OLG Wien 11R5/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00005.25Y.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Primus als Vorsitzende sowie den Richter MMMag. Frank und die Richterin Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, B/**, *, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN **, , vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, 2. D e.U. Inh. E, FN **, *, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien F GmbH, FN **, **, vertreten durch die anwaltschriefl KG in Mödling, wegen EUR 11.840 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 16.840) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.11.2024, GZ **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beiden beklagten Parteien und der Nebenintervenientin deren jeweils mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Mieter der Wohnung B*/**. Die Erstbeklagte ist die Eigentümerin dieser Liegenschaft, auf der eine Wohnhausanlage errichtet ist. Sie beauftragte ab der Saison 2022/2023 die Nebenintervenientin mit dem Winterdienst der Wohnhausanlage. Die Nebenintervenientin gab diesen Auftrag an die Zweitbeklagte weiter. Die Zweitbeklagte beauftragte damit wiederum das Reinigungsunternehmen G* GmbH.
Der Kläger stürzte am Morgen des 6.2.2023 gegen 06:15 Uhr in der Wohnhausanlage auf dem Stiegenabgang zu den Garagen. Er stürzte auf seinen linken Ellenbogen und verletzte sich.
Der Stiegenabgang war zu diesem Zeitpunkt trocken, ohne Schneeauflage, nicht vereist und nicht rutschig, sondern in einem gut begehbaren Zustand. Der Kläger kannte diese Stiege gut, nachdem er sie oft benützt. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Kläger stürzte, jedenfalls nicht aufgrund einer mangelhaft gewarteten Stiege (Anm: in der Berufung bekämpfte Feststellung).
Der Stiegenabgang ist vom Winterdienst umfasst und wird grundsätzlich bei Bedarf geräumt und bestreut. Dabei wird ein spezielles Streumittel bzw. Salzgemisch verwendet, das die Zweitbeklagte auch an die G* GmbH weitergab. Dieses ist bis - 25 Grad wirksam, das heißt, erst bei noch tieferen Temperaturen kann sich auf solch einer Streumittelschicht Eis bilden. Auch am 6.2.2023 waren noch Reste der letzten Salzauftragung erkennbar. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann die letzte Schneeräumung bzw. Streuung vorgenommen wurde.
Eine Mitarbeiterin der G* GmbH war am 5.2.2023 in der Früh irgendwann zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr in der Wohnhausanlage, wobei sie aber keinen Bedarf feststellte, die Außenflächen der Wohnhausanlage zu räumen oder zu streuen. Das nächste Mal war sie wieder am 6.2.2023 zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr in der Wohnhausanlage.
In der Nacht vom 3.2.2023 auf den 4.2.2023 hatte es im Raum ** immer wieder geregnet. Nach einem teils sonnigen Tag (4.2.2023) fiel in der ersten Nachthälfte der Nacht vom 4.2. auf den 5.2.2023 erneut Niederschlag, und zwar überwiegend in Form von Schnee (zeitweise auch Graupel). Bis am Morgen des 5.2.2023 bildete sich auf nicht betreuten und naturbelassenen Flächen eine zirka 1 cm dicke Schneedecke. Der 5.2.2023 verlief überwiegend sonnig mit Tageshöchstwerten von 1 °C. Nach Sonnenuntergang am 5.2.2023 fiel die Lufttemperatur (2 m über Grund) unter den Gefrierpunkt und die Minimumtemperatur dieser Nacht lag zwischen - 5 °C und - 4 °C. Am 6.2.2023 zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr lag die Temperatur zirka im Bereich der Minimumtemperatur dieser Nacht, es fiel kein Niederschlag.
Aufgrund der Sonneneinstrahlung und der leicht positiven Temperaturen am 5.2.2023 konnte sich besonders an Grenzflächen (wie z.B. Schnee-Beton) Schmelzwasser bilden, das in der Nacht von 5.2.2023 auf 6.2.2023 wieder gefror. Im Bereich B* war auf nicht betreuten und naturbelassenen Flächen in der Nacht von 5.2.2023 auf 6.2.2023 Eisglätte durch überfrierende Nässe (Schmelzwasser, das aufgrund der negativen Temperaturen gefror) möglich, an schattigen und exponierten Bereichen wahrscheinlich. Diese Glätte hielt gegebenenfalls am 6.2.2023 zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr und darüber hinaus an.
