OLG Wien 7Rs4/25x

7Rs4/25xCour d'appel28 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 7Rs4/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00004.25X.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- denten Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.10.2024, **-6, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.

2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG (VfGH G 187/2024-9) selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 02.08.2024 wurde der Anspruch der klagenden Partei auf Korridorpension ab dem 01.07.2024 anerkannt und in einer monatlichen Höhe von brutto EUR 3.367,07 zzgl. Kinderzuschuss in der Höhe von EUR 29,07 zzgl. Frühstarterbonus in der Höhe von EUR 14,98, sohin insgesamt in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.411,12, festgestellt (Beilage ./A).

Die klagende Partei stellte in ihrer gegen den Bescheid vom 02.08.2024 erhobenen Klage das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ab 01.07.2024 eine Korridorpension inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG zu gewähren.

Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, dass bei der Berechnung der Korridorpensionshöhe der Erhöhungsbetrag nach § 34 APG nicht berücksichtigt worden sei. Die Nichtanwendung des § 34 APG auf manche Korridorpensionen sei verfassungswidrig, es stehe eine höhere Pension zu. § 34 Abs 1 APG verstoße gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und verletze das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Für fast alle Pensionszugänge des Jahres 2024 werde der Erhöhungsbetrag des § 34 APG gewährt; lediglich bei einem Teil der Korridorpensionen gebühre diese Erhöhung - abhängig vor allem von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses bzw des Vorliegens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - nicht. Die Formulierung des Gesetzeswortlauts von § 34 Abs 1 Z 3 APG sei derart unbestimmt, dass die Norm zwei gegensätzliche Interpretationsmöglichkeiten zulasse und sei schon allein deshalb verfassungswidrig. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot. § 34 Abs 1 enthalte sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und allen anderen Pensionsarten und Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen selbst. Die im Bescheid ermittelte Pensionshöhe beruhe damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof werde angeregt.

Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden sei. Da Versicherungsmonate (auch) vor dem 01.01.2005 vorlägen, liege der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde. Zum Stichtag 01.07.2024 sei eine Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto in der Höhe von EUR 55.654,07 ermittelt worden; geteilt durch 14, ergebe sich eine grundsätzliche Pensionskontoleistung in Höhe von EUR 3.975,29. Zum Stichtag 01.07.2024 nehme der Kläger die Korridorpension daher 36 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch, sodass gemäß § 5 Abs. 2 APG eine Verminderung um 15,300% vorzunehmen sei. Es ergebe sich daher eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 3.367,07 (EUR 3.975,29 – 15,300%). Zudem gebühre ein Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG in der Höhe von EUR 14,98.

Die Regelungen der Schutzklausel i.S.d. § 34 APG seien beim Kläger nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG nicht erfüllt seien. § 34 APG sei hinreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gleichheitssatz.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage – unter Wiederholung des Spruchs des bekämpften Bescheids – ab.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der am ** geborene Kläger vollendet am 24.06.2027 das 65.Lebensjahr. Der Stichtag der klagenden Partei für den Bezug der Korridorpension ist der 01.07.2024.

Der Kläger hat zum Stichtag 01.07.2024 in Österreich insgesamt 530 Versicherungsmonate erworben: 39 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung, 330 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit, sowie 161 Monate einer Ersatzzeit (Beilage./5).

Zum Stichtag 01.07.2024 weist das Pensionskonto des Klägers eine Gesamtgutschrift in der Höhe von EUR 55.654,07 auf (Beilage./7). Am Tag vor dem Stichtag 01.07.2024 hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Beilage ./4 und ./3). Nach der Mitteilung des AMSC* erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 01.07.2024, wenn die Korridorpension nicht beantragt wird (Beilage ./3).

Der Kläger hat einen am ** geborenen Sohn namens D* B* (Beilage ./1).“

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:

Das allgemeine Pensionsgesetz (APG) regle seit dem 01.01.2005 das Pensionssystem für alle in Österreich in der Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren seien. Da der Kläger nach dem 01.01.1955 geboren sei und die Pensionsleistung durch die beklagte Partei mit dem Stichtag 01.07.2024 festzustellen gewesen sei, sei die Pensionsleistung des Klägers nach dem APG zu berechnen.

