OLG Innsbruck 1R59/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00059.25Y.0625.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gabriele Opperer, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* KG, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 19.410,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.2.2025, **21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die C* GmbH (in der Folge: Emittentin) ist eine Tochtergesellschaft der D* GmbH. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst Energiemanagement sowie Verwaltung und Vertrieb von Energieprodukten. Die Emittentin bot qualifizierte Nachrangdarlehen an. Über die Emittentin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Graz vom (richtig:) 20.11.2023 ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 4.4.2024 wurde der Sanierungsplan, welcher vorsah, dass die Gläubiger insgesamt eine Quote von 60 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen zwei Jahren in Raten, erhalten, rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
Im Jahr 2014 unterzeichnete die D* AG als Auftraggeberin einen für sie und die Emittentin geltenden Vertriebspartnervertrag mit der Beklagten als Auftragnehmerin. Im Vertriebspartnervertrag war unter anderem festgehalten, dass die Beklagte ein von der Auftraggeberin unabhängiges, selbständiges Gewerbe betreibt und für alle sie und ihr Gewerbe betreffenden, [richtig:] restlichen und fiskalischen Verantwortlichkeiten und Konsequenzen die alleinige Verantwortung trägt.
Die Beklagte nahm im Rahmen dieser Vereinbarung selbständige Vermittlertätigkeiten für die D* AG, welche mit der Emittentin verbunden war, auf Provisionsbasis wahr. Die Beklagte trat vorrangig als Versicherungsmaklerin auf, vermittelte jedoch auch Finanzprodukte und Finanzierungen für andere Unternehmen. Der damalige alleinige Komplementär der Beklagten, E* (in der Folge: Geschäftsführer der Beklagten), war bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäftsabschluss für die Klägerin und deren Familie als Versicherungsberater tätig, wobei die Klägerin mit der Betreuung und Beratung durch die Beklagte in ihren Versicherungsangelegenheiten auch sehr zufrieden war.
Im Herbst 2019 suchte der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin sowie ihren Ehemann persönlich auf, um ihnen eine Anlagemöglichkeit vorzustellen. Über Frage gab die Klägerin an, dass sie ihr Geld ganz klassisch auf ein Sparbuch veranlage. Die Klägerin betonte, dass sie einen Kinderwunsch hätten und sie daher jederzeit Zugriff auf ihr Geld haben müsse. Der Geschäftsführer der Beklagten befragte die Klägerin weder zu ihrer individuellen Risikobereitschaft noch zu ihren Vorkenntnissen im Bereich der Geldanlage. Vielmehr empfahl er ihr Namensschuldverschreibungen der Emittentin. Er empfahl diese als risikoarme Anlageform mit einer garantierten Verzinsung von 5,95 % und sicherte der Klägerin zu, dass sie jederzeit auf ihr eingezahltes Kapital zugreifen könne. Ebenso betonte er, dass die monatlichen Einzahlungsraten angepasst an die jeweiligen Lebensumstände flexibel gestaltet werden könnten. So bestätigte er insbesondere, dass die Raten vorübergehend gänzlich ausgesetzt werden könnten. Seitens des damaligen Geschäftsführers der Beklagten wurde zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass es sich bei der angebotenen Anlageform in erster Linie um ein Finanzierungsinstrument für ein Unternehmen handelte. Er klärte die Klägerin nicht auf, dass derartige Namensschuldverschreibungen nachrangige Darlehen sind, sondern verglich sie mit einer Lebensversicherung. Eine Beratung, insbesondere über die Bedeutung und das Risiko eines Nachrangdarlehens, fand nicht statt. Zudem unterließ es der Geschäftsführer der Beklagten gänzlich, die Klägerin über die Hintergründe des hohen Zinssatzes aufzuklären. Insbesondere wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass im schlechtestem Fall ein vollständiger Verlust des investierten Kapitals drohen kann. Auch wurde die Klägerin nicht darüber informiert, dass ihre Ansprüche im Fall eines Konkursverfahrens hinter denen anderer Gläubiger zurücktreten würden und welche Folgen damit einhergehen. Darüber hinaus unterließ er jeglichen Hinweis darauf, dass eine ordentliche Kündigung der Anlage nur aus wichtigen Gründen möglich ist.
Der Klägerin wurden weder vor Vertragsabschluss Informationsbroschüren oder Flyer überreicht, noch wurde ein Gesprächsprotokoll in Anwesenheit der Klägerin und ihres Gatten erstellt. Auch hat die Klägerin ein solches nie eigenhändig unterzeichnet.
Wäre die Klägerin umfassend und korrekt über die Risiken sowie die genaue Art der Anlageform aufgeklärt worden, hätte sie den Beteiligungsvertrag an der Emittentin in Form von Namensschuldverschreibungen nicht unterschrieben. Wäre ihr das volle Ausmaß der damit verbundenen Risiken bewusst gewesen, hätte sie sich gegen diese Investition entschieden.
Der Geschäftsführer der Beklagten legte den Eheleuten im Zug des Beratungsgesprächs die Produktbedingungen dieser Anlageform nicht vor. Die Produktbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
§ 3 Laufzeit, Kündigung, Tilgung, Innenkosten
(1) Die Laufzeit der Namensschuldverschreibungen ist befristet bis 31.12.2027. Während der Laufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
[…]“
Angesichts des attraktiven Zinssatzes von 5,95 % sowie der vorteilhaften Bedingungen – insbesondere des nahezu uneingeschränkten Zugriffs auf das investierte Kapital, der Möglichkeit einer flexiblen Reduzierung der Raten sowie dem suggerierten niedrigen Risiko – unterzeichnete die Klägerin das als „Verbindliche Zeichnung“ bezeichnete Schriftstück händisch. Dieses sah eine Zeichnungssumme von EUR 32.200,--, zahlbar in Form eines Einmalbetrags in Höhe von EUR 3.400,-- sowie in Monatsraten in Höhe von EUR 300,-- zuzüglich eines Agios in Höhe von EUR 1.610,-- vor.
