OLG Innsbruck 4R29/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00029.25H.0423.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 1719, 1011 Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B*, vertreten durch Dr. Stefan Krall, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 116.171,40 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 119.443,57) und des Nebenintervenienten (Berufungsinteresse EUR 1.727,83) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.12.2024, **49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Der Berufung des Nebenintervenienten wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten Teile (und ohne das mittlerweile ausgeschiedene Zinsenbegehren) zu lauten hat wie folgt:
„Das Klagebegehren des Inhalts,
a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 116.171,40 zu bezahlen, sowie
b) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden und Ansprüche wegen des unvertretbaren Organhandelns des BVwG durch mündliche Verkündung am 26.9.2019 und des Erkenntnisses des BVwG vom 3.2.2020 zu haften habe, wird abgewiesen.“
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit seiner Klage vom 23.12.2022 begehrt der Kläger nach Klagseinschränkungen und ausdehnungen von der Beklagten aus dem Titel der Amtshaftung zuletzt:
An Vertretungskosten:
Datum
Leistung
Verdienst
Auslagen
01.10. 2019
Antrag auf schriftliche Ausfertigung
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 1
92,80 €
46,40 €
13,92 €
18.10. 2019
VfGH-Beschwerde
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 3C dopp.
2. 457,20 €
1. 228,60 €
368,58 €
20.12. 2019
Stellungnahme zu schriftl Ausf an VfGH
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 3A
820,40 €
410,20 €
123,06 €
13.03. 2020
ao. Revision VwGH
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 3C dopp.
2. 457,20 €
1. 228,60 €
368,58 €
16.12. 2021
VfGH-Beschwerde (zweitgeborener Sohn)
50 % ES
TP 3C dopp.
2. 469,20 €
1. 234,60 €
240,00 €
27.12. 2021
Stellungnahme und Vorlage an BVwG
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 3A
824,40 €
412,20 €
123,66 €
27.06. 2022
Stellungnahme und Vorlage an BVwG
50 % ES
10 % Streitgenossenzuschlag
TP 3A
824,40 €
412,20 €
123,66 €
Zwischensumme
zuzüglich 20 % USt
Zwischensumme
Summe Barauslagen
Summe Honorarkosten für die Vertretung abzüglich Zuspruch VfGH
abzüglich Zuspruch VwGH
Summe Honorarkosten für die Vertretung
16. 039,86 €
3. 207,97 €
19. 247,83 €
240,00 €
19. 487,83 €
13. 160,23 €
240,00 €
An Verdienstentgang und Familienbeihilfe:
Oktober 2019 bis Juni 2021,
21 Monate á netto EUR 4.500,-- als Assistenzarzt
€ 94.500,00
Juli bis Oktober 2021,
4 Monate á netto EUR 6.000,-- als Facharzt
€ 24.000,00
Kinderbeihilfe
Sohn 1 vom 1.10.2019 bis 31.10.2021, 25 Monate á EUR 121,90 = 3.047,50
Sohn 2, Geburt C* bis 31.10.2021, 17 Monate á EUR 114,-- = 1.938,00
plus Erhöhung EUR 7,1 für 17 Monate = 120,70
5. 106,20 €
minus 20.595,00 €
gesamt
116. 171,40 €
Weiters begehrt der Kläger die (in ON 17.2 modifizierte) Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Spätschäden wegen unvertretbaren Organhandelns des Bundesverwaltungsgerichts (kurz BVwG) durch mündliche Verkündung am 26.9.2019 und des Erkenntnisses des BVwG vom 3.2.2020 zu haften habe.
Begründend brachte er vor, dass er in seinem Asylantrag von Anfang an vorgebracht habe, dass er oppositionell politisch aktiv gewesen sei und 2013 Verwundete im Zuge der Proteste gegen die Militärregierung medizinisch versorgt habe. Deshalb sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der D* zu sein. Im Februar 2015 sei gegen ihn in seinem Heimatstaat ein Haftbefehl erlassen und im Jänner 2016 in seiner Abwesenheit eine fünfjährige Haftstrafe verhängt worden. Dazu habe er zahlreiche Dokumente vorgelegt.
In seinen ablehnenden Bescheiden sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz E*) aufgrund der Auskunft des Vertrauensanwalts davon ausgegangen, dass das vom Kläger als Beweis vorgelegte Strafurteil eine Totalfälschung sei.
Zum Erkenntnis des BVwG vom 26.9.2019 (schriftlich ausgefertigt am 7.11.2019)
In der Verhandlung vor dem BVwG am 26.9.2019 habe der Kläger weitere Beweismittel vorgelegt, welche die Echtheit des Strafurteils bekräftigen hätten können. Auch habe er Teile des ägyptischen Strafaktes als Beweis angeboten und eine auf arabisch verfasste Liste zum Akt gegeben, die den Kläger als Sprecher des Ärztestreiks ausgewiesen habe. Das BVwG habe keine Übersetzung dieser Urkunden vorgenommen. Dies obwohl der Kläger in seiner Beschwerde ausdrücklich aufgezeigt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, worauf sich die Annahme des ägyptischen Vertrauensanwalts gründe, dass das Strafurteil eine Fälschung sei.
Das am 26.9.2019 mündlich verkündete und am 7.11.2019 ausgefertigte Erkenntnis des BVwG sei vom VfGH über Beschwerde des Klägers behoben worden, weil es nicht begründet worden sei. Darauf werde der Amtshaftungsanspruch aber nicht gestützt.
Zum Erkenntnis des BVwG vom 3.2.2020
Im zweiten Rechtsgang habe das BVwG am 3.2.2020 die Beschwerde des Klägers nahezu wortgleich wieder abgewiesen. Dieses Erkenntnis sei vom VwGH wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Rechtsprechung des VwGH, wegen schlichten Ignorierens des Beschwerdevorbringens samt Beweisen und grob fehlerhafter Beurteilung aufgehoben worden. Aus der Begründung des VwGH ergebe sich, dass das Erkenntnis des BVwG nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar sei. Erst im dritten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 20.7.2022 habe das BVwG dem Kläger, seiner Ehefrau und dem erstgeborenen Sohn den Status von Asylberechtigten zuerkannt. Eine Zuerkennung des Asylstatus „im Zweifel“ gebe es nicht. Die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens unterliege einer Einzelfallbeurteilung.
