OLG Wien 16R153/24y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00153.24Y.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Polizist, geb. am **, *, vertreten durch Mag. Philipp Penz, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagten Parteien 1. B, Pensionist, geb. am **, *, und 2. C AG, **, beide vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 20.508,41 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 25.508,41) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 11.470,70) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 11.470,70) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29.8.2024, **-71, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 13.442,55 samt 4% Zinsen aus EUR 12.265,05 seit 21.9.2022, aus EUR 600,-- seit 15.6.2023 und aus EUR 577,50 seit 24.4.2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis vom 14.7.2022 dem Grund nach zu 75% haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des zwischen ihr und der erstbeklagten Partei zum Zeitpunkt des Unfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist.
3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 7.065,86 samt 4% Zinsen aus EUR 5.358,36 seit 21.9.2022, aus EUR 750,-- seit 15.6.2023, aus EUR 310,-- seit 28.3.2024 und aus EUR 747,50 seit 25.4.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien hätten zur ungeteilten Hand für zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis vom 14.7.2022 dem Grund nach zu weiteren 25% zu haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des zwischen ihr und der erstbeklagten Partei zum Zeitpunkt des Unfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist, wird abgewiesen.
5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 13.203,92 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 6.900,78 Barauslagen und EUR 1.050,52 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.247,35 (darin EUR 670,45 Barauslagen und EUR 262,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Begründung
Am 14.7.2022 gegen 19.00 Uhr stürzte der Kläger, der mit seinem Fahrrad auf dem als „D*-Radweg“ oder „D*-Radroute“ ausgeschilderten Güterweg von E* kommend in Richtung F* unterwegs war, im Bereich des an den Güterweg angrenzenden Grundstückes Nr. 2633 (EZ ** KG ** F*) und verletzte sich.
Der Kläger begehrte (zuletzt) EUR 20.508,41 samt Zinsen an Schadenersatz (davon EUR 9.000,-- Schmerzengeld, EUR 814,80 Fahrtkosten, EUR 100,-- pauschale Unkosten, EUR 2.695,-- Pflegekosten, EUR 2.800,-- Haushaltshilfekosten, EUR 2.268,61 Netto-Verdienstentgang, EUR 2.400,-- Heilbehandlungskosten und EUR 430,-- Sachschäden) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche kausale zukünftige Schäden. Zusammengefasst brachte er vor, er sei mit rund 25 bis 30 km/h als Erster einer Fahrradgruppe auf dem als Radweg ausgeschilderten Güterweg gefahren, als er beim Einlenken in eine 45-Grad-Kurve plötzlich eine 1,5 bis 2 Meter breite und 20 cm hohe Strohmahd quer über die gesamte Fahrbahnbreite wahrgenommen habe. Er habe nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen können und sei auf dem Stroh mit seinem Fahrrad sofort weggerutscht und gestürzt. Dabei habe er sich verletzt. Die sturzkausale Strohmahd stamme von Drescharbeiten des Erstbeklagten mit einem Mähdrescher auf dem an den Radweg angrenzenden Feld Nr. 2633. Der Erstbeklagte habe entgegen § 92 Abs 1 StVO die von ihm verursachte Verschmutzung der Fahrbahn durch den Strohauswurf weder unverzüglich entfernt noch bis zur Entfernung eine Hinweistafel oder zumindest ein Warndreieck aufgestellt. Ihn treffe als Führerscheinbesitzer bzw. Mähdrescherlenker der erhöhte Haftungsmaßstab nach § 1299 ABGB. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Die Beklagten bestritten und wendeten im Wesentlichen ein, dass der Kläger den Unfall alleine verschuldet habe und sie daher keine Haftung treffe. Der Kläger habe den Grundsatz des Fahrens auf Sicht gemäß § 20 Abs 1 StVO missachtet und außerdem zu spät reagiert. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit nicht so gewählt, dass er sein Fahrrad rechtzeitig zum Stehen hätte bringen oder das Hindernis zumindest hätte umfahren können. Der Unfall sei in die intensive Dreschzeit gefallen, es seien sehr viele Felder mit verschiedenen Erntemaschinen abgeerntet worden. Der Sturz des Klägers stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den Drescharbeiten des Erstbeklagten. Es sei nicht feststellbar, wie das Stroh auf den Feldweg gelangt sei; denkbar wäre, dass dieses durch den Wind vertragen worden sei. Der Lenker eines landwirtschaftlichen Geräts sei nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Gerät vor dem Verlassen eines Feldes so umfassend gereinigt werde, dass der angrenzende Feldweg komplett sauber bleibe. Ein sorgsamer Verkehrsteilnehmer habe sein Fahrverhalten auf einem Feldweg den örtlichen Verhältnissen anzupassen, dies umso mehr in Zeiten, in denen auf den angrenzenden Feldern reger Betrieb stattfinde. Auf allfällige Rückstände von landwirtschaftlichen Geräten auf dem Feldweg hätte der Kläger durch eine rechtzeitige Geschwindigkeitsreduktion und/oder Auslenken sturzvermeidend reagieren können. Eine gröbliche und das übliche Maß überschreitende oder eine die Sicherheit gefährdende Verunreinigung im Sinne des § 92 Abs 1 StVO habe nicht vorgelegen. Es sei jedem durchschnittlichen Radfahrer möglich gewesen, sturzfrei über das Stroh zu fahren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 8.970,70 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 11.537,71 samt Zinsen ab. Dem Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden gab das Erstgericht zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren von 50% ab. Es legte seiner Entscheidung die eingangs wiedergegebenen unstrittigen sowie weitere aus den Seiten 5 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird, zugrunde. Es ging von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben und nummeriert sind:
Der Kläger fuhr in Begleitung seiner Lebensgefährtin sowie zweier Freunde mit dem Fahrrad (einem Citybike, keinem E-Bike) auf dem drei Meter breiten, asphaltierten und im Freiland befindlichen D*-Radweg, auf dem täglich viele Radfahrer unterwegs sind.
Im Unfallbereich geht der Radweg entlang einer leichten Rechtskurve mit einem Gefälle von 3 bis 4 % bergab und grenzt an die Grundstücke Nr. 2908 und Nr. 2633 an. Die freie Sicht auf die gesamte Breite der asphaltierten Fahrbahn beträgt im Unfallbereich, abhängig von der Fahrlinie und der Sitzposition am Fahrrad, mindestens 15 Meter. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht und trockene Witterung.
Am Nachmittag des Unfalltags hatte der Erstbeklagte als Fahrer eines Mähdrescher das Feld Nr. 2633 abgeerntet. Zu diesem Zeitpunkt war das Feld mit der Nr. 2908 bereits gemäht. Er hatte das Stroh vom Feld auf eine Mahd gelegt; in der Vergangenheit lag manchmal ein Teil davon auch auf dem angrenzenden Güterweg. Auch zum Unfallzeitpunkt befand sich eine Strohmahd auf dem Radweg. Bei der Strohmahd handelte es sich um einen Auswurf vom Mähdrescher des Erstbeklagten, der mit dem Fahrzeug am Unfallsort ein Umkehrmanöver im Bereich des Grundstückes 2908 durchgeführt hatte, im Zuge dessen Stroh auf die Fahrbahn gelangte. (B-F1)
Es gab keine Hinweisschilder auf mögliche Hindernisse am Radweg. Der Erstbeklagte hatte keine Hinweisschilder aufgestellt.
