OLG Wien 30Bs65/25s (30 Bs 66/25p)

30Bs65/25s (30 Bs 66/25p)Cour d'appel31 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs65/25s (30 Bs 66/25p)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00065.25S.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 157 iVm § 156 Abs 1 StGB über die Beschwerden des B* C* und der Mag. D* C* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Februar 2025, GZ **62 und -63, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

B* C* und Mag. D* C* wurden in obiger Strafsache zu der für den 11. Februar 2025 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung als Zeugen geladen, erschienen zu dieser jedoch nicht.

Am Tag vor der Verhandlung, demnach am 10. Februar 2025 teilten sie dem Gericht per EMail mit, dass sie keine genaueren Auskünfte zum Sachverhalt machen könnten als vor der Polizei und in Zusammenschau mit einer Anreisezeit von über zwei Stunden mit dem Zug darum ersuchen würden, sie von der Aussage zu entbinden bzw. zu entschuldigen (ON 57).

Mit EMail vom selben Tag teilte die Vorsitzende des Schöffensenats den Zeugen ebenfalls per EMail mit, dass deren Zeugeneinvernahmen erforderlich seien (ON 58).

Mag. D* C* antwortete mit E-Mail vom selben Tag, dass es ohne weitere Vorabinformationen an sie ausgeschlossen sei, nähere Informationen bekannt geben zu können (ON 58).

Mit weiterer EMail vom selben Tag teilte die Zeugin dem Gericht mit, dass B* C* und sie mangels weiterer Antwort von Seiten des Gerichts am nächsten Tag nicht zur Verhandlung erscheinen würden (ON 59).

Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 teilte die Richterin den Zeugen unter Androhung der Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich mit, dass deren Vernehmung erforderlich sei (ON 60).

Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte die Vorsitzende des Schöffensenats über die ausgebliebenen Zeugen gemäß § 242 Abs 3 StPO Geldstrafen von jeweils 300 Euro (ON 62 und ON 63).

Gegen diese Beschlüsse richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz rechtzeitig erhobenen Beschwerden des B* C* und der Mag. D* C* (ON 73).

Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, hat der Vorsitzende über den ausgebliebenen mit Beschluss eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu verhängen.

Gemäß § 243 Abs 2 StPO hat der Vorsitzende die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre. Wird der Beschwerde nicht durch eine in Abs 2 erwähnte Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Abs 3 leg cit). Durch die Vorlage an das Beschwerdegericht ohne Vorerledigung hat die Vorsitzende klargestellt, die Prüfung im Sinn des § 243 Abs 2 StPO vorgenommen und keinen Grund für eine Nachsicht oder Milderung gesehen zu haben (Danek/Mann in WK StPO § 243 Rz 9).

Vorführung wie auch Ordnungsstrafe bedingen zunächst die vorangegangene Zustellung der Ladung zu eigenen Handen und Ungehorsam des Ausgebliebenen (Danek/Mann aaO Rz 3 f). Die Rechtsprechung lässt für die Zulässigkeit der Vorführung auch eine Ersatzzustellung genügen, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die Ladung dem Zeugen „wirklich persönlich zugekommen“ ist (Danek/Mann in WK StPO § 242 Rz 4). Gleiches gilt für die Verhängung von Ordnungsstrafen über den unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2025 jeweils mittels RSbBrief geladen wurden (ON 1.41) und die Ladungen am 2. Jänner 2025 durch einen Arbeitnehmer übernommen wurden. Dass sie auch tatsächlich Kenntnis vom Termin hatten, ergibt sich zwangsläufig aus der vorliegenden EMail-Korrespondenz über den Termin. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen die Ladungen zur Verhandlung tatsächlich persönlich zugekommen sind.

Ein Nachsichtsgrund ist gegeben, wenn zwar die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist, der Zeuge aber durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten war. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Unvorhersehbarkeit bedeutet, dass das Hindernis für den Zeugen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt. Unvorhergesehen und unabwendbar sind somit beispielsweise eine Erkrankung oder ein Verkehrsunfall (Danek/Mann in WK StPO § 243 Rz 4).

