OLG Wien 2R37/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00037.25P.0626.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. B, Rechtsanwalt und Steuerberater, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Herausgabe von Geschäftsunterlagen (Streitwert EUR 35.000) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7.1.2025, GZ **-15, in nicht öffentlicher Sitzung
Spruch
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter MMag. Popelka und Mag. Viktorin den Beschluss gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und die Kommerzialrätin Mag. Burket zu Recht erkannt:
Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochtergesellschaft der C* GMBH. Die Anteile an der C* halten Mag. D* und der Beklagte zu gleichen Teilen. Geschäftsführer der C* ist Mag. D*.
Von 8.8.2007 bis 29.9.2017 war der Beklagte Geschäftsführer der C*. Vom 12.8.2015 (seit 29.1.2016 mit Alleinvertretungsbefugnis) bis 20.9.2023 war er auch Geschäftsführer der Klägerin.
Mit Abtretungsvertrag vom 10.4.2017 verkaufte die C*, vertreten durch den Beklagten als damaligen Geschäftsführer, ihren Geschäftsanteil an der Klägerin an den Beklagten.
Mit Klage vom 27.1.2018 begehrte die C* die Herausgabe des Geschäftsanteils an der Klägerin. Mit Teilurteil vom 31.1.2023, AZ *, erkannte das HG Wien den Beklagten schuldig, der C den Geschäftsanteil an der Klägerin, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage in der Höhe von EUR 17.500 entspricht, mit entsprechendem Notariatsakt Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises von EUR 6.000 zu übertragen. Die Rückübertragung der Geschäftsanteile wurde bis zum 21.11.2023 durchgeführt.
Mit Beschluss vom 20.9.2023 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin abberufen.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe ihrer sämtlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere der Geschäftsbücher, Verträge, Belege, Korrespondenzunterlagen, E-Mail-Korrespondenzunterlagen, E*-Daten und sonstigen elektronische Daten. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Klägerin all ihre Geschäftsunterlagen an sich genommen und nach seiner Abberufung keine einzige Geschäftsunterlage an die Klägerin bzw den nunmehrigen Geschäftsführer übergeben, weshalb ihr keine ihrer Geschäftsunterlagen vorliege.
Der Beklagte wandte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein und bestritt den Herausgabeanspruch. Das Klagebegehren sei nicht hinreichend konkretisiert, es fehle die Passivlegitimation, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, die Klägerin verfüge über die Unterlagen, der Anspruch hätte im Verfahren ** geltend gemacht werden müssen und die jetzige Geltendmachung sei nicht möglich, da der Anspruch nach sieben Jahren verwirkt sei. Der Herausgabe der angeforderten Unterlagen stünden sein Recht auf Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 26 UWG und auf Datenschutz entgegen. Die Offenlegung dieser Informationen bedeute einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für ihn.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Über die eingangs wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen hinaus traf die auf Seite 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Der streitige Rechtsweg sei zulässig. Das Klagebegehren sei ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei Mag. D* auch berechtigt, die Klage für die Klägerin einzubringen. Die C* als einzige Gesellschafterin der Klägerin habe ihn zu deren Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung eines Geschäftsführers in der Tochtergesellschaft falle in die ordentliche Verwaltung der Muttergesellschaft. Da den Geschäftsführern die Verwaltung fremden Vermögens anvertraut sei, hätten sie funktionell Treuhänderstellung. Darüber hinaus bestehe ein Auftragsverhältnis. Aus beidem ergebe sich bei Beendigung des Dauerschuldverhältnisses die Herausgabe aller Geschäftsunterlagen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb § 24a GmbHG diese Rechtslage derogieren sollte bzw inwiefern dies ein Widerspruch zur Auskunftpflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers nach § 24a GmbHG sei. Ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen und den fremden Interessen, wie es für die Annahme von Rechtsmissbrauch erforderlich sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dem Argument, dass das gegenständliche Verfahren dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspreche, da die Ansprüche bereits im Verfahren AZ ** hätten geltend gemacht werden können, sei entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei und der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Geschäftsführer der Klägerin und damit berechtigt gewesen sei, die Unterlagen zu halten. Eine Anspruchsverwirkung, wie vom Beklagten eingewandt, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Abgesehen davon liege kein längerer Zeitraum vor, weil der Beklagte erst 2023 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Die Klägerin begehre die Herausgabe ihrer Geschäftsunterlagen. Soweit darin Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten seien, seien diese solche der Klägerin und nicht des Geschäftsführers. Soweit in den Geschäftsunterlagen der Klägerin Daten Dritter enthalten seien und sie bisher berechtigt gewesen sei, diese Daten zu verarbeiten, bestehe auch kein datenschutzrechtliches Problem, wenn diese Daten vom bisherigen Geschäftsführer dem neuen übergeben würden. Weshalb die Übergabe der Geschäftsunterlagen der klagenden Partei die wettbewerbsrechtliche Position des Beklagten gefährden sollte, liege ebensowenig auf der Hand wie eine Gefährdung der Sicherheit des Beklagten und seiner Mitarbeiter.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird die Aufhebung und allenfalls Verweisung in das außerstreitige Verfahren beantragt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeitsberufung:
1. Der Beklagte rügt die Gerichtsbesetzung des Erstgerichts als rechtswidrig. Das in der Geschäftsverteilung des Erstgerichts vorgesehene, auf dem Zufallsprinzip beruhende Aktenverteilungssystem widerspreche Art 87 B-VG, weil nicht im Voraus erkennbar sei, welcher Richter für eine bestimmte Rechtssache zuständig sein werde. Außerdem sei die Geschäftsverteilung unzureichend kundgemacht. Der Aushang der Geschäftsverteilungsübersicht im Amtsgebäude des Erstgerichts genüge nicht. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht.
