OLG Innsbruck 4R178/24v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00178.24V.0401.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 11.126,68, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 11.126,68) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 29,28 samt 4 % Zinsen seit 17.02.2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters weitere EUR 11.097,40 samt 4 % Zinsen seit 17.2.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.989,50 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.433,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aus einem Bauverfahren wegen behaupteter Säumnis und Unterlassung einer mündlichen Verhandlung geltend.
Der Nachbar des Klägers beantragte am 11.01.2017 die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Betriebsanlage, bestehend aus Werkstatt, Bürotrakt mit Photovoltaikanlage und einer Betriebstankstelle samt Waschplatz. Mit Bescheid vom 27.07.2017 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B* als Gewerbebehörde I. Instanz dem Nachbarn die Genehmigung zur Errichtung der Anlage. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gegebenenfalls an Ort und Stelle sowie die Einholung von Gutachten zum Nachweis der Überschreitung von Immissionen. Am 14.09.2017 wies der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol den Akt zur Behandlung einem Richter zu. Der Richter entschied, zunächst die Entscheidung im gleichzeitig anhängigen Betriebsanlagenverfahren abzuwarten, in welchem ebenfalls Fragen des Immissionsschutzes zu behandeln waren. Am 24.06.2019 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerde aus gewerberechtlicher Hinsicht als unbegründet abgewiesen. Der Richter schrieb eine Verhandlung für den 26.06.2020 aus, da er der Ansicht war, dass er Immissionsgutachten benötige. 2020 war es pandemiebedingt schwierig, medizinische Sachverständige zu finden. Die Landessanitätsdirektion und die Bezirkshauptmannschaften lehnten Gutachtensaufträge ab. Es standen zwei hochbautechnische Sachverständige zur Verfügung, bei denen es pandemiebedingt zu Ausfällen kam. Am 24.06.2020 beraumte der Richter die Verhandlung aus nicht feststellbarem Grund ab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war 2021 aufgrund von Krankenständen stark unterbesetzt.
Am 23.03.2021 stellte der Kläger einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Aus Anlass des Fristsetzungsantrags schaute sich der Richter den Fall im Detail an und gelangte zur Ansicht, dass lediglich Rechtsfragen, aber keine Fragen auf Sachverhaltsebene zu lösen seien. Mit Erkenntnis vom 12.04.2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht, sondern sich auf den Einwand beschränkt, dass die Zufahrt zu den Baugrundstücken über eine Servitutsfläche auf seinem Grundstück verlaufe und es durch das Bauvorhaben zu einer rechtswidrigen Ausdehnung der Servitut komme. Dem Nachbarn komme im Bauverfahren kein Recht auf eine gesicherte Zufahrt zu. Im Gewerbe- und Industriegebiet dürften Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienten. Eine Betriebstankstelle sei eine solche Nebenanlage, weshalb die vom Kläger begehrte Ausweisung als Sonderfläche nicht erfolgreich sein könne. Er könne als Miteigentümer lediglich Einwendungen gegen die geplante Steinschlichtung und den Zaun erheben, von welchen keine Immissionen zu erwarten seien. Das Grundstück sei als Sonderfläche Lärm- und Sichtschutzgürtel gewidmet, womit kein Immissionsschutz verbunden sei. Nach der Aktenlage sei durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht zu erwarten. Es seien keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen würden.
Mit Beschluss vom 06.05.2021 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Fristsetzungsverfahren mit der Begründung ein, das Landesverwaltungsgericht sei seiner Entscheidungspflicht inzwischen nachgekommen. Es verpflichtete die Gemeinde zum Kostenersatz von EUR 773,20 an den Kläger.
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.04.2021 erhob der Kläger gemäß Art 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte verbunden mit dem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 144 Abs 3 B-VG. Als Beschwerdegründe führte er die Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Er habe sich nicht nur als Miteigentümer des Grundstücks gegen die Lärmimmissionen gewehrt, sondern als Nachbar und somit Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. In der Beschwerdeverhandlung wären zahlreiche von ihm angeführte Umstände abzuklären gewesen.