Von einem derartigen Grund kann jedoch gegenständlich keine Rede sein, sind die Beschwerdeführer doch vielmehr bloß aufgrund eigener Erwägungen zur Notwendigkeit ihrer Vernehmung trotz ausdrücklicher gegenteiliger Mitteilung der Vorsitzenden, dass ihre Vernehmung notwendig sei, nicht zum Termin erschienen. Dass ihnen das Gericht erst mit E-Mail vom 11. Februar 2025 mitgeteilt habe, dass ihr Erscheinen erforderlich und dies zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, erweist sich als aktenwidrig, hatte die Vorsitzende dies den Zeugen doch vielmehr auch am Vortag schon ausdrücklich mitgeteilt.

Wenngleich Neuerungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind, vermag die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte weitere Erklärung, dass die Beschwerdeführer neben der langen Anreise auch aufgrund von Kinderbetreuungspflichten entschuldigt gewesen seien, nicht zu überzeugen, zumal es sich bei diesem Umstand – abgesehen davon, dass dafür keine Bescheinigungsmittel angeboten oder vorgelegt wurden - ebenfalls nicht um unvorhergesehene und unabwendbare Hindernisse handelt, wurden ihnen die Ladungen doch bereits über einen Monat vor dem Termin zugestellt, sodass ausreichend Zeit bestand, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Soweit die Beschwerdeführer „§ 154 Abs 1 zweiter Satz StPO“ – gemeint offenbar die in § 247a StPO normierte Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung - ins Treffen führt, ist anzumerken, dass Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige erhebliche Gründe im Sinn dieser Bestimmung nicht vorliegen und auch nicht behauptet wurden. Ob der Zeuge zur Hauptverhandlung erscheinen will, spielt bei einem Aufenthalt im Inland keine Rolle. Weigert er sich, der Ladung Folge zu leisten, so hat ihn das Gericht vorführen zu lassen (Kirchbacher in WK StPO § 247a Rz 5).

Für den in § 153 Abs 4 StPO geregelten Fall hingegen wäre zudem ein Einverständnis von Ankläger und Verteidiger erforderlich, ganz abgesehen davon, dass es dem Vorsitzenden frei steht, den Zeugen auch im Fall eines solchen entfernten Aufenthalts ohne Videokonferenz, das heißt im Sitzungssaal zu vernehmen (Kirchbacher aaO Rz 5/1).

Wenn die Rechtsmittelwerber vermeinen, dass das Gericht ihr Nichterscheinen aus anderen berücksichtigenswerten Gründe anerkannt und aufgrund ihres Nichterscheinens eine Vernehmung vor der PI E* angeordnet habe, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Vernehmung vor der Polizei eine Vernehmung vor Gericht nicht ersetzen kann. Gemäß § 12 StPO werden gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchgeführt, das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Im Regelfall sind Zeugen daher, auch wenn sie bereits vor der Polizei ausgesagt haben, neuerlich vom Gericht zu vernehmen.

Schon aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführer die Anordnung der polizeilichen Vernehmung auch nicht implizit als Akzeptanz ihres Fernbleibens verstehen konnten. Deren erste polizeiliche Vernehmung bzw. Befragung fand nämlich bereits im Juli 2024 und damit viele Monate vor der Ladung zur Hauptverhandlung statt (vgl. ON 17.2, 2). Ihre neuerliche Vernehmung durch die Polizei wurde hingegen erst nach dem Hauptverhandlungstermin, und zwar am 12. Februar 2025 angeordnet (ON 1.53), sodass auch darin eine (im vorhinein erteilte) Zustimmung der Vorsitzenden zum Nichterscheinen der Beschwerdeführer nicht zu erblicken ist.

Zuletzt sind dem Akt und dem Rechtsmittelvorbringen auch keine Gründe für eine Milderung der Ordnungsstrafen zu entnehmen, weil sie weder zur Schuld noch zu den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig sind.

Den Beschwerden gegen die der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschlüsse war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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