Texte intégral
OGH 8Ob55/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00055.25H.0328.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2025, GZ 3 R 24/25m719, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 2025, GZ 27 S 92/18h674, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den am 25. 11. 2024 eingebrachten Sanierungsplanvorschlag zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.