Texte intégral
OGH 11Ns21/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00021.25I.0331.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 11 U 135/20b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
[1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten, ein damit verbundener höherer Aufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RISJustiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).