OGH 8Ob33/25y

8Ob33/25yTribunal supérieur28 mars 2025

Texte intégral

OGH 8Ob33/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00033.25Y.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, , vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.250 EUR sA (Revisionsinteresse 5.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2024, GZ 3 R 144/24b-74, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. September 2024, GZ 2 Cg 90/20t65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,65 EUR (darin 119,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin erwarb am 18. 9. 2010 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen der Type Porsche Macan S 3.0 Diesel zum Preis von 55.000 EUR. Die Beklagte ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs, hat aber den darin verbauten Motor entwickelt und hergestellt. Das Fahrzeug war vom sogenannten Abgasskandal betroffen.

[2] Das Berufungsgericht hat die auf 8.250 EUR an Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil nur der Fahrzeughersteller für einen Verstoß gegen die VO 715/2007/EG hafte und die Beklagte weder eine Täuschungsabsicht noch einen Schädigungsvorsatz verantworte. Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zur Frage zu, ob die bisherige Rechtsprechung, wonach nur der Fahrzeughersteller für Verstöße gegen die VO 715/2007/EG hafte, aufrechterhalten werden kann.

[3] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[4] 1. Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten wurden (EuGH C100/21, QB gegen Mercedes Benz Group AG, Rz 78–81). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann deshalb nur jener Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Hersteller des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Der Motorenhersteller, der nicht als Fahrzeughersteller auftritt und dementsprechend auch keine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt, ist folglich nicht Adressat dieses Schutzgesetzes (so auch BGH VIa ZR 1119/22 NJW 2023, 3580).

[5] 2. Die Klägerin macht geltend, dass das Bezirksgericht für Handelssachen Wien dem EuGH zu C751/24 die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG iVm Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen des Käufers eines Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller des darin verbauten Motors schützen, wenn der Fahrzeughersteller eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet, dass die Fahrzeugherstellerin eine Tochtergesellschaft der Beklagten wäre, sodass das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell ist. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zum selben Konzern noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für die Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden kann (4 Ob 106/08d; 4 Ob 34/20h).

[6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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