Mit Beschluss vom 04.10.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit der Begründung ab, die gerügten Rechtsverletzungen seien nur Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung eines einfachen Gesetzes, weshalb spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen seien.
Am 02.12.2022 erhob der Kläger gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.04.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 16.03.2023 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob und das Land Tirol zum Kostenersatz von EUR 1.346 verpflichtete. Der Verwaltungsgerichtshof begründete, aus dem Erkenntnis lasse sich nicht ableiten, warum die abberaumte Verhandlung nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Der Kläger habe unter anderem sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, wonach für die Betriebstankstelle eine Ausweisung nach § 49b TROG 2016 erforderlich wäre und die Genehmigung im Gewerbe- und Industriegebiet rechtswidrig sei. Bei einer Betriebstankstelle mit einem 50.000-Liter-Tank könne nicht von einer Nebenanlage gesprochen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhalts, die Einräumung von Parteiengehör und die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage vor Augen gehabt. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diene grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhalts und der Einräumung von Parteiengehör, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung von Rechtsfragen. Nachbarrechte in Baubewilligungsverfahren stünden in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ im Sinn des Art 6 EMRK anzusehen seien. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Verhandlung nach Art 6 Abs 1 EMRK seien nicht gegeben gewesen. Das Erkenntnis sei daher auch ohne Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels aufzuheben. Für das fortzusetzende Verfahren wurde angemerkt, dass der Kläger seine Einwendungen auch als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks erhoben habe.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt EUR 11.126,68 an Vertretungskosten für einen Fristsetzungsantrag, eine Beschwerde an den VfGH und eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe nicht binnen sechs Monaten entschieden, weshalb er gezwungen gewesen sei, einen Fristsetzungsantrag einzubringen. Weil das Landesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, sei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof notwendig geworden, welche von diesem nur wegen pandemiebedingter Überlastung nicht behandelt worden sei. Dieser Rettungsaufwand sei zu honorieren, da ex ante nicht beurteilt werden könne, ob die Beschwerde angenommen werde, auch wenn die Rechtsverletzung evident sei. So sei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof notwendig geworden. Eine mündliche Verhandlung sei notwendig gewesen, da die von der Betriebstankstelle ausgehenden Gefahren und Immissionen nicht geklärt gewesen seien und das Landesverwaltungsgericht fälschlich davon ausgegangen sei, der Kläger habe sein Vorbringen nicht als Eigentümer des Nachbargrundstücks erstattet.
Die Beklagte wandte ein, der Schaden wäre auch im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens aufgrund der Untauglichkeit der in der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Rechte als Nachbarrechte entstanden. Im Verwaltungsverfahren habe jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu bestreiten. Dem Landesverwaltungsgericht sei kein krasser Fehler im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen. Eine Säumnis stelle kein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten dar, das Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Der Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar gewesen. Die Rechtsprechung, Nachbarrechte in Baubewilligungsverfahren als „civil rights“ im Sinn des Art 6 EMRK anzusehen, habe sich erst nach Erlassung des Erkenntnisses entwickelt. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, da die Auslegung des § 24 Abs 4 VwGVG stets nur einer freien Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliege. Der Vorwurf habe sich auf die Auslegung eines einfachen Gesetzes bezogen, für welche nach ständiger Rechtsprechung des VfGH der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zuständig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Landesverwaltungsgericht keine unvertretbare Rechtsansicht vorgeworfen. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch angesetzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung ab, bei Überschreitung der Entscheidungsfrist liege nicht zwangsläufig eine rechtswidrige Säumnis vor. Das Landesverwaltungsgericht habe kein amtshaftungsrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, da die Entscheidung anlässlich des Fristsetzungsantrags umgehend getroffen worden sei. Bei Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung seien zwar die vom EGMR und Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze falsch angewandt worden, jedoch sei nicht die Schwelle einer unvertretbaren Rechtsansicht erreicht bzw überschritten worden. Zu dieser Frage lägen einzelne divergierende Entscheidungen vor, sodass keine ständige Rechtsprechung vorliege. Keine mündliche Verhandlung durchzuführen sei zwar unrichtig, aber nicht unvertretbar gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Die Beklagte begehrt mit der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Berufungswerber argumentiert zur Säumnis, es habe keinen Grund gegeben, mit der Entscheidung im baurechtlichen Verfahren bis zum Abschluss des gewerberechtlichen Verfahrens zuzuwarten. Danach habe sich der Richter ein weiteres Jahr Zeit gelassen, um die Verhandlung für den 26.06.2020 auszuschreiben. Nach Abberaumung der Verhandlung sei der Akt wiederum in ein Ruhensstadium verfallen. Erst nach dem Fristsetzungsantrag sei die Entscheidung rasch getroffen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe Kosten zugesprochen, was nicht geschehen wäre, wäre der Antrag nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kostenanteil von EUR 773,20 sei nicht geeignet, die tarifmäßigen Kosten abzudecken. Es stünden Kosten nach TP 3 A RATG zu, da der formalistisch agierende Verwaltungsgerichtshof entsprechende Formerfordernisse und Angaben, die die Zulässigkeit, Zuständigkeit, Berechtigung zur Antragstellung, den Sachverhalt, die Verletzung der Entscheidungspflicht sowie einen Antrag voraussetze, damit er sich überhaupt inhaltlich mit einer Beschwerde befasse. Damit sei ein Aufwand verbunden, der über kurze nach TP 2 zu honorierende Anträge hinausgehe. Selbst bei Honorierung nach TP 2 ergebe sich ein Fehlbetrag von EUR 522,18.
Zur unterlassenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung argumentiert der Berufungswerber, das Landesverwaltungsgerichts habe ohne Grundlage die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe Einwendungen nur als Miteigentümer und sohin nur als mittelbarer Nachbar erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe aufgezeigt, dass der Kläger auch Vorbringen als unmittelbarer Nachbar erstattet habe, weshalb schon aus diesem Grund zwingend mündlich zu verhandeln gewesen wäre. Abgesehen davon sei nach ständiger Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung immer dann durchzuführen, wenn von der Aktenlage her eine strittige Rechtsfrage zwischen Gericht und Parteien vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere seit Jahren, dass Nachbarrechte in Baubewilligungsverfahren als „civil rights“ nach Art 6 EMRK anzusehen seien. Selbst wenn keine mündliche Verhandlung beantragt werde, sei sie von Amts wegen durchzuführen. Die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung sei nicht vergleichbar, in der es um eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegangen sei und sachverhaltsbezogenes Vorbringen gefehlt habe.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Säumnis
1. 1 Gemäß § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im konkreten Fall wurde der Akt im September 2017 einem Richter zur Bearbeitung zugewiesen, der zunächst entschied, ein – vom Bauverfahren an sich unabhängiges – Betriebsanlagenverfahren abzuwarten, in welchem auch Fragen des Immissionsschutzes zu behandeln waren. Nach Vorliegen dieses Erkenntnisses im Juni 2019 wurde eine Verhandlung für Juni 2020 ausgeschrieben, da der Richter der Ansicht war, Gutachten zu benötigen. Diese Verhandlung wurde begründungslos abberaumt, weitere Schritte im Akt bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags des Klägers im März 2021 wurden nicht gesetzt, wobei das Landesverwaltungsgericht aufgrund von Krankenständen 2021 stark unterbesetzt war. Im April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung ab, da der Richter nach detailliertem Studium des Akts zur Ansicht gelangte, dass lediglich Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen zu klären seien.
