreißig Jahren betrieben wurde (Rechtsrüge; das "nicht" im Nebensatz soll entfallen), ersetzt haben wollen. In der Mängelrüge machen die Kläger geltend, dass es im Ersturteil an der gebotenen Begründung für die bekämpfte Feststellung fehle und dass das Erstgericht gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe, weil es mit den Parteien nicht erörtert habe, dass es Zweifel an der Nichtbetreibung habe, und die Kläger daher davon abgehalten habe, Beweise für die Nichtbetreibung anzubieten, und weil es in diesbezüglich vorgreifender Beweiswürdigung den Erstkläger nicht vernommen habe, der auch zum Nachweis der Verjährung beantragt worden sei.
4. Gemäß § 501 ZPO kann ein Urteil, wenn über einen Streitwert bis EUR 2.700 entscheiden wurde, nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Mängel- (oder Verfahrens-) und Beweisrügen sind daher unstatthaft.
4.1. Ungeachtet dessen ist die bekämpfte Feststellung rechtlich ohne Bedeutung, worauf noch zurückzukommen ist.
5. Die Kläger berufen sich darauf, dass das dem Pfandrecht zugrunde liegende Recht durch Nichtgebrauch über dreißig Jahre verjährt sei (ON 7, S 2), sowie auf die Bestimmung des § 1480 ABGB (Klage, S 2), dessen zweiter Halbsatz dem Klagsvorbringen entspricht (verba legalia: "das Recht selbst wird durch den Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt").
5.1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens (oder Kreditbetrags) verjährt gemäß § 1478 ABGB nach dreißig Jahren, und zwar unabhängig davon ob er bücherlich sichergestellt ist oder nicht (RIS-Justiz RS0034157 [T1]; Garber in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 [2023] § 1478 Rz 4 und § 1486 Rz 5). Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (dazu auch Dehn in KBB7 § 1478 Rz 2 mwN), bei kündbaren Kreditverhältnissen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber erstmals wirksam kündigen und mahnen hätte können (Liebel/Perner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 983 ABGB Rz 29; Graf, ecolex 1990; 597 ders, VdR 2018, 132 [134f]; s auch § 1478 ABGB, 8 Ob 14/19w und RS0034343, RS0034382: objektive Möglichkeit der Geltendmachung/Rechtsausübung).
5.2. Die davon abweichende Ansicht von Kellner (in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 984 [Stand 01.08.2022, rdb.at] Rz 66), der jedenfalls bei unbefristeten entgeltlichen Darlehensverträgen nicht über das Verjährungsrecht auf eine Fälligstellung dringen will, teilt das Berufungsgericht nicht. Darlehensverträge sind, auch wenn sie entgeltlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, jedenfalls dann, wenn wie hier eine bestimmte Darlehenssumme gewährt wird, die nicht in Raten, sondern bei Fälligkeit auf einmal zurückzuzahlen ist, Zielschuldverhältnissen ähnlicher als Dauerschuldverhältnissen (vgl zur unterschiedlichen Qualifikation: RS0131783 vs RS0041120 [T5]) und ihre Laufzeit ist in der Regel auch nicht auf Generationen ausgelegt, sodass grundsätzlich eine Fälligstellung jedenfalls noch innerhalb der (langen) Verjährungsfrist zu erwarten wäre.
5.3. Vertragliche oder gesetzliche Zinsen verjähren zwar gemäß § 1480 ABGB in drei Jahren (Dehn in KBB7 § 1480 ABGB Rz 2 und 3 mwN); ist für sie aber eine Hypothek bestellt, unterliegen auch sie der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung (M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1479 Rz 6 mwN). Und mit der Verjährung der Gesamtschuld reifen wohl auch keine vertragliche Zinsen mehr ab (vgl Dehn in KBB7 § 1480 ABGB Rz 1 mwN).
6. Die Kläger hatten nach allgemeinen Grundsätzen nur den Verjährungsbeginn sowie den Ablauf der (langen) Verjährungsfrist zu beweisen (RS0034456 [T1]; vgl auch RS0106638; RS0109832 [T7]; Garber aaO § 1478 Rz 1).
6.1. Die außergerichtliche Betreibung oder Nichtbetreibung der Darlehensforderung hat hingegen keinen Einfluss auf die Verjährung, sodass auch die dazu getroffene Feststellung, soweit sie in diesem Sinn zu verstehen ist, ohne Belang ist.
6.2. Für eine gerichtliche Geltendmachung ("Betreibung"), die gemäß § 1497 ABGB die Verjährung unterbrochen hätte, wäre die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen (RS0034456 [T1], [T7]). Diese träfe die Behauptungs- und Beweislast im Übrigen auch für jeden anderen Fall einer Verjährungsunterbrechung, so etwa auch für Zinsenzahlungen, denen die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses zukäme (Liebel/Perner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 983 ABGB Rz 2). Da die Beklagte einen solchen Einwand nicht erhoben hat, erweist sich die getroffene Feststellung, so diese auf eine gerichtliche Betreibung Bezug nehmen sollte, als überschießend und damit als rechtlich unbeachtlich (RS0036933, RS0040318, RS0037972 [T7], [T14], [T18] uvm).
