OLG Wien 1R61/25k

1R61/25kCour d'appel19 mai 2025

Texte intégral

OLG Wien 1R61/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00061.25K.0519.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Viktorin und den Richter Mag. EilenbergerHaid in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, FN **, , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C Dges.m.b.H., FN **, **, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 417.545,76 samt Zinsen, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31.3.2025, **33 in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Mit Urteil vom 30.9.2024 (ON 25), berichtigt mit Beschluss vom 1.10.2024 (ON 26), verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 417.545,76 samt Zinsen sowie zum Kostenersatz an die Klägerin.

Gegen dieses Urteil erhob die anwaltlich vertretene Beklagte Berufung und beantragte gleichzeitig samt beigebrachtem Vermögensbekenntnis (ON 28) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO ab.

Es traf die auf den Seiten 2 bis 5 der Beschlussausfertigung ersichtlichen, im Rekursverfahren unstrittigen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Beklagten sowie der an der Beklagten mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschaften und Personen, auf welche verwiesen wird. Daraus sind folgende (zusammengefasst wiedergegebene) Feststellungen hervorzuheben:

Gesellschafter der beklagten GmbH sind die E* Dges.m.b.H [E] mit einer Beteiligung von 95 % (EUR 33.250 von EUR 35.000) sowie die F* Dges.m.b.H [F] mit einer Beteiligung von 5 % (EUR 1.750 von EUR 35.000). Die Mitglieder der Familie G* (H* G*, I* G*, J* G* und Mag. K* G* sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der E* (je EUR 8.750 von EUR 35.000). Die E* ist wiederum zu 98 % an der F* beteiligt (EUR 34.300 von EUR 35.000).

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, als wirtschaftlich Beteiligte am Verfahren seien die Mitglieder der Familie G* anzusehen, die über die E* Dges.m.b.H und die F D*ges.m.b.H jeweils 24,975 % an der Beklagten hielten, womit ihnen gesamt (durchgerechnet) 99,9 % der Anteile zukämen. Mit einer Beteiligung von durchgerechnet je einem knappen Viertel an der Beklagten befänden sich alle vier in so einem engen Naheverhältnis zur Beklagten, dass sich der Prozessausgang nicht nur unerheblich auf ihr Vermögen auswirke. Die Beklagte und ihre Gesellschafterinnen seien zudem an zahlreichen weiteren Gesellschaften im Unternehmenskonstrukt beteiligt, weshalb aufgrund des Prozessausgangs auch weitere indirekte Auswirkungen möglich seien.

HG beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.015,29 14mal jährlich. Demgegenüber stünden an laufenden Aufwendungen monatliche Kreditraten für die Sanierung eines Kleingartenhauses von EUR 446,94. Trotz des Kontostands von lediglich EUR 3.000 ergebe eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um sich bei den Gerichtsgebühren zu beteiligen, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden. Zusätzlich sei er Eigentümer eines Superädifikats auf einem Kleingartenpachtgrund der Stadt **. Dass dieses Superädifikat zur Existenzgrundlage von HG zählte, sei nicht vorgebracht worden. Er habe dort auch keinen Wohnsitz, weshalb eine Verwertung zumutbar sei.

IG habe ein Nettoeinkommen iHv EUR 2.320,98, dem stünden monatliche Ausgaben iHv EUR 400 an Betriebskosten für das von ihm bewohnte (in seinem Eigentum stehende) Haus gegenüber. Er schulde zwar aus einem mündlichen Darlehen EUR 12.720, da es aber keine monatliche Rückzahlungsverpflichtung gebe, würden dadurch seine verfügbaren liquiden Mittel nicht beschränkt. Obwohl auf seinem Konto nur ein Guthaben iHv EUR 3.800,47 vorhanden sei, sei IG in der Lage, sich zumindest anteilig an den Gerichtsgebühren zu beteiligen, ohne dass dadurch sein notwendiger Unterhalt beeinträchtigt wäre.