Die Außenfläche der gegenständlichen Wohnhausanlage, insbesondere auch der Stiegenabgang zu den Garagen in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers, ist keine nicht betreute und naturbelassene Fläche.
Der Kläger rief die Hausbesorgerin H* um kurz nach 07:00 Uhr an und erzählte ihr, dass er auf der eisigen Außenstiege ausgerutscht sei und sich verletzt habe und fragte sie, ob sie nicht zu ihm kommen könne. Auf dem Weg zum Kläger inspizierte die Zeugin die gegenständliche Stiege und stellte fest, dass diese trocken und nicht eisig war.
Sie war in den vorangegangenen Wintern, als sie noch für den Winterdienst zuständig war, oft schon gegen 03:30 Uhr aufgestanden, um nachzusehen, ob die Anlage eisig war. Auch die besagte Stiege streute sie deswegen sehr oft. Am 6.2.2023 sah sie jedoch keinen Bestreuungsbedarf und hätte auch nicht gestreut, wenn sie noch zuständig gewesen wäre.
Nach der Schilderung des Klägers ging sie noch einmal hinaus und schaute sich die Gegebenheit neuerlich gut an. Sie machte um 08:19 mehrere Fotos mit dem Handy (Beilagen ./2-1), um nachzuweisen, dass die Stiege weder nass, noch rutschig bzw. eisig war. Sie rief schließlich die Rettung an, die den Kläger abholte und ins Krankenhaus brachte. Im I* zeigte sich der Kläger bei der Erstversorgung äußert „incompliant“ und agitiert, sodass dies im Bericht erwähnt wurde (Beilage ./D). Er gab an, dass kein Fremdverschulden vorliege und er die Treppen hinunter gefallen sei.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 11.840 s.A., darin EUR 8.000 Schmerzengeld, EUR 2.640 an Kosten für Pflege bzw. Haushaltshilfe, EUR 500 an Fahrt-/Besuchskosten, EUR 200 für beschädigte Kleidungsgegenstände und EUR 500 für Selbstkostenbeiträge, Heilmittel, Heilbehelfe, Medikamente und Transportkosten, sowie die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen. Er brachte dazu vor, er habe sich bei dem Sturz am 6.2.2023 gegen 06:15 Uhr auf der Stiege vor seinem Hauseingang insbesondere den linken Ellenbogen gebrochen und starke schmerzstillende Medikamente einnehmen müssen, leide nach wie vor an Schmerzen und stehe in ständiger Behandlung des I*, wobei Dauer- und Spätfolgen sowie weitere notwendige Behandlungen/Operationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Stufen der Stiege seien spiegelglatt und mit Schnee bedeckt gewesen. Die Stiegen seien an sich baufällig und desolat, wodurch sich die Gefährlichkeit bei Glatteisbildung noch weiter erhöhe. Die Beklagten treffe wegen mangelhafter Schneeräumung bzw. Unterlassung eines notwendigen Hinweises auf die bestehende Gefahr ein Verschulden an seinem Sturz. Die Haftung ergebe sich aus dem mit der Erstbeklagten bestehenden Nutzungsvertrag sowie aus § 93 (Abs 1 und 5) StVO, § 1319a ABGB und der bestehenden Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Vertrag der Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte sei ein selbstständiges Unternehmen, weshalb sie ein Auswahlverschulden bezüglich ihrer Mitarbeiter und ein Organisationsverschulden treffe, da sie einen Mangel an ausreichenden Kontrollen und ausreichender Überwachung der Mitarbeiter zu verantworten habe. Weiters treffe die Erstbeklagte ein Auswahlverschulden bei Vergabe des Winterdienstvertrages an die Zweitbeklagte. Dem Kläger liege kein Mitverschulden zur Last. Selbst bei Aufmerksamkeit und Anhalten am Geländer wäre ein Sturz nicht vermeidbar gewesen. Die Gefahrenquelle sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen. Bei ordnungsgemäßer Streuung wäre der Sturz vermeidbar gewesen.