6.3. In der Frage des Verjährungsbeginns kann in zweiter Instanz ohne Weiteres auf die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 31.01.1933 (Beilage ./B) zurückgegriffen werden, die ihrem Inhalt nach unstrittig und die auch im Sachverhalt des Ersturteils zitiert ist (RS0121557 [T3]).
6.4. In dieser Urkunde heißt es, dass sich der Darlehensnehmer verpflichtet, das (zugezählte) „Kapital per S 18.000,-- Gold gegen eine beiderseits zustehende 1/4 jährige Kündigung" zurückzuzahlen. Mangels Behauptung und Feststellung sonstiger Vereinbarungen und Umstände wäre daher einer sofortigen "Kündigung" des Darlehens nach Zuzählung durch die Darlehensgeberin, die Beklagte, jedenfalls aber einer Kündigung noch im Jahr 1933 nichts im Wege gestanden, sodass die Verjährung bereits in diesem Jahr ihren Anfang nahm. Seither sind nicht nur dreißig Jahre, sondern mehr als das Dreifache dieser langen Verjährungsfrist vergangen.
6.5. Die Forderung und das für sie bestellte Pfandrecht, also das Recht des Pfandgläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache, verjähren unabhängig voneinander, wobei das Pfandrecht nach dem Akzessorietätsgrundsatz die Forderung an sich nicht überdauern kann. Eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes und damit eine reine Sachhaftung des Pfandschuldners (auch nach Verjährung der gesicherten Forderung) ergibt sich aus § 1483 ABGB für das Faustpfand, nicht aber für die Hypothek (vgl Kietaibl in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar4.01 [2024] § 1483 ABGB Rz 1; Fidler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Pfandrecht - §§ 447-530 ABGB3 [2016] zu §§ 465, 466 ABGB Rz 131).
6.6. Hypotheken verjähren hingegen nach herrschender Ansicht als (eingeschränkt) akzessorische Sicherheiten spätestens im Zeitpunkt des Verjährungseintritts der gesicherten Forderung (Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Pfandrecht - §§ 1451-1502 ABGB Ersitzung-Verjährung3 [2012] zu § 1483 ABGB, Rz 5 und 7 mwN).
6.7. Dem Klagebegehren war aus diesen Gründen in Abänderung der angefochtenen Urteils stattzugeben.
7. Als Folge der Abänderung in der Hauptsache sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Berufungsgericht neu zu berechnen. Den Klägern steht voller Kostenersatz gemäß § 41 ZPO zu. Jedes in der Hauptsache erhobene Rechtsmittel bekämpft mittelbar auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts, die als Folge ihrer Akzessorietät zur Hauptsache bei einer (nicht nur geringfügigen) Abänderung in der Hauptsache - wie hier - neu zu treffen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 2 (Stand 08.01.2024, rdb.at] Rz 1.456). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass im angefochtenen Urteil tatsächlich keine – dem Verfahrensausgang folgende – Kostenentscheidung getroffen wurde. Vielmehr wurde in das Urteil der auf § 10 ZPO beruhende und vom Verfahrensausgang losgelöste Beschluss über den Kostenersatz an den Abwesenheitskurator persönlich aufgenommen. Dabei handelt es sich aber um keine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, sondern wäre dieser Beschluss grundsätzlich gesondert auszufertigen gewesen (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 10 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 17). Mangels separat erhobenen Kostenrekurses ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Da die Kosten des Kurators demnach vom dafür zuständigen Erstgericht bereits rechtskräftig bestimmt wurden, sind diese von den Klägern in ihrer Kostennote auch verzeichneten Kosten bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu berücksichtigen. Basierend auf dem eingangs genannten Streitwert als Bemessungsgrundlage auch für das Anwaltshonorar (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 2 (Stand 08.01.2024, rdb.at] Rz 2.35) ergibt sich daher ein Kostenersatzanspruch der Kläger in der Höhe von EUR 5.942,03 (darin EUR 166,77 USt, EUR 125,40 Gerichtsgebühr und EUR 4.816,00 Barauslagen).
8. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage war auch hier der eingangs genannte Streitwert. Gemäß § 23 Abs 9 RATG gebührte nur der einfache Einheitssatz (60%). Zudem war berücksichtigen, dass für die Berufung nach § 23a RATG nur ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60 zusteht, weil es sich bei Rechtsmittelschriften um Folgeeingaben handelt (RS0126594).
9. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.