Texte intégral
OGH 13Os28/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00028.25D.0430.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafvollzugssache des * B*, AZ 34 BE 2/25i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2025, AZ 6 Bs 24/25t, (ON 9 der BEAkten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Jänner 2025 (ON 5), mit dem seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).