Bei dem vom (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten angebotenen und der Klägerin erworbenen Produkt handelt es sich um ein Nachrangdarlehen, bei dem die eingezahlten Beträge zur Finanzierung eines Unternehmens verwendet wurden und es zu einem Totalverlust des investierten Kapitals kommen kann. Zudem bringt diese Anlageform vertragliche Einschränkungen mit sich. Es war insbesondere nicht möglich, die monatlichen Raten zu reduzieren, vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit aus dem Vertrag auszutreten oder jederzeit auf das investierte Kapital zuzugreifen.
Die Klägerin kündigte ihr Vertragsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.11.2023 mit Schreiben vom 2.10.2024. Sie erhielt zu keinem Zeitpunkt eine Auszahlung oder Rückzahlung seitens der Emittentin. Im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen hat die Klägerin insgesamt EUR 19.410,-- an die Emittentin bezahlt. Die Klägerin hat auch nach Erfüllung des Sanierungsplans keine Auszahlung oder Rückzahlung durch die Emittentin zu erwarten.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unangefochten fest.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 19.410,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 19.110,-- ab Klagszustellung bis 10.4.2024 sowie aus EUR 19.410,-- seit 11.4.2024.
Sie brachte dazu zusammengefasst vor, die Beklagte sei die Versicherungsberaterin ihres Vertrauens gewesen. Im Herbst 2019 sei der Geschäftsführer der Beklagten an sie herangetreten und habe ihr Namensschuldverschreibungen der Emittentin angeboten und angepriesen. Sie habe auf die Zusicherungen des Geschäftsführers der Beklagten vertraut. Hätte sie gewusst, dass die Laufzeit der Schuldverschreibungen acht Jahre betrage und das Recht zur ordentlichen Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen sei, hätte sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Unbewusst habe sie auch eine Nachrangigkeitserklärung abgegeben, weshalb sie nunmehr infolge Insolvenzeröffnung über die Emittentin keinerlei (Quoten-)Zahlungen erhalten werde und ihr ein Schaden in Höhe des aufgewendeten Betrags in Höhe von EUR 19.410,-- entstanden sei. Die Beklagte als Sachverständige hätte sie darüber aufklären müssen, dass es sich bei der Namensschuldverschreibung um ein Hochrisikopapier handle und die Emittentin vor Ablauf der Laufzeit nicht zur Rücknahme verpflichtet sei. Die Beklagte habe das Geschäft vermittelt und hafte, da sie nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern auch falsch beraten habe. Die Beklagte sei nicht als Erfüllungsgehilfin der Emittentin aufgetreten, sondern als selbständige Vermittlerin.
Aufkündigungsversuche ihrerseits seien von der Emittentin unter Hinweis auf die Befristung der Laufzeit abgelehnt worden. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufhebung des Sanierungsverfahrens habe sie auch nach Erfüllung des Sanierungsplans keine Deckung von der Emittentin zu erwarten. Auch die vorrangigen übrigen Gläubiger würden nämlich lediglich eine Quote von 60 % ihrer Forderungen erhalten, weshalb ihr Forderungsanspruch gegenüber der Emittentin erloschen sei. Die von ihr bezahlten Beträge seien unwiederbringlich verloren.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr Vertragsverhältnis mit der Emittentin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sohin zum 20.11.2023, aufgelöst worden. Da die Beklagte nach wie vor behaupte, dass das Vertragsverhältnis aufrecht sein solle, habe sie vorsorglich mit E-Mail vom 2.10.2014 das Vertragsverhältnis (noch einmal) gegenüber der Emittentin aufgekündigt.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin sei über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, die Laufzeit und die Risikoträchtigkeit hinlänglich informiert und aufgeklärt gewesen. Da zum Zeitpunkt der Vereinbarung die am Markt zu erzielenden Kapitalerträge äußerst gering gewesen seien, sei die zu erwartende hohe Verzinsung der Anreiz der Klägerin für das Geschäft gewesen. Dass mit einem derartig hohen Zinsabsatz ein erhöhtes Risiko im Sinn eines Ausfalls des eingesetzten Kapitals verbunden sei, sei der Klägerin klar gewesen. Sie habe die Vereinbarung daher in voller Kenntnis und vollem Bewusstsein der Risikoträchtigkeit geschlossen.
Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit sowie ein jederzeitiger Zugriff auf das Kapital seien nicht zugesichert worden. Vielmehr sei auf die Vertragslaufzeit hingewiesen worden. Der Klägerin sei auch die Nachrangigkeit der Kapitalforderung bewusst gewesen.
Selbst bei einer Haftung der Beklagten sei die Forderung nicht fällig. Das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Emittentin sei aufrecht und von keinem der Vertragsteile gekündigt worden. Die Emittentin führe nach Rechtskraft des Sanierungsverfahrens den Betrieb weiter. Die Rückzahlung inklusive Zinsen sei nach Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2027 zu leisten. Ein Schaden sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingetreten.
Die Beklagte sei im Namen der Emittentin aufgetreten. Diese habe die Beklagte als Vermittlerin herangezogen. Die Beklagte sei daher lediglich Erfüllungsgehilfin im Sinn des § 1313a ABGB und nicht für die Klägerin tätig gewesen. Im Fall einer Haftung treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie sich nicht durch Einsicht in die Unterlagen ausreichend über das angebotene Produkt informiert habe.