In der Radgruppe fuhr der Kläger als Erster, die nachfolgenden Personen fuhren mit etwas Abstand hinterher. Auf dem abschüssigen Teilstück bremste der Kläger mehrmals und fuhr mit einer Geschwindigkeit von zirka 15 bis 25 km/h. Beim Einlenken in die 45-Grad-Kurve sah er die Strohmahd quer über den Güterweg liegen. Der Beginn der Strohlage war ab circa 12 m südlich der in der (in das Urteil integrierten) Skizze (Beilage ./I) eingezeichneten Bezugslinie, ab dem Fahrbahnrand in schräger Linie nach Südosten hin über die gesamte Breite der 3 Meter breiten asphaltierten Fahrbahn. Ausgehend von einer ursprünglich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, einer Bremsschwellzeit von 0,8 Sekunden sowie einer möglichen Bremsverzögerung im Bereich der Kurve von 4 m/sec2 aus der Sicht des Klägers wäre ein Anhalteweg von 14 Metern innerhalb von 2,9 Sekunden möglich gewesen. Aufgrund der Sichtweite von mindestens 15 Meter hätte der Kläger daher bei erstmöglicher Sicht auf das quer über die Fahrbahn liegende Stroh durch eine sofortige Reaktion mit einer kontrollierten starken Bremsung noch vor dieser Strohlage zum Stillstand kommen können. Der Kläger bemerkte das Stroh auch aus zumindest 15 Meter Entfernung. Er war sehr überrascht und bremste nicht. (K-F1.1) Er hoffte, ohne mit dem Fahrrad in Querlage zu kommen, über das Stroh hinwegfahren zu können. (K-F1.2) (B-F2)
Bei Strohhalmen, die derart übereinander liegen, ist es aus technischer Sicht vergleichbar mit Mikado-Stäben, die übereinander liegen. Wenn Strohhalme derart übereinander liegen, ist in jede Richtung ein Abgleiten möglich und eine Traktion zwischen einem auf dieser Schicht von Strohhalmen spurenden Fahrrad zur Fahrbahn nicht mehr gegeben und ein plötzliches Wegrutschen für den Kläger unausweichlich. Wenn Stroh in einer Höhe von zumindest 1 cm quer über die Fahrbahn verteilt ist, war aufgrund der Kurvenfahrt ein Sturz beim Befahren dieser Strohanhäufung quer auf der Fahrbahn nicht mehr vermeidbar. Der Kläger kam deshalb unmittelbar bei Erreichen der Strohlage zu Sturz, woraufhin die anderen Radfahrer vor dem Hindernis stoppten.
Der Kläger erlitt durch den Sturz einen offenen zweifachen Unterkieferbruch, einen Basisbruch des ersten Mittelhandknochens rechts und mehrfache Hautverletzungen; außerdem konnte der traumatisierte obere linke Schneidezahn nicht erhalten werden.
Rechtlich warf das Erstgericht dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen § 92 Abs 1 StVO vor; Stroh auf einem Radweg sei geeignet, die Sicherheit der Radfahrer zu beeinträchtigen, weil bei übereinander liegenden Strohhalmen in jede Richtung ein Abgleiten möglich und ein plötzliches Wegrutschen daher unausweichlich sei. Der Erstbeklagte habe die Fahrbahn einer öffentlichen Straße daher in gefährlicher Weise mit Stroh verunreinigt und sei nach dem Ingerenzprinzip daher verpflichtet gewesen, diese Gefahr wieder zu beseitigen. Ihm wäre es zumutbar gewesen, die Straße zu säubern oder zumindest eine Warneinrichtung aufzustellen. Tatsächlich habe er, obwohl ihm die von ihm verursachte verkehrsgefährdende Verunreinigung der Straße bekannt gewesen sei oder zumindest hätte bekannt sein müssen, überhaupt nichts unternommen, um der dadurch herbeigeführten Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer zu begegnen. Er habe weder die Fahrbahn gesäubert, noch für die Aufstellung entsprechender Warnzeichen gesorgt. Diese für den Sturz des Klägers kausalen Unterlassungen seien als Verstoß gegen die StVO eine Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB. Der Sorgfaltsverstoß sei dem Erstbeklagten aufgrund der ihn als Lenkerberechtigten treffenden Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB auch schuldhaft vorwerfbar.
Den Kläger treffe ein Mitverschulden. Aufgrund der Sichtweite von mindestens 15 Metern hätte er bei erstmöglicher Sicht auf die Strohlage quer auf der Fahrbahn durch eine sofortige Reaktion mit einer kontrollierten starken Bremsung noch davor zum Stillstand kommen können. Auch wenn er die Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO (Grundsatz des Fahrens auf Sicht) nicht verletzt habe, sei von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen, weil er nicht gebremst und gar keine sturzvermeidende Reaktion gesetzt habe.
Das Schmerzengeld sei mit EUR 7.500,-- zu bemessen. Unfallkausal seien dem Kläger Heilungskosten von EUR 2.400,--, pauschale Unkosten von EUR 100,--, Fahrtkosten von EUR 814,80, Pflegekosten von EUR 2.310,--, Haushaltshilfekosten von EUR 2.100,-- sowie ein Verdienstentgangvon EUR 2.268,61 und Sachschäden von EUR 430,-- entstanden. Davon hätten die Beklagten dem Kläger im Hinblick auf die Schadensteilung 1:1 die Hälfte und damit in Summe EUR 8.970,70 zu ersetzen (Anm.: rechnerisch richtig: EUR 8.961,71 [50 % des Verdienstentgangs sind richtig EUR 1.134,31 statt - wie im Urteil ausgewiesen - EUR 1.143,30]).
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von EUR 8.970,70 samt 4 % Zinsen aus EUR 6.930,70 seit 21.09.2022, aus EUR 1.200,-- seit 15.06.2023 und aus EUR 840,-- seit 25.04.2024 sowie den abweisenden Teil des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundären Feststellungsmängeln) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausdrücklich unbekämpft ließ der Kläger die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 2.567,01 samt 4 % Zinsen seit 21.9.2022.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger und die Beklagten beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt, die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht berechtigt.
1. Beweisrügen
1. 1 Beweisrüge des Klägers
1.1. 1 Der Kläger bekämpft die mit K-F1.1 und K-F1.2 bezeichneten Feststellungen und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger hatte das Stroh bei erster Möglichkeit gesehen gehabt. Er bremste nicht, sondern probierte, dass er ohne Schräglage, sohin aufrecht und gerade, über die Strohmahd fährt. Fahrtechnisch ist es durchaus möglich, ohne Schräglage über eine gewisse Anhäufung von Stroh ohne Bremsung sturzfrei darüber zu fahren.“
1.1. 2 Um eine Beweisrüge formal dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss der Berufungswerber nicht nur deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung stattdessen begehrt wird, sondern auch infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka5, § 471 ZPO Rz 15; RS0041835 [T5]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen also eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daraus folgt, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge voraussetzt, dass zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Feststellung ein inhaltlicher Gegensatz bzw Widerspruch bestehen muss; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145). Auch genügt es nicht, nur die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]).