2. Eine Nichtigkeit nach dieser Bestimmung kann aber gemäß § 260 Abs 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.
Durch die Neufassung des § 260 Abs 2 ZPO durch BGBl I 2015/94 ist klargestellt, dass auch Fehler der Geschäftsverteilung nicht mehr geltend gemacht werden können, nachdem sich die betreffende Partei in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hat (Kodek in Fasching/Konecny3 § 260 ZPO Rz 76).
Der Beklagte hat sich in das Verfahren eingelassen, ohne die nun geltende gemachte unrichtige Gerichtsbesetzung infolge einer behauptet rechtswidrigen Geschäftsverteilung zu rügen. Schon deshalb ist die Nichtigkeitsberufung erfolglos.
Dass Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO „unheilbar“ vorläge, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstoße, lässt sich dem vom Beklagten zur Begründung dieser Ansicht zitierten Rechtssatz (RS0039915) nicht entnehmen. Einerseits bezieht sich der Rechtssatz auf die Rechtslage vor BGBl I 2015/94, andererseits wurde schon damals judiziert, dass der Verstoß zu rügen ist (vgl 3 Ob 188/14i; 8 Ob 109/14h).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist daher inhaltlich nicht mehr zu prüfen.
3. Soweit der Beklagte mit dem Einwand der Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs der Sache nach einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend macht, wird auf die darauf bezogenen Ausführungen zur Rechtsrüge (siehe unten) verwiesen.
II. Zur Berufung im Übrigen:
1. Zur Verfahrensrüge:
1. 1 Der Beklagte rügt mehrere Stoffsammlungsmängel. Das Erstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, verschiedene Akten beizuschaffen, die Klagevertreterin und den Richter des Verfahrens HG Wien ** als Zeugen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet des Rechnungswesens einzuholen.
1. 2 Falls auf Grund eines primären Verfahrensmangels, etwa Zurückweisung von Beweisanträgen, andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden, ist dies mit Mängelrüge (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend zu machen. Hat es das Erstgericht demgegenüber trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens unterlassen, für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen zu treffen, so liegen sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 50 f, Rz 57 f). Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761; RS0041911 [T1]).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei behauptet mangelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären. Er muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039, auch [T5]).
1. 3 Dem wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Der Beklagte legt nicht dar – und es ist auch nicht offenkundig –, welche von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abweichenden Feststellungen hätten getroffen werden können, wenn die beantragten Beweise aufgenommen worden wären.
1. 4 Der Beklagte meint, wenn das Erstgericht den beantragten Sachverständigenbeweis aufgenommen hätte, dann hätte sich die Unschlüssigkeit und Nichtexequierbarkeit des Klagebegehrens unter Beweis stellen lassen.
Ob ein Klagebegehren ausreichend bestimmt ist, ist aber keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Nur wenn das Klagebegehren ausreichend bestimmt ist, sind Beweise aufzunehmen.
1. 5 Welche konkreten Feststellungen aus den Akten, deren Beischaffung der Beklagte beantragte, zu treffen gewesen wären, lässt die Berufung nicht erkennen.
1. 6 Soweit der Beklagte behauptet, das Erstgericht hätte „die KV“ zum Thema „Kostentreiberei“ vernehmen müssen, wird auf die Behandlung der Kostenrüge verwiesen.
