OLG Wien 7Ra16/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00016.25M.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und die fachkundige Laienrichterin ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Ing. A*, *, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Konlechner Rechtsanwalt KG in Wien, wegen EUR 10.818,35, über die Berufung der beklagten Partei gegen das (End)Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.10.2024, **-99 gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen (End)Urteil erkannte das Erstgericht sämtliche Gegenforderungen der beklagten Partei als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.
Über die Klagsforderung wurde bereits rechtskräftig mit Teilurteil abgesprochen.
Zu den Gegenforderungen führte das Erstgericht einleitend aus, dass der Kläger von 03.09.2013 bis 15.07.2016 bei der beklagten Partei in leitender Funktion beschäftigt gewesen sei. In der Folge (US 1 bis 3) referierte das Erstgericht die wesentlichen Auswirkungen einer erbitterten Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern der Beklagten und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft C* (C* s.r.o.). Zu den im vorliegenden Verfahren von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen kann auf die zusammengefasste Wiedergabe des Parteivorbringens auf den Urteilsseiten 3 bis 8 verwiesen werden.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Urteilsseiten 8 bis 14 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren wesentlich hervorgehoben wird:
g) Tankrechnung:
Das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen ** wurde im Juni 2015 im süddeutschen Raum () dreimal betankt. Am 28.06.2015 fand eine Betankung in ** im Wert von EUR 48,96 statt. Die Tankrechnung wurde mit der Maestro-Karte mit den Endziffern … bezahlt. Es ist auszuschließen, dass diese Maestro-Karte mit der Endnummer …** dem Kläger zugeordnet werden kann.
Am 17.12.2015 war der Kläger in ** unterwegs, um 16:00 Uhr im D* sowie um 18:00 Uhr im Hotel E* und übernachtete vom 17. auf den 18.12. im F*. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Kläger den Tankvorgang am 17.12.2015 um 18:20 Uhr in ** bei der Tankstelle „G*“ durchführte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger private Tankrechnungen sich durch die C* abrechnen und bezahlen ließ.
i) Darlehenszuwendung durch den Kläger:
Die C* bediente sich in ihrem Betrieb in ** für das Waschen der Wäsche zum Teil Mitarbeitern eines slowakischen Personalbereitstellers namens H*. Nachdem die Dezember-Löhne 2013 dieser Leiharbeitnehmer Mitte Jänner 2014 fällig waren, entschieden sich KR I* J* und der Kläger die Arbeitenden vor Ort bar zu berichtigen, um einer Arbeitsniederlegung zuvorzukommen. Aus diesem Grund behob KR I* J* am 17.01.2014 bei der Hausbank der Beklagten einen Betrag von EUR 24.460,00 und reiste damit nach **. Ob dann bei der Bezahlung der Löhne der Leiharbeiter tatsächlich das aus der Barbehebung stammende Geld verwendet wurde oder der Kläger die Summe aus seinen eigenen Mitteln vorstreckte, kann nicht festgestellt werden.
Tatsächlich bestätigte die Geschäftsführerin der Beklagten am 02.02.2015 den Erhalt von EUR 24.460,00 und ist auf Beilage ./O ausdrücklich: „Rückführung vom 17.01.2014 H*/Löhne“ festgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Beilage ./O nur aus „Gefälligkeit“ von der Geschäftsführerin der Beklagten unterfertigt wurde, um den Kläger vor Sanktionen bei der Bilanzierung der C* in der Slowakei zu bewahren.
Der Kläger ließ sich im Dezember 2013 einen Betrag von EUR 21.038,00 als Rückzahlung für ein Darlehen von der C* gutbuchen. Im Jänner 2014 ließ sich der Kläger für die Darlehensgewährung einen Betrag von mehr als EUR 1.000,00 Zinsen auszahlen.
Als die Geschäftsführerin der Beklagten Mag. K* J* im Frühjahr auf den Bankbeleg vom 17.01.2014 stieß, monierte sie gegenüber dem Zeugen Mag. L*, der für die Bilanzerstellung der C* zuständig war, dass dieser Zahlungseingang im slowakischen Tochterunternehmen fehle. In weiterer Folge eröffnete Mag. L* sodann ein Konto mit dem Namen „M“. Die von Mag. L* erstellte Bilanz 2014 der C* war sodann Thema der Bilanzbesprechung im Herbst 2015, zu der KR I* J* und die Geschäftsführerin der Beklagten Mag. K* J* nicht nur geladen waren, sondern auch teilgenommen haben. Es erfolgten keine weiteren Einwände von Seiten der Beklagten gegen die Bilanzerstellung für die C* 2014 und wurde diese ohne weitere Korrektur erstellt und von der Geschäftsführerin der Beklagten auch unterfertigt. Um das Konto „M*“ wieder aufzulösen, erbrachte die C* Waschleistungen für die Beklagte im Gegenwert von EUR 24.460,00. Der beklagten Partei ist sohin keinesfalls ein Schaden erwachsen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung –, dass für die Tankrechnung in Höhe von EUR 91,23 keine wie immer gearteten Nachweise vorlägen, dass diese Transaktion dem Kläger zuzurechnen wäre.