1.1. 3 Die Beweisrüge des Klägers wird diesen formalen Anforderungen nicht gerecht:
Durch welche Feststellung die bekämpfte Feststellung, der Kläger sei vom Stroh auf der Fahrbahn sehr überrascht gewesen, ersetzt werden soll, lässt sich der Beweisrüge nicht entnehmen. Dass der Kläger das Stroh bei erster Möglichkeit gesehen hat, steht damit nicht in Widerspruch und entspricht den unmittelbar vorangehenden Feststellungen einer Sichtweite von 15 Meter im Bereich der Unfallstelle und damit einer erstmöglichen Sicht auf die Strohmahd aus 15 Metern Entfernung, aus welcher Entfernung der Kläger das auf der Fahrbahn liegende Stroh auch tatsächlich bemerkte. Einer Wiederholung dieser Feststellungen im Rahmen der Ersatzfeststellung bedarf es schon deshalb nicht.
Im Ergebnis begehrt der Kläger nur den ersatzlosen Entfall der Feststellung, er sei vom Stroh auf der Fahrbahn überrascht worden, sodass die Beweisrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Feststellung auch keinen Bedenken begegnet, weil sie sich mit der Erinnerung des Klägers deckt, auf dessen Angaben das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stützte und der wörtlich aussagte „Für mich war das so plötzlich und kam sehr überraschend, […]“ (Protokoll ON 22.1, Seite 4).
1.1. 4 Soweit der Kläger die Feststellungen zu seinem Reaktionsverhalten bekämpft, wonach er nicht bremste, diese aber wortgleich in die Ersatzfeststellung übernimmt, entspricht die Beweisrüge mangels inhaltlichen Widerspruchs zwischen bekämpfter und gewünschter Feststellung ebenfalls nicht den formalen Anforderungen und ist wieder nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.1. 5 Am inhaltlichen Gegensatz fehlt es auch der bekämpften Feststellung, der Kläger „hoffte, [...] über das Stroh hinwegfahren zu können“, und der Ersatzfeststellung, der Kläger habe probiert, über die Strohmahd zu fahren. Dass der Kläger zum einen „hoffte“ und zum anderen „probierte“, sturzfrei über das Stroh auf der Fahrbahn zu gelangen, widerspricht sich nicht. Weder ist der bekämpften Feststellung zu entnehmen, dass der Kläger sinngemäß „nur“ hoffte, es jedoch nicht einmal probierte, noch wird mit der Ersatzfeststellung die Aussage getroffen, der Kläger habe beim Versuch, die Strohmahd zu überfahren, nicht auf ein sturzfreies Gelingen dieses Vorhabens gehofft. Vielmehr ist der bekämpften Feststellung bei lebensnaher Betrachtung sogar immanent, dass der Kläger in der Hoffnung, nicht zu stürzen, versuchte, über das Stroh zu fahren. Beide Feststellungen könnten daher zugleich bestehen. Die Beweisrüge ist auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.1. 6 Sollte sich der Kläger mit seiner Beanstandung gegen eine vermeintliche Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen wenden wollen und die zusätzliche Feststellung anstreben, er habe es probiert, sturzfrei über die Strohmahd zu gelangen, ist ihm - im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge – zu entgegnen, dass auch kein derartiger rechtlicher (sekundärer) Feststellungsmangel vorliegt, weil mit dem bloßen „Probieren“, eine Gefahrenstelle sturzfrei zu passieren, keine einem Bremsen oder Ausweichen auch nur nahe kommende eigene sturzvermeidende Reaktion läge. Abgesehen davon, dass aufgrund der bekämpften Feststellung – wie ausgeführt – ohnehin von einem Versuch des Klägers auszugehen ist, sturzfrei über die Strohmahd zu gelangen, könnte daher selbst die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands nichts an dem rechtlichen Schluss ändern, dass er damit keine sturzvermeidende Reaktion setzte.
1.1. 7 Auch ein Vergleich des bekämpften Feststellungsteils, der Kläger habe gehofft „ohne mit dem Fahrrad in Querlage zu kommen, über das Stroh hinwegfahren zu können“ mit der gewünschten Ersatzfeststellung, er habe probiert, dass er „ohne Schräglage, sohin aufrecht und gerade, über die Strohmahd fährt“ lässt den für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge notwendigen Widerspruch nicht erkennen. Der Kläger zeigt nicht auf, worin der Unterschied zwischen einer „Querlage“ und einer „Schräglage“ im konkreten Fall gelegen sein soll; auch macht es im Gesamtkontext keinen Unterschied, ob er über Stroh oder die Strohmahd fährt.
Im Übrigen war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, eine rein auf die verwendeten Worte und Begriffe reduzierte Interpretation der Aussage der Kläger vorzunehmen, sodass das Argument, der Kläger habe wörtlich ausgesagt, er habe „probiert, ohne Schräglage, über das Stroh drüber zu fahren“ auch inhaltlich nicht überzeugt.
1.1. 8 Soweit der Kläger darüber hinaus ersatzweise festgestellt haben möchte, dass es fahrtechnisch durchaus möglich sei, ohne Schräglage über eine gewisse Anhäufung von Stroh ohne Bremsung sturzfrei zu fahren, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass die von ihm bekämpften Feststellungen hierzu keinen inhaltlichen Gegensatz darstellen und die Beweisrüge erneut nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht an anderer Stelle (vgl Urteilsausfertigung Seite 7), gestützt auf das verkehrstechnische Sachverständigengutachten, unbekämpft festgestellt hat: „Wenn Strohhalme derart übereinander liegen, ist in jede Richtung ein Abgleiten möglich und eine Traktion zwischen einem auf dieser Schicht von Strohhalmen spurenden Fahrrad zur Fahrbahn nicht mehr gegeben und ein plötzliches Wegrutschen für den Kläger unausweichlich.“ und „Wenn Stroh in einer Höhe von zumindest 1 cm quer über die Fahrbahn verteilt ist, war aufgrund der Kurvenfahrt ein Sturz beim Befahren dieser Strohanhäufung quer auf der Fahrbahn nicht mehr vermeidbar.“ Für die vom Kläger angestrebte Ergänzung der Feststellungen bleibt schon deshalb kein Raum.
2. Beweisrüge der Beklagten
2. 1 Die Beklagten wenden sich zunächst gegen die oben mit BF1 bezeichnete Feststellung, welche die Herkunft der Strohmahd, sohin die Verunreinigung der Straße durch den Erstbeklagten, betrifft.
Sie streben folgende Ersatzfeststellung an:
„Die Strohmahd wurde jedoch nicht im Zuge der Drescharbeiten auf dem Grundstück 2908 vom Mähdrescher des Erstbeklagten auf die Fahrbahn geschleudert.“
In eventu wird die Negativfeststellung begehrt:
„Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Strohmahd um einen Auswurf vom Mähdrescher des Erstbeklagten handelte, welcher im Zuge der Drescharbeiten auf dem Grundstück Nr. 2633 auf die Fahrbahn gelangte.“
2.1. 1 Zur primär begehrten Ersatzfeststellung ist zunächst festzuhalten:
Davon, dass die Strohmahd im Zuge der Drescharbeiten auf dem Grundstück 2908 vom Mähdrescher des Erstbeklagten auf den Radweg geschleudert worden wäre, ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen gar keine Rede. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen erntete der Erstbeklagte am 14.7.2022 nachmittags als Mähdrescherfahrer das an den Radweg angrenzende Feld Nr. 2633 ab, wobei zu diesem Zeitpunkt das Feld Nr. 2908 bereits abgemäht war. Im Zuge der Drescharbeiten auf dem Feld Nr. 2633 führte er – nach der im Urteil beschriebenen Fahrlinie – lediglich im Nahebereich zum daran angrenzenden Grundstück Nr. 2908 ein Umkehrmanöver mit dem Mähdrescher durch, im Zuge dessen Stroh auf die Fahrbahn gelangte.
