OLG Linz 12R10/25i

12R10/25iCour d'appel30 avr. 2025

Texte intégral

OLG Linz 12R10/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:01200R00010.25I.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, **, , vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **, **platz *, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 1. EUR 87.247,78 sA und 2. Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil Landesgerichts Salzburg vom 10. März 2025, Cg-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.872,22 (darin EUR 645,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 28. Februar 2021 in der unfallchirurgischen Abteilung der von der Beklagten betriebenen Klinik aufgenommen, weil er bei einem Ski-Unfall unter anderem einen Rotationsbruch des rechten Unterschenkels im körperfernen Drittel erlitten hatte.

Mit der am 15. April 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus EUR 50.000,00 Schmerzengeld, EUR 29.103,02 Verdienstentgang, EUR 6.000,00 Haushalts- und Pflegehilfe, EUR 2.069,76 Fahrt- und Besuchskosten sowie EUR 75,00 Unkosten – sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Operationen am 16. April, 17. August und 12. Oktober 2021. Dazu brachte er vor, bei den Operationen seien Behandlungsfehler unterlaufen; darüber hinaus sei am 3. August 2021 nicht auf seine Beschwerden reagiert und am 30. August 2021 die Nahtentfernung fehlerhaft durchgeführt worden; die Beklagte habe im Zeitraum von 21. Dezember 2021 bis 29. März 2022 nicht adäquat auf Hinweise des Klägers auf eine Instabilität sowie Schmerzen reagiert.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, Aufklärung und Behandlung seien fehlerfrei erfolgt; die geltend gemachten Beträge seien überhöht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Im Klinikum der Beklagten wurden zur Behandlung des Unterschenkelbruchs – neben zahlreichen weiteren – insbesondere folgende Behandlungsschritte gesetzt:

Bei einer vorzeitigen ambulanten Kontrolle aufgrund einer Rötung und Schwellung am rechten Unterschenkel wurde am 8. April 2021 nach einer Wundrevision die Verplattung des Schienbeins entfernt. Nach einer antibiotischen Therapie aufgrund einer Infektion mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) wurde zur Korrektur der Verschiebung der Bruchstücke im Bereich des Schienbeins und aufgrund der durch den Infekt bedingten vulnerablen Weichteilsituation (neuerlich) ein externer bruch- und sprunggelenksüberbrückender Fixateur am 16. April 2021 angelegt und am 28. Juni 2021 wieder entfernt.

Ein Röntgen vom 1. Juli 2021 zeigte eine deutliche Entmineralisierung des Skeletts und die geheilten Wadenbeinfrakturen; im Bereich der Schienbeinfraktur war abermals keine Heilung sichtbar. Eine am 13. Juli 2021 angefertigte Computertomographie ergab (insbesondere) Zeichen für eine Falschgelenksbildung bei Nichtheilung des Schienbeinbruchs.

Bei der ambulanten Kontrolle am 3. August 2021 stellte der behandelnde Primararzt eine klinische Instabilität fest und empfahl eine Stoßwellentherapie. Weil der Kläger das Gefühl hatte, dass sich das Bein bei Belastung nach rechts außen bog, wollte er eine Röntgenkontrolle, die jedoch an diesem Tag nicht gemacht wurde. Eine Röntgenkontrolle war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bereits vorhandenen Bildgebung medizinisch nicht notwendig.

Bei einer auf Wunsch des Klägers am 10. August 2021 durchgeführten Besprechung, zu der er ein am 6. August 2021 anderweitig angefertigtes Röntgen mitbrachte, besprach der Primar mit dem Kläger eine nochmalige Verplattung mittels Beckenspan und stellte ihm die „Masquelet-Technik“ vor, die sich zur Sanierung eines derart großen Defekts eignet, wie er beim Kläger vorlag, weil die Pseudoarthrose nach wie vor nicht durchbaut war.

Am 17. August 2021 erfolgte die erste Operation nach Masquelet, bei welcher der abgestorbene Knochen ausgeräumt und mit einer mit Antibiotika angereicherten Zementplombe überbrückt und der Schienbeinknochen verplattet wurde. Aufgrund des abgelaufenen Infekts war dies die einzige Möglichkeit einer sinnvollen und zielführenden Therapie. Die neuerliche Anlagerung von Knochengewebe wurde erst nach Ausschluss des Infekts geplant. Die Verplattung wurde ausreichend stabil verschraubt. Die eingebrachte Platte war alternativlos, die Länge der sprunggelenksnah eingebrachten Schrauben wurde primär korrekt gewählt.