Die von der Klägerin rückwirkend zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (20.11.2023) ausgesprochene Kündigung sei mangels Voraussetzungen unwirksam. Dauerschuldverhältnisse könnten nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Dies sei aufgrund der Fortführung des Unternehmens nicht der Fall. Bei gewöhnlichem Verlauf der wirtschaftlichen Verhältnisse samt Befriedigung der Gläubiger im Sanierungsverfahren sei davon auszugehen, dass mit Ablauf der Vertragsdauer der Vertrag erfüllt und sohin Zahlung geleistet werde.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Begehren der Klägerin vollinhaltlich statt (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz (Spruchpunkt 2.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – teilweise zusammengefasst – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 1 bis 2 und 6 bis 10 des angefochtenen Urteils enthaltenen weiteren Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Hieraus für das Berufungsverfahren hervorgehoben werden folgende – in der Berufung bekämpfte – Feststellungen:
„Die Klägerin wusste, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um eine lukrative Anlagemöglichkeit handelte. Es war ihr jedoch nicht bewusst, dass ein derart hoher Zinssatz möglicherweise mit erheblichen Risiken verbunden ist.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe als Sachverständige nach § 1299 ABGB einzustehen, weil sie unter anderem Produkte und Finanzierungen für andere Unternehmen vermittelt habe. Nach ausführlicher Darlegung der rechtlichen Grundlagen der Haftung eines Anlageberaters gelangte es zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre Aufklärungs- und Informationspflicht in erheblichem Maß verletzt habe, wodurch es zu einer Fehlberatung und einem daraus resultierenden finanziellen Verlust der Klägerin gekommen sei. Die Klägerin sei mit einem vermeintlich lukrativen Zinssatz gelockt, nicht aber über die damit verbundenen Gefahren und Risiken der Anlage informiert worden, insbesondere nicht über das potenzielle Risiko eines Totalverlusts. Die Klägerin sei auch nicht über die Nachrangigkeit der Forderung und das damit verbundene Konkursrisiko aufgeklärt worden, weshalb ihr dieses nicht bewusst gewesen sei. Auch habe der Geschäftsführer der Beklagten den Eindruck erweckt, dass es sich um eine sichere und flexible Sparform handle. Die fehlerhafte Beratung und mangelhafte Aufklärung sei kausal für den Geschäftsabschluss durch die Klägerin gewesen.
Wenn der Anlageinteressent ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gebe, dass er die Fachkenntnisse, Erfahrungen oder Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte, handle der Vermittler nicht im Namen des Anbieters, sondern er entfalte eine eigenständige Beratungstätigkeit, die nicht der Zurechnung nach § 1313a ABGB unterliege.
Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten. Diese habe aufgrund ihrer positiven Erfahrungen mit der Beklagten uneingeschränkt auf die ihr erteilten Informationen vertraut, weshalb ihr nicht anzulasten sei, dass sie die Beitrittserklärung zur Namensschuldverschreibung nicht gelesen habe. Aufgrund der bestehenden Vertrauensbasis habe sie nicht mit einem abweichenden Vertragsinhalt rechnen müssen. Die Klagsforderung bestehe daher insgesamt zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, in eventu dem Klagebegehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % lediglich zur Hälfte stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zur Beweisrüge:
1. Die Beklagte bekämpft die oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Klägerin war bewusst, dass mit einem derart hohen Zinssatz ein erhebliches Risiko mit der Veranlagung verbunden ist. Nachdem die Klägerin ihr Vermögen mittels Sparbuch veranlagte, war ihr die Verzinsung daraus bekannt. Nachdem die Klägerin und deren Ehegatte wussten, um welche Veranlagung es sich handelt, haben die Klägerin und ihr Gatte die laufenden Raten weitergezahlt.“
Dazu führt die Beklagte aus, die Entscheidungswesentlichkeit der begehrten Feststellungen ergebe sich daraus, dass sich die Klägerin auf Basis derselben ein Mitverschulden im Umfang von jedenfalls 50 % anrechnen lassen müsse. Wem die lukrative Möglichkeit bewusst sei, dem sei auch bewusst, dass damit erhebliche Risiken verbunden seien. Alles andere wäre lebensfremd und könne eine derartige Schlussfolgerung jedem an Veranlagungen interessierten Personenkreis zugeordnet werden. Die begehrten Ersatzfeststellungen wären aufgrund der sich aus der Aussage der Klägerin und ihres Ehegatten ergebenden Gesamtumstände zu treffen gewesen. Der Ehegatte der Klägerin habe erklärt, dass es sich um ein lukratives Angebot gehandelt habe und die Klägerin sich gerade aufgrund des hohen Zinssatzes für diese Anlage entschieden habe. Die Klägerin habe angegeben, selbst ein Sparbuch zu besitzen, und sei ihr die Verzinsung daraus als bekannt zu unterstellen. Sie habe bewusst die Vorteile der angebotenen Veranlagung wahrgenommen, allerdings die möglichen Risiken ausgeblendet. Keinesfalls sei es so gewesen, dass sie sich über die möglichen Risiken nicht bewusst gewesen sei. Allein aus dem Zusammenspiel zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten sei zu unterstellen, dass eine Abwägung des Angebots stattgefunden und in diesem Zusammenhang auch allfällige Risiken erörtert worden seien. Alles andere sei nicht lebensnah. Auch die Aussage des Ehegatten, wonach in zugestandener Kenntnis von der Veranlagungsform die Zahlungen weiter geleistet worden seien, weise auf ein vorhandenes Bewusstsein und die Inkaufnahme der Risikoträchtigkeit der Veranlagung hin.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1, 40/3, 40/5).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 173ff). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
2.2. Die Beweisrüge ist zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zum ersten Satz der angefochtenen Feststellungen wird keine Ersatzfeststellung angeboten. Der ersatzlose Entfall einer Feststellung ist nicht möglich. Der zweite und dritte Satz der begehrten Ersatzfeststellungen stehen in keinem Austauschverhältnis zu den angefochtenen Feststellungen. Richtigerweise handelt es sich bei dem zweiten und dritten Satz der begehrten Ersatzfeststellungen um ergänzende Feststellungen, welche unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als „sekundäre Feststellungsmängel“ geltend zu machen wären.
Damit im Zusammenhang wäre die rechtliche Relevanz der begehrten Zusatzfeststellungen darzulegen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Dem zweiten Satz der begehrten Ersatzfeststellungen kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, weil der Umstand, dass der Klägerin der Zinssatz ihres Sparbuchs bekannt war, noch keinen zwingenden Rückschluss darauf zulässt, ob der Klägerin auch die mit der gegenständlichen Veranlagung einhergehenden Risiken bewusst waren. Im Übrigen lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen entnehmen, dass die Klägerin ihre Einzahlungen im Zeitraum 23.12.2009 bis 6.11.2023 tätigte (US 2), sohin zur Gänze vor Insolvenzeröffnung und ihrer Kenntnis davon. Dass die Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt gewusst hätte, um welche Veranlagung es sich handelt, lässt sich weder der begehrten Ersatzfeststellungen noch den erstgerichtlichen Feststellungen entnehmen. Vielmehr geht aus den erstgerichtlichen Feststellungen klar hervor, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss keine Informationsbroschüren oder Flyer und auch nicht die Produktbedingungen der Anlageform erhalten hat und sie die nachträglich übermittelte Aufforderung, die Produktbedingungen zu unterzeichnen, ungelesen ablegte. Einer ergänzenden Feststellung in diesem Zusammenhang bedurfte es daher nicht.
2.3. Zur Feststellung betreffend das Bewusstsein der Klägerin über mit dem hohen Zinssatz einhergehende Risiken ist inhaltlich Folgendes auszuführen:
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Klägerin und ihres Ehegatten für glaubwürdig befand. Sowohl aus der Aussage des Ehegatten, einem Gemeindeangestellten, sowie der Aussage der Klägerin, einer Zahnarztassistentin, folgt, dass diese keine bis kaum Erfahrung mit Veranlagungen hatten, wobei insbesondere die Klägerin betonte, dass ihr nicht bewusst war, dass die Zinsen besonders hoch waren, weil in der Vergangenheit ihre Mutter ihre finanziellen Angelegenheiten abgewickelt habe. Schon das Erstgericht verwies darauf, dass in Anbetracht der von den Eheleuten geschilderten Situation – der Ehegatte hatte kürzlich bei einer Sparform Geld verloren und war es der Klägerin wichtig, aufgrund eines Kindeswunsches jederzeit Zugriff auf das Geld zu haben – nicht nachvollziehbar sei, warum sie ein spekulatives Nachrangdarlehen abschließen hätten sollen. Entgegen der Argumentation in der Berufung bedeutet das Wissen um eine lukrative Anlagemöglichkeit nicht automatisch auch das Bewusstsein über damit einhergehende erhebliche Risiken, wobei in diesem Zusammenhang neuerlich auf die Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehegatten verwiesen wird. Weiters ist besonders zu betonen, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehegatte klarstellten, dass sie dem (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten voll vertrauten, wobei die Beklagte gänzlich außer Acht lässt, dass die vom Erstgericht ausführlich festgestellten – und unbekämpft gebliebenen – Zusicherungen des Geschäftsführers der Beklagten gerade und klar gegen mit der Veranlagung verbundene erhebliche Risiken sprachen.
2.4. Insgesamt ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu den angefochtenen Feststellungen daher unbedenklich.
II. Zur Rechtsrüge:
1.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte zunächst aus, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte eine eigenständige Beratungstätigkeit gemäß § 1300 ABGB entfaltet habe. Tatsächlich sei die Beklagte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen gegenüber der Klägerin lediglich als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB im Namen der Emittentin aufgetreten und nicht als Beraterin, weshalb sie nicht in Anspruch genommen werden könne. Ein Anlageberater sei grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen, was auch auf qualifizierte Nachrangdarlehen in der hier gegenständlichen Form einer Namensschuldverschreibung anzuwenden sei. Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen könne es nur dann kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könne, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags habe oder wenn er bei den Vertragshandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nehme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht verwirklicht.
Auch der Fall, dass der Anlageinteressent eine Vermögensdisposition treffen wolle und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern wolle, in welchem ebenfalls eine selbständige Beraterhaftung greife, liege nicht vor. Die Eigenhaftung des Vertreters müsse die seltene Ausnahme bleiben. Die Beklagte sei mit der Emittentin mittels Vetriebspartnervertrag in Rechtsbeziehung gestanden. Ein zumindest schlüssiger Beratungsvertrag sei nicht zustandegekommen, weil die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben habe, vom Geschäftsführer der Beklagten als deren Vertreter besondere Fahrkenntnisse, Erfahrungen oder Verbindungen in Anspruch nehmen zu wollen. Im Gegenteil habe die Klägerin selbst zunächst überhaupt keinen Anlagewunsch gehabt, sondern nach Vorstellen des Produkts durch den Geschäftsführer der Beklagten gezeichnet. Die Beklagte sei proaktiv auf die Klägerin zugekommen und habe nur dieses eine Produkt der Emittentin vorgestellt. Er sei in keiner Weise in anderer Form betreffend alternative Möglichkeiten einer Veranlagung beratend zur Seite gestanden.