Eine eigenmächtige Einräumung eines Darlehens von der C* ohne Rückzahlung sei unbewiesen geblieben. Insbesondere ein Schaden für die Beklagte sei nicht erweislich. Sollte – entgegen der Feststellungen – das Ehepaar J* den bei der Beklagten fehlenden Betrag von EUR 24.460,00 aus privaten Mitteln abgedeckt haben, fehle der Beklagten die Legitimation zur Geltendmachung der Gegenforderung.
Die Gegenforderungen seien aus den angeführten Gründen nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag
„1. das Oberlandesgericht Wien wolle der Berufung der Beklagten Folge geben und die Gegenforderung bis zur Höhe aussprechen;
2. das Oberlandesgericht Wien wolle der Beklagten den Ersatz sämtlicher im Verfahren auferlegten Kosten der Klägerin zusprechen.“
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst ist auszuführen, dass die in der Berufung erhobenen „einleitenden Vorbemerkungen“ keinem gesetzlichen Berufungsgrund zuzuordnen sind, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist.
Unter Punkt 3. zum Einwand der Tankrechnung bekämpft die Rechtsmittelwerberin erkennbar die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach der Beklagten „ganz und gar nicht der Nachweis gelungen wäre“, dass dem Kläger die Maestro-Karte mit der Endziffer …** zugeordnet werden könne.
In der Folge macht die Rechtsmittelwerberin über ca. zwölf Seiten Ausführungen über die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, wobei sie unter Zitierung einzelner von ihr vorgelegter Beilagen sowie einzelner Passagen aus der Einvernahme des Klägers diesem vorwirft „vehement die Unwahrheit über den eigentlich untergeordneten Aspekt der eingereichten Tankrechnungen gesagt“ zu haben. Bei objektiver Betrachtung der vorgelegten Urkunden und unter Berücksichtigung einer lebensnahen Interpretation – ohne Annahme einer bewussten Irreführung durch die falsch interpretierte Beilage ./23 – sei den Ausführungen des Klägers zu der von ihm genutzten Karte kein Glauben zu schenken, sondern vielmehr den Ausführungen der Beklagten zu folgen.
Unter Punkt 4. zur Darlehenszuwendung durch den Kläger vermeint die Rechtsmittelwerberin, dass das Erstgericht offensichtlich aufgrund der irrtümlichen Annahme einer absichtlichen falschen Beweisführung durch die Beklagte im Zusammenhang mit den Tankrechnungen auch zum Themenkreis der unberechtigten Darlehensrückführung durch den Kläger zu einseitigen und unrichtigen Feststellungen aufgrund einer selektiven und alleine gegen die Beklagte gerichtete Beweiswürdigung gelangt sei. Ebenso wie unter Punkt 2. der Berufung werden Teile des Vorbringens wiederholt und wiederum unter Hinweis auf einzelne vorgelegte Urkunden dem Kläger gänzliche Unglaubwürdigkeit sowie dem Erstgericht einseitige Beweiswürdigung vorgeworfen und schlussgefolgert, dass das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung hätte feststellen müssen, dass der Kläger sich ohne Rechtsgrund aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft der Beklagten rund EUR 21.000,00 unberechtigt zugeführt habe und dadurch die Beklagte als Muttergesellschaft in diesem Ausmaß geschädigt worden sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtiger Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese zu treffen gehabt hätte (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).
In der gesamten Berufung findet sich kein Hinweis darauf, welche konkrete Feststellung des Erstgerichtes die Rechtsmittelwerberin bekämpft und welche Feststellung sie (ersatzweise) begehrt. Es ist dem Berufungsgericht daher verwehrt, auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge näher einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht in seiner ausführlichen und logisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Die teilweise weit hergeholten Argumente der Berufung wären – selbst wenn man von einer gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge ausginge – nicht im Ansatz geeignet, die erforderlichen erheblichen Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.
Der eingangs angeführte Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nicht weiter ausgeführt. Es findet sich keinerlei Begründung, aus welchen Erwägungen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unzutreffend sein sollte. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert überdies, dass der Rechtsmittelwerber von den erstgerichtlichen Feststellungen und nicht vom Wunschsachverhalt ausgeht.
Abschließend erhebt die Rechtsmittelwerberin unter Punkt 5. Berufung im Kostenpunkt, wobei sie ohne rechnerische Darlegung auf einzelne von der klagenden Partei im Kostenverzeichnis geltend gemachte Leistungen verweist, die ihrer Auffassung nach nicht zugestanden wären und begehrt in eventu die Kostenentscheidung in Entsprechung „obiger Ausführungen“ abzuändern.
Ungeachtet sonstiger Erwägungen, ist die Berufung (auch) im Kostenpunkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Rechtsmittelwerberin lässt offen, welche Kosten der klagenden Partei – zahlenmäßig bestimmt – zuzusprechen gewesen wären (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88 mwN).
Der in allen Punkten unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, zumal eine im Berufungsverfahren nicht oder nicht gesetzmäßig erhobene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.