OLG Wien 13R35/25z

13R35/25zCour d'appel27 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 13R35/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00035.25Z.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) B C, , 2.) D C, ebendort, 3.) E*Aktiengesellschaft, **, alle vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Prozesskosten, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.2.2025, **23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 310,25 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten EUR 51,71 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Am 24.3.2024 ereignete sich beim ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und die Erstbeklagte als Halterin, der allein schuldige Zweitbeklagte als Lenker des bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde.

Der Kläger begehrte von den Beklagten soweit im Rekursverfahren von Interesse EUR 15.000, sA an Schmerzengeld.

Die drittbeklagte Partei bezahlte im Zuge des Verfahrens an den Kläger EUR 1.080, an Schmerzengeld, worauf hin der Kläger die Klage auf Ersatz von Kosten einschränkte (ON 20).

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der mit EUR 1.654,37 bestimmten Prozesskosten der beklagten Partei, wobei es begründend ausführte, dass der Kläger nur mit 7 % seines Schmerzengeldbegehrens durchgedrungen ist, weshalb ihm das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nicht zukomme.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die beklagten Parteien dem Kläger Kosten von EUR 3.868,64 zu ersetzen haben.

Die beklagten Parteien beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurs beschränkt sich darauf, die Anwendung des Kostenprivilegs gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO einzufordern.

1. Das Gericht kann bei einem Ausgang des Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der vom Gegner erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war (§ 43 Abs 2 ZPO).

2. Diese Bestimmung soll dem Kläger das Kostenrisiko abnehmen, wenn ihm eine genaue Bezifferung des Klagebegehrens wegen der Unsicherheit der Höhe des berechtigten Klagebegehrens nicht möglich ist, können doch Gefühlsschäden wie Schmerzengeld vor Prozessbeginn idR nicht genau abgeschätzt [und beziffert] werden.

Die Anwendung dieses „Kostenprivilegs“ scheidet jedoch aus, wenn der Kläger „offenbar überklagt“ hat, also von den Unsicherheiten in der Bezifferung unabhängig einen offensichtlich übermäßigen Anspruch geltend gemacht hat. Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig eine Überklagung an, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wird, also bei der Abweisung von mehr als der Hälfte des Klagebegehrens. Hier hat der Kläger das Schmerzengeldbegehren um mehr als das 10fache zu hoch eingeklagt, also besonders offensichtlich überklagt.

Das Erstgericht hat das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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