Bei der Nahtentfernung am 31. August 2021 wurden zwar einige Fadenreste übersehen; die Wunde wurde aber nicht aufgerissen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Fadenreste eine Entzündung oder sonstige nachteilige Auswirkung für die Wundheilung hatten; auf die Knochenheilung hatten sie keine Auswirkung.

Am 12. Oktober 2021 wurde die Zementplombe operativ wieder entfernt und ein Knochentransplantat eingebracht. Die liegende Platte war ausreichend fest und wurde belassen.

Bei den ambulanten Kontrollen zwischen 21. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 teilte der Kläger dem Primar mehrfach mit, dass nach seinem Empfinden die Platte nicht ausreichend stabil sei und er Beschwerden beim Gehen, insbesondere beim Abrollen, habe; auch ein Knirschen beim Gehen konnte er wahrnehmen.

Bei der letzten ambulanten Kontrolle im Klinikum der Beklagten am 29. März 2022, zu welcher der Kläger eine am 14. März 2022 anderweitig angefertigte Computertomographie sowie den Befund des von ihm konsultierten Facharztes für Unfallchirurgie mitbrachte, empfahlen die Ärzte der Beklagten eine hochfrequente Stoßwellentherapie im Unfallkrankenhaus D*. Der – vom konsultierten Unfallchirurgen empfohlene – Tausch der Schrauben war zu diesem Zeitpunkt medizinisch nicht indiziert.

Der Kläger lehnte eine Weiterbehandlung im Klinikum der Beklagten ab und setzte die Behandlung ab 6. April 2022 im Unfallkrankenhaus D* fort.

Sämtliche operativen Behandlungen im Klinikum der Beklagten zwischen 28. Februar und 12. Oktober 2021 – und damit auch jene vom 16. April, 17. August und 12. Oktober 2021 – sowie die stationäre und ambulante Nachbehandlung bis 29. März 2022 erfolgten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung und entsprachen der Tätigkeit eines sorgfältig handelnden Durchschnittsarztes im Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie.

Die Komplikationen im Heilungsverlauf sind der Schwere der Verletzung, der Infektion (mit daraus resultierendem Nichtheilen des Schienbeinbruchs) und den notwendigen neuerlichen Operationen geschuldet. Dass ein Teil des von der Beklagten eingebrachten Knochenimplantats nicht einheilte und erst das zweite im Unfallkrankenhaus D* eingebrachte einheilte, ist nicht Folge eines Fehlers der Ärzte der Beklagten, sondern war schicksalshaft.

In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dem Kläger sei der Beweis eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden nicht gelungen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen, die auf dem eingeholten Gutachten basieren. Im Kern übt er dabei Kritik an diesem, weil es „weder mit allgemeinen, noch mit besonderen Erfahrungssätzen in Einklang zu bringen“ sei.

1. 1Sachverständige sind Personen, die dem Gericht in einem Gutachten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde die diesem fehlende Kenntnis von Erfahrungs(grund)sätzen vermitteln, mit Hilfe solcher Erfahrungssätze aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen oder für es überhaupt streiterhebliche Tatsachen feststellen (vgl nur Schneider in Fasching/Konecny3 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 2 unter Hinweis auf Fasching, Lehrbuch2 Rz 996; Jelinek, Der Sachverständige im Zivilprozess in Aicher/Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben 49 f und Rechberger in Rechberger, ZPO4 Vor § 351 Rz 1).

Die Beiziehung eines Sachverständigen ist demgemäß nur erforderlich, wenn dem Gericht die nötige Fachkenntnis im Sinne der Erfahrungssätze fehlt. Würden die vom Kläger angesprochenen „allgemeinen und besonderen Erfahrungssätze“ im vorliegenden Streitfall ausreichen, wäre die – vom Kläger bereits in der Klage beantragte – Einholung des Gutachtens von vornherein obsolet gewesen.

Dies bedeutet zwar nicht, dass Gutachten quasi sakrosankt wären. Es gelingt aber mit der Tatsachenrüge nicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit des schriftlich erstatteten und mündlich erörterten Gutachtens zu wecken; unterschiedliche Gutachten mit einander widersprechenden Ergebnissen liegen nicht vor.

1. 2Bereits aufgrund der am 13. Juli 2021 angefertigten Computertomographie haben „Zeichen für eine Falschgelenkbildung“ – also einer pathologischen beweglichen Verbindung zweier oder mehrerer Knochenfragmente aufgrund einer unvollständigen knöchernen Konsolidierung der Knochensegmente (vgl https://flexikon.doccheck.com/de/Falschgelenk, abgefragt am 30. April 2025) – und eine beginnende Varisierung – also die Entstehung einer nach außen geknickten Achse dieses „Gelenks“ (vgl https://flexikon.doccheck.com/de/Varisierung und https://flexikon.doccheck.com/de/Varusstellung, abgefragt am 30. April 2025) – vorgelegen.

