OLG Innsbruck 7Bs73/25f

7Bs73/25fCour d'appel27 mars 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs73/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00073.25F.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 2.3.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin a b g e ä n d e r t , dass A* aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils von 4 Monaten Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 46 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG nach Verbüßung der Mindeststrafzeit von 3 Monaten am

19.4. 2025

b e d i n g t e n t l a s s e n wird.

Nach § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt(e) in der Justizanstalt Feldkirch (zunächst) einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen zu ** des Landesgerichts Feldkirch (unbedingter Strafteil von vier Monaten Freiheitsstrafe) und zu ** des Bezirksgerichts Dornbirn (unbedingter Strafteil von einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe).

Der Hälftestichtag aus diesem Strafenblock errechnete sich mit 19.4.2025, der Drittelstichtag fiel zunächst auf den 28.4.2025 (Vollzugsinformation vom 10.3.2025).

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zu den genannten Stichtagen verwies die Leitung der Justizanstalt Feldkirch auf ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, keine Ordnungswidrigkeiten und befürwortete die bedingte Entlassung mit der Anregung der Anordnung von Bewährungshilfe (ON 2.8). Der Soziale Dienst führte aus, dass für den Verurteilten ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei und verwies auf einen sozialen Empfangsraum (gesicherte finanzielle und wohnliche Verhältnisse).

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen abgelehnt und dies mit dem beträchtlich getrübten Vorleben des Strafgefangenen und der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen begründet (ON 3).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die eine „frühzeitige Entlassung“ anstrebt (ON 4 und ON 5).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist berechtigt.

Einleitend vorauszuschicken ist, dass das Bezirksgericht Dornbirn – ersichtlich mit Blick auf eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit des Strafausspruchs – seine Vollzugsanordnung zu ** inzwischen widerrufen hat (geplanter Vollzug dieses unbedingten Strafteils von 1 Monat einer dreimonatigen Zusatzfreiheitsstrafe war vom 19.5.2025 bis 19.6.2025). Damit verbüßt der Strafgefangene derzeit nur mehr den unbedingten Strafteil von 4 Monaten Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Feldkirch (Vollzugsinformation vom 26.3.2025). Ausgehend davon hat sich der Hälfte- und Drittelstichtag zeitlich nach vorne auf den 19.4.2025 verschoben (Verbüßung der zeitlichen Mindeststrafe von 3 Monaten). Dies stellt eine im Beschwerdeverfahren beachtliche Neuerung dar.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Die gute Aufführung des Strafgefangenen im Vollzug und ein gesicherter sozialer und familiärer Empfangsraum sind positiv zu vermerken. Dem steht das getrübte Vorleben des Verurteilten entgegen, aus dessen Strafregisterauskunft sich zehn Eintragungen ergeben, von denen allerdings mehrere im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Unter Berücksichtigung dieser Zusatzstrafenverhältnisse ist nur, aber immerhin von sechs zählbaren Verurteilungen auszugehen.

Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich bereits um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Dies ist allerdings dahin zu relativieren, dass die erste Hafterfahrung nur eine kurzfristige, nicht entlassungsfähige Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten zu ** des Bezirksgerichts Bregenz zum Gegenstand hatte. Die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch abgeurteilten Tat vom 19.3.2024 beging der Strafgefangene während des Vollzugs der über ihn zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten (zweite Hafterfahrung). Damit hatte auch die zweite Hafterfahrung nur eine kurze, nicht entlassungsfähige Freiheitsstrafe zum Gegenstand.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts trotz des Vorlebens und von kurzen Hafterfahrungen mit Blick auf das gute Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen und seine gesicherten finanziellen und wohnlichen Verhältnissen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose bei Anordnung von spezialpräventiv indizierter Bewährungshilfe nach Verbüßung der Mindeststrafzeit von 3 Monaten am 19.4.2025 noch zu rechtfertigen.

Die Probezeit war mit drei Jahren zu bestimmen um dem Verurteilten ausreichend Zeit zur Bewährung zu geben.

Ausgehend davon drang die Beschwerde durch.

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