Zum Erkenntnis des BVwG vom 30.9.2021 betreffend den zweitgeborenen Sohn
Dieses Erkenntnis sei eine Folge der vorausgegangenen unvertretbaren Entscheidungen des BVwG gewesen.
Zu den Verfahrenskosten
Die klagsgegenständlichen Schriftsätze seien – aus den näher vorgebrachten Gründen – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw als Rettungsaufwand notwendig gewesen.
Zum Verdienstentgang
Wäre dem Kläger rechtsrichtig Asylstatus zuerkannt worden, hätte er bereits ab 1.10.2019 als Assistenzarzt monatlich netto EUR 4.500,-- und ab Juli 2021 als Facharzt netto EUR 6.000,-- ins Verdienen bringen können. Tatsächlich habe er seine ärztliche Tätigkeit aber erst am 3.11.2021, sohin zwei Jahre später, aufnehmen können. Der Verdienstentgang sei vom Schutzzweck der asylrechtlichen Bestimmungen umfasst (vgl 1 Ob 146/23m). Beim Verdienstentgang handle es sich um einen positiven Schaden. Sollte es sich nur um entgangenen Gewinn handeln, stehe auch dieser zu, da das BVwG grob fahrlässig vorgegangen sei.
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung wegen allfälliger Schäden bei späteren Vorrückungen, Steuerbelastungen oder Pensionsansprüchen.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete – soweit noch berufungsrelevant – ein:
Zum Erkenntnis des BVwG vom 26.9.2019 (ausgefertigt am 7.11.2019)
Das BVwG habe die am 26.9.2019 verkündete Entscheidung mündlich begründet. Diese Vorgangsweise sei vertretbar gewesen.
Zum Erkenntnis des BVwG vom 3.2.2020
Das BVwG habe sich mit dem Argument, dass gegen den Kläger ein politisch motiviertes Strafurteil vorliege, ausführlich auseinandergesetzt und sei auf die Argumente des Klägers auch eingegangen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liege nicht vor. Das BVwG habe auch – mit Zitaten belegt – sorgfältig begründet, warum es die vom Kläger angebotenen Dokumente nicht übersetzt habe. Diese Ansicht sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt worden. Dies allein begründe jedoch keine unvertretbare Rechtsansicht.
Zum Erkenntnis des BVwG vom 30.9.2021 betreffend den zweitgeborenen Sohn
Dieses sei rechtmäßig gewesen, weil das Erkenntnis vom 3.2.2020 noch rechtlichen Bestand gehabt habe, sodass sich das BVwG darauf stützen habe dürfen.
Zu den Vertretungskosten
Diese stünden nicht zu, seien nicht zweckentsprechend gewesen und überhöht bzw Sowiesokosten. Der Kläger habe auch seine Schadenminderungspflicht nach § 1304 ABGB bzw die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt, weil er für die Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts keinen Antrag auf Verfahrenshilfe auch für die Vertretungskosten gestellt habe.
Zum Verdienstentgang
Der geltend gemachte Verdienstentgang falle nicht unter den Schutzzweck des Asylrechts. Zweck des Asylgesetzes sei, Fremde vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu schützen, nicht jedoch deren wirtschaftliche Stellung.
Die erste Einstellungszusage an den Kläger datiere vom 20.3.2018. Ob er ab dem 1.10.2019 wiederum eine Einstellungszusage erhalten hätte, sei nicht erwiesen.
Eine gesicherte Rechtsposition habe der Kläger nicht gehabt. Der Verdienstentgang sei nur entgangener Gewinn, der nur bei grober Fahrlässigkeit zu ersetzen sei.
Der Kläger habe nach der Nostrifizierung am 5.12.2017 schon Kenntnis vom Verdienstentgang gehabt. Am 2.5.2018 hätte er den Dienst an einem Landeskrankenhaus antreten können. Da die Ansprüche dem Kläger bereits zu diesen Zeitpunkten bekannt gewesen seien, sei der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 6 Abs 1 AHG spätestens mit 5.4.2021 verjährt.
Der Kläger habe ab dem 2.5.2018 bzw ab dem 1.10.2019 gewusst, dass er keine Familienbeihilfe für die Kinder beziehen könne. Der erstmals am 5.10.2023 (ON 17.2) geltend gemachte Betrag von EUR 5.106,20 sei verjährt.
Der vom Kläger getätigte Abzug für die Grundversorgung sei zu gering, diese habe richtig EUR 31.020,-- betragen.
Das Feststellungsbegehren sei zu unbestimmt.
Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten schloss sich diesem Vorbringen an. Darüber hinaus brachte er – soweit noch berufungsrelevant – vor, dass das Erkenntnis vom 3.2.2020 vertretbar gewesen sei. Das BVwG habe seine wohlüberlegte Beweiswürdigung ausführlich dargelegt. Es habe vertretbare Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Klägers getroffen und ausführlich begründet, warum das Fluchtvorbringen unglaubhaft gewesen sei. Dabei habe sich das BVwG insbesondere auf den persönlichen Eindruck des Klägers und auf die Rückkehr der Ehegattin nach ** anlässlich der Geburt des erstgeborenen Sohnes gestützt. Auf die Beweiskraft der Stellungnahme des Vertrauensanwalts in ** sei das BVwG ausdrücklich eingegangen. Auch sei aufgefallen, dass der Kläger Urkunden zu seiner Ausbildung und Integration übersetzen habe lassen, nicht aber gerade jene Dokumente, die seinen Antrag auf internationalen Schutz untermauern hätten können. Der VwGH habe nur die prinzipiellen Überlegungen des BVwG beanstandet, wonach vorgelegte Dokumente nicht übersetzt werden müssten. Willkür sei nicht vorgeworfen worden. Der VwGH habe die Auffassung vertreten, dass eine Urkundenvorlage in einer mündlichen Verhandlung kein Anbringen, sondern ein Beweismittelantrag sei. Im dritten Rechtsgang sei dem Kläger (nur) im Zweifel Asylstatus zuerkannt worden. Ein grobes Verschulden des Nebenintervenienten liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 1.727,83 statt. Das Leistungsmehrbegehren in Höhe von EUR 114.443,57 und das Feststellungsbegehren wies es ab.