Die von den Beklagten primär begehrte Ersatzfeststellung stellt sohin keinen Gegensatz zur bekämpften Feststellung dar; die Beweisrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wie auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführt, spielt es im Übrigen letztlich keine Rolle, ob der Erstbeklagte mit dem Mähdrescher das Feld Nr. 2633 oder Nr. 2908 im Zuge des Umkehrmanövers befahren hatte. Das Erstgericht war jedenfalls davon überzeugt, dass – wie auch der Erstbeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei einräumte (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 10.8.2022 vor der Polizeiinspektion E* ON 19.5, 3f) - es schon früher dazu gekommen war, dass Stroh bei den Mäharbeiten auf den angrenzenden Güterweg gelangte. Auch aus diesem Grund ging es davon aus, dass das Stroh auch am Unfalltag vom Mähdrescher stammte, mit dem der Erstbeklagte auf Höhe der (späteren) Unfallstelle ein Wendemanöver durchgeführt hatte.
2.1. 2 Zur in eventu begehrten Negativfeststellung ist auszuführen:
Das Erstgericht hat sich durch den Ortsaugenschein einen unmittelbaren Eindruck und Überblick über die Unfallörtlichkeit verschafft und konnte auch aufgrund dessen, die Verlässlichkeit der Aussage des Klägers, das Stroh auf dem Radweg müsse vom Mähdrescher des Erstbeklagten stammen, weil es sich vom Feld Nr. 2633 ausgehend schräg über die Fahrbahn des Güterwegs erstreckte, gut beurteilen. Zudem hatte das Erstgericht vom Kläger den Eindruck erhalten, dass er sich noch gut an die Gegebenheiten und das Umfeld rund um den Unfallbereich erinnern und diese glaubwürdig und nachvollziehbar habe darstellen können. Seine Darstellung habe sich mit der Aussage des Erstbeklagten gedeckt, wonach beim Reversieren mit dem Mähdrescher Stroh nach hinten ausgeworfen und auf eine Mahd gelegt werde, solange Stroh im Mähdrescher vorhanden sei. So sei es zu erklären, dass Stroh auf dem Radweg großflächig habe ausgebreitet werden können. Sämtliche Aussagen hätten jedenfalls nahegelegt, dass das Stroh nicht vom Wind auf die Fahrbahn verfrachtet worden sei.
2.1. 3 Die Beklagten führen dagegen ins Treffen, dass der Erstbeklagte in seiner Aussage den Dreschvorgang samt Fahrlinie beschrieben habe und das Erstgericht seine Aussage, der Wind könne die Mahd verteilt haben, nicht als Schutzbehauptung hätte ansehen dürfen. Auch aufgrund des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass bei der vom Erstbeklagten geschilderten Fahrlinie mit dem Mähdrescher aus technischer Sicht äußerst wahrscheinlich keine flächendeckende Menge quer über die Fahrbahn geschleudert werde. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass grundsätzlich auch ein außerhalb des westlichen Fahrbahnrandes des Radweges fahrender PKW das nach der Mahd auf dem Feld liegende abgeworfene Stroh vor sich entsprechend herschieben und in weiterer Folge dieses Stroh über der Fahrbahn hätte verteilen können. Der Sachverständige habe die Verschleppung des Strohs durch einen PKW daher nicht ausschließen können, weshalb das Erstgericht in Ansehung der Herkunft der Strohmahd nur eine Negativ-Feststellung hätte treffen dürfen.
2.1. 4 Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Dabei gilt als Regelbeweismaß der ZPO die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek aaO E 40/5).
2.1. 5 Stichhaltige Gründe, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten und einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung, also die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, vermögen die Beklagten mit ihren Argumenten in der Beweisrüge nicht darzulegen.
Das Erstgericht fand gerade in der Darstellung des Erstbeklagten eine Bestätigung der Beobachtung des Klägers, wonach sich die Strohmahd vom Feld ausgehend schräg über die gesamte Fahrbahn erstreckte und er eindeutig eine Fahrspur vom Mähdrescher erkannte (vgl Protokoll ON 22.1 Seiten 3 und 5), und nahm aufgrund dessen als erwiesen an, dass es sich bei der Strohmahd um einen Auswurf vom Mähdrescher des Erstbeklagten gehandelt haben musste, der im Zuge eines von ihm selbst beschriebenen Umkehrmanövers im Bereich des Unfallsortes beim Abdreschen des Feldes Nr. 2633 auf die Fahrbahn des angrenzenden Güterwegs geraten war.
2.1. 6 Diese Schlussfolgerung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Erstbeklagte bestätigte, am Nachmittag des Unfalltages das Feld Nr. 2633 bis zum Feldrand und dem dort angrenzenden Güterweg abgedroschen zu haben; dabei beschrieb er seine Fahrlinie so, dass er üblicherweise mit dem Mähdrescher von Süden kommend entlang des Wegrandes Richtung Norden fahre, dann ein Stück zurückfahre, zuerst nach rechts und dann nach links einschlage, um einen Spitz zu mähen und dann entlang des Grundstücks des nördlichen Nachbarn weiterzufahren (Protokoll ON 22.1 Seite 8). Dieses vom Erstbeklagten beschriebene Wendemanöver findet daher genau in jenem Bereich statt, in dem die Verunreinigung des Radwegs mit der Strohmahd zum Sturz des Klägers führte, wie sich gut aus der Übersichtsaufnahme NÖ-Atlas (Beilage ./B) in Zusammenschau mit der Skizze des verkehrstechnischen Sachverständigen (Beilage ./I) erkennen lässt. In Zusammenhalt mit der Aussage des Erstbeklagten, wonach der Auswurf der Mahd beim Mähdrescher hinten sei und das Stroh laufend ausgeworfen werde, auch beim Retourfahren, nämlich in einer Breite von ca. 1,40 m, ist gut nachvollziehbar, dass das Erstgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass die den Radweg verunreinigende Strohmahd am Unfalltag nur vom Mähdrescher des Erstbeklagten verursacht worden sein konnte.
2.1. 7 Selbst wenn den Beklagten zuzugeben ist, dass theoretisch auch andere Ursachen für die Strohmahd auf dem Radweg denkbar sind, bleibt die plausibelste Erklärung doch die vom Erstgericht festgestellte, die ihre wesentliche Stütze zum einen in der Beobachtung des Klägers findet, dass sich die Strohmahd vom Feld 2633 ausgehend auf die Fahrbahn erstreckte, und zum anderen in der Aussage des Erstbeklagten, es sei bereits früher manchmal dazu gekommen, dass ein Teil des Strohs auf dem angrenzenden Güterweg lag (vgl Beschuldigtenvernehmung des Erstbeklagten ON 19.5, Seite 4).