JG beziehe monatliche Einkünfte iHv gesamt EUR 4.465,05, KG iHv EUR 2.390,80. An Ausgaben fielen für das im Miteigentum beider stehende Haus monatlich EUR 500 an, die von beiden gemeinsam bestritten würden. Beide seien Kreditnehmer von zwei Kontokorrentkreditverträgen, die aber keine monatliche Belastung mit Rückzahlungen bildeten. Sie seien darüber hinaus gemeinsam Eigentümer einer weiteren Liegenschaft mit einem Wert von EUR 1 Mio, die keinem Wohnbedürfnis diene. Dass diese Liegenschaft nicht leicht verwertbar sei, sei nicht vorgebracht worden, weshalb es zumutbar sei, die Liegenschaft etwa durch Belastung oder Veräußerung zur Deckung der Gerichtsgebühren zu verwenden. KG sei es außerdem zumutbar, den in seinem Vermögen stehenden Oldtimer **, Baujahr 1967, zu verkaufen, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt gefährdet wäre.

Gemeinsam seien die wirtschaftlich Beteiligten somit ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhalts in der Lage, die notwendigen Mittel für die Gerichtsgebühren iHv EUR 9.213,60 aufzubringen. Auf die finanzielle Lage der Beklagten, der F* und der E* müsse daher nicht weiter eingegangen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisor hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. 1 Gemäß § 63 Abs 2 ZPO ist einer juristischen Person die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. 2 Eine Kapitalgesellschaft ist in der Regel entweder kreditwürdig oder zahlungsunfähig und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen verfahrenshilfebedürftig (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 4 mwN).

1. 3 Als wirtschaftlich Beteiligte sind jene Personen anzusehen, denen aufgrund ihrer Rechtsbeziehungen zur Partei ein Vor oder Nachteil aus dem Ausgang des Prozesses entstehen kann und auf deren Vermögen sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich auswirkt, sodass es auch aus diesem Grund als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. Auf die Gesellschafter einer GmbH trifft dies etwa dann zu, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt. Sind die Gesellschafter ebenfalls juristische Personen, so sind auch die Verhältnisse der hinter diesen stehenden physischen Personen maßgeblich (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 9, 12f; Fucik aaO).

1. 4 Nicht nur Allein oder Mehrheitsgesellschaftern kommt die Stellung von „wirtschaftlich Beteiligten“ zu. Vielmehr kommen auch Gesellschafter von juristischen Personen, die mit geringeren Anteilen an diesen beteiligt sind, in Betracht, da auch hier davon auszugehen ist, dass sie einen Geschäftsanteil besitzen, dessen Wert sich durch das Prozessergebnis erhöhen oder vermindern kann, dass sich der Ausgang des Prozesses auf eine ihnen zukommende Gewinnausschüttung auswirken kann bzw dass sie im Falle der Liquidation der Gesellschaft am Gesellschaftskapital teilhaben, dessen Höhe auch vom betreffenden Verfahren abhängen kann. Als „wirtschaftlich Beteiligte“ iSd § 63 Abs 2 ZPO können Gesellschafter aber nur behandelt werden, wenn der durch den Prozess zu erreichende Vorteil (bzw abzuwendende Nachteil) ihre Vermögenssphäre nicht unverhältnismäßig geringer berührt als die Übernahme der zu erwartenden Verfahrenskosten (M. Bydlinski aaO Rz 13).

2. 1 Ausgehend von den – im Rekursverfahren nicht in Zweifel gezogenen – Berechnungen des Erstgerichts zu den hier relevanten Beteiligungsverhältnissen, wonach die Mitglieder der Familie G* (mittelbar über die E* bzw F*) mit einem Geschäftsanteil von jeweils 24,975 % an der Beklagten beteiligt sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die oben dargelegten Prämissen auf diese zutreffen.