1.2. Weiters vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil vom aufrechten Bestand des Vertragsverhältnisses mit der Emittentin auszugehen sei. Es fehlten Feststellungen dazu, ob das Vertragsverhältnis seitens der Emittentin gekündigt worden sei, sodass zu unterstellen sei, dass dieses weiter aufrecht sei. Dass die Klägerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2.10.2024 das Vertragsverhältnis aufgekündigt habe, widerspreche den Bestimmungen des Vertrags. Das Erstgericht habe es infolge unrichtiger Rechtsansicht unterlassen, folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu treffen:
„Das Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 4.4.2024 aufgehoben. Die Zahlungsfrist endet mit 1.2.2026. Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt eine Quote von 60 % ihrer Forderungen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Sanierungsverwalter oder die Emittentin vom Vertrag mit der Klägerin zurückgetreten ist. Das Vertragsverhältnis der Emittentin zur Klägerin ist damit weiterhin aufrecht. Der Ehegatte der Klägerin hat selbst hinsichtlich seines eigenen Vertrags keine Kündigung ausgesprochen, die Emittentin hat ihrerseits ebensowenig den Vertrag gekündigt.“
Aus den begehrten Feststellungen folge, dass der Betrieb der Emittentin aufrecht fortgeführt werde und die laufenden Vertragsverhältnisse zu erfüllen seien. Gegenständlich handle es sich um ein befristetes Dauerschuldverhältnis mit Ablauf am 31.12.2027. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst worden. Gegenteiliges zu beweisen sei Sache der Klägerin, was unterblieben sei.
Die rückwirkende Kündigung der Klägerin gemäß Schreiben vom 2.10.2024 sei unberechtigt, weil in diesem Zeitpunkt das Sanierungsverfahren rechtskräftig aufgehoben und der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt gewesen sei, sodass kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege. Gemäß § 21 Abs 1 IO könne bei zweiseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt worden seien, der Insolvenzverwalter und im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Schuldner in den Vertrag eintreten oder aber von diesem (mit Genehmigung des Sanierungsverwalters) zurücktreten. Ein solcher Rücktritt – ausdrücklich oder konkludent – sei weder behauptet noch festgestellt worden. Eine Rücktrittserklärung nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens sei unbeachtlich. Der Vertrag sei daher aufrecht und laufe mit 31.12.2027 ab. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nach Maßgabe der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen berechtigt, den veranlagten Betrag zuzüglich der Zinsen zu verlangen. Die vom Erstgericht herangezogenen Beweismittel seien betreffend die Frage des Fortbestands des Vertrags als Namensschuldverschreibung ohne Beweiskraft und würden reine Rechtsansichten wiedergeben. Die Forderung der Klägerin sei erst mit dem Ablaufdatum fällig. Ob die Emittentin danach die Forderung erfülle, sei derzeit nicht absehbar. Im Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung bestehe jedenfalls kein Schaden der Klägerin.
1.3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Klägerin auch ein Mitverschulden anzulasten. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum Wissen der Klägerin über die Vorteile und möglichen Risiken der Investition sei widersprüchlich. Wenn der Ehemann der Klägerin bestätige, dass es sich bei der Namensschuldverschreibung um ein finanziell attraktives Angebot handle, dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass selbst für in finanziellen Dingen wenig erfahrene Personen klar sei, dass am allgemeinen Finanzmarkt eine weit geringere Rendite erzielt werden könne. Aufgrund dieser Tatsache sei auch zu unterstellen, dass bestimmte Risiken mit der Veranlagung verbunden seien. Dies stelle eine allgemeine Lebenserfahrung dar und sei diese Kenntnis ganz allgemein jedem an Veranlagungen interessierten Personenkreis zu unterstellen.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Haftung als Anlagevermittler:
2.1.1. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung zutreffend zur Darstellung, in welchen Fällen eine eigene Haftung eines Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt. So kann es nach ständiger Rechtsprechung zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters die seltene Ausnahme bleiben (1 Ob 182/97i; 6 Ob 249/07x mwN; 9 Ob 5/10s mwN; 5 Ob 129/11y; RS0019726).
2.1.2. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch nicht als Erfüllungsgehilfin der D* AG (der Muttergesellschaft) bzw der Emittentin anzusehen, sondern als selbständige Unternehmerin. Es steht nämlich fest, dass die Beklagte im Rahmen des mit der Muttergesellschaft der Emittentin geschlossenen Vertriebspartnervertrags selbständige Vermittlungstätigkeiten wahrnahm, dass sie ein unabhängiges und selbständiges Gewerbe betrieb, welches auch die Vermittlung von Finanzprodukten und Finanzierungen umfasste, und dass sie für alle sie und ihr Gewerbe betreffenden restlichen und fiskalischen Verantwortlichkeiten die alleinige Verantwortung trug.
2.1.3. Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Haftung des Anlagevermittlers für Auskünfte, die dieser dem Anlageinteressenten erteilt. Seine Haftung bestimmt sich daher nach § 1300 ABGB. Danach ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt hat; außer diesem Fall haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rats dem anderen verursacht hat. Aus den Worten „gegen Belohnung" wird geschlossen, dass fahrlässige Erteilung einer unrichtigen Auskunft oder eines unrichtigen Rats nur zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie innerhalb eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgt (4 Ob 252/00p mwN).
Das Verpflichtungsverhältnis kann in einem auf Auskunft und Beratung gerichteten Vertrag, in Nebenpflichten aus sonstigen Schuldverhältnissen, in einer ständigen Geschäftsbeziehung oder in vorvertraglichen Schuldverhältnissen bestehen. Die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Auskunfts- und Beratungspflicht verpflichtet zum Schadenersatz, wenn sie für den eingetretenen Schaden kausal war (4 Ob 252/00p).
2.1.4. Nach der Rechtsprechung haftet nicht nur ein Anlageberater, sondern auch der Anlagevermittler für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB ausgegangen werden kann. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (3 Ob 13/04i; 9 Ob 5/10s mwN; 1 Ob 182/97i; vgl RS0014562) bzw wenn der Anlageinteressent klarmacht, er wolle – bezogen auf eine bestimmte Anlagenentscheidung – die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und dieser die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet (1 Ob 182/97i; 4 Ob 252/00p). Dass der Berater oder Vermittler nicht vom Kunden, sondern vom Emittenten entlohnt wird, spielt dabei keine Rolle (RS0026596).