Dabei ging es vom nachstehenden, zusammengefassten und nicht immer wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt aus. Die vom Kläger als unrichtig gerügten Feststellungen werden (mit Ziffern bezeichnet) in Fettdruck wiedergegeben, die vom Nebenintervenienten bekämpfte Sachverhaltsannahme wird unterstrichen dargestellt:
Der Kläger, seine Ehefrau und deren erstgeborener Sohn sind ** Staatsangehörige. Nach legaler Einreise nach Österreich stellten der Kläger im Mai 2016 und die übrigen beiden Familienmitglieder im Jänner 2017 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz.
Diese Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger in ** Mitglied der F* und politisch als Oppositioneller im Rahmen der Revolution 2011, als Gegner des Militärputsches 2013 und als Hauptsprecher eines Ärztestreiks 2014 sowie für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen sei. Deshalb hätten staatliche Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit sein Haus gestürmt und Gegenstände mitgenommen. Weil er wegen der Teilnahme an den Demonstrationen und dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der D* angeklagt worden sei, habe er das Land zunächst in Richtung Somalia verlassen. Im Jänner 2016 sei er in Abwesenheit von einem Gericht in ** zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zum Beweis dafür legte der Kläger Urkunden vor, bei denen es sich unter anderem um eine Ausfertigung des ägyptischen Strafurteils und eine Fahndungsliste handeln sollte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz E*) richtete in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Anfragebeantwortung lautete:
„Der [Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft **] berichtet, dass das Gerichtsurteil nicht von jenem Gerichtshof verfasst wurde und es sich um eine Fälschung handelt. Der Richter, der dieses Urteil angeblich unterzeichnet hätte, hat nicht an diesem Gericht gearbeitet. Betreffend der Fahndungsliste gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese vom Innenministerium herausgegeben wurde.“
Mit Bescheiden vom 11.6.2019 wies das E* die Anträge des Klägers und seiner beiden Familienmitglieder ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach ** zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise legte es eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Der Kläger und die beiden Familienmitglieder erhoben dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin bestritten sie, dass das vorgelegte Strafurteil eine Totalfälschung sei. Zum Beweis dafür legten sie der Beschwerde mehrere Ausdrucke von Internetseiten in arabischer Sprache bei. Nach dem Beschwerdevorbringen sollte es sich dabei um einen Bericht einer Tageszeitung handeln, wonach mehrere Angeklagte im Jahr 2015 von besagtem, namentlich genannten Richter in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden seien; um zwei weitere Dokumente, wonach dieser, wiederum namentlich genannte Richter Urteile gegen Regimekritiker gefällt habe; sowie um zwei Berichte darüber, dass beim besagten Gerichtshof im Zuge einer Übersiedlung Akten verlegt worden seien.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 26.9.2019 brachten der Kläger, seine Frau und deren erstgeborener Sohn vor, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Recherchen der Vertrauensanwalt zum Schluss gekommen sei, dass das vorgelegte Strafurteil eine Fälschung sei. Die Beschwerdeführer verwiesen auf die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel und auf eine aktuell eingeholte und in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Staatsanwaltschaft über die Registratur des Urteils (samt einer vom Kläger erstellten Arbeitsübersetzung) sowie eine weitere beglaubigte Abschrift des Strafurteils. Weiters brachte der Kläger vor, dass er eine vom Gericht beglaubigte Kopie des nahezu vollständigen Strafakts (samt Aktenvermerk über die vorgebrachte Hausdurchsuchung und Beschuldigtenvernehmung) in Vorlage bringen könne. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel könne er diese ca 40 Seiten jedoch nicht übersetzen lassen.
Das BVwG unterließ eine amtswegige Übersetzung dieser Urkunden und nahm diese auch nicht zum Akt. Auch der vom Kläger angebotene Strafakt fand nicht Eingang in das Verfahren.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung verkündete der Nebenintervenient als zuständiger Einzelrichter mündlich das Erkenntnis, mit dem er die Beschwerden abwies. Die wesentlichen Entscheidungsgründe trug der Nebenintervenient mündlich vor, diese wurden vom Dolmetscher in der Verhandlung übersetzt. In der Niederschrift vom 26.9.2019 wurde die Begründung der Entscheidung nicht festgehalten.
Mit Eingabe vom 1.10.2019 beantragte die Klagsvertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Am 18.10.2019 erhoben der Kläger und die beiden Familienmitglieder eine Beschwerde gemäß Art 144 BVG an den VfGH gegen das mündlich verkündete [und vorerst noch nicht schriftlich ausgefertigte] Erkenntnis des BVwG. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass die Entscheidung des BVwG mit Willkür belastet sei, da dieses kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung nicht begründet habe.
Am 28.10.2019 erkannte der VfGH der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Am 7.11.2019 wurde das in der Verhandlung vom 26.9.2019 mündlich verkündete Erkenntnis vom BVwG schriftlich ausgefertigt. Das BVwG ging davon aus, dass der Kläger und seine Ehegattin ** nicht aus asylrelevanten, sondern wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und das vorgelegte Strafurteil eine Fälschung sei.
Mit Eingabe an den VfGH vom 20.12.2019 nahmen der Kläger, seine Ehegattin und deren erstgeborener Sohn unaufgefordert Stellung zur schriftlichen Ausfertigung vom 7.11.2019.
Mit Erkenntnis vom 21.1.2020 hob der VfGH das Erkenntnis des BVwG auf, weil dieses jegliche Begründung unterlassen habe. Den Beschwerdeführern wurde ein Prozesskostenersatz von EUR 3.008,40 zuerkannt.
Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG mit schriftlichem Erkenntnis vom 3.2.2020 die Beschwerden des Klägers, seiner Ehefrau und deren erstgeborenen Sohn (nahezu) wortgleich wie im ersten Rechtsgang ab. Das BVwG stellte fest und führte beweiswürdigend aus wie auf den Seiten 14 bis 27 des Ersturteils wiedergegeben.