Aus diesem Sachverhalt lässt sich sohin nicht ableiten, warum die Entscheidung – allenfalls unter Durchführung einer kurzfristig ausgeschriebenen Verhandlung – nicht schon früher hätte getroffen werden können. Mit Ausnahme der Suche von Sachverständigen im Jahr 2020 und der An- und Abberaumung einer Verhandlung wurden über Jahre keine Schritte im Verfahren gesetzt. Im Verfahren ist keine Rechtfertigung hervorgekommen, warum der Akt erst nach dem Fristsetzungsantrag erstmals im Detail gelesen wurde. Es wurde eine Entscheidung in einem gewerberrechtlichen Verfahren abgewartet. Dazu wurde nicht dargetan, dass in dem anderen Verfahren eine Vorfrage geklärt worden oder dass es zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 34 Abs 2 oder 3 VwGVG gekommen wäre. Eine ohnehin nicht eingewandte Arbeitsüberlastung oder Unterbesetzung wäre in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Entschuldigung. Übergeordnete Organe müssen daran mitwirken, dass Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln ausgestattet sind, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können (vgl Ziehensack, AHG2, Rz 2577 ff). Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, ob der Kläger den Fristsetzungsantrag schon früher hätte stellen können, da er mit Ausnahme der Kosten dieses Rechtsbehelfs keine sonstigen Verzögerungsschäden geltend macht.
1. 2 Damit ist zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers der Höhe nach berechtigt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, es stünden ihm Kosten nach TP 3 A RATG zu, sind derartige Fristsetzungsanträge lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren. Bei einem Fristsetzungsantrag handelt es sich um einen inhaltlich einfachen Schriftsatz, bei dem es auf den angestrebten materiellrechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankommt. Es verbietet sich daher eine Gleichstellung der Anforderungen eines Fristsetzungsantrags mit jenen eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder Rechtsmittels. Auch ein Fristsetzungsantrag bei Gericht nach § 91 GOG ist weder in TP 1 noch TP 3 A RATG aufgezählt, sodass für die Honorierung nur TP 2 Z 1 lit e RATG in Betracht kommt (vgl Ziehensack aaO Rz 1470, 1533 mwN).
1. 3 Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, dass der Kläger von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgehe, der die Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 4 lit c AHK damit begründete, dass ein Großprojekt vorliege. Die Beklagte geht vom Vorliegen eines mittleren Bauprojekts aus.
Rückschlüsse auf den Umfang eines Bauvorhabens können aus den veranschlagten Baukosten gezogen werden, wobei bereits (mit Entscheidungen 1994 bzw 2006) geklärt wurde, dass bei einem geschätzten Bauaufwand von EUR 750.000 bis EUR 2 Mio von einem Großvorhaben keine Rede sein könne (Thiele, Anwaltskosten4 § 5 AHK Rz 28). Die (geschätzten) Baukosten sind vorliegend nicht bekannt. Unter Großprojekten werden aber allgemein nur Wohnhausanlagen mit zahlreichen Stiegen, Betriebsgebäude von Großunternehmen, Kraftwerke oder ähnliche Großanlagen bezeichnet (vgl Thiele, aaO Rz 25 ff). Mit derartigen Großprojekten ist das gegenständliche Bauvorhaben eines mittelständischen Betriebs – nach den Feststellungen eine Betriebsanlage bestehend aus Werkstatt und Bürotrakt mit Photovoltaikanlage und eine Betriebstankstelle samt Waschplatz, eine Lagerhalle sowie eine Steinschlichtung und ein Zaun – nicht vergleichbar. Dementsprechend ist nach § 5 Z 4 lit b AHK von einer Bemessungsgrundlage von EUR 26.200 auszugehen. Nach TP 2 mit einfachem Einheitssatz sind das Kosten von bruttoEUR 582,48.
Dazu ist die Eingabengebühr von EUR 240 hinzuzählen, gesamt daherEUR 822,48.