Ein solcher Auskunftsvertrag ist auch hier anzunehmen, weil die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer der Klägerin ein dieser erkennbar völlig unbekanntes Anlageprodukt näher gebracht (vgl 9 Ob 5/10y), angeboten und ihr, die Interesse daran zeigte, informativ erläutert hat (vgl 4 Ob 252/00p).
2.1.5. Anlagevermittler ist, wer – wie hier – den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage übernommen hat, selbst wenn er nicht mit einer besonderen Vertrauenswerbung hervortritt (1 Ob 182/97i).
Wer sich als Anlagevermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen bzw offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist (1 Ob 182/97i; 7 Ob 293/97g; 7 Ob 166/99h).
2.1.6. Anlageberater und -vermittler sind zur Aufklärung ihrer Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Sie müssen richtige und vollständige Information über jene tatsächlichen Umstände bieten, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater oder -vermittler vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Verfügt der Berater oder Vermittler nicht über objektive Daten und entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offenlegen. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (Vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist (RS0108074; RS0108073; 3 Ob 13/04i; 9 Ob 5/10s mwN). Stellt der Berater oder Vermittler etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne Weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (RS0108074; 1 Ob 182/97i; 3 Ob 13/04i).
Wie vom Erstgericht ausführlich begründet und in der Berufung auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, hat die – auf Provisionsbasis und damit gegen Belohnung tätige (vgl RS0026596 [T6]; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1300 ABGB Rz 15) – Beklagte eine unrichtige Auskunft zu verantworten. Die Klägerin, die ihr Geld bis zur Beratung durch den Kläger klassisch auf einem Sparbuch veranlagte, hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie jederzeit Zugriff auf ihr Geld haben muss. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Klägerin nicht darüber informiert, dass es sich um ein Nachrangdarlehen handelt und im schlechtesten – nun eingetretenen – Fall ein vollständiger Verlust des investierten Kapitals drohen kann, sondern die Anlage vielmehr als risikoarm mit attraktivem Fixzinssatz und jederzeitigem Kapitalzugriff empfohlen. Diese Beratung war feststellungsgemäß ursächlich für die Zeichnung durch die Klägerin. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin die Anlage nicht erworben.
Die Beklagte hat daher für den der Klägerin hieraus entstandenen Schaden gemäß § 1300 erster Satz ABGB einzustehen.
2.2. Schaden:
2.2.1. Ob die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2.10.2024 den Vertrag mit der Emittentin rückwirkend zum 20.11.2023 wirksam kündigte und kündigen konnte – etwa im Sinn einer außerordentlich Kündigung nach § 987 ABGB (vgl RS0019365) – kann dahingestellt bleiben.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der zwischen der Klägerin und der Emittentin geschlossene Vertrag als zweiseitiger Vertrag, der bei Insolvenzeröffnung von beiden Teilen noch nicht (vollständig) erfüllt war, dem Anwendungsbereich des § 21 IO unterfällt (vgl Perner in KLS2 § 26 IO Rz 10, wonach auf einen Geldkredit § 21 IO zur Anwendung kommt), ist daraus für die Beklagte nämlich nichts zu gewinnen.
2.2.2. Gemäß § 21 Abs 1 IO kann der Insolvenzverwalter (der eigenverwaltende Schuldner), wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde, entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gemäß § 21 Abs 4 IO ist der Gläubiger, der die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht hat, dann, wenn beide geschuldeten Leistungen teilbar sind, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger. Dies bedeutet, dass der Erfüllungsanspruch des Gläubigers gespalten wird. Mit der auf den bereits erfüllten Teil entfallenden Forderung ist er Insolvenz- und mit dem übrigen Teil Massegläubiger (Perner aaO § 21 IO Rz 30). Bei Teilbarkeit beschränkt sich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (des eigenverwaltenden Schuldners) auf die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen. Auch im Fall eines Rücktritts kann sich der Vertragspartner sohin nur hinsichtlich der künftigen Leistungen vom Vertrag lösen. Mit der seiner Teilleistung entsprechenden Gegenforderung ist der Gläubiger sohin jedenfalls nur Insolvenzgläubiger (Widhalm-Budak in Konecny, IO § 21 Rz 391; Perner aaO § 21 IO Rz 30).
2.2.3. Teilbarkeit liegt vor, wenn sich der Teilleistung ein konkreter Teil der Gegenleistung zuordnen lässt (Perner aaO § 21 IO Rz 31; Widhalm-Budak aaO § 21 IO Rz 384).
Hier ist die Zurverfügungstellung von Kapital die Hauptleistung der Klägerin, während die Emittentin Rückzahlung (des Kapitals) und Verzinsung schuldet (vgl RS0131613 [T1]). Da es sich hiebei jeweils um Geldleistungen handelt, die in Teile aufgespalten werden können, welche wirtschaftlich wiederum einem bestimmten Teil der jeweiligen Gegenleistung zuordenbar sind, ist jedenfalls von einer Teilbarkeit der geschuldeten Leistungen auszugehen.
Die Klägerin hat feststellungsgemäß von der vertraglich vereinbarten Zeichnungssumme von EUR 32.200,-- (vor Agio) bis zur Insolvenzeröffnung einen Teilbetrag von gesamt EUR 19.410,-- bezahlt. Mit diesem Betrag – allein dieser ist Gegenstand der Leistungsklage gegen die Beklagte – ist sie sohin jedenfalls (nur) Insolvenzgläubigerin, sodass sie schon per se in der Zukunft keine volle Befriedigung (als „Massegläubigerin“) von der Emittentin fordern kann.
