OLG Wien 21Bs110/25t

21Bs110/25tCour d'appel28 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs110/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00110.25T.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2025, GZ **19, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** in ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt nach Verlegung von der Justizanstalt ** seit 12. Juli 2024 in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 14 Jahren, acht Monaten und 20 Tagen, und zwar

1. / die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2015, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB; 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und dritter Fall, 15 StGB; 83 Abs 1 StGB; 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren;

2. / aufgrund Widerrufs die zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2013, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB;

3. / die aufgrund Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2014, AZ **, gewährten bedingten Entlassung zu vollziehende restliche Freiheitsstrafe von einem Monat und 20 Tagen;

4. / den aufgrund Widerrufs zunächst bedingt nachgesehenen Teil von zehn Monaten der insgesamt 15-monatigen Freiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2014, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen einer strafbaren Handlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB;

5. / die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 19. August 2019, rechtskräftig seit 23. August 2019, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten;

6. / die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. September 2019, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe zu dem unter Punkt 5./ angeführten Urteil in der Dauer von 18 Monaten;

7. / die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juli 2021, rechtskräftig seit 10. November 2021, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten;

8. / die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juli 2022, rechtskräftig seit 8. November 2022, AZ **, wegen §§ 125; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB; 15, 87 Abs 1 StGB; 15, 269 Abs 1 und Abs 2 StGB; 107 Abs 1 StGB; 107 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängte Zusatzstrafe zu dem unter Punkt 7./ angeführten Urteil in der Dauer von sechs Jahren;

9. / die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. August 2014 zu AZ ** wurde die bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag abgelehnt. Infolge der Änderung des Stichtags aufgrund der unter Punkt 8./ angeführten weiteren Verurteilung ist erneut über die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit zu entscheiden.

Das urteilsmäßige Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 5. Februar 2030, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit seit 9. März 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2025 (ON 19) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht - ohne Anhörung des Strafgefangenen - in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seiner Vorstrafenbelastung und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) und des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** (ON 4, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, es sei denn, es steht dieser beim Strafgefangenen ein – die Ausnahme dazu darzustellendes – evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) entgegen.

Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist bei der anzustellenden Prognose von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, sodass spezialpräventive Aspekte gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen sprechen.

Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich auf, dass weder die Gewährung (teil)bedingter Nachsichten samt Beigebung von Bewährungshilfe noch die Gewährung einer bedingten Entlassung geeignet waren, den Beschwerdeführer von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr beging er während des Strafvollzugs die mit Urteil zu Punkt 9./ angeführte strafbare Handlung, indem er am 31. Mai 2024 mit einem weiteren Insassen in der Justizanstalt ** fremde Sachen, die einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur darstellen, beschädigte, und zwar die Mauer zwischen den Hafträumen C118 und C119 in der Sicherheitsabteilung C1 der Justizanstalt **, indem er versuchte, einen Durchgang zu graben, wodurch ein Schaden an den Wänden in Höhe von 327,52 Euro herbeigeführt wurde.

Ebenso darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Strafgefangene bereits bei einer Ausführung am 25. Februar 2019 in die Justizanstalt ** einen Fluchtversuch unternommen hat und insgesamt 99 Mal zur Meldung gebracht werden musste.

Diese negative Zukunftsprognose wird - abgesehen von der einschlägigen Verurteilung während des Strafvollzuges - auch durch die abgeschlossenen Ordnungsstrafverfahren, zuletzt vom 18. Dezember 2024 (ON 16 Straferkenntnis; unerlaubte Benutzung einer Mobiltelefons) untermauert, die belegen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht unter den kontrollierten Bedingungen der Haft regelkonform zu verhalten vermag, weshalb auch die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses keinesfalls gerechtfertigt ist.

Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Menschen mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten handelt, der den zu seinen Gunsten angestrengten Resozialisierungsbestrebungen bislang gleichgültig gegenüberstand.

Wenngleich der Beschwerdeführer sich bereits seit zehn Jahren in Haft befindet, kann die angestrebte Korrektur bei A* auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB derzeit nur durch den weiteren Strafvollzug mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden. Dabei ist dem Beschwerdeführer auch vor Augen zu führen, dass bei Vorliegen völliger Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschance bei neuerlicher Straffälligkeit nicht nur mit spürbaren Sanktionen, sondern auch mit deren konsequentem Vollzug gerechnet werden muss.

Auch die Beteuerung des Strafgefangenen, dass er seine Straftaten bereue und nach seiner Haftentlassung bei seiner Familie in ** wohnen könne und Arbeit suchen würde, vermag nichts an der negativen Prognose zu ändern.

Obwohl der Strafgefangene seine Anhörung beantragte, teilte er am Tag der Anhörung bei seiner Abholung durch die Justizwachebeamten mit, er wolle nicht vorgeführt werden, und verzichte auf eine Anhörung. Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben (Pieber, WK2 StVG § 152a Rz 1).

Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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