1. 4 Der Kläger hat an Kostenersatz EUR 773,20 erhalten. Daraus ergibt sich eine Differenz von EUR 49,28. Die Beklagte hat eingewandt, dass der Kostenersatz im Falle eines Fristsetzungsantrags von Gesetzes wegen vorgegeben ist und sich nach § 56 VwGG richtet. Nach § 56 VwGG iVm §§ 47 ff VwGG wäre dem Kläger nach § 1 Z 1 lit a der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2014 ein Aufwandersatz von insgesamt EUR 793,20 zugestanden, wenn er diesen beantragt hätte. Da der Kläger für seinen Antrag lediglich Kosten über EUR 773,20 verzeichnete, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zusprechen. Dass dem Kläger vom Verwaltungsgerichtshof nicht EUR 793,20 an pauschalem Aufwandersatz zugesprochen wurden, resultiert daraus, dass er zu wenig an Kosten verzeichnete. Dieses Versäumnis kann nicht im Wege der Amtshaftung nachgeholt werden. Damit reduziert sich der noch zu ersetzende Betrag auf EUR 29,28.
2. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
2. 1 Der VwGH hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass Nachbarrechte in Baubewilligungsverfahren als civil rights anzusehen sind und in der Beschwerde vom Kläger sachverhaltsbezogenes Vorbringen auch als unmittelbarer Nachbar erstattet worden sei, weshalb zwingend eine Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.
Im Amtshaftungsverfahren ist zu klären, ob der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvertretbar falsch war oder nicht.
2.2. Amtshaftungsansprüche setzen ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (§ 1 Abs 1 AHG). Bei Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden ist nicht jede unrichtige Beweiswürdigung oder Rechtsansicht, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schuldhaft (RS0049955, insb. [T12, T18]). Vielmehr kommt es auf die Vertretbarkeit der Vorgangsweise oder Rechtsansicht an (RS0049955). Bei der Entscheidung über das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme oder Erörterung eine kontradiktorische Verhandlung erforderlich macht und ob im Hinblick auf Art 6 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC eine Verhandlung erforderlich erscheint, wobei von einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Das Ermessen ist nach objektiven Kriterien pflichtgemäß auszuüben, sodass das Verwaltungsgericht etwa bei neuem substantiierten Tatsachenvorbringen in der Beschwerde, der substantiierten Bestreitung eines Gutachtens, bei Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde, divergierenden Beweisergebnissen, bei Vorliegen eines rechtlichen Gebots jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen muss, wenn es in der Sache entscheidet. Das Verwaltungsgericht muss das Absehen von der mündlichen Verhandlung derart begründen, dass es in der Entscheidung offenlegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen es bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgeht, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung – und daher auch die Annahme, keine, allenfalls ergänzende Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen – dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 24 VwGVG, Rz 9, 33, 35a).
Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn es nicht iSd Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt. Der Missbrauch eingeräumter Befugnisse wird immer als unvertretbar eingestuft. Eine Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraums liegt vor, wenn die Ermessensübung in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss. Ob eine unvertretbare Ermessensübung vorliegt, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Ermessensausübung liegt nur dann ein den Amtshaftungsanspruch rechtfertigendes Verschulden vor, wenn das Organ das Ermessen missbrauchte, also zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht ließ, oder den Ermessensspielraum überschritt (RS0049974). Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze wird angenommen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verfährt. Ein Verschulden wird verneint, wenn die Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder -anwendung beruht. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden angesehen RS0049955 [T8]; RS0049912; RS0049969; RS0107814). Ein Ermessensmissbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden. Das Vertreten einer letztlich vom VwGH nicht geteilten Rechtsansicht macht die Rechtsauffassung nicht notwendigerweise unvertretbar. Die Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht lässt sich insbesondere dann argumentieren, wenn das Gesetz in schikanöser und daher in denkunmöglicher Weise angewendet wurde. Davon kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des VwGH berücksichtigt wurde. Die hohe Qualität der Höchstgerichte in Österreich darf nicht unbedingt auch auf der Ebene der Verwaltungsgerichte und -behörden verlangt werden. Die unvertretbare Rechtsansicht betrifft das Verschulden, nicht die Rechtswidrigkeit. Sie liegt nicht bereits bei normaler Rechtswidrigkeit einer Entscheidung vor, welche im Rechtsmittelweg eine Veränderung erfahren kann. Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsansicht mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden (RS0049955 [T7, T8]; RS0049974 [T2]; RS0050216). Zur unvertretbaren Rechtsansicht zählen bloß Fälle der Rechtswidrigkeit, welche in den Willkürbereich hineingehen. Willkür liegt vor, wenn keine Erkundungen hinsichtlich des Vorliegens von Vorjudikatur bzw literarischen Stellungnahmen stattgefunden haben (vgl Ziehensack, AHG2 Rz 2094ff).