Zusammengefasst legte es dar, dass das Fluchtvorbringen des Klägers unglaubhaft sei. Das ägyptische Strafurteil habe sich im Rahmen der Ermittlungen durch die belangte Behörde als Fälschung herausgestellt. Gefälschte Dokumente könnten ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt in ** erlangt werden. Einer Anfragebeantwortung durch den Vertrauensanwalt komme nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Beweiskraft eines Sachverständigenbeweises zu. Dennoch könne eine derartige Auskunft im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Den Zweifeln des Klägers an der Auskunft des Vertrauensanwalts setzte das BVwG allgemeine Ausführungen zur Methodologie der Staatendokumentation entgegen. Den vorgelegten arabischen Urkunden und dem Angebot, Teile des Strafaktes unübersetzt vorzulegen, hielt das BVwG Art 8 B-VG (deutsche Sprache als Staatssprache) und § 35 Abs 3 AsylG entgegen, wonach Anbringen in deutscher Sprache zu stellen seien. Wenn gemäß § 35 Abs 3 AsylG keine Pflicht zur amtswegigen Übersetzung von Anbringen bestehe, so gelte dies umso mehr für vorgelegte Beweismittel. Auch aus der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) lasse sich keine Pflicht zur amtswegigen Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten. Außerdem könne eine Verfahrenspartei durch die Vorlage von fremdsprachigen Dokumenten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren nach Belieben verschleppen. Weiters sei für den Richter nicht plausibel nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes übersetzen hätten können, nicht jedoch das bedeutendste Beweismittel, nämlich das Strafurteil, das den vorgebrachten Asylgrund untermauern solle.
Aufgrund der Tatsache, dass das vorgelegte Strafurteil eine Fälschung sei, breche das Konstrukt der Fluchtgeschichte zusammen. Gegen eine persönliche Bedrohung spreche auch, dass die Ehegattin des Klägers zur Geburt des ersten Sohnes von Somalia nach ** zurückgekehrt sei. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehegattin den Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen hätten, um ihre Karrierechancen als Ärzte zu verbessern.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Kläger, seine Ehefrau und deren erstgeborener Sohn am 16.3.2020 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Sie beantragten Verfahrenshilfe für die Gebühr nach § 24a VwGG.
Mit Erkenntnis vom 19.10.2021 zu Ra 2020/14/01350137 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 3.2.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und erkannte den Revisionswerbern einen Kostenersatz von insgesamt EUR 3.319,20 zu. Begründend führte der VwGH zusammengefasst und durch das Berufungsgericht teilweise ergänzt (siehe Beilage F – RS0121557) aus:
Die außerordentlichen Revisionen seien zulässig, weil das BVwG mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Stellungnahme eines Vertrauensanwalts einer österreichischen Botschaft kein Sachverständigenbeweis, sondern ein Beweismittel eigener Art. Trotz substantiiert vorgebrachter Zweifel der Revisionswerber an der Anfragebeantwortung habe das BVwG nur allgemein auf die Methodik der Staatendokumentation verwiesen. Die Revisionswerber seien der Annahme, dass das Strafurteil eine Fälschung und der genannte Richter gar nicht am betreffenden Gericht tätig gewesen sei, in der Beschwerde substanziiert und durch die Vorlage von Zeitungsartikeln entgegengetreten. Dieses Beschwerdevorbringen samt den dazu vorgelegten Beweismitteln habe das BVwG schlicht ignoriert, sodass in Bezug auf die Anfragebeantwortung keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorliege.
Im Asylverfahren gelte das Amtswegigkeitsprinzip nach § 39 Abs 2 AVG, konkretisiert in § 18 AsylG 2005. Der Größenschluss, dass fremdsprachige Beweismittel deshalb nicht zu übersetzen seien, da auch schriftliche Anbringen im Asylverfahren in deutscher Sprache eingebracht werden müssten, sei unzulässig. Anbringen und Beweismittel seien nicht vergleichbar, zumal vorgelegte Urkunden in der Regel bereits unabhängig von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren existierten und der Beweisführung dienten. Es gebe keine Vorschrift, dass Asylwerber fremdsprachige Urkunden generell in übersetzter Form vorzulegen hätten.
Die Übersetzung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden durch ein Verwaltungsgericht stelle eine (gegebenenfalls amtswegige) Ermittlungsmaßnahme dar. Ob weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen, unterliege einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nur vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt sei. Davon sei auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – schon aus prinzipiellen Überlegungen davon ausgehe, zu einer Übersetzung nie verpflichtet zu sein. Der VwGH habe bereits mehrfach erkannt, dass die unterbliebene Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen könne, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führe (vgl etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0087; VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn 24, mwN; VwGH 5.5.2020, Ra 2019/19/0460; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; und VwGH 24.4.2003, 2001/20/0168).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen. Die vom BVwG geäußerte abstrakte Befürchtung einer möglichen Verfahrensverzögerung stehe mit der Rechtsprechung nicht im Einklang, wonach es nicht zulässig sei, die Aufnahme eines Zeugenbeweises mit der Begründung abzulehnen, dieser sei nicht bereits in der Beschwerde beantragt worden (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122). Dass die Verfahrensmängel von Relevanz seien, habe das BVwG selbst ausgeführt, weil das vorgelegte Strafurteil der Untermauerung des vorgebrachten Asylgrunds erheblich dienen könne.
Im dritten Rechtsgang forderte das BVwG den Kläger auf, den Strafakt sowie etwaige sonstige arabische Schriftstücke binnen drei Wochen in Vorlage zu bringen.
Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Stellungnahme vom 27.12.2021 nach und legte insbesondere Auszüge aus dem Strafakt sowie eine Abschrift mit beglaubigter Übersetzung des Strafurteils vor. Das BVwG ließ die Schriftstücke in weiterer Folge übersetzen.
Obwohl dies ein unübliches Vorgehen darstellt, richtete das BVwG erneut eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Authentizität des vom Kläger vorgelegten Gerichtsurteils. Laut Anfragebeantwortung vom 12.4.2022 berichtete der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in G* zusammengefasst, dass an der Echtheit des Strafurteils Zweifel bestünden. Entgegen der vormaligen Anfragebeantwortung vom 14.5.2019 sei der im Strafurteil genannte Richter allerdings doch beim entsprechenden Amtsgericht tätig gewesen.
In weiterer Folge forderte das BVwG die Klagsvertreterin zu einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Anfragebeantwortung auf.