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, die Zweitbeklagte habe als Subauftragnehmerin der Nebenintervenientin die an sie überbundene Verpflichtung zum Winterdienst ordnungsgemäß erfüllt. Zum Vorfallszeitpunkt und in den Nächten davor habe es keinen Niederschlag gegeben und der Stiegenaufgang sei trocken gewesen. Aus dem Ambulanzprotokoll des I* ergebe sich, dass der Kläger nicht durch Eisglätte zu Sturz gekommen sei, sondern selbst angegeben habe „heute eine Treppe hinuntergefallen zu sein“. Daraus sei auch zu entnehmen, dass der Kläger äußerst agitiert und „incompliant“ gehandelt habe, was im Einklang mit der von der Hausmeisterin wahrgenommenen erheblichen Alkoholisierung des Klägers stehe, die auch Ursache seines eigenverschuldeten Sturzes gewesen sei. Den Kläger treffe zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Er habe nicht die notwendige Aufmerksamkeit auf die Witterungs- und Bodenverhältnisse gelegt und sich trotz Kenntnis, dass an der Sturzstelle immer ein Durchzug herrsche, der eine Vereisung begünstige, nicht am Geländer angehalten und sich auch für diesen Weg entschieden, obwohl andere Wege möglich gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, allen vom Kläger herangezogenen Haftungsgrundlagen sei gemein, dass eine in ursächlichem Zusammenhang mit dem schadenserzeugenden Ereignis stehende Handlung bzw. Unterlassung vorliegen müsse sowie ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden. Beides habe der beweispflichtige Kläger nicht unter Beweis stellen können. Aus den Feststellungen ergebe sich vielmehr, dass die Stiege weder glatt, nass noch schneebedeckt gewesen sei und der Kläger nicht aufgrund eines (nicht vorliegenden) mangelhaft gewarteten Zustandes der Stiege gestürzt sei. Eine Haftung der Beklagten sei daher schon dem Grunde nach zu verneinen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Der Stiegenabgang war zu diesem Zeitpunkt trocken, ohne Schneeauflage, nicht vereist und nicht rutschig, sondern in einem gut begehbaren Zustand. Der Kläger kannte diesen Stiege gut, nachdem er sie oft benützt. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Kläger stürzte, jedenfalls nicht aufgrund einer mangelhaft gewarteten Stiege.“
Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass am 6.2.2023 gegen 06:15 Uhr der Stiegenabgang, an dem der Kläger gestürzt sei, vereist und glatt durch überfrierende Nässe gewesen sei und insbesondere dieser Stiegenabgang der Liegenschaft in keinster Weise geräumt und bestreut gewesen sei, wodurch sich der gegenständliche Vorfall ereignet habe.
2. Mit der angestrebten Ersatzfeststellung, wonach der Stiegenabgang der Liegenschaft in keinster Weise geräumt und bestreut gewesen sei, entfernt sich der Kläger vom – unbekämpften - Sachverhalt, wonach am 6.2.2023 noch Reste der letzten Salzauftragung erkennbar waren und zur Frage der letzten Schneeräumung bzw. Streuung eine Negativfeststellung getroffen wurde (US 6). In diesem Umfang ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Zur Feststellung betreffend die Kenntnis und oftmalige Benützung der Stiege durch den Kläger wird in der Berufung keine Ersatzfeststellung angeführt. Damit wird im Ergebnis der Entfall dieser Feststellung begehrt, wodurch die Tatsachenrüge auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0041835 [T3]).
4. Die in der Tatsachenrüge gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Zustand der Stiege und zur Sturzursache ins Treffen geführten Argumente des Klägers sind nicht überzeugend und vermögen keine - für eine erfolgreiche Beweisrüge allerdings erforderlichen - erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung aufzuzeigen:
4.1. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4 [Stand 1.9.2018, rdb.at]). Die gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente sind dabei unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung Bedenken bestehen (RS0040123; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 6 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Sie hat dies zu begründen und dabei offenzulegen, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175; Rechberger aaO § 272 ZPO Rz 4f, Rz 11).
