OLG Wien 21Bs5/25a

21Bs5/25aCour d'appel28 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs5/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00005.25A.0328.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2024, GZ *17.5, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am B* geborene irakische Staatsangehörige A* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* C* D* und E* F* in ** G* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von Geld, zu nötigen versucht, wobei es stets beim Versuch blieb, weil es zu keiner Geldübergabe kam, indem er:

I./ zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Februar/Anfang März 2023 mit einem mitgebrachten, 20 cm langen Küchenmesser herumfuchtelte und sagte, dass er sie umbringen werde, wenn C* D* ihm das Geld nicht gebe (I./ des Schuldspruchs);

II./ zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende November/Anfang Dezember 2023 unter Vorzeigen eines Küchenmessers sinngemäß sagte: „Wenn ihr mir das Geld nicht bezahlt, dann bringe ich euch um. Ich weiß, dass ihr Geld haben müsst, da ihr die Pizzeria verkauft habt. Wenn ich euch nicht erwische, dann weiß ich noch immer, wo dein Kind in den Kindergarten geht. Glaub mir, die Polizei erwischt mich nicht, ich gehe vorher wieder in den Irak zurück“ (II./ des Schuldspruchs).

Zur Person des Angeklagten A* stellte das Erstgericht fest, dass er am B* geboren, irakischer Staatsangehöriger und im Urteilszeitpunkt verheiratet sowie ohne Beschäftigung gewesen sei. Er verfüge weiters über kein (nennenswertes) Vermögen, habe hingegen aus einer vorangegangenen selbständigen Tätigkeit rund 42.000 Euro Schulden bei H* und Krankenkasse. In Folge dessen befinde sich der Angeklagte in Privatkonkurs und trage eine monatliche Zahllast (Rückzahlungsverpflichtung) von 100 Euro bis ins Jahr 2031.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es zu beiden Tatzeitpunkten beim Versuch geblieben war, mildernd, erschwerend hingegen die zweifache Begehung gegen jeweils zwei Opfer.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom unvertretenen Angeklagten im Zweifel im Sinne eines entsprechend umfassenden Anfechtungswillens (vgl RIS-Justiz RS0099951) rechtzeitig angemeldete (ON 18) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die er zu ON 19 fristgerecht ausführte.

Die Berufung wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder in der Anmeldung der Berufung noch in der schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will (vgl §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8 mwN). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit - auch in ihrem inneren Zusammenhang - zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Lendl, WKStPO § 258 Rz 25 f).

Wenn aus den vom (Erst-)Gericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeurteilten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen nicht verpflichtet, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (vgl Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45 mwN).

Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976).

Im vorliegenden Fall unterzog der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (ON 17.5, AS 4 ff). Hierbei konnte er sich sowohl zu Faktum I./ als auch II./ auf die für glaubwürdig befundenen belastenden Angaben der involvierten (Tat-)Zeugen D* und F* stützen, von denen er sich in der Hauptverhandlung ebenso einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte wie vom Angeklagten.

Angesichts dessen ist auch der vom Berufungswerber behauptete Widerspruch in den vom Zeugen D* in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2024 zu Faktum I./ und II./ getätigten Angaben hinsichtlich der jeweiligen (konkreten) Tatzeitpunkte (ON 10.1, S 6 ff) im Vergleich zu seiner Darlegung bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 19. Jänner 2024 (vgl ON 2.8, S 4 ff) nicht auszumachen. Denn dieser gab gleich zu Beginn seiner gerichtlichen Befragung aus Eigenem und ohne Vorhalte seitens des Erstgerichts oder des Angeklagten glaubhaft und nachvollziehbar an, dass der erste Vorfall einige Wochen vor dem am 20. bzw 21. März gefeierten persischen bzw kurdischen "Newroz-Fest", und der zweite Vorfall nicht am 20. Dezember 2023, sondern vielmehr bereits Ende November bzw Anfang Dezember stattgefunden haben müsse, weil er zum Zeitpunkt des zuerst genannten Datums bereits mit seiner Ehegattin auf Urlaub in Spanien gewesen sei. Beide so korrigierten Tatzeitpunkte wurden vom Zeugen F* ebenso bestätigt wie die urlaubsbedingte Abwesenheit (vgl ON 17.5, S 10 f).

Im gegebenen Zusammenhang kann der ausführlichen Begründung des Erstgerichts zudem nachvollziehbar entnommen werden, dass die Verwirrung hinsichtlich der beiden Tatzeitpunkte insbesondere (auch) auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das "Newroz-Fest" am bzw um den 20. März der kulturellen Bedeutung des Festes entsprechend im Gegensatz zum „österreichischen“ Weihnachten am bzw um den 24. Dezember im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als „persisches Weihnachten“ bzw „unser Weihnachten“ apostrophiert wurde (ON 17.5, S 10 f).

