OLG Innsbruck 13Ra1/25g

13Ra1/25gCour d'appel27 mars 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 13Ra1/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00001.25G.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und MMag.a BEd. Claudia Wacker-Bruckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*-B*, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 1.347,31 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Der Beklagte war als Geschäftsführer beim Kläger beschäftigt. Am 24.9.2021 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 15.5.2022 auf. Gegen diese Kündigung erhob der nunmehrige Beklagte zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eine auf § 105 ArbVG gestützte Anfechtungsklage. Nachdem dieser Klage in erster Instanz stattgegeben worden war, wurde die Klage durch zunächst berufungs- und im Weiteren höchstgerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen. Nach der erstinstanzlichen Klagsstattgebung bezahlte der nunmehrige Kläger dem Beklagten aufgrund dessen – unter Berufung auf die Urteilswirkungen gemäß § 61 ASGG auch gerichtlich betriebenen – Forderung am 15.9.2023 die Bezüge für die Monate Jänner bis Juli 2023 (inkl. Sonderzahlungen, etc) im Gesamtbetrag von netto EUR 73.617,94 aus. Nach Vorliegen der klagsabweisenden Berufungsentscheidung im Kündigungsanfechtungsverfahren forderte der Kläger diesen Betrag Ende Oktober 2023 samt Zinsen vom Beklagten zurück. Der Hauptsachenbetrag von EUR 73.617,94 langte am 28.2.2024 auf dem Konto des Klägers ein.

[2]Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Die Daten der seinerzeitigen Kündigung und die Betreibung ua der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Hauptsache konnten den vom Erstgericht verlesenen Vorakten entnommen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG; 498 Abs1 ZPO; RISJustiz RS0121557).

[3]Nunmehr begehrt der Kläger die aus obigem Rückzahlungsbetrag unter Heranziehung eines Zinssatzes von 4 % für den Zeitraum 15.9.2023 bis 28.2.2024 (167 Tage) errechneten Zinsen von EUR 1.347,31. Tatsächlich habe mangels Fälligkeit nie eine Zahlungspflicht des Klägers bezüglich des Hauptsachenbetrags bestanden. Zudem sei der Beklagte durch die ihm aufgrund der Abweisung seiner Kündigungsanfechtungsklage nicht gebührende Zahlung dieses Betrags ab dessen Bezahlung bereichert gewesen.

[4]Der Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Das vorliegende Zinsenbegehren sei schon deshalb unberechtigt, weil die Rückzahlungspflicht erst mit der Zustellung des höchstgerichtlichen Beschlusses im Kündigungsanfechtungsverfahren eingetreten sei. Zinsen könnten frühestens ab diesem Zeitpunkt beansprucht werden. Da das Gesetz dem im Kündigungsanfechtungsverfahren in erster Instanz ergangenen klagsstattgebenden Urteil vorläufige Wirkung zuerkenne, könne der Beklagte auch nach dessen Wegfall aufgrund anderslautender instanzgerichtlicher Entscheidungen – jedenfalls für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung – nicht als unredlich eingestuft und zur Zinszahlung verpflichtet werden. Nach § 330 ABGB gebührten die Früchte einer Sache für den Zeitraum deren Besitzes dem redlichen Besitzer, hier dem Beklagten.

[5]Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren ausgehend vom eingangs gekürzt dargestellten Sachverhalt vollumfänglich statt. Da § 61 Abs 1 ASGG im Fall rechtskräftiger klagsabweisender Abänderung eines erstinstanzlichen klagsstattgebenden Urteils keinen endgültigen Entgeltanspruch schaffe, sei der Beklagten nach § 1435 ABGB zur Rückzahlung des ausbezahlten Arbeitsentgelts samt Verzugszinsen verpflichtet.

[6]Gegen diese Entscheidung richtet sich die ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegründete rechtzeitige Berufung des Beklagten, mit der er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung begehrt.

[7]Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

[8]

Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist nicht berechtigt:

[9]1. Dem in der Berufung wiederholten Rechtsstandpunkt des Beklagten gegen die vom Erstgericht auferlegte Zinszahlungspflicht tritt das Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht bei:

[10]2. Zu den durch das stattgebende erstinstanzliche Urteil im Kündigungsanfechtungsverfahren ausgelösten Urteilswirkungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5.2.2024, 15 Ra 2/24t, verwiesen. Infolge der letztlich rechtskräftigen Abweisung des Kündigungsanfechtungsbegehrens ist das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen seit 16.5.2022 beendet, blieb doch die seinerzeitige Kündigung trotz Anfechtung aufrecht (RIS-Justiz RS0051455). Dass der Beklagte daher mangels durch § 61 Abs 1 ASGG begründeten endgültigen Entgeltanspruchs zur Rückzahlung des der verfahrensgegenständlichen Zinsforderung zugrundeliegenden Entgelts verpflichtet war, ist nicht strittig. Dabei handelt es sich um einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer schuldet die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist. Wird also das erste Urteil des Erstgerichts – wie hier – rechtskräftig im klagsabweisenden Sinn abgeändert, hat der Arbeitnehmer auf Grundlage von § 1435 ABGB den – ohne Arbeitsleistung – erhaltenen Geldbetrag samt Verzugszinsen wieder zurückzuzahlen (9 ObA 67/07d; 9 ObA 42/91; RISJustiz RS0010229; RS0113095 [insb T1]; Kodek in Köck/Sonntag ASGG § 61 Rz 37ff). Ein gutgläubiger Verbrauch ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0085764).

[11]3. Zinsen aus einer – wie im Ergebnis auch hier – ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0032078; RS0031939). Die Nutzung des Geldes durch den Bereicherten ist grundsätzlich (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen zu vergüten (6 Ob 51/21z; RIS-Justiz RS0032078 [T2]). Nach ständiger Rechtsprechung hat selbst der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt eines Verzugs herauszugeben. Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte. § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (7 Ob 10/20a; 4 Ob 46/13p; 4 Ob 149/06z je mwN; RIS-Justiz RS0010209).

[12]4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht nur Anspruch auf Rückerstattung des ausbezahlten Entgelts, sondern auch der darauf entfallenden gesetzlichen (Vergütungs)Zinsen für den gesamten Zeitraum, in dem er über den – zwischenzeitig bereits zurückbezahlten – Betrag verfügen konnte. Die Gutgläubigkeit des Beklagten steht diesem Begehren nicht entgegen (9 ObA 42/91). Sofern die Berufung dem Kläger maximal Zinsen in der Höhe von 4 % zugesteht, ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin nur dieser Zinssatz angesprochen wird.

[13]5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

[14]6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.

[15]7. Wie die Zitate belegen konnte sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Mangels im vorliegenden Berufungsverfahren zu klärender Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision daher nicht zuzulassen.

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