OLG Innsbruck 6Bs109/25t

6Bs109/25tCour d'appel7 mai 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs109/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00109.25T.0507.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über die Zulässigkeit der Übergabe des A* an die rumänischen Behörden zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.3.2025 zu ** (GZ **-19 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) nach der am 7.5.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Ing. Hollenstein LL.B. LL.M., des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Betroffenen und seines Verteidigers RA Mag. Agreiter in Substitution für RA Dr. Plankel öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über den Betroffenen gemäß § 18 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG verhängte Übergabehaft, die als Einweisung in das Landeskrankenhaus ** nach § 50 KAKuG vollzogen wird, hat aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO f o r t z u d a u e r n .

Der Beschluss über die Fortdauer der Übergabehaft ist in seiner Wirksamkeit durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zu ** ein Verfahren zur Übergabe des am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* an die rumänischen Behörden zur Vollstreckung des Strafurteils Nr ** des Amtsgerichts **, rechtskräftig seit 10.9.2024, mit welchem über den Betroffenen eine medizinische Unterbringung verfügt wurde, dies bis zur Genesung, mit der Feststellung, dass das zuständige Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheitseinrichtung fällt, in der die Person stationär aufgenommen ist, regelmäßig überprüft, jedoch spätestens nach zwölf Monaten, ob die stationäre Behandlung weiterhin erforderlich ist (ON 13 S 1 und 3f).

Dem Verfahren liegt der europäische Haftbefehl (EHB) des Judecătoria (Gerichts) ** vom 9.10.2024 zu GZ ** zugrunde (ON 3.5). Der Sachverhalt wurde im Europäischen Haftbefehl (Übersetzung in ON 13) wie folgt beschrieben:

Am 23.10.2023, ca um 22:30 Uhr, hat A* die geschädigte Person B* mit einem Messer verletzt und ihr damit Körperverletzungen beigebracht. Im selben Zusammenhang zerschnitt A* die Reifen des ** mit dem Kennzeichen , des Geschädigten B und zerbrach das Fenster in der Eingangstür zur Wohnung des Geschädigten C in . Nach dem psychiatrischen Forensikbericht Nr ** zu den oben genannten Delikten ergab sich die Diagnose einer organischen Wahnstörung aufgrund schädlichen Konsums von psychoaktiven Substanzen und eine sich daraus ergebende Zurechnungsunfähigkeit. Weiters ergab sich aus der forensischen psychiatrischen Untersuchung, dass bei A die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in Zukunft weitere sozialschädliche Taten begehen werde und sei es daher als angebracht erachtet worden, A gemäß Art 110 des Strafgesetzbuches zur Sicherheitsverwahrung in ein Krankenhaus einzuweisen. Mit Beschluss vom 5.8.2024 der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht ** wurde das gegen A* wegen Vergehens der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung geführte Strafverfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt. Aufgrund des psychiatrisch-forensischen Gutachtens vom 26.6.2024 wurde mit Strafurteil Nr ** des Amtsgerichts *, rechtskräftig aufgrund Nichtanfechtung am 10.9.2024, die medizinische Unterbringung des A angeordnet bis zu seiner Genesung oder einer Besserung, die die bestehende Gefährdungslage beseitigt.

A* sei zur Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt habe, nicht persönlich erschienen. Er sei jedoch persönlich vorgeladen worden und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sowie davon, dass eine Entscheidung auch dann ergehen könne, wenn er zur Verhandlung nicht erscheine. Die Verteidigung sei durch die Ernennung und Anwesenheit eines Pflichtverteidigers aus der Anwaltskammer ** gewährleistet worden (ON 13 S 4 ff).

Über Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch verhängte das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 12.2.2025, GZ -10 der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über A die Übergabehaft gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 ARHG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO. Gleichzeitig wurde gemäß § 50 KAKuG zur Untersuchung und Beobachtung des Geisteszustandes des A für die Dauer der Übergabehaft, längstens jedoch für drei Monate, die Einweisung in das LKH ** angeordnet. Dieser Beschluss erwuchs ebenso unangefochten in Rechtskraft wie der in der Haftverhandlung vom 24.2.2025 gefasste Beschluss auf Fortdauer der Übergabehaft aus demselben Haftgrund.

In der Haftverhandlung vom 14.3.2025 fasste der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch den nunmehr angefochtenen Beschluss:

1. Gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG wird die Übergabe des Betroffenen A* an Rumänien zur Strafvollstreckung bzw. Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne des Europäischen Haftbefehls des Judecătoria ** vom 9.10.2024 zum Aktenzeichen ** bewilligt. Mit der Übergabe ist die Spezialitätswirkung verbunden.

