OLG Wien 21Bs455/24a

21Bs455/24aCour d'appel28 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs455/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00455.24A.0328.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. September 2024, GZ *-20.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M.,WU, und des Vetreters des Privatbeteiligten, Dr. Ernst Schillhammer, sowie in Anwesenheit des Angeklagten B und seines Verteidigers Mag. Raoul Warnung durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu B./2./, somit auch im B* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (B./1./) nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Berufung wegen Schuld, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung bezieht, und des Ausspruchs über den Privatbeteiligtenanspruch wird nicht Folge gegeben, im Übrigen wird die Schuldberufung auf die Kassation verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das eine in Rechtskraft erwachsene Verurteilung und Teilfreisprüche des A* enthält, wurde der am ** geborene B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (B./1./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er darüber hinaus schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten A* 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Danach hat B* am 3.6.2024 in **

B./1./ versucht, A* vorsätzlich schwer (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrfach mit der geballten Faust gegen dessen Gesicht schlug und ihm, als er am Boden lag, weiter mit der Faust gegen den Rippenbereich schlug, weshalb dieser wegen des Verdachts eines Rippenbruchs in die C* eingeliefert wurde, wo letztendlich eine durch heftige Fußtritte herbeigeführte Rippenprellung, darüber hinaus Hämatome und Schwellungen an der linken Stirnseite sowie eine längliche Platzwunde am linken Ohr diagnostiziert wurden;

B./2./ im Zuge des unter B./1./ beschriebenen Vorfalls fremde Sachen, und zwar einen Pullover und eine D* des A* beschädigt, indem er das Glas der D* zerbrach und den Pullover zerriss.

Zur Person des zur Tatzeit 35-jährigen B* stellte der Einzelrichter fest, dass er im Urteilszeitpunkt ohne Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 1.100 Euro gewesen sei. Er habe kein Vermögen, keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von 32.000 Euro gehabt. Er weise bislang einen ordentlichen Lebenswandel auf.

Bei der Strafbemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung (zu B./1./) und der Umstand, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben war, mildernd gewertet, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt.

Die bedingte Nachsicht gründete der Einzelrichter auf den Umstand, dass der Angeklagte bisher gerichtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sodass sowohl in spezial- wie generalpräventiver Sicht mit einer bedingten Nachsicht das Auslangen gefunden werden könne.

Die Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB gründete das Erstgericht darauf, dass die erforderliche spezial- wie generalpräventive Wirkung dadurch nicht erfüllt wäre, und schloss eine diversionelle Erledigung aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen und erkennbar wegen schwerer Schuld aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von B* rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche angemeldete (ON 21), wegen Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO, Strafe und des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung, die in Ansehung der Nichtigkeit einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung anstrebt.

Das Erstgericht stellte - zusammengefasst und soweit hier relevant - fest, dass die Angeklagten A* und B* aufeinander einschlugen, wobei schlussendlich der Angeklagte B* die Oberhand erlangte und A* mehrere Faustschläge in dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte. Daraufhin versetzte B* dem am Boden liegenden A* weitere Faustschläge gegen dessen Oberkörper, im Bereich der Rippen.

Der Angeklagte B* wirkte mit einer derartigen Kraft auf den Körper des A* ein, das durch dessen Faustschläge und „dessen Gerangels an der Kleidung“ der Pullover des Erstangeklagten riss und das Glas der D* des A* zerbrach (US 4f).

Diese Feststellung gründete das Erstgericht auf die in den Lichtbildern Nr. 5 und 6 in ON 2.17 ersichtlichen Schäden (US 6) und in subjektiver Hinsicht auf das Zugeständnis des Angeklagten B*. Dieser verneinte in der Hauptverhandlung, eine D* bei A* gesehen zu haben, sich jedoch gedacht zu haben, dass bei einer Rangelei Kleidung, eventuell auch Schmuck oder eine Uhr, kaputtgehen könne (AS 6 in ON 20.1).

In rechtlicher Hinsicht wird nach Zitat des § 125 StGB und Definition der Beschädigung einer Sache bloß konstatiert, dass der zerrissene Pullover sowie das zerbrochene Glas der D* beschädigte Sachen im Sinne des § 125 StGB darstellen.