Der Kläger vollende am 24.06.2027 das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter); als Stichtag für die reguläre Alterspension ergebe sich somit der 01.07.2027. Zum Stichtag 01.07.2024 nehme der Kläger die Korridorpension daher 36 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch, sodass gemäß § 5 Abs. 2 APG eine Verminderung um 15,300% (= 36 × 0,425%) vorzunehmen sei. Es ergebe sich daher eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 3.367,07 (EUR 3.975,29 – 15,300%). Zudem gebühre ein Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG in der Höhe von EUR 14,98 und ein Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von EUR 29,07.

Nach § 34 Abs 1 APG sei das Ausmaß insbesondere der Korridorpension – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs 2), wenn der Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG, § 104 Abs 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 falle:

Z 2: Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen seien

Z 3: Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden.

Da der Kläger erst 2004 (gemeint wohl: 2024) das erforderliche Anfallsalter erreicht habe, seien die Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 Z 2 APG für einen Erhöhungsbetrag daher nicht erfüllt.

Die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG stelle darauf ab, dass der Korridorpension des Zugangsjahrs 2024 eine (wenn auch kurze) Periode der Arbeitslosigkeit vorangehe. § 34 Abs 1 Z 3 APG stelle darauf ab, dass die Korridorpension in Folge der Beendigung des Arbeitslosengeld-/Notstandshilfeanspruchs bzw. des Anspruchs auf Sonderunterstützung oder des Krankengeldanspruchs aus der Arbeitslosigkeit nach den §§ 22 und 38 AlVG angetreten werde. Es hätte nach der Intention des Gesetzgebers durch § 34 Abs 1 Z 3 APG eine Schutzbestimmung für jene in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personen geschaffen werden sollen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach § 22 Abs. 1 1. Satz AlVG ende. Diese Personen seien zur Sicherung ihres Lebensunterhalts somit „gezwungen“, im Anschluss an das Ende des Arbeitslosengeld- /Notstandshilfeanspruches die Korridorpension zu beantragen.

Versicherte Personen, die am Stichtag der Korridorpension noch Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG haben (bzw. hätten, sofern sie die Korridorpension nicht beantragt haben bzw. hätten), seien hingegen nicht „gezwungen“, einen Antrag auf Korridorpension zu stellen.

Entsprechend der vorliegenden Bestätigung des AMSC* hätte der Kläger am Stichtag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG gehabt, sodass ihm die Schutzklausel des § 34 Abs. 1 Z 3 APG nicht zu Gute komme.

Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Unbestimmtheit von § 34 Abs. 1 Z 3 APG würden nicht geteilt. Der Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Er setze ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken sei es dem Gesetzgeber jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Diese Schranken seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten solle und für welche Fälle sie zu gelten habe.

Inwiefern der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses Bestrebens mit der vorliegenden Regelung seinen verfassungsgesetzlich eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben sollte, sei für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, sodass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zu 1.:

Da der Kläger beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle eingebracht hat, sprach das Berufungsgericht mit Beschluss vom 27.1.2025, 7 Rs 4/245x, aus, dass das Berufungsverfahren bis zur Erledigung dieses Parteienantrags auf Normenkontrolle unterbrochen ist.

Am 14.3.2025 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.2025, G 187/20249, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des oben angeführten Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, beim Berufungsgericht ein.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs. 1 Z 3 APG, BGBl. I 142/2004, idF BGBl. I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 uva., mwN dazu, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen) lasse das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.

Die in Rede stehende Bestimmung sei (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art. 18 B-VG nicht zuträfen (zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe vgl. VfSlg. 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016).

Nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Verfahren gemäß § 528b Abs 3 ZPO fortzusetzen.

Zu 2.:

A) Der Berufungswerber führt in seiner Rechtsrüge zunächst im wesentlichen aus, dass er mit dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Parteiantrag an den VfGH in § 34 Abs 1 Z 3 APG die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG" bekämpfe.

Der Berufungswerber sehe sich durch die Anwendung dieser Bestimmung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil diese Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße und das Grundrecht auf Eigentum verletze.