Dass das Stroh von einem anderen Feld als dem vom Erstbeklagten abgemähten gestammt haben könnte, behaupten auch die Beklagten in der Berufung nicht (mehr); es widerspräche jedenfalls der festgestellten Tatsache, dass das (einzige) angrenzende Feld Nr. 2908 am Nachmittag des Unfalltags bereits abgemäht war; zusätzlich schloss der Zeuge Ing. B*, der am Unfalltag ebenfalls mit Arbeiten auf dem Feld Nr. 2633 beschäftigt war, aus, dass das Nachbarfeld am selben Tag abgeerntet worden sein könnte (Protokoll ON 22.1 Seite 10).
2.1. 8 Die weitere vom Erstbeklagten vermutete Ursache der Windverfrachtung von am Feldrand abgelegtem Stroh auf die Fahrbahn entkräftete er sofort selbst mit der Aussage, es gebe zwar „so Windhosen, aber die werden keine Mahd mit 15 cm her geblasen haben“ (Protokoll ON 22.1 Seite 7). Da keiner der Beteiligten am Unfalltag Wind in einer Stärke erwähnte, der eine am Feldrand liegende Strohmahd in ihrer Gesamtheit quer über die Fahrbahn des Güterwegs hätte verfrachten können, scheiden Windverfrachtungen als Ursache der Fahrbahnverunreinigung mit Stroh am Unfallstag aus.
2.1. 9 Soweit die Beklagten auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen verweisen (Protokoll ON 22.1 Seite 17: „Wenn mir geschildert wird, dass sich abgeworfenes Stroh nach der Mahd, am Feld liegend, von einem von Norden nach Süden, außerhalb des westlichen Fahrbahnrandes des Radweges fahrenden PKW möglicherweise in Richtung der beschriebenen Unfallstelle verfrachtet worden sein soll, so kann ich mir durchaus auch vorstellen, dass ein derart unterstellt fahrendes Fahrzeug, und zwar ein PKW, vor sich entsprechend eine Strohmenge herschiebt und in weiterer Folge dieses Stroh in einer Höhe von wenigen cm über der Fahrbahn verteilen konnte“), lassen sie außer Betracht, dass der Sachverständige damit lediglich die theoretische Möglichkeit eines solchen Geschehens bestätigte, darüber hinaus das Beweisverfahren aber keinen einzigen Anhaltspunkt dafür lieferte, dass ein PKW am Unfallstag von der Fahrbahn des Güterwegs auf das Feld geraten sein und eine dort abgelegte Strohmahd erfasst, vor sich hergeschoben und auf diese Weise auf die Fahrbahn verfrachtet haben könnte. Dass das Erstgericht die theoretische Möglichkeit eines solchen äußerst unwahrscheinlichen Geschehens vernachlässigte, ist daher nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass das von den Beklagten ins Treffen geführte Foto Beilage ./1 die Strohmahd nicht mehr zeigt, ist unerheblich, wurde das Foto doch erst mehrere Wochen nach dem Unfall im August 2022 aufgenommen.
Die bekämpfte Feststellung B-F1 begegnet beim Berufungsgericht daher keinen Bedenken.
2. 2 Die Beklagten wenden sich weiters gegen die mit B-F2 bezeichnete Feststellung (die auch vom Kläger bekämpft wurde), wonach der Kläger „hoffte, ohne mit dem Fahrrad in Querlage zu kommen, über das Stroh hinwegfahren zu können.“
Die Beklagten beantragen die ersatzweise Feststellung:
„Er probierte ohne mit dem Fahrrad in Querlage zu kommen, über das Stroh zu fahren, obwohl er davon ausging, beim Versuch darüber zu fahren sicher zu stürzen.“
2.2. 1 Soweit sich der erste Teil der Ersatzfeststellung mit der auch vom Kläger begehrten Ersatzfeststellung inhaltlich deckt, ist zunächst auf die Ausführungen zur Beweisrüge des Klägers zu verweisen.
2.2. 2 Wenn die Beklagten argumentieren, auf Grundlage der Aussage des Klägers sei ersatzweise festzustellen, dass er beim Versuch, die Strohmahd zu befahren, davon ausgegangen sei, sicher zu stürzen, missverstehen sie dessen Angaben, für ihn sei das „so plötzlich und überraschend gekommen“, dass er sich „dachte, jetzt brauche ich nicht mehr zum Heurigen fahren, jetzt liege ich sicher da“ (Protokoll ON 22.1, Seite 4). Bezieht man nämlich auch seine Aussage mit ein, er habe es irgendwie probiert, ohne Schräglage über das Stroh zu fahren (Protokoll ON 22.1, Seite 5), gab er damit nur zu erkennen, dass er einen Sturz zwar befürchtet, zugleich aber darauf gehofft habe, einen solchen durch eine möglichst aufrechte Fahrweise vermeiden zu können.
Auch mit den Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, es sei aus technischer Sicht ein Sturz beim Fahren über die Strohmahd nicht zu verhindern gewesen, weil ein Wegrutschen beider Räder aufgrund des Abgleitens von übereinander liegenden Strohhalmen eine Traktion zwischen den Rädern des Fahrrades und der Fahrbahn nicht mehr ermögliche (Protokoll ON 22.1, Seite 16). ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, bedeutet seine Einschätzung doch nur, dass ein Wegrutschen unvermeidlich war, nicht aber, dass der Kläger sich dieser Tatsache bewusst war.
Die bekämpfte Feststellung B-F2 begegnet beim Berufungsgericht daher ebensowenig Bedenken.
Soweit sich aus der begehrten Ersatzfeststellung ergeben würde, dass der Kläger die Bremsung als sturzvermeidende Alternative (fälschlich) nicht erkannte, ändert sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts jedoch nichts, da ihm gerade diese Fehlreaktion – wie noch zu zeigen sein wird - zum Vorwurf gemacht wird.
2. 3 Den Berufungen gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. Rechtsrügen
Beide Berufungen wenden sich in den Rechtsrügen jeweils gegen die vom Erstgericht vorgenommene vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1, in diesem Punkt werden die Berufungen daher zweckmäßigerweise ebenfalls gemeinsam behandelt.
3. 1 Der Kläger argumentiert, er habe entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sehr wohl auf die Strohmahd reagiert, indem er probiert habe, ohne Schräglage, sohin aufrecht und gerade, darüber zu fahren. Im Rückblick habe er zwar die falsche Maßnahme gesetzt, werde ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr aber zu schnellem Handeln gezwungen und treffe er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine rückschauend betrachtet unrichtige Maßnahme, dann könne ihm das nach der Rechtsprechung nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Auch er habe in der Kürze der Zeit nicht berechnen können, ob er mit Bremsung noch vor der Strohmahd zum Stillstand kommen könne oder das Überqueren der Strohmahd ohne Schräglage die einzige/bessere Alternative sei.