2. 3 Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags absehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
durch Bundes- oder Landesgesetz ist nichts anderes bestimmt,
-
die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,
-
einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 37 GRC entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann bzw wenn das Verwaltungsgericht von dem von der Partei vorgebrachten Sachverhalt ausging und keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre (vgl Ra 2014/09/007, VwGH vom 17.02.2015). Dies ist in jedem einzelnen Fall ausgehend von der jeweiligen Sache zu beurteilen, also ist vorweg eine Prognose anzustellen. Dabei sind folgende Kriterien für die Annahme der Klärung des Sachverhalts beachtlich:
-
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
-
Die Verwaltungsbehörde muss die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann.
-
Schließlich darf der Entfall der Verhandlung nicht Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegen stehen.
Es ist zunächst vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das betreffende Verfahren in den Anwendungsbereich eines dieser beiden Grundrechte fällt und ob der Entfall der Verhandlung in der konkreten Verfahrenssituation im Lichte der zu diesen ergangenen Rechtsprechung zulässig ist. Nach dem Verwaltungsgerichtshof kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerde im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt verweist, ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, wenn der Sachverhalt allgemein inhaltsleer bestritten wird, wenn strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären sind oder wenn ein hinreichend konkretes Vorbringen in der Beschwerde zum Sachverhalt von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch zu begründen. Dagegen lässt § 24 Abs 4 VwGVG den Entfall der mündlichen Verhandlung im Anwendungsbereich der beiden vorgenannten Grundrechte nicht zu, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht nicht nur allgemein inhaltsleer, sondern konkret bestritten wird, weil das Verwaltungsgericht diesfalls nicht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat, es sei denn es ginge um hochtechnische Fragen, die auch nach der Rechtsprechung zu Art 6 Abs 1 EMRK besser schriftlich abgehandelt werden, was vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen wäre (Schneider in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG Kommentar § 24 VwGVG Rz 21ff).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert seit dem Jahr 2015, dass Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren im engen Zusammenhang mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück stehen, sodass sie als civil rights anzusehen sind, wie das Erstgericht bereits zutreffend erörtert hatte (Ro 2015/05/0004, Ra 2015/05/0051, Ra 2015/05/0059, Ra 2015/06/0126, Ra 2016/05/0027, Ra 2016/06/0053, Ra 2016/06/0088, Ra 2016/05/0038, Ra 2017/04/0036). Der VwGH wies dabei darauf hin, dass die Verhandlung auch der Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht diene (zB Ra 2018/06/0021). Aber auch nach 2015 hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Verhandlungspflicht entfällt, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist (vgl Ra 2016/11/0025 (Führerscheinentzug), Ra 2017/01/0276 (Staatsbürgerschaft), Ra 2016/04/0117 (Umweltverträglichkeitsprüfung, Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte, in der Revision beantragte Gutachtensergänzungen), Ro 2015/22/0004 (Aufenthaltsbewilligung), Ra 2017/03/0101 (WaffG), Ra 2019/08/0099, 2019/08/0101 (ASVG Beiträge), Ra 2019/08/0134 (Pflichtversicherung)). Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann nach dem EGMR bei civil rights auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (Ra 2015/05/0043 (Bauansuchen, hier Verhandlungspflicht angenommen wegen komplexer Rechtsfrage), Ra 2019/08/0099, Ra 2019/08/0101, Ra 2019/08/0134 (Pflichtversicherung), Ra 2021/06/0110 (UVP-G 2000)).