Mit Stellungnahme vom 27.6.2022 brachte die Klagsvertreterin vor, dass die Anfragebeantwortung mangelhaft sei.
Mit Erkenntnis vom 20.7.2022 erkannte das BVwG dem Kläger, seiner Ehefrau und deren erstgeborenen Sohn Asylstatus zu. Es stellte die vom Kläger vorgebrachten Fluchtgründe positiv fest. Beweiswürdigend führte es aus, dass zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, ob es sich bei dem vorgelegten Strafurteil um eine Fälschung handle oder nicht und einige arabische Unterlagen mangels Lesbarkeit nicht übersetzt werden hätten können. Dennoch sei die Schwelle für die Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung in ** erreicht. Dafür seien in erster Linie die Diskrepanzen zwischen den Anfragebeantwortungen durch den Vertrauensanwalt in G* vom 14.5.2019 und vom 12.4.2022 ausschlaggebend.
(1) Der Nebenintervenient als zuständiger Einzelrichter des BVwG gab den Beschwerden nicht aus Überzeugung statt, sondern hegte auch bei diesem Erkenntnis Zweifel. Letztlich gab der Nebenintervenient den Beschwerden des Klägers und dessen Familie statt, da für ihn aufgrund der neuerlichen Anfragebeantwortung vom 12.4.2022, der dadurch hervorgekommenen Widersprüche zur ersten Anfragebeantwortung sowie deren Unbegründetheit Zweifel an der Arbeit des Vertrauensanwalts aufkamen. (2) Zudem ging der Nebenintervenient aufgrund der zwischen den vormaligen Erkenntnissen und dem nunmehr stattgebenden Erkenntnis verstrichenen Zeit von einer erheblichen Integration des Klägers aus, weshalb er dem Kläger schon aus diesem Grund den Aufenthaltstitel (gemeint: Asylstatus) zuerkannte.
(3) Es konnte nicht festgestellt werden, ob das BVwG in seinen Erkenntnissen vom 26.9.2019 und 3.2.2020 zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und den Beschwerden des Klägers und seiner Familie stattgegeben hätte, wenn es bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2019 die vom Kläger als Beweismittel angebotenen arabischen Dokumente mitsamt dem arabischen Strafakt zum Akt genommen, davon deutschsprachige Übersetzungen anfertigen lassen und diese im Zuge der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt hätte.
Mit Bescheid vom 4.12.2017 wurde der vom Kläger in ** nachgewiesene Studienabschluss mit dem österreichischen Abschluss des Medizinstudiums als gleichwertig anerkannt.
Am 17.6.2021 legte der Kläger vor der österreichischen F* erfolgreich die Facharztprüfung Innere Medizin und Kardiologie ab.
Mit Bescheid vom 13.10.2021 wurde dem Kläger gemäß § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Beschäftigungsbewilligung als Arzt in Ausbildung ab dem 3.11.2021 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 4.855,40 brutto erteilt. Der Kläger war vom 3.11.2021 bis 28.2.2022 als Assistenzarzt und ab 1.3.2022 als Facharzt für Innere Medizin tätig.
Bis zu seinem Dienstantritt als Assistenzarzt am 3.11.2021 bezog der Kläger für sich, seinen erstgeborenen Sohn sowie ab der Geburt des zweitgeborenen Sohnes [am C*] auch für diesen Leistungen aus der Grundversorgung.
Wäre der Beschwerde des Klägers bereits in der Verhandlung vom 26.9.2019 stattgegeben worden, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1.10.2019 und spätestens jedoch 1.7.2020 eine Anstellung als Assistenzarzt erlangen können. Als Assistenzarzt hätte der Kläger ein Erwerbseinkommen erzielen können, das die für ihn selbst und seine beiden Söhne bezogene Grundversorgung überstiegen hätte.
Die Klagsvertreterin stellte dem Kläger auf Basis der unstrittigen Bemessungsgrundlage von EUR 42.000,-- sowie ab 1.7.2021 von EUR 46.200,-- die mit Klage geltend gemachten Vertretungskosten in Höhe von EUR 13.160,23 in Rechnung.
Hätte das BVwG dem Beweisantrag des Klägers auf Vorlage des Strafakts Folge gegeben, hätte es dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2019 unter Setzung einer Frist aufgetragen, den Strafakt bzw die relevanten Aktenstücke dieses Aktes in Vorlage zu bringen.
Mit Aufforderungsschreiben vom 11.8.2022 [richtig: 9.8.2022 – Beilage H] forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von EUR 131.525,09 sowie zum Ersatz der Kosten des Aufforderungsschreibens auf. Eine Zahlung erfolgte bislang nicht.
Am C* kam der zweitgeborene Sohn des Klägers und seiner Ehegattin auf die Welt. Mit EMail vom 17.6.2020 wurde eine Anzeige auf internationalen Schutz gemäß § 17a AsylG erstattet. Mit Bescheid vom 20.7.2020 wies das E* den Antrag auf internationalen Schutz ab. Zugleich erließ es gegen den zweitgeborenen Sohn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach ** zulässig sei und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest.
Gegen diese Entscheidung erhob der zweitgeborene Sohn Beschwerde an das BVwG. Dieses wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.9.2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH zu Ra 2020/14/01350137 vorübergehend unzulässig sei. Dieses Erkenntnis begründete es damit, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers bereits rechtskräftige abweisende Erkenntnisse ergangen seien, aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestünden und der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
Dagegen erhob der zweitgeborene Sohn Beschwerde gemäß Art 144 BVG an den VfGH und beantragte aufschiebende Wirkung.
Mit Beschluss des VfGH vom 23.12.2021 wurde dem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 19.9.2022 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde des zweitgeborenen Sohnes mangels spezifisch verfassungsrechtlicher Fragestellungen ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das Erkenntnis des BVwG vom 3.2.2020 rechtswidrig gewesen sei. Die Vorgehensweise des BVwG sei wegen der Verweigerung der Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden und des Übergehens des Beweisanbots des Strafakts sowie des Hinwegsetzens über wesentliche Verfahrensergebnisse auch schuldhaft gewesen.
Zu den Vertretungskosten greife der Einwand der Beklagten nicht, dass der Kläger in Ausübung seiner Schadenminderungs- bzw Rettungspflicht vor dem VfGH und VwGH Verfahrenshilfe auch für die anwaltliche Vertretung beantragen hätte müssen.
Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung vom 1.10.2019 sei zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dessen Kosten seien zu ersetzen (EUR 183,74).
Die Kosten der VfGH-Beschwerde vom 18.10.2019 und der Stellungnahme an den VfGH vom 20.12.2019 seien nicht ersatzfähig, da der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ausdrücklich nicht mehr auf die fehlende Begründung bei der Verkündung stütze.
Die Kosten der außerordentlichen Revision an den VwGH vom 13.3.2020 seien dem Kläger zu ersetzen (4.863,29 - Kostenzuspruch 3.319,20 = EUR 1.544,09).
Kostenersatz für die VfGH-Beschwerde vom 16.12.2021 betreffend den zweitgeborenen Sohn stünden nicht zu, da der VfGH die Beschwerde gemäß § 144 Abs 2 BVG abgelehnt habe. Dass das bekämpfte Erkenntnis des BVwG rechtswidrig gewesen sei, sei nicht behauptet worden. Dieses habe sich auf die bereits rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisse hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers gestützt. Zur Frage, ob das BVwG im Fall des Zum-Akt-Nehmens von Urkunden, der Übersetzung der Urkunden und des angebotenen Strafakts den Beschwerden des Klägers und seiner Familie stattgegeben hätte, sei eine Negativfeststellung getroffen worden. Damit sei dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität des Organverhaltens für den Schaden zu beweisen. Auch deshalb stünden die Kosten für die VfGH-Beschwerde vom 16.12.2021 nicht zu.
Die Kosten für die Stellungnahmen vom 27.12.2021 und 27.6.2022 an das BVwG seien nicht ersatzfähig, da es sich um Sowiesokosten handle.
Die Beklagte habe dem Kläger aus dem Titel der Amtshaftung daher Schadenersatz für Vertretungskosten in Höhe von EUR 1.727,83 zu leisten.
Verdienstentgang könne der Kläger nicht ansprechen, da nicht feststehe, wann er konkret eine Erwerbstätigkeit als Assistenzarzt aufnehmen hätte können. Zur Frage, ob das BVwG den Beschwerden stattgegeben hätte, wenn es bereits in der Verhandlung vom 26.9.2019 die angebotenen Beweismittel übersetzen und in die Beweiswürdigung einfließen hätte lassen, sei eine Negativfeststellung getroffen worden. Damit sei dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität des rechtswidrigen Organhandelns für den eingetretenen Verdienstentgang nachzuweisen. Auch deshalb bestehe der Anspruch auf Verdienstentgang sowie Kinderbeihilfe schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Damit sei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen des Klägers und des Nebenintervenienten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bzw Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufung des Klägers mündet in einen auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Der Nebenintervenient beantragt die Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger, die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Nebenintervenienten ist berechtigt.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt.
I. Allgemeines
Im angefochtenen Urteil wurde über das Zinsenbegehren nicht abgesprochen. Gegen die Nichterledigung dieses Sachantrags wurde weder durch einen Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, sodass dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl RS0041490).
II. Zur Sachverhaltsgrundlage
II.1. Zur Beweisrüge des Nebenintervenienten
II.1.1 Als unrichtig bzw aktenwidrig bekämpft der Nebenintervenient die oben unterstrichen wiedergegebene Feststellung. Stattdessen begehrt er festzustellen, dass die vom Kläger vorgelegten Urkunden sehr wohl zum Akt genommen, jedoch nicht übersetzt wurden.
II.1.2 Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RS0043347).
II.1.3 Eine derartige Aktenwidrigkeit liegt hier vor. Aus der Niederschrift vom 26.9.2019 (Seite 4) geht hervor, dass die vom Kläger vorgelegten – teilweise in arabischer Sprache verfassten – Urkunden einzeln angeführt und als Anlage A zum Akt genommen wurden. Aus der Niederschrift ergibt sich nur, dass der kopierte und in der Verhandlung angebotene Strafakt nicht Eingang in das Verfahren gefunden hat (Niederschrift Seite 12).
II.1.4 Eine Aktenwidrigkeit ist dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]).
II.1.5 Der rechtlichen Beurteilung sind anstelle der bekämpften Feststellung daher folgende Sachverhaltsannahmen betreffend die mündliche Verhandlung am 26.9.2019 zugrunde zu legen:
Das BVwG nahm die vom Kläger in seinem Asylverfahren vorgelegten Urkunden als Beilagen A zum Akt. Das BVwG unterließ eine amtswegige Übersetzung der in arabischer Schrift verfassten Urkunden. Auch der vom Kläger angebotene Strafakt fand keinen Eingang in das Verfahren.
II.2. Zur Beweisrüge des Klägers
II.2.1 Der Kläger begehrt den gänzlichen Entfall der oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen (1) bis (3). Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge verlangt jedoch, dass der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835; RI0100145). Der Antrag auf – wie hier – ersatzlosen Entfall einer Feststellung genügt diesen Anforderungen nicht (RS0041835 [T3]), sodass der Beweisrüge nicht näherzutreten war und die bekämpften Feststellungen unkorrigiert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.
II.2.2 Der Kläger macht zur Feststellung (2) auch Aktenwidrigkeit geltend. Eine solche liegt im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (Pkt II.1.2) nicht vor. Richtig ist zwar, dass sich aus dem Erkenntnis vom 20.7.2022 (Beilage G) nicht ergibt, dass das BVwG dem Kläger wegen mittlerweile erheblicher Integration den Asylstatus zuerkannt hätte. Die bekämpfte Feststellung gründet jedoch nicht nur auf dem Erkenntnis vom 20.7.2022, sondern auch auf den Angaben des Nebenintervenienten (ZV ON 27, S 11). Damit liegt ein Akt der Beweiswürdigung, nicht jedoch der schlichten Aktenwidrigkeit vor, sodass die bekämpfte Feststellung unkorrigiert zu bleiben hat. Dem Kläger ist allerdings beizupflichten, dass der Begriff „Aufenthaltstitel“ vom Nebenintervenienten und auch vom Erstgericht wohl „untechnisch“ gemeint war und richtigerweise nur die Zuerkennung des Asylstatus gemeint gewesen sein konnte.