2.2.4. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zusätzlich, dass die Klägerin ihre „Insolvenzforderung“ aufgrund der vertraglich vereinbarten Nachrangigkeit ihrer Forderung überdies erst geltend machen kann, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger voll befriedigt wurden:
§ 2 Z 2 AltFG normierte in der Stammfassung des Gesetzes (idF vor der Novelle BGBl I 2018/48), dass (unter anderem) Nachrangdarlehen als alternative Finanzierungsinstrumente keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen. § 2 Z 3 AltFG idF vor der Novelle BGBl I 2018/48 definierte den unbedingten Rückzahlungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 628 BlgNR 25. GP 4) kann die Geltendmachung der Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag sowohl für den Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers als auch außerhalb einer Insolvenz vertraglich eingeschränkt werden („qualifizierte Nachrangklausel“). Dass sich die Legaldefinition des § 2 Z 2 AltFG aF seit der Novelle BGBl I 2018/48 im Gesetz nicht mehr findet, ist nicht auf eine inhaltliche Änderung zurückzuführen, sondern nur darauf, dass es seither keine Unterscheidung mehr zwischen Veranlagungen gemäß KMG, Wertpapieren gemäß KMG und alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG mehr geben soll; die bisher taxativ aufgezählten Finanzinstrumente verbleiben allerdings im Anwendungsbereich des AltFG, solange sie – wie im Regelfall Nachrangdarlehen – als Veranlagung zu qualifizieren sind (ErläutRV 187 BlgNR 26. GP 3).
Eine Nachrangabrede ist daher ein Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger seine Forderung in der Liquidation oder im Insolvenzfall erst geltend machen kann, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger voll befriedigt wurden („einfache Nachrangabrede“). Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anleger nicht nur im Fall der Insolvenz nachrangig befriedigt wird, sondern auch dann keine Rückzahlung erhält, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Sie bezweckt, dass die betreffende Verbindlichkeit bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung nicht berücksichtigt werden muss (10 Ob 60/22d; 8 Ob 9/24t mwN). Die (qualifizierte) Nachrangklausel schränkt somit das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus) (RS0131613).
Von einer erfolgten vollen Befriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, weil ein Sanierungsplan mit einer Quote von 60 % angenommen wurde. Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans treten zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein; sie sind nicht an die Erfüllung des Sanierungsplans geknüpft. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall nachträglich zu ersetzen. Der die Quote übersteigende Forderungsteil wird Naturalobligation (Schuld ohne Haftung) (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 156 IO Rz 11, 14). Insoweit kommt es selbst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans zu keiner vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger und damit auch nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befriedigung der nachrangigen Forderung der Klägerin.
2.2.5. Aus dem Sanierungsplan selbst kann die Klägerin als nachrangige Gläubigerin nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Leistung verlangen. § 57a IO über die Befriedigung nachrangiger Forderungen ist auch auf – wie hier – Forderungen anzuwenden, die aufgrund von Vereinbarungen den Charakter einer nachrangigen Forderung haben, wie etwa Nachrangdarlehen nach dem AltFG (Katzmayr in KLS2 § 57a IO Rz 3; Mohr in Konecny, IO § 57a Rz 1). Gläubiger mit nachrangigen Forderungen sind hinsichtlich des Sanierungsplans nicht stimmberechtigt (Riel in Konecny/Schubert, IO § 143 KO Rz 4; Katzmayr aaO § 57a IO Rz 12).
Der Sanierungsplan regelt grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO § 156 IO Rz 2). Forderungen nachrangiger Gläubiger iSd § 57a IO sind nicht unter die Insolvenzforderungen zu subsumieren, sondern stellen eine eigene Forderungskategorie dar (Katzmayr aaO § 57a IO Rz 13). Schon § 57a Abs 2 IO sieht vor, dass selbst eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen erst dann zu erlassen ist, wenn zu erwarten ist, dass es zumindest zu einer teilweisen Befriedigung der nachrangigen Forderungen kommen wird, was wiederum die vollständige Befriedigung der nicht nachrangigen Forderungen voraussetzt.
2.2.6. Selbst dann jedoch, wenn man – wie das OLG Wien zu 1 R 31/18p (vgl dazu Werschitz, Zak 2018/588) – in analoger Anwendung der Regelung des § 14 Abs 1 EKEG für Eigenkapital ersetzende Leistungen davon ausgehen sollte, dass die Klägerin als nachrangige Gläubigerin im Fall der nachhaltigen Sanierung des Unternehmens der Emittentin eine dem Sanierungsplan entsprechende Quote erhält, ändert dies am Vorliegen eines Schadens im Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund nachfolgender Überlegungen nichts:
2.2.7. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrfach im Fall von Unternehmensanleihen mit der – wegen eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens – für die Anleger angeblich noch nicht feststehenden Schadenshöhe auseinandergesetzt (7 Ob 178/11v; 10 Ob 7/12w; 4 Ob 140/12k ua).
Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung oder vermittlung verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RS0125829).
Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensguts des Geschädigten (4 Ob 140/12k mwN). Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. Nach der Differenzmethode besteht das zu leistende Interesse (der rechnerische Schaden) in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (vgl RS0030153).
Die Klägerin begehrt Geldersatz, also den rechnerischen Schaden. Dieses Begehren setzt zwar im Allgemeinen voraus, dass der Anleger das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft hat und dann den Differenzschaden geltend macht (4 Ob 67/12z; RS0120784). Ist zwischen den Parteien aber nicht strittig, dass die Forderung des Anlegers wegen Vermögenslosigkeit der Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, uneinbringlich ist, wobei die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Emittentin der Wertlosigkeit gleichzuhalten ist, ist dem Anleger ein Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens – unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Quote – nicht zumutbar. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Anlage (endgültig) wertlos und ein Verkauf weder möglich noch erforderlich ist; der Subtrahend der Differenzrechnung ist vielmehr mit Null anzusetzen (7 Ob 178/11v; 10 Ob 7/12w; 4 Ob 67/12z mwN; 4 Ob 140/12k; vgl für den Fall eines Nachrangdarlehens, wobei das mit dem Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellte Geld in eine insolvente Gesellschaft investiert wurde: 6 Ob 97/18k; vgl zu fehlendem Feststellungsinteresse, weil bereits Leistungsklage möglich: 9 Ob 65/19b; vgl RS0022486).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht unangefochten festgestellt, dass die Klägerin, welche bis zur Insolvenzeröffnung (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) über die Emittentin an diese insgesamt EUR 19.410,-- bezahlt hat, von dieser zu keinem Zeitpunkt eine Auszahlung oder Rückzahlung erhalten und auch nach Erfüllung des Sanierungsplans keine Auszahlung oder Rückzahlung zu erwarten hat (US 10). Insofern ist auch hier von einer Uneinbringlichkeit und damit (endgültigen) Wertlosigkeit der Forderung der Klägerin gegen die Emittentin auszugehen.
In Anlehnung an die vorangeführten Entscheidungen ist der Klägerin ein Zuwarten bis zur Erfüllung des Sanierungsplans samt allenfalls nachhaltiger Sanierung des Unternehmens der Emittentin nicht zumutbar. Der ersatzfähige Schaden entspricht dem gesamten aufgewendeten Kapital, weil der Abzug bei der anzustellenden Differenzrechnung Null beträgt.
2.2.8. Ergänzender Feststellungen bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Dass das Sanierungsverfahren mit Beschluss vom 4.4.2024 rechtskräftig aufgehoben wurde, die (Insolvenz-)Gläubiger eine Quote von 60 % erhalten und die Raten binnen 2 Jahren zu zahlen sind, hat das Erstgerichts ohnedies eingangs seiner Entscheidung festgestellt (US 2). Dass der Sanierungsverwalter oder die Emittentin vom Vertrag zurückgetreten wären, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Ob der Vertrag zwischen Klägerin und Emittentin aufrecht ist, ist eine Rechtsfrage. Der Vertrag des Ehegatten der Klägerin ist für die Frage, ob der Klägerin aus ihrem Vertrag ein Schaden entstanden ist, wiederum völlig irrelevant. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher insgesamt nicht vor.
2.2.9. Mit ihren Ausführungen, wonach noch nicht absehbar sei, ob die Emittentin nach Vertragsende die Forderung erfülle, geht die Beklagte von der unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Klägerin auch nach Erfüllung des Sanierungsplans keine Auszahlung oder Rückzahlung durch die Emittentin zu erwarten hat (US 10), ab. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Sollte man in den in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der Beklagten eine Beweisrüge erblicken wollen, wäre auch diese nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil schon nicht angegeben wurde, dass eine und wenn ja, welche Feststellung des Erstgerichts angefochten wird.
2.2.10. Insgesamt ist daher das Vorliegen eines Schadens der Klägerin in Höhe des Klagsbetrags zu bejahen.
2.3. Mitverschulden:
2.3.1. Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Unrichtigkeit der Auskunft oder des Rats hätte auffallen müssen (RS0102779; 4 Ob 252/00). Wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens schon grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Kunden vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor oder bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen (1 Ob 112/17b).
2.3.2. Worin konkret das Mitverschulden der Klägerin gelegen sein soll, bringt die Beklagte in ihrer Rechtsrüge nicht schlüssig zur Darstellung. Soweit die Beklagte auch im Rahmen der Rechtsrüge die Beweiswürdigung des Erstgerichts bemängelt, wird auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen.
2.3.3. Ausgehend von den – einzig maßgeblichen – erstgerichtlichen Feststellungen hat das Erstgericht ein Mitverschulden der Klägerin zutreffend verneint. Der Klägerin, einer Zahnarztassistentin, welche vor der Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten ihr Geld klassisch auf einem Sparbuch veranlagt hatte, war feststellungsgemäß nicht bewusst, dass der von ihr als lukrativ erkannte Zinssatz von 5,95 % möglicherweise mit erheblichen Risiken verbunden ist. Gerade in Anbetracht der mündlichen Zusicherungen des Geschäftsführers der Beklagten kann ihr die diesbezügliche Unkenntnis nicht angelastet werden (vgl RS0102779 [T11, T12]; vgl auch 2 Ob 2107/96h, 4 Ob 62/11p, 2 Ob 238/12g).
Schriftliche Informationen betreffend die Risikoträchtigkeit der Anlage – so insbesondere auch nicht die die Nachrangdarlehensregelung enthaltenen Produktbedingungen – wurden der Klägerin vor Vertragsunterfertigung feststellungsgemäß nicht ausgehändigt. Dass die Klägerin über besondere Kenntnisse auf dem Anlagesektor verfügen würde, wurde noch nicht einmal behauptet und lässt sich auch nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang bringen. Letztlich ist der zugesagte Zinssatz auch nicht derart hoch, dass einem Kunden schon bei bloß minimaler Sachkunde die Risikoträchtigkeit der Anlage jedenfalls bewusst sein hätte müssen (vgl 1 Ob 182/97i bei einer 70 %igen Rendite).
III. Der Berufung der Beklagten ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO.
2. Die Frage der Haftung des Anlageberaters hängt ebenso von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 249/07x; 7 Ob 166/99h) wie die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss (RS0078931; RS0102779 [T8]). Zur Frage, ob bereits ein Schaden eingetreten ist, konnte sich das Erstgericht am Gesetzestext, dazu vorliegenden Kommentierungen und letztlich auch an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen somit nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die (ordentlichen) Revision nicht zulässig ist.