Der verkehrstechnische Sachverständige habe bestätigt, dass das Vorhaben des Klägers nicht ungeeignet gewesen sei; es sei fahrtechnisch durchaus möglich gewesen, ohne Schräglage über eine gewisse Anhäufung von Stroh ohne Bremsung sturzfrei zu fahren. Das Fehlen einer Feststellung werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
Jedenfalls sei ein (ganz) überwiegendes Verschulden des Erstbeklagten gegeben, der die öffentliche Straße im Bereich nach einer Kurve derart verunreinigt habe, dass ein einspuriges Fahrzeug die Stelle nicht ohne Sturz habe passieren können. Er habe auch keine Warnhinweise aufgestellt. Demgegenüber habe sich der Kläger allenfalls lediglich anlasten zu lassen, dass er nicht mittels sofortiger Bremsung reagiert habe, wobei er auch diesfalls nur einen Meter vor der Strohmahd stehen geblieben wäre. Eine Reaktionsverspätung wäre daher marginal.
Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers trete daher vollkommen in den Hintergrund, sodass die Beklagten für den eingetretenen Schaden uneingeschränkt haften würden. In eventu sei dem Kläger maximal 25% Mitverschulden anzulasten, zumal die Sorgfaltsverstöße des Erstbeklagten deutlich mehr ins Gewicht fielen als jene des Klägers.
3. 2 Die Beklagten argumentieren in ihrer Berufung, der Kläger habe gar nicht gebremst, sei schlicht untätig geblieben und habe die Strohmahd befahren. Ein Fahrradfahrer mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte jedenfalls (zumindest) ansatzweise gebremst, sobald ein Hindernis erkennbar ist, welches die gesamte Fahrbahnbreite betreffe. Die zur Gänze unterlassene Bremsung sei eine vorwerfbare Untätigkeit und stelle eine grobe Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten dar, worin sein Mitverschulden begründet sei.
Demgegenüber sei das Verhalten des Erstbeklagten als ein Sorgfaltsverstoß zu beurteilen, welcher gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne, sohin lediglich eine leichte Fahrlässigkeit. Das Verschulden des Erstbeklagten sei gegenüber dem schweren Fehlverhalten des Klägers zu vernachlässigen, in eventu sei von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Klägers auszugehen.
3. 3 Dazu ist auszuführen:
Nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (RS0022778 auch [T29]). Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (RS0022778 [T26]). Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden (RS0022778 [T33]).
Gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art verboten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren soll (2 Ob 123/06m; RS0027778 [T1]). Normadressat ist jeder potenzielle Verunreiniger der Straße (RS0027778 [T3]). § 92 StVO konkretisiert und verdrängt als gesetzliche Sonderbestimmung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung, sei es auch schuldlos, verursacht hat, die Verpflichtung, dieser Gefahr entgegenzuwirken und sie zu beseitigen (RS0075572).
3. 4 Bei der quer über die Fahrbahn des Güterwegs liegenden Strohmahd handelte es sich unzweifelhaft um eine Verunreinigung, durch welche die Sicherheit der Straßenbenützer, konkret der Radfahrer, gefährdet war, weil die übereinanderliegenden Strohhalme für Radfahrer die Gefahr eines Abgleitens in jede Richtung bargen und der Radfahrer beim Queren ein plötzliches Wegrutschen nicht verhindern konnte.
3. 5 Die Beklagten führen für ihren Standpunkt ins Treffen, der Erstbeklagte habe keine Kenntnis von der Verunreinigung der Fahrbahn durch Stroh im Zuge eines Umkehrmanövers erlangt. Selbst unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes nach § 1299 ABGB sei ihm diese Unkenntnis nicht vorwerfbar. Auch ein durchschnittlicher Fachmann verursache manchmal eine Verunreinigung, ohne sie zu bemerken.
Damit treten die Beklagten dem Vorwurf des Erstgerichts entgegen, der Erstbeklagte hätte schon aufgrund der ihm bekannten Funktionsweise des Mähdreschers und seines Wissens um die Tatsache, dass in der Vergangenheit bei Drescharbeiten Stroh auf die Fahrbahn des angrenzenden Güterwegs geraten war, zumindest erkennen können, dass es im Zuge des Umkehrmanövers zum Auswurf einer Strohmahd auf dem Güterweg und zu einer Verunreinigung der Fahrbahn des Güterwegs kommen könne. Gründe, die es rechtfertigen, dass der Erstbeklagte am Erkennen des Strohauswurfs gehindert war, führen sie dabei nicht an. Sie stellen vor allem nicht in Abrede, dass es dem Erstbeklagten bekannt war, dass der Mähdrescher beim Rückwärtsfahren weiter Stroh nach hinten auswirft. Daraus ergibt sich aber, dass Stroh beim Rückwärtsfahren im Zuge eines Wendemanövers auch auf den Güterweg neben dem abzuerntenden Feld ausgeworfen werden kann. Dieser Umstand durfte daher beim Lenken des Mähdreschers bei gehöriger Aufmerksamkeit, vor allem wenn es – wie im Fall des Erstbeklagten – bereits in der Vergangenheit zu Strohverunreinigungen auf der Fahrbahn gekommen war – nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn der Erstbeklagte den Strohauswurf auf der Fahrbahn daher nicht bemerkt haben sollte, hätte er angesichts seiner Erfahrung nach Beendigung des Wendemanövers einen Blick auf die Fahrbahn des Güterwegs werfen müssen, um sich zu vergewissern, dass (diesmal) kein Stroh dorthin gelangt war.
Das hat der Erstbeklagte aber unterlassen und auch nichts unternommen, um der dadurch herbeigeführten Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer zu begegnen. Weder hat er die Verunreinigung beseitigt noch die Gefahrenstelle abgesichert. Ihm wäre es aber jedenfalls zumutbar gewesen, sofort einen Warnhinweis etwa in Form eines Warndreiecks aufzustellen und das Stroh spätestens nach Beendigung der Arbeiten auf dem Feld von der Fahrbahn zu entfernen. Dass er beides unterlassen hat, stellt einen Verstoß gegen die StVO und sohin eine Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB dar. Der Erstbeklagte hat den Unfall des Klägers dadurch rechtswidrig verursacht. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist ihm – wie ausgeführt - auch schuldhaft vorwerfbar.
3. 6 Zum Mitverschulden des Klägers:
3.6. 1 Trifft den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden am Schadenseintritt trägt er gemäß § 1304 ABGB den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig; wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen. Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt dabei weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit voraus. Es genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 Rz 1; RS0022681; RS0032045). Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RS0022681 [T15]).
3.6. 2 Der Kläger fuhr der Vorschrift des § 20 Abs 1 Satz 2 StVO entsprechend auf Sicht; er hatte seine Geschwindigkeit so gewählt, dass er rechtzeitig vor einem Hindernis hätte anhalten können. Eine Schutzgesetzverletzung ist ihm demnach – wie bereits das Erstgericht richtig erkannte - nicht vorzuwerfen. Nach den Feststellungen sah er die Strohmahd auch bei erster Gelegenheit auf 15 Meter Entfernung; dennoch bremste er nicht, obwohl er mit einer umgehenden Reaktion und Bremsung noch vor der Strohmahd zum Stillstand hätte kommen und so den Sturz hätte verhindern können. Ein verständiger Radfahrer hätte in Anbetracht eines Hindernisses in Form einer (mehrere cm hohen) Strohmahd quer über die gesamte Fahrbahn darin auch eine gravierende Sturzgefahr erkannt und nach der ihm zuzubilligenden Reaktionszeit schon aus Gründen der Vorsicht gebremst, zumal es – wie hier – auch möglich war, mit einer kontrollierten Bremsung noch vor dem Hindernis zum Stillstand zu kommen. Das Mitverschulden des Klägers beruht daher darin, dass er sich zumindest intuitiv für eine risikofreudige Fahrweise entschied und damit der gegebenen Verschmutzung nicht bzw. nicht ausreichend Rechnung trug, obwohl er jedenfalls rechtzeitig vor der späteren Sturzstelle hätte anhalten können.
