OLG Wien 20Bs83/25i

20Bs83/25iCour d'appel31 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs83/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00083.25I.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. März 2025, GZ **5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche

Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2020, GZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten mit errechnetem Strafende am 12. August 2025.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. April 2025 vorliegen.

Nachdem vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe in Ansehung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Mai 2020 zum 12. Juni 2020 zunächst vorläufig abgesehen (Beilage ./2), der Strafvollzug jedoch nach erneuter Einreise des Genannten in das österreichische Bundesgebiet ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 5 StVG fortgesetzt worden war, lehnte das Vollzugsgericht mit dem nunmehr bekämpften Beschluss den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 4). Dabei stützte sich das Vollzugsgericht maßgeblich auf das durch drei einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des A*, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB sowie dessen raschen Rückfall.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 5), in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein und die vollständige Verbüßung auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).

In diesem Zusammenhang stützte sich das Vollzugsgericht neben der erneuten Einreise in das österreichische Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbots völlig unsubstantiiert auf das einschlägig getrübte Vorleben des Entlassungswerbers in Ungarn sowie dessen raschen (auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden) Rückfall.

§ 152 Abs 2 erster Satz StVG verpflichtet das Gericht, vor der Entscheidung über eine bedingte Entlas-

sung Einsicht in die Akten über das Strafverfahren und in

den Personalakt des Strafgefangenen zu nehmen.

Der vorgelegte Akt beinhaltet jedoch weder eine ungarische ECRIS-Auskunft (die österreichische Strafregisterauskunft ON 3 ist mit Ausnahme der in Vollzug stehenden Anlassverurteilung leer), noch kann der vom Vollzugsgericht behauptete rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz einer Überprüfung unterzogen werden, beinhaltet doch auch der bei den Beilagen befindliche Protokolls- und Urteilsvermerk zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beilage ./3) keine detaillierten Angaben zum Vorleben des A* bzw. in Haft zugebrachter Zeiten. Auch die näheren Umstände der erneuten Einreise in das österreichische Bundesgebiet trotz vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Zufolge Unvollständigkeit der Entscheidungsgrund-lagen war der angefochtene Beschluss sohin gemäß § 89 Abs

2a Z 3 zweiter Fall StPO zu kassieren und dem Erstgericht

die Ergänzung des Verfahrens durch Beischaffung einer ungarischen ECRIS-Auskunft sowie der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie ** des Landesgerichts Eisenstadt - im Falle elektronischer Führung möge unter einem die Verkettung der Akten bzw. Freischaltung der Rechtsmittelinstanz veranlasst werden) vor neuerlicher Beschlussfassung aufzutragen.

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