Warum die Einschätzung des Sachverständigen unrichtig sein soll, eine neuerliche radiologische Untersuchung sei aufgrund der bekannten Situation und der damit verbundenen Strahlenbelastung medizinisch nicht indiziert (ON 31.4 S 13), wenn in der folgenden Untersuchung eine klinische Instabilität in diesem Bereich vorliegt und der Patient das Gefühl hat, das Bein biege sich bei Belastung nach außen (unbekämpfte Feststellungen), ist nicht nachvollziehbar.

Davon zu trennen ist freilich die – von der ersten kritisierten Feststellung aber nicht betroffene – Frage, ob zu diesem Zeitpunkt die Durchführung einer Stoßwellenbehandlung medizinisch indiziert war. Die Befürchtung des Klägers, dadurch könnten die Knochenfragmente in letzter Konsequenz falsch zusammenwachsen, hat sich (unstrittig) nicht erfüllt.

Der Kläger übergeht auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass bei einer solchen Verletzung mit diesem Krankheitsverlauf aus medizinischer Sicht nicht in Tagen oder Wochen, sondern in Monaten bzw Jahren zu denken ist (Gutachtenserörterung ON 31.4 S 13).

1. 3Die nicht ausreichende Verschraubung der Verplattung am 17. August 2021 leitet der Kläger aus der neuen Verschraubung in der Operation am 24. Mai 2022 ab.

Dabei übersieht er jedoch die unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu den Operationen am 12. Oktober 2021 und 24. Mai 2022: Danach war die liegende Platte „ausreichend fest“; die (nicht winkelstabile) Schraube im nicht durchbauten Bereich war „ursprünglich korrekt gesetzt“ worden und hat sich erst durch das schicksalhafte teilweise Nichteinheilen des Knochenmaterials gelockert (Urteil S 6, 7).

Der Tausch der Schrauben wurde im Übrigen offenbar auch im Unfallkrankenhaus D* nicht als dringlich erachtet, wäre dieser dann doch rascher nach dem Wechsel des Klägers dorthin mit 6. April 2022 durchgeführt wurden.

1. 4In der Bekämpfung der zusammenfassenden und abschließenden Feststellungen wiederholt der Kläger im Wesentlichen die Argumentation zu den beiden zunächst bekämpften Feststellungen. Dabei übergeht er auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass im Klinikum der Beklagten „eine große Vorleistung zur Ausheilung der Verletzung“ erbracht wurde, der den Heilungsverlauf nach dem Wechsel des behandelnden Krankenhauses erst ermöglicht hat (vgl Gutachtenserörterung ON 31.4 S 15 [zu Frage 17]).

Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die in der Untersuchung am 3. August 2021 empfohlene – aber offenbar nicht begonnene – Stoßwellentherapie „wohl monatelang“ fortgesetzt worden wäre; im Gegenteil wurde der Kläger bei diesem Termin für den 31. August 2021 wiederbestellt, wobei dieser Termin über seinen Wunsch auf den 10. August 2021 vorverlegt wurde (vgl die Krankengeschichte Blg ./1 S 91).

Der erste Absatz der begehrten Ersatzfeststellungen steht in seiner Allgemeinheit zum Teil im offenen im Widerspruch zum übrigen – teilweise unbekämpft gebliebenen, teilweise erfolglos bekämpften – Sachverhalt.

Im zweiten Absatz der begehrten Ersatzfeststellungen gesteht der Kläger „gewisse Komplikationen im Heilungsverlauf [aufgrund] der Schwere der Verletzung und der entstandenen Infektion“ zu. Zum Ausmaß enthält die Ersatzfeststellung jedoch keine Aussage, sodass aus ihr für den Kläger nichts zu gewinnen wäre.

2. 1Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, dass „bei den Operationen am 16. April, 17. August und 12. Oktober 2021 gleich mehrere Behandlungsschritte gesetzt [wurden], die eben nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben“, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312, insb [T9, T14]).

2. 2Der Kläger legt auch nicht dar, welche konkreten „entsprechenden“ Schritte zwischen 21. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 unterblieben sein sollen. Sofern damit der Tausch der Schrauben gemeint sein sollte, übersieht er, dass das Gespräch am 17. März 2022 nicht mit einem Arzt der Beklagten durchgeführt wurde und der – vom konsultierten Unfallchirurgen empfohlene – Tausch der Schrauben nach den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen noch am 29. März 2022 medizinisch nicht indiziert war.

3Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

4Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.

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