2. 2 Im vorliegenden Verfahren gilt es immerhin das Bestehen oder Nichtbestehen einer im mittleren sechsstelligen Bereich gelegenen Verbindlichkeit der Beklagten zu klären. Davon, dass der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und den wirtschaftlichen Wert der Geschäftsanteile der Beklagten (und damit auf den Wert der Geschäftsanteile ihrer Gesellschafterinnen E* bzw F*) aufgrund der Passivrolle der Beklagten im Prozess und ihrer ohnehin bereits schlechten finanziellen Situation keine Auswirkungen hat, kann insofern keine Rede sein. Abgesehen davon, dass im Sinne der dargelegten Grundsätze (←1.4) auch auf einen im Liquidationsfall oder im Zusammenhang mit allfälligen Gewinnausschüttungen denkbaren Vor oder Nachteil Bedacht zu nehmen ist, ist nach den vom Erstgericht festgestellten Erläuterungen zum letzten veröffentlichten Jahresabschluss der Beklagten eine noch nicht bilanzierte Forderung auf eine Versicherungsentschädigungsleistung vorhanden, die das derzeit ausgewiesene negative Eigenkapital der Beklagten bei Weitem übersteigt, sodass nach wie vor vom Vorhandensein eines gewissen wirtschaftlichen Werts auszugehen ist. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Mitgliedern der Familie G* um „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne von § 63 Abs 2 ZPO handelt.

2. 3 Auch wenn man berücksichtigt, dass – wie die Beklagte in ihrem Rekurs aufzeigt – die Pauschalgebühr für die Einbringung der Berufung per 28.10.2024 richtigerweise EUR 13.587 beträgt, ist die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Mitglieder der Familie G* aufgrund ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhalts in der Lage seien, sich anteilig an den Gerichtsgebühren zu beteiligen, nicht zu beanstanden.

2. 4 Schließlich ist der Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Bildung von Rücklagen während eines laufenden Prozesses zumutbar, was vor allem von Bedeutung ist, wenn die Verfahrenshilfe erst in einem späteren Verfahrensstadium beantragt wird (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 1). Dies ist auch bei den an einer juristischen Person wirtschaftlich Beteiligten zu berücksichtigen. Die Klage wurde der Beklagten bereits im April 2023 zugestellt und der Verfahrenshilfeantrag von der (nach wie vor) anwaltlich vertretenen Beklagten im Oktober 2024 gestellt, wobei die Entscheidung darüber im März 2025 erging. Angesichts der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Mitglieder der Familie G* ist anzunehmen, dass die anteiligen Gerichtsgebühren (von jeweils EUR 3.396,75) von den am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts angespart werden hätten können, ohne dass es zwangsläufig eines Rückgriffs auf das vorhandene Liegenschaftsvermögen bedarf. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rekursausführungen erübrigt sich daher.

2. 5 Im Übrigen wird in der Judikatur auch die Ansicht vertreten, dass einer GmbH Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen ist, wenn ein allfälliger finanzieller Engpass schon durch Einforderung nicht einbezahlter Stammeinlagen überbrückbar ist (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO E 13).

Laut Firmenbuch (vgl ON 30.13) hat die (mit einem Anteil von 95 % an der Beklagten beteiligte) E* auf ihre Stammeinlage von EUR 33.250 bislang lediglich EUR 16.625 geleistet. Bereits durch die Einforderung dieser nicht bezahlten Stammeinlage könnte die Pauschalgebühr zur Einbringung der Berufung abgedeckt werden. Auch aus diesem Grund ist die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zutreffend erfolgt.

2. 6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im Firmenbuch (nach Antragstellung und Vorlage der Vermögensbekenntnisse, jedoch vor erstgerichtlicher Beschlussfassung) am 10.1.2025 eingetragenen Änderungen der Gesellschafterverhältnisse an der E* (Übertragung des Geschäftsanteils von KG auf JG, sodass diese nunmehr eine Beteiligung von 50 % = EUR 17.500 von EUR 35.000 hält) in Anbetracht der festgestellten Einkommens und Vermögensverhältnisse an der rechtlichen Beurteilung der – im vorliegenden Fall zu verneinenden – Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts ändert.

3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Ein Ersatz der (verzeichneten) Kosten der Rekursbeantwortung der Klägerin kommt gemäß § 72 Abs 3 ZPO nicht in Betracht.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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