OLG Innsbruck 1R11/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00011.25I.0508.000
Kopf
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit der am 17.7.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von gesamt EUR 172.800,-- s.A., bestehend aus zwölf monatlichen Zahlungen à EUR 14.400,-- für die Monate November 2022 bis Oktober 2023. Er sei Geschäftsführer der (beiden) Beklagten sowie der C* GmbH gewesen. Neben einem festen Gehalt seien ihm Gewinnanteile an umgesetzten Projekten zugesichert worden. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten sowie der C* GmbH habe er im August 2022 mit den Beklagten eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, woraufhin ihm die wirtschaftliche Eigentümerin der Beklagten per E-Mail ein Beraterentgelt von EUR 12.000,-- ab November 2022 bis Ende des nächsten Jahres zugesichert habe. Im September 2022 habe man schließlich vereinbart, dass dieses Beraterentgelt zuzüglich 20 % USt, somit EUR 14.400,-- monatlich, als Vorschuss und in Anrechnung auf den Gewinnanteil des Klägers aus dem Projekt in D* gegen Rechnungslegung ausbezahlt werde.
Der Kläger habe ab November 2022 bis Oktober 2023 monatlich eine Honorarnote über EUR 14.400,-- gelegt, die Zahlungen seien jeweils zum ersten Tag des Folgemonats fällig gewesen. Die Honorarnoten seien nicht beanstandet, aber auch nicht bezahlt worden. Die Erst- und die Zweitbeklagte hätten sich als Solidarschuldner zur Zahlung verpflichtet. Zudem seien die Leistungen des Klägers den Beklagten gemeinsam zugute gekommen.
Die Beklagten erstatteten zwar eine Klagebeantwortung, jedoch erschien zur vorbereitenden Tagsatzung vom 28.11.2024 niemand für sie. Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht das nunmehr bekämpfte klagsstattgebende Versäumungsurteil nach § 396 Abs 2 ZPO und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 172.800,-- s.A. an den Kläger.
Bereits am 29.11.2024 stellten die Beklagten aufgrund der Versäumung der Tagsatzung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 11), wobei das Erstgericht, nachdem sich der Kläger zu diesem Antrag äußerte, den Parteien mit Note vom 27.12.2024 (ON 16) mitteilte, dass es anlässlich der (nunmehr) am 27.12.2024 erhobenen Berufung mit dem Ausschreiben einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zuwarten werde.
Gegenstand dieser Entscheidung ist daher die (rechtzeitige) Berufung der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 28.11.2024. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, in eventu der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellen die Beklagten primär den Antrag, das bekämpfte Versäumungsurteil im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Spruch
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die beklagten Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 4.591,44 (darin EUR 765,24 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten den Standpunkt, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer solidarischen Leistungsschuld der Beklagten ausgegangen sei. Tatsächlich sei das Beraterentgelt eine teilbare Leistung, für die gemäß § 889 ABGB bei mehreren Schuldnern eine bloß anteilige Haftung bestehe. Aus der Formulierung im Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26.9.2022 (Beilage ./G), auf die sich der Kläger beziehe, sei keine Solidarschuld ableitbar. Da bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Solidarschuld vorliege und der Kläger kein Vorbringen zu einer anteiligen Haftung erstattet habe, sei das Klagebegehren unschlüssig und daher abzuweisen.
In ihrer Beweisrüge führen die Beklagten aus, dass das Erstgericht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sei. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf ein Beraterhonorar auf das Schreiben der Beklagtenvertreter Beilage ./G. Bestandteil des Aktes sei aber auch das Foto des unterzeichneten Schreibens (Beilage ./5), woraus sich ergebe, dass die beiden Beilagen auf der selben Seite unterschiedlich handschriftlich ergänzt worden seien. Aufgrund dieser Beweislage hätte das Erstgericht das Vorbringen des Klägers, wonach man sich mit diesem Schreiben auf ein monatliches Beraterhonorar verständigt habe, nicht für wahr halten dürfen und dazu eine Negativfeststellung treffen müssen.
Diese Vorgehensweise des Erstgerichts stelle auch einen Verfahrensmangel dar.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Im konkreten Fall haben die Beklagten – in getrennten Schriftsätzen – sowohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch eine Berufung eingebracht, wobei das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden hat.