III. Zur Rechtsrüge des Nebenintervenienten
III.1 Der Nebenintervenient macht geltend, dass das BVwG aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers vertretbar zum Schluss gelangt sei, dass dieser sich erst während seines Aufenthalts in Österreich zu einem Asylantrag entschlossen habe, um seine Karriere als Arzt voranzutreiben. Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung könne nur dann ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, wenn mehrfach eine grobe Verkennung der Rechtslage vorliege oder sich ein Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinwegsetze. Beides sei nicht der Fall gewesen. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei ausführlich begründet worden. Es gebe nach wie vor keine Rechtsprechung, dass im Asylverfahren fremdsprachige Urkunden immer amtswegig zu übersetzen seien. Der Nebenintervenient habe nachvollziehbar dargelegt, warum er keine amtswegige Übersetzung veranlasst habe. Der VwGH habe nur die - zu allgemeine und nicht auf den Einzelfall abstellende - Begründung der Nichtübersetzung beanstandet. Dass eine Urkundenvorlage in der mündlichen Verhandlung einem Zeugenanbot vergleichbar sei, sei der Judikatur des VwGH am 26.9.2019 noch nicht zu entnehmen gewesen. Dass die Urkunden nicht übersetzt worden seien, stelle nur einen (einfachen) Begründungs- bzw Verfahrensfehler dar. Die Entscheidung des BVwG sei vertretbar und mit der im Jahr 2019 vorgegebenen Judikatur des VwGH im Einklang gewesen.
Dazu ist zu erwägen:
III.2 Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs ist nach § 1 Abs 1 AHG ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist aufgrund der Entscheidung des VwGH bindend von der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des BVwG vom 3.2.2020 auszugehen (RS0082345). Im nächsten Schritt ist das Verschulden (die Vertretbarkeit) zu prüfen.
Bei Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden ist nicht jede unrichtige Beweiswürdigung oder Rechtsansicht, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schuldhaft; die Rechtsanwendung soll vielmehr lebendig erhalten und daher der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden (RS0049955 [T12]). Im Amtshaftungsprozess ist nicht wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht (RS0049955 [T2]).
Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung kann grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich das Organ ohne ersichtlichen Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat (vgl RS0049947). Geht es um die Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (RS0049955 [T16]).
Maßgeblich ist, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (RS004995 [T8]). Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (RS0049951).
III.3 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass sich die Unvertretbarkeit der Vorgangsweise des BVwG aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2021 und dessen Formulierungen ergebe. Die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Vorgangsweise oder Rechtsansicht ist aber allein den Amtshaftungsgerichten überlassen (vgl RS0049819). Dabei muss auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung im Anlassverfahren – hier auf den 26.9.2019 bzw 3.2.2020 – abgestellt werden und darauf, welcher Recherchebereich dem BVwG damals zur Verfügung stand (vgl Ziehensack, AHG Praxiskommentar2 § 1 AHG Rz 2135).
III.4 Der VwGH ließ die Revisionen zu, da das BVwG mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei. Das BVwG habe sich nicht mit der Rechtsprechung zur Stellungnahme des Vertrauensanwalts auseinandergesetzt; habe das substanziierte Beschwerdevorbringen zum Fälschungsvorwurf samt Beweisanbot schlicht ignoriert; habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt; habe die Gesetzeslage, wonach Anbringen in deutscher Sprache zu verfassen seien, durch einen unzutreffenden Größenschluss auf fremdsprachige Urkunden übertragen; die prinzipiellen Überlegungen, wonach eine Übersetzung nie vorzunehmen sei, seien grob fehlerhaft und widersprächen der Rechtsprechung des VwGH. Beweisanträgen sei grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn diese nicht schon in der Beschwerde angeführt worden seien, sodass mit einer allfälligen Verfahrensverschleppung nicht argumentiert werden könne.
III.4.1 All diese Verstöße sind bei Prüfung nach dem AHG auf die Frage zurückzuführen, ob das BVwG vertretbar oder unvertretbar davon ausging, dass es angesichts der Stellungnahme des Vertrauensanwalts die vorgelegten bzw angebotenen arabischsprachigen Dokumente nicht von Amts wegen übersetzen lassen müsse.
III.5 Vorauszuschicken ist, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung (vgl demgegenüber zB § 39a AVG oder § 56 StPO) gibt, wonach in einem Asylverfahren vorgelegte fremdsprachige Dokumente von den Behörden oder den H* amtswegig zu übersetzen sind. Ein Verstoß gegen eine klare gesetzliche Vorschrift ist dem BVwG daher nicht unterlaufen.
III.6 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einer Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Sachverständigenbeweis, sondern um ein Beweismittel eigener Art; deshalb kann ihm nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden (vgl. VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470). Liegt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den vom Asylwerber vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht, so tritt der Verwaltungsgerichtshof einer darauf gestützten Beweiswürdigung in der Regel nicht entgegen, wenn der Inhalt der Stellungnahme schlüssig ist und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist (vgl VwGH 27.1.2000, 99/20/0488, mwN).
III.6.1 Das BVwG setzte sich in seiner Entscheidung vom 3.2.2020 grundsätzlich mit der VwGH-Judikatur zum Beweiswert der Stellungnahme des Vertrauensanwalts auseinander. Aufgrund allgemeiner Erwägungen zur Methodologie der Staatendokumentation schloss es auf deren „zugesicherte Qualität“ und maß dieser Stellungnahme, wonach das Strafurteil eine Totalfälschung sei, erkennbar einen hohen Beweiswert zu (Erk vom 3.2.2020, Beilage E, S 17-18). Daraus folgerte es, dass sich auch die belangte Behörde (das E*) darauf stützen habe dürfen.
III.7 Das konkret gegen den Fälschungsvorwurf gerichtete Beschwerdevorbringen des Klägers und das diesbezügliche Beweisanbot entkräftete das BVwG damit, dass es die in arabischer Sprache angebotenen Urkunden nicht amtswegig übersetzen müsse (Erk vom 3.2.2020, Beilage E, S 18ff). Der VwGH verwarf den vom BVwG mit diversen Gesetzesstellen und eigenen Überlegungen (grundsätzlich sorgfältig) belegten Größenschluss, dass Urkunden mit Anbringen vergleichbar seien und daher keine Pflicht zur amtswegigen Übersetzung bestehe. Diese Ausführungen waren in ihrer Allgemeinheit zweifellos überschießend und hätten bei Billigung dieser Ansicht zum unvertretbaren Ergebnis geführt, dass fremdsprachig vorgelegte Urkunden nie von Amts wegen zu übersetzen seien.