Im Falle der Aufhebung der als verfassungswidrig gerügten Wortfolge durch den VfGH, fiele der Berufungswerber in die Schutzklausel des § 34 APG. Seine Pensionsleistungen wären daher im Anschluss an die Feststellung nach § 5 und § 6 APG um den in § 34 Abs 2 APG vorgesehenen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Nach dieser Bestimmung hätte sich die festgestellte Korridorpension des Berufungswerbers rückwirkend um 6,2 % der Gesamtgutschrift 2022 zu erhöhen. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 34 APG hätte das Erstgericht die Klage nicht abweisen dürfen, sondern die Berufungsgegnerin entsprechend dem Klagebegehren schuldig sprechen müssen, dem Berufungswerber binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Korridorpension ab 01.07.2024 inklusive des Erhöhungsbetrages nach § 34 APG in verfassungskonformem Ausmaß zu leisten.

Diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Wie oben eingehend referiert wurde, hat der VfGH die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. § 34 Abs 1 Z 3 APG ist somit entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des VfGH verwiesen. Ausgehend von der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG fällt der Kläger somit nicht in die Schutzklausel des § 34 APG.

B) Der Kläger behauptet des weiteren einen rechtlichen Feststellungsmangel mit folgender Begründung:

Das Erstgericht führe in der rechtlichen Begründung seines Urteils aus, dass nach der Intention des Gesetzgebers durch § 34 Abs 1 Z 3 APG eine Schutzbestimmung für jene Personen geschaffen werden sollte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG ende. Diese Personen seien zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gezwungen, im Anschluss an das Ende des Arbeitslosengeldes beziehungsweise des Notstandshilfeanspruches die Korridorpension zu beantragen.

Trotz des dahingehenden Tatsachenvorbringens der klagenden Partei habe es das Erstgericht jedoch unterlassen festzustellen, dass der Berufungswerber über drei Jahre lang versucht habe, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, es ihm letztlich aber trotz intensiver Bemühungen nie gelungen sei. Diese nicht getroffene Feststellung sei von rechtlicher Relevanz im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO und könne deren Fehlen daher mit Rechtsrüge moniert werden, wie nachstehend aufgezeigt werde:

Bei umfassender Erhebung des gegenständlichen Sachverhalts hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Berufungswerber angesichts der wirtschaftlichen Gesamtsituation zur Sicherung des Lebensunterhalts gezwungen gewesen sei, die Korridorpension zu beantragen. Hätte das Gericht dies festgestellt, so hätte es bei rechtsrichtiger Auslegung des § 34 Abs 1 Z 3 APG erkennen müssen, dass der Berufungswerber zur Sicherung des ordentlichen Lebensunterhalts eben keine andere Wahl gehabt habe, als die Korridorpension zu beantragen. Da die Materialien des Gesetzgebers hinsichtlich der Gewährung des Erhöhungsbetrags jedoch vorrangig auf die Dispositionsmöglichkeit abstellten, hätte deren Fehlen daher zur Stattgebung der Klage führen müssen.

Der behauptete rechtliche Feststellungsmangel liegt nicht vor.

Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls ist von den - unbekämpft gebliebenen – Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts auszugehen. Das Erstgericht traf ua folgende Feststellungen:

„Am Tag vor dem Stichtag 01.07.2024 hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Beilage ./4 und ./3). Nach der Mitteilung des AMS C* erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 01.07.2024, wenn die Korridorpension nicht beantragt wird (Beilage ./3).“

Nach § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs 2), wenn der Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG, § 104 Abs 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen ist diese fett hervorgehobene Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs 1 Z 3 APG beim Kläger nicht erfüllt. Dies hat bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend aufgezeigt. Demzufolge kommt den vom Kläger gewünschten zusätzlichen Feststellungen nicht die erforderliche rechtliche Relevanz im gegenständlichen Verfahren zu.

Da die Rechtsrüge somit unberechtigt ist, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten für seine Berufung und seinen Antrag auf Normenkontrolle (vgl VfGH G 339/2015; G 165/2015; G 314/2015 uva) nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.

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