1.1. Grundsätzlich stehen dem Säumigen gegen ein Versäumungsurteil mehrere Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Wiedereinsetzungsantrag) zur Verfügung. Diese Möglichkeiten bestehen nebeneinander, sie können kumuliert werden. Ergreift eine Partei mehrere Rechtsbehelfe, so richtet sich die Reihenfolge ihrer Erledigung grundsätzlich nach ihrem Antrag. Das Gericht ist demnach an die von der Partei vorgegebene Reihenfolge gebunden (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3, II/3 § 147 ZPO Rz 6).
1.2. Wird von der Partei keine ausdrückliche Reihenfolge vorgegeben, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel zu entscheiden. In diesem Fall ist demnach zuerst die Berufung dem Rechtsmittelgericht vorzulegen und erst dann nach deren Scheitern über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (RS0036501 [T2]; RS0129405).
1.3. Eine explizite Reihung ihrer Rechtsbehelfe nahmen die Beklagten nicht vor, weshalb primär die Berufung zu behandeln ist. Selbst wenn im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Komponente (Einlangen des Wiedereinsetzungsantrags am 29.11.2024, Einlangen der Berufung am 27.12.2024) von einer „Reihung“ der Anträge zugunsten des Wiedereinsetzungsantrags ausgegangen werden könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Parteien mit Note vom 27.12.2024 mitteilte, den Akt vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Behandlung der Berufung vorzulegen, wogegen sich keine der Parteien aussprach.
2. Der weiteren Behandlung der Berufung der Beklagten ist voranzustellen, dass nach § 396 Abs 1 ZPO bei Fällung eines Versäumungsurteils das tatsächliche Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird. Auf dieser Grundlage ist über das Klagebegehren zu erkennen.
2.1. Da ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil somit keine Tatsachenfeststellungen und keine Beweiswürdigung aufweist, kommt schon alleine deshalb keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge in Frage (vgl. 3 Ob 7/16z Pkt. 5.4.).
2.2. Ausfluss des Mündlichkeitsprinzips des § 176 ZPO ist es, dass Schriftsätze von Parteien unbeachtlich sind, wenn sie sich nicht durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen haben, sondern wie vorliegend, der vorbereitenden Tagsatzung fern blieben. Insofern verstößt die Berufung, soweit darin von einer teilbaren Leistung die Rede ist oder auf eigene Urkunden Bezug genommen wird, gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0041965). Grundsätzlich beachtlich kann aber ein Einwand der fehlenden Schlüssigkeit (RS0115575) oder ein Widerspruch zwischen dem als wahr hinzunehmenden Vorbringen und der vorliegenden Beweismittel sein.
3. Aufgrund dieser Ausführungen geht die – gegen ein Versäumungsurteil ohnehin nicht beachtliche – Beweisrüge, die in eventu als Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, von vornherein ins Leere, da sich die Beklagten darin auf eine neue Urkunde („Beilage ./5“) beziehen, die mangels mündlichen Vortrags nie Eingang in das Verfahren fand. Wenn in der Berufung somit vorgebracht wird, dass aufgrund der unterschiedlichen Versionen der letzten Seite der Vereinbarung („Beilage ./5“ und Beilage ./G) gar nie ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei, handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung.
4. Der mit Rechtsrüge geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Vorbringen zur solidarischen Haftung und dem in der Klage enthaltenen Ausschnitt der Beilage ./G liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger behauptete – entgegen der Argumentation der Beklagten in ihrer Berufung – im Rahmen seines Klagsvorbringens (ON 1 S 8f) schlüssig, dass sich die Beklagten zu einer solidarischen Haftung verpflichtet hätten, was durch die in der Berufung zitierte Wortfolge in Beilage ./G („[…] im Rahmen der C*-Gesellschaften bereit, […] ein monatliches Beraterentgelt von EUR 12.000,-- zzgl. Umsatzsteuer auszubezahlen […]“) jedenfalls nicht widerlegt wird.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für die Beklagten selbst bei allfälligen Unklarheiten nichts gewonnen wäre, da § 348 UGB im Unternehmergeschäft vorschreibt, dass Unternehmer, die sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften.
5. Das Erstgericht durfte damit basierend auf dem Klagsvorbringen von der behaupteten solidarischen Haftung der Beklagten ausgehen und hat somit zu Recht aufgrund der unstrittigen Säumnis der Beklagten auf Basis des schlüssigen Klagebegehrens das Versäumungsurteil erlassen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
7. Das Berufungsgericht konnte sich auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur berufen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision sind daher nicht gegeben.