3.6. 3 Der Kläger argumentiert, dass einem Verkehrsteilnehmer dann kein Mitverschulden angerechnet werden könne, wenn er bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen sei und unter dem Eindruck der Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme treffe (RS0023292). Eine bloß um einen Sekundenbruchteil verspätete Reaktion sei ohne Belang (RS0074906).
Konkrete Entscheidungen, die dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar wären, führt der Kläger nicht an. Den Entscheidungen betreffend eine entschuldbare Fehlreaktion liegen allerdings zumeist Sachverhalte zugrunde, in denen der Geschädigte zumindest irgendeine Art von grundsätzlich zur Unfallvermeidung geeignetem Reaktionsverhalten setzte (RS0023292: zB Notbremsung statt richtig Ausweichmanöver; Verreißen; Bremsen und Auslenken;) und nicht nur dadurch reagierte, dass er „probierte“, unfallfrei über ein Hindernis hinweg zu fahren. Entscheidend ist daher, dass der Kläger gar nicht (auch nicht verspätet) bremste und auch kein anderes Ausweichmanöver versuchte, obwohl von einem verständigen Radfahrer zu erwarten wäre, bei Erkennen eines solchen Hindernisses abzubremsen oder die Fahrgeschwindigkeit zumindest zu reduzieren und auszulenken. Die hier völlig unterlassene Bremsung wiegt daher zumindest so schwer, dass das Verschulden des Klägers nicht völlig hinter jenes des Erstbeklagten zurücktritt und gänzlich zu vernachlässigen wäre.
3.6. 4 Auch die Entscheidungen hinsichtlich einer allenfalls vernachlässigbaren Reaktionsverspätung sind nicht einschlägig. So lenkte in 2 Ob 57/20a etwa der Erstbeklagte einen Traktor mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, wobei er einen Stahlunterlegkeil transportierte, der sich löste und auf die Straße fiel. Ein dahinter fahrender Motorradfahrer bremste und versuchte auszulenken. Dabei kam er ohne Fahrfehler zu Sturz, er hatte den Keil um 1,5 Sekunden zu spät wahrgenommen. Hier stand sohin einer offenkundig unzureichenden und damit in hohem Maße gefährlichen Befestigung von Ladegut die verspätete Reaktion des Geschädigten auf ein Hindernis gegenüber, das auf der Straße nicht zu erwarten war und aufgrund seiner geringen Größe auch nicht leicht wahrgenommen werden konnte, sodass die Reaktionsverspätung nicht anspruchsmindernd ins Gewicht fiel. Eine derartige bloß geringfügige Reaktionsverspätung liegt gegenständlich jedoch nicht vor, da der Kläger nach den Feststellungen überhaupt nicht bremste. Dem Kläger wäre es – wie etwa auch in 7 Ob 82/00k - möglich gewesen, den Sturz zu verhindern; dies zwar nicht ganz leicht und problemlos, aber doch bei sofortiger, richtiger Reaktion im Sinne einer sofortigen kontrollierten starken Bremsung. Diesfalls wäre er knapp – nämlich einen Meter - vor dem Hindernis zum Stillstand gekommen. Wenngleich die Fehlreaktion sohin nicht gänzlich unberücksichtigt werden kann, ist sie in Anbetracht der Umstände des Falls – wie im folgenden zu zeigen sein wird - doch deutlich geringer zu gewichten als das Verschulden des Erstbeklagten.
3. 7 Verschuldensteilung:
3.7. 1 Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (2 Ob 19/12a mwN; RS0027389, RS0026861).
3.7. 2 Den Ausführungen der Beklagten wonach das alleinige bzw. deutlich überwiegende Verschulden dem Kläger anzulasten wäre, ist entgegenzuhalten, dass einschlägige Entscheidungen (8 Ob 285/80, 1 R 134/93 des OLG Innsbruck, 7 Ob 82/00k) stets ein überwiegendes Verschulden desjenigen postulieren, der die Verunreinigung verursachte bzw. nicht entfernte. Gegenteilige Entscheidungen, die aus rechtlicher Sicht bei vergleichbarem Sachverhalt ein überwiegendes Verschulden oder gar Alleinverschulden des Geschädigten nahelegen würden, führen auch die Beklagten nicht an.
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In der Entscheidung 7 Ob 82/00k, die ebenfalls den Unfall eines einspurigen Fahrzeugs (dort eines Motorrads) betraf, wurde dem getöteten Motorradlenker ein Mitverschulden von einem Drittel angelastet, weil er einer Ölspur auf der Fahrbahn nicht ausgewichen ist bzw. er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war. Bei der Verschuldensteilung zog der Oberste Gerichtshof ins Kalkül, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen worden sei, zumal die Erkennbarkeit der Ölspur wegen der Lichtverhältnisse, des geringen Helligkeitsunterschieds zum Fahrbelag, der unscharfen Kontur und der sonstigen üblichen Verschmutzung der Fahrbahn in der Sichtbarkeit oder Auffälligkeit etwas herabgesetzt gewesen sei. Andererseits wäre es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen, der Ölspur auszuweichen.
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In 1 R 134/93 nahm das OLG Innsbruck eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten eines Landwirts vor, der gegen eine von ihm verursachte verkehrsgefährdende Verunreinigung der Straße nichts unternahm, während der verunfallte Kfz-Lenker auf die Gefahr verspätet reagierte. Die Verschmutzung war auf 60 m Entfernung deutlich erkennbar, der Kläger reagierte jedoch erst in einer Entfernung von 30 m, wobei sein genaues Verhalten nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob und allenfalls mit welcher Intensität der Kläger bremste.
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In 8 Ob 285/80 wurde eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3:7 zu Lasten eines Landwirts vorgenommen, der durch das Führen von Stallmist eine verkehrsgefährdende Straßenglätte verursachte und nicht beseitigte, gegenüber einem LKWLenker, der deshalb mit seinem Fahrzeug auf der glatten Fahrbahn ins Schleudern geriet und gegen eine Hauswand prallte und dem seine abrupte Fahrweise, nämlich der von ihm eingeleitete Schaltvorgang und die zu schnelle Betätigung der Betriebsbremse zum Vorwurf zu machen war.
3.7. 3 In Anwendung dieser Judikate ist bei Gegenüberstellung des Fahrfehlers des Klägers und des Fehlverhaltens des Erstbeklagten von einem überwiegenden Verschulden des Erstbeklagten im Sinne einer Verschuldensteilung 1:3 zu Lasten der Beklagten auszugehen. Die dem Erstbeklagten zur Last fallende Verschmutzung der Fahrbahn durch eine Strohmahd wiegt hier vor allem deshalb weitaus schwerer als das Verschulden des Klägers, weil es sich bei dem Güterweg um einen gut frequentierten Radweg handelte, auf dem tagtäglich viele Radfahrer unterwegs sind. Der Erstbeklagte musste daher mit einem hohen Radfahreraufkommen rechnen und erkennen, dass der Strohauswurf Radfahrer unweigerlich zu Sturz bringen werde, er also ein für die Straßenbenutzer besonders gefährliches Hindernis schaffte. Die unterlassene Reinigung bzw. der mangelnde Warnhinweis fielen aber auch deshalb besonders ins Gewicht, weil aufgrund der Kurve unmittelbar vor dem Unfallbereich die Sicht auf Verschmutzungen auf dem Radweg für herannahende Radfahrer auf die Distanz von nur 15 Meter verkürzt und durch das Befahren einer Kurve die Gefahr des Schleuderns erhöht war.
