OLG Wien 7Rs90/24t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00090.24T.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. DerbolavArztmann sowie den Richter Mag. Zechmeister und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ao Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 7.5.2024, **7, gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Ad 1.) Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24.8.2024 wurde mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über die von der Berufungswerberin erhobene Gesetzesbeschwerde (VfGH G91/2024) innegehalten.
Mit Beschluss vom 26. November 2024 lehnte der Verfassungsgerichtshof zu G91/20246 die Behandlung des Antrags der Klägerin ab.
Gemäß § 528b Abs 3 ZPO ist das Berufungsverfahren nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs unverzüglich von Amts wegen fortzusetzen.
Ad 2.) Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund des Antrags vom 5.7.2023 gerichtete Klagebegehren ab.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Die ** geborene Klägerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1.
Sie ist indonesische Staatsangehörige. In Österreich hat sie Versicherungszeiten der Kindererziehung erworben, insgesamt 85 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Teilversicherung (APG).
Zum Stichtag 1.8.2023 ist sie in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; sie hat keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 273 ASVG voraussetze, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert habe. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand könne nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Erwerbsfähigkeit führen.
Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben sei die „erstmalige Aufnahme“ einer, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung.
Da die Klägerin zum Stichtag noch nie eine, die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und somit am Stichtag noch nicht ins Erwerbsleben eingetreten gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG nicht erfüllt, ebenso wie die Wartezeit gemäß §§ 235, 236 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge bekämpft die Rechtsmittelwerberin die Auffassung des Erstgerichts, wonach § 273 ASVG eine vorangehende (monetäre) Erwerbstätigkeit voraussetzen würde. Diese Bestimmung sei verfassungswidrig. Aus diesem Grund sei mit der Berufung ein Subsidiarantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung dieser Bestimmung bzw zumindest des dort in Abs 2 enthaltenen Passus „die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und“ eingebracht worden. Nach Aufhebung dieser Bestimmung bzw des betreffenden Passus durch den VfGH werde die gegenständliche Rechtslage sich so gestalten, dass auch eine der Berufsunfähigkeit vorangehende Tätigkeit in der Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder wie bei der Klägerin zur Antragslegitimation für eine Berufsunfähigkeitspension führen werde. Daher und auch weil von ihr bereits 85 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung (ABG) erworben worden seien, werde der Klägerin die Berufsunfähigkeit zuzuerkennen sein.
Aus anwaltlicher Sorgfalt werde zusätzlich auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw unvollständige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, insofern vollständige Erhebungen zum im Antrags bzw Entscheidungszeitpunkt erhobenen Beitragsmonate fehlen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Argumente betreffend die Verfassungswidrigkeit des § 273 ASVG gehen ins Leere. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung des Eventualantrags abgelehnt.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lasse das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es sei daher beschlossen worden von einer Behandlung des Antrags abzusehen.
Die Berufungswerberin geht erkennbar selbst davon aus, dass bei Anwendung des § 273 ASVG das Klagebegehren scheitern muss.
Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 255 Abs 1, 273 Abs 1 ASVG leitet der OGH ab, dass zum Begriff der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit auch die Voraussetzung gehört, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RS0085107). Für die Frage des Zeitpunkts des Eintritts in das Erwerbsleben ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung abzustellen (10 ObS 59/05g; Sonntag in Sonntag ASVG15 § 255 Rz 186 mwN).
Da die Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sie keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, scheidet somit ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension schon aus diesem Grund aus.
Die in der Berufung „aus anwaltlicher Sorgfalt“ geltend gemachte Mangelhaftigkeit bzw ein sekundärer Verfahrensmangel werden nicht weiter ausgeführt und liegen nicht vor.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG fehlt es schon an geeignetem Vorbringen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend eine Frage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand.