Texte intégral
OLG Linz 5Ns13/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0050NS00013.25P.0625.001
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*, B* und C* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, Abs 3, 148 StGB, Hv* des Landesgerichtes Wels, den
BESCHLUSS:
Spruch
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Mag. D* E* ist von der anstehenden Entscheidung im Verfahren 9 Bs 129/25x des Oberlandesgerichtes Linz über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. Februar 2025,
ausgeschlossen.
Begründung
Begründung:
Die Vorsitzende des Senates 9 zeigte die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds Mag. E* an, weil dieser im gegenständlichen Strafverfahren in erster Instanz als Staatsanwalt eingeschritten war (vgl Anklageschrift ON 3.65).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Staatsanwalt tätig ist oder war (RS0125149 [T10]).
Der genannte Richter ist daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 9 Bs 129/25x des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).