2. Die über den Betroffenen A* mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Februar 2024 zu ** verhängte Übergabehaft, die weiterhin als Einweisung in das Landeskrankenhaus ** nach § 50 KAKuG vollzogen wird, hat aus dem bisherigen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO in Verbindung mit § 18 Abs 2 EU-JZG in Verbindung mit 29 ARHG fortzudauern und ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Durch seinen Verteidiger meldete A* gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde an und erklärte, den genannten Beschluss seinem gesamten Umfang nach anzufechten. Die Beschwerde mündet in die Anträge, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Übergabe des Betroffenen aufgeschoben werde und die verhängte Übergabehaft aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zum Beschluss auf Bewilligung der Übergabe:

Die Beschwerde bringt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, die eingewendete Transportunfähigkeit sei nicht ausreichend geprüft worden und es lägen aufgrund der Erkrankung des Betroffenen ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben des Betroffenen nach sich ziehen könnte.

Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.

Ein Europäischer Haftbefehl kann gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Da die im EHB dargestellten Straftaten umgelegt auf das österreichische Recht das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begründen würden, liegt beiderseitige Strafbarkeit vor. Die Mindestvollstreckungsdauer von vier Monaten ist aufgrund der Tatsache, dass die freiheitsentziehende Maßnahme der medizinischen Unterbringung des Betroffenen A* bis zu seiner Genesung oder bis zur Erreichung einer Besserung, die die bestehende Gefährdungslage beseitigt, angeordnet wurde, gewahrt.

Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Behörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle von der ausstellenden Behörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist aufgrund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde (§ 19 Abs 3 EU-JZG).

Dass das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen gefällt wurde, steht per se seiner Übergabe zur Vollstreckung der damit über ihn verhängten Strafe/Maßnahme an die rumänischen Behörden nicht entgegen. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und 2 EU-JZG ist aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene in Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann (Z 1) oder in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde (Z 2). Beides bescheinigt der vorliegende Europäische Haftbefehl (Punkt d. 3.1a) und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Weiters ergibt sich aus dem EHB, dass die Entscheidung dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt wurde, aber er die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten werde und bei der Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem er teilnehmen könne und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden wird und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und er von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die er verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw ein Berufungsverfahren zu beantragen (Punkt d. 3.4.).

Insoweit der Betroffene in der Übergabeverhandlung äußerte, eine Übergabe nach Rumänien sei unzulässig, weil die Haftbedingungen in Rumänien nicht im Entferntesten die Mindestbedingungen gemäß Art 3 EMRK erfüllen würden (ON 18 S 2), ist ihm zu entgegnen, dass dadurch weder ein konkretes Vorbringen erstattet, noch Nachweise angeboten oder beigebracht wurden, die annehmen ließen, er würde im Zielstaat Gegenstand einer Art 3 EMRK widersprechenden Handlung sein. Dieser Einwand geht ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit aktueller, ernsthafter (gewichtiger) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei diese Nachweise hinreichend konkret sein müssen. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Zielstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 2 bzw 3 EMRK widersprechenden Handlung ausgesetzt sein, und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegt werden. Die bloße Möglichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0123229). Ein solcher Nachweis ist nur dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist. Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. Neben der persönlichen Situation des Betroffenen ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staats im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Art 3 EMRK lückenlos aufzuklären. Auch die Übergabe an einen Staat, der Vertragspartner der EMRK ist, kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten. Allerdings ist bei Abschiebungen in Konventionsstaaten die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staats eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielstaat (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann (vgl RIS-Justiz RS0123229, Göth-Flemmich WK2 ARHG § 19 Rz 8 ff mwN). Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Übergabeverhandlung vom 14.3.2025 vorbrachte, dass die Haftbedingungen in Rumänien nicht im Entferntesten die Mindestbedingungen gemäß Art 3 EMRK erfüllen, was einer Übergabe entgegenstünde, gelingt ihm der schlüssige Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 EMRK nicht entsprechenden Behandlung nicht. Dass der EU-Mitgliedsstaat keine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist, erhellt nachvollziehbar auch aus der Länderinformation der Staatendokumentation.

Durch den Verweis auf „die bestehende Grunderkrankung“ spricht der Betroffene ebenso wenig ein Übergabehindernis an, weil eine tatsächliche Transportunfähigkeit einen Aufschubsgrund für die Übergabe darstellen würde. Nur wenn die betroffene Person wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft- und transportunfähig ist, kann in seltenen Fällen bereits die Übergabe wegen der mit ihrer zwangsweisen Durchführung verbundenen Lebensgefahr oder mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten unzulässig sein (Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK² EU-JZG § 25 Rz 6 f). Dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Betroffenen lässt sich nicht entnehmen, dass eine unbegrenzte Transportunfähigkeit vorläge und kann – auch mangels entsprechenden Vorbringens – nicht nachvollzogen werden, weshalb in einem Mitgliedsstaat der EU eine hinreichende medizinische Versorgung unmöglich sein sollte. Aus dem Umstand alleine, dass eine betroffene Person an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, lässt sich eine mit der Vornahme der Übergabe einhergehende Gefährdung für deren Leib oder Leben nicht ableiten (vgl Hinterhofer aaO § 25 Rz 6 f). Überdies wird die Frage der Vollzugstauglichkeit von den rumänischen Behörden zu prüfen sein. Warum die mündliche Auskunft eines Oberarztes des Landeskrankenhauses **, welcher der zuständige behandelnde Arzt des Betroffenen ist und über Nachfrage durch das Erstgericht am 6.3.2025 mitgeteilt habe, dass der Betroffene verhandlungs- und auch transportfähig sei, keine unbedenkliche ärztliche Expertise darstellen sollte, erhellt aus der Beschwerde nicht.