Den diesbezüglichen Berufungsausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben verdrängt die durch die typischerweise mit ihrer Begehung bewirkte Beschädigung der Kleidung des Opfers oder am Körper befindlicher Gegenstände verwirklichte Sachbeschädigung (Konsumtion der typischen Begleittat). Nur wenn die Sachbeschädigung wesentlich über das für die Begehung der strafbaren Handlung gegen Leib und Leben typische Ausmaß hinausgeht, etwa bei ungewöhnlich hohem Wert der Sache oder wenn die Sachbeschädigung sonst außerhalb des typischen Zusammenhangs liegt, können sie zusammentreffen (Rebisant WK² § 125 Rz 51).

Ein wesentlich über das für die Begehung der strafbaren Handlung, hier der schweren Körperverletzung, hinausgehendes Ausmaß, einen ungewöhnlich hohen Wert der Sache oder eine außerhalb des typischen Zusammenhangs liegende Sachbeschädigung stellte das Erstgericht jedoch nicht fest und wäre im Übrigen auch durch den Akteninhalt nicht gedeckt, sodass von einer typischen „Begleittat“, somit einer mit der Verwirklichung einer bestimmten strafbaren Handlung regelmäßig verbundenen Erfüllung einer anderen auszugehen ist, die im Verhältnis zu jener einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (vgl Ratz WK² Vor §§ 28-31 Rz 58).

Diesfalls ist aufgrund Vorliegens scheinbarer Idealkonkurrenz in Betreff der angeklagten, aber verdrängten Tat nicht mit Freispruch vorzugehen, sondern lediglich zu bemerken, dass die vom Angeklagten begangene, im Schuldspruch angeführte Tat nicht auch noch das von der Staatsanwaltschaft zusätzlich angenommene Vergehen der Sachbeschädigung darstellt (vgl Kirchbacher StPO15 § 259 Rz 9).

Zur nicht ausgeführten Berufung wegen Schuld ist der Berufungswerber in Ansehung des Vergehens der Sachbeschädigung auf die Kassation zu verweisen. Im Übrigen ist der Schuldberufung nicht zu folgen, da sich der Einzelrichter ausführlich mit den Einlassungen der Angeklagten und den Aussagen der Zeugen auseinandersetzte und die Feststellungen nachvollziehbar und den Gesetzen logischen Denkens folgend begründete.

Bei der Strafzumessung sind der bisherige ordentliche Lebenswandel, die umfassend geständige Einlassung des Angeklagten B*, der Umstand, dass es in Ansehung der schweren Körperverletzung beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung (durch den Verteidiger des Angeklagten wurden in der Hauptverhandlung A* 300 Euro als Schmerzengeld überreicht) mildernd zu werten, erschwerend steht dem kein Umstand gegenüber.

Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert ebenso wie ein diversionelles Vorgehen an spezialpräventiven Erfordernissen, zumal sich der Angeklagte B* durch einen nichtigen Anlass zur Tat hinreißen ließ.

Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist angesichts des Schuldgehalts der Tat und unter Berücksichtigung der angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe die im Spruch angeführte Freiheitsstrafe angemessen.

Da B* sich bislang eines ordentlichen Lebenswandel befleißigte und sich auch umfassend zur Tat bekannte, ist davon auszugehen, dass es nicht des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bedingte Nachsicht genügt auch generalpräventiven Erwägungen.

Zum Ausspruch über den Privatbeteiligtenanspruch stellte das Erstgericht fest, dass A* 1.000 Euro für die erlittenen Sachschäden und 6.000 Euro an Schmerzengeld beansprucht habe, wovon der Angeklagte B* 300 Euro an Schmerzengeld anerkannt und noch in der Hauptverhandlung übergeben habe (AS 7 in ON 20.1).

Zutreffend konstatierte das Erstgericht auch ein Mitverschulden des rechtskräftig verurteilten A* und sprach ausgehend von § 273 ZPO mit Blick auf die einerseits bereits geleistete Schmerzengeldzahlung von 300 Euro in der Hauptverhandlung, andererseits die von A* erlittenen Verletzungen (Rippenprellung, Hämatome und Schwellungen an der linken Stirnseite sowie eine Platzwunde am linken Ohr) 700 Euro an weiterem Schmerzengeld und 300 Euro für die Sachschäden zu.

Weder der Zuspruch an Schmerzengeld noch - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - jener für die Sachschäden, nämlich den zerrissene Pullover und das zerbrochene Glas der D* ist zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Berufung erfolglos bleiben musste. Auch wenn die Beschädigungen der von A* getragenen Sachen im Zuge der Körperverletzung erfolgten und das Vergehen der Sachbeschädigung, wie oben ausgeführt, durch das Verbrechen der schweren Körperverletzung verdrängt wird, bleibt der zivilrechtliche Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

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