4.2. Das Erstgericht übernahm seine Feststellungen zu den Wetterverhältnissen unter anderem dem Gutachten der Geo-Sphere Austria, aus welchem ersichtlich ist, dass sich die dort angeführte Möglichkeit der Bildung von Eisglätte nur auf „nicht betreute und naturbelassene Flächen“ bezieht, wobei das Gutachten für „schattige und exponierte Bereiche“ solcher Flächen von einer Wahrscheinlichkeit einer Eisglätte anstatt einer bloßen Möglichkeit sprach (ON 25, S 4f). Warum der Berufungswerber davon ausgeht, dass es sich bei der Unfallstelle um eine solche „nicht betreute und naturbelassene Fläche“ handeln sollte, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht, stellte doch das Erstgericht unbekämpft genau das Gegenteil fest (US 5). Gerade ausgehend von dieser Feststellung erachtete das Erstgericht die Trockenheit der Sturzstelle auch aufgrund des Gutachtens für „möglich“. Wenn der Berufungswerber meint, aus der Feststellung dieser „Möglichkeit“ lasse sich nicht die notwendige volle Überzeugung des Erstgerichts ableiten, ist er darauf zu verweisen, dass das Erstgericht seine Überzeugung nicht nur aus dem Gutachten gewann, sondern auch auf Grundlage anderer Beweisergebnisse, die es in seiner Würdigung einer Bewertung unterzog.
Der Kläger beanstandet die Würdigung der Aussage der Zeugin H* zur Trockenheit der Stiege mit dem Argument, diese habe die Stiege nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern später besichtigt. Warum das Erstgericht aufgrund der Aussage dieser Zeugin, die etwa eine Stunde nach dem Sturz die Trockenheit der Stiege bestätigte und dies eine weitere Stunde danach fotografisch dokumentierte, davon ausging, dass der Zustand der Stiege im Vergleich zum Sturzzeitpunkt unverändert war, begründete es jedoch nachvollziehbar mit dem meteorologischen Gutachten, wonach sich die Außentemperatur in diesem Zeitrahmen kaum verändert hatte.
Das Erstgericht setzte sich auch mit der Aussage des Klägers auseinander und begründete in sich stimmig, warum es diese im Verhältnis zur Aussage der genannten Zeugin nicht für glaubwürdig erachtete, insbesondere gestützt auf dessen eigene Angaben zum Fehlen eines Fremdverschuldens anlässlich seiner Erstversorgung im I*. Argumente, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin entkräften könnten, konnte der Berufungswerber nicht aufzeigen.
4.3. Die bekämpften Feststellungen sind damit von den Ergebnissen des Beweisverfahrens gedeckt und finden ihre Grundlage in einer schlüssigen und überzeugenden Beweiswürdigung. Dem Kläger gelang es nicht aufzuzeigen, warum diese unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sein sollten.
5. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge
1. Mit seinen Ausführungen zu bestehendem Eis, Schnee oder Schneematsch auf der Stiegenanlage entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt. Denn das Erstgericht stellte im Gegenteil fest, dass der Stiegenabgang zu diesem Zeitpunkt trocken, ohne Schneeauflage, nicht vereist und nicht rutschig, sondern in einem gut begehbaren Zustand war.
Hinsichtlich der vom Erstgericht aus dem Gutachten der GeoSphere Austria getroffenen und vom Kläger zur Berechtigung seiner Rechtsrüge herangezogenen Feststellungen zu vorhandenem Schnee und Eis ist (wie schon zu Punkt 4.2. der Beweisrüge dargelegt) anzumerken, dass sich diese jeweils nur auf „nicht betreute und naturbelassene Flächen“ bezogen und ausdrücklich feststeht, dass der Stiegenabgang, auf dem der Kläger zu Sturz kam, gerade keine derartige „nicht betreute und naturbelassene Fläche“ darstellt. Darüber steht aber auch fest, dass der Kläger jedenfalls nicht aufgrund einer mangelhaft gewarteten Stiege gestürzt war.
Die Negativfeststellung, wann die letzte Schneeräumung bzw. Streuung vorgenommen wurde, ist angesichts dieses Sachverhalts nicht von rechtlicher Relevanz.
2. Da die Rechtsrüge von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen hat, führt die Beklagte diesen Berufungsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0043603 [T2]; RS0043312 [T12, T14]).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der Nebenintervenientin verzeichneten Gebühren für die elektronische Akteneinsicht finden keine Deckung in TP 15 GGG und waren mangels Bescheinigung einer Notwendigkeit nicht zuzusprechen. Bei elektronischer Aktenführung sind Gebühren für eine elektronische Akteneinsicht nicht vorgesehen (vgl Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 89i GOG Rz 2ff [Stand 1.3.2024, rdb.at]; Obermaier, Kostenhandbuch4 3.77; RL0000246).
IV. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.