Das Erstgericht setzte sich ferner mit den zu Schuldspruchpunkt I./ getätigten umfangreichen Angaben des Angeklagten auseinander, wonach er zum Tatzeitpunkt des ersten Vorfalls wegen Krankheit gar nicht fähig gewesen sei, das Imbisslokal aufzusuchen (ON 17.5, S 11 f), zog dazu jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung den nachvollziehbaren Schluss, dass krankheitsbedingte Unmöglichkeit des Aufsuchens des gegenständlichen Imbisslokals im Zeitraum Ende Februar bzw Anfang März 2023 - selbst unter Einbeziehung der schriftlichen (Krankheits-)Bestätigungen bzw ärztlichen Karteiauszugs – nicht vorgelegen hat (vgl dazu ON 10.1, S 12; ON 10.4. und ON 10.5; ON 17.5, S 11 f).

Hinsichtlich der im Reisepass des Angeklagten befindlichen irakischen Aus- und Einreisestempel führte das Erstgericht zutreffend aus, dass diese nicht mit Sicherheit den Schluss zulassen würden, dass der Angeklagte von Anfang November 2023 bis 17. März 2024 durchgehend im Irak und damit jedenfalls zum Zeitpunkt des zweiten Vorfalls Ende November bzw Anfang Dezember 2023 nicht in Österreich gewesen sei, zumal der Reisepass des Berufungswerbers keinerlei korrespondierende Einreisevermerke nach Österreich oder überhaupt in den Schengenraum aufweise (vgl ON 17.5, S 12). In seiner Berufungschrift rechtfertigt der Angeklagte das Fehlen solcherart Vermerke damit, dass sein Reisepass am Flughafen G* nicht mehr "abgestempelt", sondern nur noch "gescannt" worden sei (vgl ON 19, S 3 f).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Reisepasseintragungen laut ON 10.3 Reisebewegungen am 29. Jänner 2019 (jedoch nicht, wie vom Erstgericht angeführt am 29. Jänner 2023), am 3. November 2023 (Einreise in den Irak) sowie am 2. März 2024 (Ausreise aus dem Irak) dokumentieren. Wenn der Berufungswerber nunmehr den Standpunkt vertritt, dass am Flughafen G* Ein- bzw Ausreisevermerke aufgrund von gesetzlichen Vorschriften nicht mehr physisch im Reisedokument (Reisepass) eingetragen werden, sondern nur noch via "Scan" erfolgen (vgl ON 19, S 3 f), so ist dieser insbesondere auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen ("Schengener Grenzkodex") zu verweisen, wonach Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen - sofern sie oder ihre Familienangehörigen nicht gleichzeitig auch in den Genuss der Privilegien der "Freizügigkeitsrichtlinie" (RL 2004/38/EG) gelangen - nicht nur bei der Einreise, sondern auch bei der Ausreise systematisch abgestempelt werden müssen und die Grenzkontrollstellen von dieser Verpflichtung auch bei starkem Andrang nicht entbunden werden (vgl dazu auch Art 9 Abs 3 der VO (EU) 2016/399).

Dementsprechend ging das Erstgericht in seiner Begründung folgerichtig von einer Unvollständigkeit der vorgelegten (Reise-)Dokumentation aus. Daran vermögen auch die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Passagierlisten zum Beweis seiner (Flug-)Reisebewegungen zwischen G* und ** im inkriminierten Tatzeitpunkt Ende November bzw Anfang Dezember 2023 nichts zu ändern, ist es doch notorisch, dass Staatsgrenzen – insbesondere am Landweg – auch unter Umgehung von Grenzkontrollen und somit ohne behördliche Aufzeichung sowie Eintragung in Reisedokumenten (illegal) passiert werden (können). Zudem wäre es dem Angeklagten bei Ein- und Ausreise mit dem Flugzeug auch möglich gewesen, Flugtickets vorzuweisen.

Angesichts dessen ist dem Rechtsmittelgericht selbst bei Beischafffung der gewünschten Passagierlisten nicht ersichtlich, wie allfällige weitere Reisebewegungen des Angeklagten an anderen Tagen widerlegt und sein durchgehender Aufenthalt im Irak im gesamten zu Faktum II./ in Betracht kommenden Tatzeitraum belegt werden könnte. Hinzu tritt, dass die Anwesenheit des Berufungswerbers bei beiden Vorfällen in Österreich von den involvierten (Tat-)Zeugen D* und F* ausdrücklich und glaubwürdig bestätigt worden ist (vgl ON 10.1, S 6 ff; ON 17.4.2, S 6 ff; ON 17.5, S 12).

Es gelingt der lediglich zu einzelnen Umständen inhaltlich ausgeführten Berufung wegen Schuld somit nicht, Zweifel an der vom Erstgericht - nach entsprechender Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen Beteiligten in den Hauptverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens - auch im Einzelnen umfassend begründeten Lösung der Schuldfrage zu wecken. Die Schuldberufung war daher zu verwerfen.

Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst und richtig gewichtet.

Die verhängte, ohnedies zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erweist sich insbesondere mit Blick auf die Tat- bzw Opferkumulation – bei einem gemäß § 39a Abs 1 und Z 4 und Abs 2 Z 1 StGB modifizierten Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr - keineswegs als überhöht, zumal durch diese gemäß § 6 Abs 2 Z 1 TilG der beschränkten Auskunftspflicht unterliegende Sanktion auch das künftige berufliche Fortkommen des Berufungswerbers nicht gefährdet wird.

Da für deren (begehrte) Reduktion daher kein Anlass besteht, ist dem Rechtsmittel insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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