III.7.1 Die nähere Untersuchung der vom VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2021 zitierten Entscheidungen zeigt jedoch, dass die Rechtsprechung zur amtswegigen Übersetzung fremdsprachiger Dokumente zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das BVwG noch wenig verdichtet war:
Zu 2001/20/0168 vom 24.4.2003 missbilligte der VwGH, dass handgeschriebene, sehr einfache Schreiben in persischer Sprache von der belangten Behörde deshalb nicht übersetzt wurden, weil diese nicht von iranischen Sicherheitsbehörden stammen könnten. Damals trug der VwGH der belangten Behörde auf, eine Übersetzung der Schriftstücke herzustellen und einen Sachverständigen zur Echtheitsprüfung beizuziehen. Zu dieser Entscheidung wurde im RIS kein Rechtssatz zur Frage der Übersetzung angelegt.
Zu 2008/23/0702 vom 11.8.2011 führte der VwGH aus, dass eine Beweiswürdigung mit nur allgemeinen Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unschlüssig sei. Die belangte Behörde hätte daher die vorgelegten Faxkopien übersetzen und gegebenenfalls auf deren Richtigkeit überprüfen müssen. Auch zu diesem Erkenntnis wurde im Hinblick auf die Notwendigkeit von Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente kein Rechtssatz im RIS veröffentlicht. Anders als dort lag im gegenständlichen Fall nicht nur ein allgemeiner, sondern ein äußerst konkreter durch eine Stellungnahme eines Vertrauensanwalts untermauerter Fälschungsvorwurf vor.
Zu Ra 2014/18/0133 vom 27.5.2015 erkannte der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 25.6.2014, U 433/2013, dass für eine Abgrenzung zwischen einer legitimen Strafverfolgung einerseits und einer Asyl rechtfertigenden Verfolgung andererseits für die Durchführung eines mängelfreien Verfahrens eine verständliche Übersetzung des im Heimatstaat ergangenen Strafurteils eine wesentliche Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der zentralen Fragen des Asylverfahrens sei. Dazu wurde ein Rechtssatz im RIS veröffentlicht.
Die weiteren vom VwGH angeführten Erkenntnisse (Ra 2019/19/0460; Ra 2019/21/0336; Ra 2021/18/0087) ergingen erst nach dem hier gegenständlichen Erkenntnis des BVwG und haben daher außer Betracht zu bleiben.
III.7.2 Ein Verstoß gegen die damals vorhandene Rechtsprechung des VwGH zur Frage der amtswegigen Übersetzung von Urkunden lag daher nicht vor. Das Erkenntnis des BVwG hat vielmehr dazu geführt, dass nunmehr eindeutig klargestellt ist, dass Anbringen (die grundsätzlich auch im Asylverfahren in deutscher Sprache einzubringen sind) und zum Beweis angebotene Urkunden nicht vergleichbar sind und letztere daher amtswegig übersetzt werden müssen, wenn diese im Einzelfall von Relevanz sind (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135, Rechtssatznummer 4 und 5).
III.8. Die Vorgangsweise des BVwG stand in Spannung zur gesetzlich verankerten amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs 2 AVG; § 18 Abs 1 AsylG) und zur langjährigen VwGH-Judikatur, wonach der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 uva) und Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheint (VwGH 29.1.2013, 2012/22/0228 uva).
III.8.1 Das BVwG hat hier jedoch für sich, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht absolut gilt. Vielmehr unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, der einzelfallbezogenen Beurteilung (hier: VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 Rz 31). Diese Frage hat das BVwG im konkreten Fall unrichtig gelöst. Dabei hat es sich aber nicht nur auf die oben dargelegten allgemeinen Überlegungen zur Übersetzungspflicht gestützt, sondern auch einzelfallbezogen darauf, dass verwunderlich sei, dass einzelne Urkunden in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wurden, nicht jedoch das den Asylgrund maßgeblich stützende Strafurteil.
III.9 Im Ergebnis hat das BVwG die Beweiskraft der in arabischer Sprache vorgelegten bzw angebotenen Urkunden gegenüber der Stellungnahme des Vertrauensanwalts unrichtig gegeneinander abgewogen. Es ist davon ausgegangen, dass der von ihm für richtig gehaltenen Stellungnahme des Vertrauensanwalts, wonach das Strafurteil eine Fälschung sei, nicht mit unübersetzten Dokumenten entgegengetreten werden könne. Es hat auch ausführlich (allerdings unrichtig und vom VwGH nicht gebilligt) begründet, warum es die vorgelegten und angebotenen Dokumente nicht von Amts wegen übersetzen lassen müsse. Die Beweiswürdigung des BVwG war damit zwar nicht ordnungsgemäß, aber nicht willkürlich, weil sich das BVwG nicht ohne ersichtlichen Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat. Das Vorgehen des BVwG war rechtswidrig, verwirklichte aber nur einen einfachen Verfahrens- bzw Beweiswürdigungsfehler und noch keine Unvertretbarkeit.
III.10 Der Berufung des Nebenintervenienten war daher stattzugeben und das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
IV. Zur Berufung des Klägers
Zur Beweisrüge des Klägers ist auf Pkt II.2 oben zu verweisen. Da der Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach zu verneinen war, ist der weiteren Berufung des Klägers, die sich nur auf einzelne Ansprüche bezieht, die Grundlage entzogen.
V. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit:
V.1 Das Erstgericht hat einen Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 1 ZPO ausgesprochen. Die Kostenentscheidung für alle Instanzen bleibt daher gemäß § 52 Abs 3 ZPO zur Gänze dem Erstgericht vorbehalten (vgl RS0129365).
V.2 Eine Bewertung des Feststellungsbegehrens konnte unterbleiben, da bereits das Leistungsbegehren EUR 30.000,-- übersteigt.
V.3 Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Die Frage der Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit in Amtshaftungssachen unterliegt der Beurteilung im Einzelfall (vgl RS0049955 [T10]).