3. 8 Das Erstgericht hat das Zahlungsbegehren der Höhe nach mit insgesamt EUR 17.923,40 als berechtigt erkannt (davon Schmerzengeld EUR 7.500,--, Zahnbehandlungskosten EUR 2.400,--, pauschale Unkosten EUR 100,--, Fahrtkosten EUR 814,80, Pflegekosten EUR 2.310,--, Haushaltshilfekosten EUR 2.100,--, Verdienstentgang EUR 2.268,60, Sachschäden EUR 430,--). Diese Höhe blieb im Berufungsverfahren unbekämpft.
Bei einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten waren dem Kläger daher EUR 13.442,55 samt Zinsen zuzusprechen und das Mehrbegehren von EUR 7.065,86 samt Zinsen abzuweisen. Da die Beklagten den Zinsenzuspruch von 4 % aus EUR 8.970,70 pauschal seit 21.9.2022 nicht bekämpften, hatte es dabei zu bleiben. In Ansehung der vom Berufungsgericht zuerkannten Mehrbeträge (konkret EUR 600,-- Zahnbehandlungskosten und EUR 577,50 Pflegekosten), um welche der Kläger das Klagebegehren im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren ausdehnte, waren Zinsen nicht bereits ab 21.9.2022, sondern erst ab Geltendmachung im Verfahren - wie vom Kläger in erster Instanz verlangt – zuzusprechen. Das Feststellungsbegehren war zu drei Viertel berechtigt und daher im Umfang eines Viertels abzuweisen.
Der Berufung der Beklagten war daher nicht Folge, der Berufung des Klägers jedoch teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in diesem Sinne abzuändern.
4. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung war auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu treffen. Sie beruht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, wobei aufgrund der Klagsausdehnungen und -einschränkungen vier Verfahrensabschnitte zu bilden waren.
Dem Kläger kommt hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schmerzengeld und Ersatz der Pflege- und Haushaltshilfekosten das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zugute; ein „offenbares Überklagen“ ist ihm nicht vorzuwerfen. Als berechtigt zuerkannt wurden EUR 7.500,-- Schmerzengeld, EUR 2.310,-- Pflegekosten und EUR 2.100,-- Haushaltshilfekosten. Der „fiktive“ Streitwert (auch „echter“, dh um das kostenunschädliche Unterliegen gekürzter Streitwert; vgl dazu Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.182) zu diesen Ansprüchen war jeweils mit der Höhe der im jeweiligen Abschnitt begehrten Beträge begrenzt.
Im 1. Verfahrensabschnitt (Klage bis zum Beginn der Tagsatzung vom 14.6.2023 - Gesamtstreitwert EUR 28.623,41) begehrte der Kläger EUR 15.000,-- Schmerzengeld, EUR 1.470,-- Pflegekosten und EUR 2.400,-- Haushaltshilfekosten. Der „fiktive“ Streitwert ist nach Abzug von EUR 7.500,-- (Schmerzengeld) und EUR 300,-- (Haushaltshilfekosten) daher mit EUR 20.823,41 (inkl Feststellungsbegehren) anzusetzen. Hiervon obsiegte der Kläger mit rund 75 %.
Im 2. Verfahrensabschnitt (ab Beginn der Verhandlung am 14.6.2022 [ON 22] bis zur Klagsänderung ON 55 - Gesamtstreitwert EUR 29.973,41) beträgt der fiktive Streitwert infolge Ausdehnung um EUR 1.350,-- an Heilbehandlungskosten EUR 22.173,41. Auch im 2. Abschnitt obsiegte der Kläger mit einer Quote von rund 75 %.
Im 3. Verfahrensabschnitt (ab der Klagsänderung ON 55 bis zur Klagsausdehnung ON 60 - Gesamtstreitwert: EUR 24.283,41) schränkte der Kläger sein Klagebegehren beim Schmerzengeld von EUR 15.000,-- auf EUR 9.000,-- ein, dehnte es bei der Haushaltshilfe von EUR 2.400,-- auf EUR 2.800,-- aus und schränkte es hinsichtlich Sachschäden von EUR 520,-- auf EUR 430,-- ein (ON 55). Der fiktive Gesamtstreitwert ergibt sich daher durch Abzug von EUR 1.500,-- (Schmerzengeld) und EUR 700,-- (Haushaltshilfe) mit EUR 22.083,41. Auch im 3. Abschnitt obsiegte der Kläger mit einer Quote von rund 75 % .
Im 4. Verfahrensabschnitt (ab ON 60 bis zur Verhandlung vom 19.6.2024 - Gesamtstreitwert: EUR 25.508,41) dehnte der Kläger sein Klagebegehren in puncto Pflegekostenersatz von EUR 1.470,-- auf EUR 2.695,-- aus (ON 60). Der fiktive Gesamtstreitwert ergibt sich daher abermals durch Abzug von EUR 1.500,-- (Schmerzengeld), EUR 700,-- (Haushaltshilfekosten) und nunmehr EUR 385,-- (Pflegekosten) mit EUR 22.923,41. Auch im 4. Abschnitt obsiegte der Kläger mit einer Quote von rund 75 %.
Nach Quotenkompensation haben die Beklagten dem Kläger demnach in allen vier Verfahrensabschnitten die Hälfte seiner Vertretungskosten auf Basis des jeweils „fiktiven“ Streitwerts zu ersetzen (vgl Obermaier aaO Rz 1.182; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 43 ZPO Rz 14). Insgesamt betrugen die so reduzierten Vertretungskosten des Klägers netto EUR 10.505,24, die Hälfte davon daher EUR 5.252,62 zuzüglich EUR 1.050,52 USt. Darüber hinaus haben die Beklagten dem Kläger die allein von ihm getragenen und gemäß § 43 Abs 1 3. Satz privilegierten Barauslagen von insgesamt EUR 9.201,04 im Umfang der Obsiegensquote von 75 %, daher mit EUR 6.900,78 zu ersetzen. In Summe gebührt dem Kläger daher im erstinstanzlichen Verfahren ein Kostenersatz von EUR 13.203,92 (darin enthalten EUR 6.900,78 Barauslagen und EUR 1.050,52 USt).
5. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet in Ansehung der teilweise erfolgreichen Berufung des Klägers auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und in Ansehung der erfolglosen Berufung der Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger obsiegte mit seiner Berufung mit rund 50 %, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten mit Kostenaufhebung vorzugehen war und die Beklagten dem Kläger 50 % der gerichtlichen Pauschalgebühr (somit EUR 670,45) zu ersetzen haben. Da die Beklagten mit ihrer Berufung unterlegen sind, gebührt dem Kläger außerdem Ersatz der vollen Kosten seiner Berufungsbeantwortung.
6. Der Bewertungsausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
7. Die Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.