OLG Innsbruck 6Bs77/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00077.25M.0326.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.3.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24.12.2025. Am 24.5.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er habe seine Fehler eingesehen und seine Sucht als Hauptproblem erkannt. Diese wolle er durch eine Therapie bekämpfen. Er werde nach einer Entlassung sehr rasch Arbeit finden und dort auch eine Dienstwohnung bekommen.
Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten mit zwei Ordnungswidrigkeiten und äußerte aufgrund der Führung Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 17.5.2025 (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des A* weist nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf. In der Bundesrepublik Deutschland wurde er jedoch bereits wiederholt wegen Delikten gegen fremdes Vermögen zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche er – teilweise nach Widerruf der Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung – verbüßte (Punkte 2, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 der ECRIS-Auskunft ON 4). Auch schon vor Begehung der zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten Taten hatte er mehrmals das Übel eines Freiheitsentzuges verspürt. Die erste dieser in Österreich begangenen strafbaren Handlungen datiert vom 4.11.2018 und somit lediglich drei Monate nach seiner Entlassung aus einer vom Amtsgericht Essen über ihn wegen mehrerer Betrugsdelikte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Punkt 9 der ECRIS-Auskunft). Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe (Punkte 2, 7 und 8 der ECRIS-Auskunft) erwies sich als wirkungslos. Damit ist auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht möglich. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.