Die Übergabe des Betroffenen an die rumänischen Behörden zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme wurde somit zutreffend für zulässig erklärt.

Für einen amtswegigen Aufschub der Übergabe nach § 25 EU-JZG sah der Erstrichter ersichtlich und richtigerweise keinen Anlass (Beschluss S 8).

Zum Beschluss auf Fortsetzung der Übergabehaft:

Die Haftbeschwerde kritisiert die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO mit der Begründung, dass eine Bindung des Betroffenen an den Vollstreckungsstaat in familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht nicht bestehe. Entgegen der Annahme des Erstgerichtes sei der Betroffene nur in Österreich, in concreto in **, sozial integriert.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.

Der Verweis in § 18 Abs 2 EU-JZG auf § 29 ARHG bedeutet zunächst, dass eine Übergabehaft nur verhängt oder fortgesetzt werden darf, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftat begangen habe. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zur Zulässigkeit der Übergabe zur Strafvollstreckung verwiesen werden.

Die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Übergabehaft setzt ferner voraus, dass ein Haftgrund im Sinn des § 173 Abs 2 StPO vorliegt. Dies ergibt sich wiederum aus dem Verweis in § 18 Abs 2 EU-JZG auf § 29 Abs 1 Z 2 ARHG, der seinerseits eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§§ 173 bis 189 StPO) anordnet. Die Annahme eines Haftgrundes muss auf bestimmten Tatsachen beruhen. Diese müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und dürfen nicht nur allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen. Die Fluchtgefahr ist aus der Sicht Österreichs zu prüfen (Hinterhofer aaO § 18 Rz 6).

Der Betroffene A* ist rumänischer Staatsangehöriger. Er verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich und ist in Rumänien in der Gemeinde ** wohnhaft. Aus dem psychotherapeutischen Dekurs des Landeskrankenhauses ** vom 30.06.2024 (ON 6 S 7) ergibt sich weiters, dass der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auf Urlaub bei seiner Schwester und seiner Mutter in ** gewesen und geplant gewesen sei, dass dieser zwei Wochen später mit seiner Mutter nach Rumänien zurückkehre. Die Schwester des Betroffenen habe im Rahmen eines Telefonates mit dem LKH ** berichtet, dass der Betroffene damals zu Besuch gewesen sei und er ansonsten mit seinem Vater in Rumänien lebe (ON 6 S 8). Der Betroffene selbst gab im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme an, dass seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder in ** in Österreich leben würden. Er selbst habe keinen Wohnsitz in Österreich und wohne in Rumänien im Elternhaus in ** (ON 9 S 2 f). Einzig im Rahmen der Übergabeverhandlung am 14.3.2025 führte er aus, dass er in Rumänien niemanden habe, da seine Mutter, sein Vater, sein Bruder und seine Schwester in Österreich wohnen (ON 18 S 3). Diese Angaben vom 14.3.2025 sind mit Blick auf die zuvor genannten Ermittlungsergebnisse nicht glaubwürdig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betroffene sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme lediglich im Rahmen eines Urlaubes in Österreich aufgehalten hat und er seinen ständigen Wohnsitz gemeinsam mit seinem Vater in Rumänien im Elternhaus hat. Der Betroffene spricht nicht Deutsch, sondern Rumänisch (s ON 9). Dass eine Bindung des Betroffenen in sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht an den Vollstreckungsstaat bestehen würde, ist damit widerlegt. Gründe dafür, dass davon auszugehen wäre, dass eine uneingeschränkte soziale Integration des Betroffenen in ** bestehe, kann die Beschwerde nicht dartun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Österreich über keine soziale oder sonstige Integration verfügt. Der Betroffene zeigt auch eine hohe Mobilität, zumal er sich offenkundig zuletzt sowohl in Rumänien als auch in Österreich aufhielt. Davon ausgehend und angesichts des drohenden Maßnahmenvollzugs in Rumänien besteht hinreichend Grund zur Annahme, der Betroffene werde sich durch Flucht oder Verborgenhalten der Übergabe an die rumänischen Behörden entziehen. Dieser Haftgrund ist in einer Intensität gegeben, der mit gelinderen Mitteln nicht begegnet werden kann.

Von einer Unverhältnismäßigkeit der am 12.2.2025 verhängten Übergabehaft kann im Hinblick auf die konkrete tatsächliche Fallgestaltung und die Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen zur Hintanhaltung der von ihm ausgehenden Gefahr sowie den notwendigen Maßnahmenvollzug nicht gesprochen werden. Eine sinngemäße Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Satz StPO (obligatorische Kaution) kommt bei einer Übergabehaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (Göth-Flemmich/Riffel in Höpfel/Ratz, WK² ARHG § 29 Rz 6).

Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Fortdauer der Übergabehaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

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