2. 4 Im konkreten Fall hat der Verwaltungsrichter das Absehen von der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass keine Fragen der Beweiswürdigung zu lösen seien und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lasse, sodass kein Konflikt zu Art 6 EMRK und Art 47 GRC bestehe. Nach seiner Auslegung des Rechtsmittels hatte der Beschwerdeführer als unmittelbarer Nachbar lediglich – diesem nicht zustehende – Einwendungen zur Erschließung des Nachbargrundstücks erhoben. Die weiteren – auch sachverhaltsbezogenen – Einwendungen habe er als mittelbarer Nachbar eines nicht direkt angrenzenden Grundstücks erhoben, hinsichtlich welchem ihm im Bezug auf die Errichtung der Betriebsanlage keine Parteistellung zukomme und anderseits auf dem einzig angrenzenden Grundstück nur ein Zaun errichtet werde [hinsichtlich dessen auch keine Immissionen behauptet wurden]. Demhingegen interpretierte der VwGH die Ausführungen in der Beschwerde dahin, dass alle Einwendungen auch als unmittelbarer Nachbar erhoben worden seien.
Zur Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist daher auf den Inhalt der Beschwerde abzustellen, auf den – auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557) – eingegangen werden kann. Die Beschwerde (Beilage F) kann tatsächlich ohne weiteres so verstanden werden, dass hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Grundstücks lediglich die Zufahrt und Erschließung der Betriebsanlage (und zivilrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen) ins Treffen geführt werden (Seiten 4 bis 6 in Beilage F). Die weiteren Ausführungen beziehen sich jeweils auf Beeinträchtigungen der Wohnung des Klägers auf der Liegenschaft, die nicht direkt an die fraglichen Grundstücke anschließt (Seiten 6ff in Beilage F). Diese Lesart ist auch nicht abwegig, da Immissionen bei bewohnten Liegenschaften eine größere Rolle spielen als bei Grundstücken im (eingeschränkten) Gewerbegebiet. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts war daher vertretbar.
Dem Erstgericht ist weiter beizupflichten, dass – im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung, wann eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann – durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts die Schwelle einer unvertretbaren Rechtsansicht nicht erreicht bzw. überschritten wurde. Zwar ist nach den überwiegenden Entscheidungen des VwGH von der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgehen, es gibt aber auch divergierende Entscheidungen dazu. Es handelt sich um ein komplexes System aus verschiedenen Parametern, die auf den Einzelfall anzuwenden sind, um die Frage beantworten zu können, ob eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Entscheidung mit der Frage der Verhandlungsnotwendigkeit auseinandergesetzt, auf die Grundrechtsproblematik verwiesen und nachvollziehbar dargelegt, warum es im konkreten Fall nicht von einer Verhandlungspflicht ausgeht. Ausgehend von der - wie oben dargestellt - nicht abwegigen Auslegung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichts für das Unterbleiben der Verhandlung als nicht unvertretbar. Erst wenn man – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis – davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Einwendungen zu den Immissionen auch als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks erhoben, wird das sachverhaltsbezogene Vorbringen relevant. Selbst hier wäre aber rechtlich zu hinterfragen, inwiefern Einwendungen zu Immissionen im (eingeschränkten) Gewerbegebiet überhaupt erfolgreich erhoben werden können. Ob es sich dabei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH lediglich um Rechtsfragen beschränkter Natur oder geringer Komplexität handelte, ist eine Einzelfallbetrachtung. Für einen Ermessensmissbrauch gibt es keinen Anhaltspunkt, ebensowenig für eine grob sachwidrige und unvertretbare Überschreitung des Ermessensspielraums.
2. 5 Davon abgesehen stünden die Kosten für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof allein deswegen nicht zu, da nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte Ersatzfähigkeit erlangen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des § 144 Abs 2 B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung – und zur Überweisung an den Verwaltungsgerichtshof – führten, sind nicht ersatzfähig (Ziehensack, aaO, Rz 1521).
3. Aufgrund der nur geringfügigen Abänderung der Entscheidung bedarf es keiner Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Das geringfügige Unterliegen der Beklagten ist zu vernachlässigen.
5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.