1. 7 Wie ein Urteil – hier das im Verfahren HG Wien ** ergangene – zu verstehen ist und welche Rechtswirkungen es entfaltet, ist ebenfalls eine Rechtsfrage. Sie ist nicht durch Vernehmung des Richters zu lösen, der das Urteil gefasst hat. Sie ist im Übrigen hier auch nicht entscheidungswesentlich (siehe unten zur Rechtsrüge).
1. 8 Der Beklagte meint weiters, das Erstgericht habe die Beweislastregeln verkannt. Es hätte Negativfeststellungen dort treffen müssen, wo die Klägerin „ihrer Beweislast nicht nachgekommen“ sei.
Die Beweislastregeln besagen aber nicht, wann eine Negativfeststellung zu treffen ist; das ist Sache der freien Beweiswürdigung. Erst wenn das Gericht eine Negativfeststellung getroffen hat, stellt sich die Frage, wen die Beweislast trifft, also zu wessen Nachteil sich die Negativfeststellung auswirkt.
1. 9 Die Tagsatzung am 25.10.2024 war von 9.30 bis 13.30 Uhr ausgeschrieben. Das Erstgericht wartete nach Vernehmung des Beklagten (Zeitpunkt nicht protokolliert) bis 11.00 Uhr auf den Geschäftsführer der Klägerin zu; dieser war nicht um 9.30 Uhr gekommen, weil er – nach seinen Angaben – seinen Sohn ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beklagte verließ die Verhandlung vor der Vernehmung des Geschäftsführers, weil er nicht bis 11.00 Uhr warten wollte (ON 10.4, Seite 4). Nun rügt er als Verfahrensmangel, dass er keine Fragen an den Geschäftsführer der Klägerin habe stellen können.
Auch insoweit führt der Beklagte keine gesetzmäßige Verfahrensrüge aus, weil er weder dargelegt, welche Fragen er dem Geschäftsführer gestellt hätte, noch welche von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden Feststellungen gegebenenfalls hätten getroffen werden können. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht an der Vernehmung, die innerhalb der für die Verhandlung angesetzten Zeit durchgeführt wurde, hätte teilnehmen können.
2. Zur Beweisrüge:
2. 1 Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen (jeweils Urteil Seite 3):
„Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der klagenden Partei und anderen Personen Vereinbarungen bestehen, wonach die Weitergabe von bestimmten Informationen an Mag. D* oder einer von ihm kontrollierte Gesellschaft untersagt sei.“
„Vor Einbringung der Klage stimmte Mag. D* als Geschäftsführer der C* GmbH der Klagsführung zu.“
„Mag. D* schrieb Banken an, um Duplikate der Kontoauszüge zu erhalten. Er erhielt mit Ausnahme gegenüber einer Bank Umsatzlisten der Konten der klagenden Partei.“
Er begehrt die Ersatzfeststellungen:
„Bereits die Weitergabe vertraulicher, nicht nur anwaltlicher Unterlagen war zwischen der KP und Dritten vereinbart, zumal sie diese absolut rechtswidrig wäre.“
„Vor Einbringung der Klage stimmte die C* GmbH in keiner Gesellschafterversammlung der KP der Klagsführung zu.“
„Mag. D* erhielt bereits vor Klagseinbringung von einer Bank Umsatzlisten der Konten der klagenden Partei erhalten, welche vom Klagebegehren umfasst sind.“
2. 2 Die Negativfeststellung zu den behaupteten Vereinbarungen begründete das Erstgericht damit, dass hierzu keine Beweise vorgelegt worden seien (Urteil Seite 3). Aus welchen Beweisergebnissen sich das Bestehen solcher Vereinbarungen ergeben soll, legt auch die Berufung nicht dar, zumal sie völlig unklar lässt, mit wem wann welche Vereinbarungen welchen Inhalts über welche Informationen abgeschlossen worden sein sollen.
Im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge ist darüber hinaus anzumerken, dass es durch die verfahrensgegenständliche Herausgabe nicht zur Weitergabe von Daten, die der Klägerin anvertraut wurden, an Dritte kommt; vielmehr begehrt sie die Herausgabe von einem Dritten, nämlich dem Beklagten.
2. 3 Dass die C* in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin der Klageführung zugestimmt hätte, stellte das Erstgericht nicht fest. Es mangelt daher an dem für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen Alternativverhältnis zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung (vgl RS0041835, insb [T2, T4]).
2. 4 Unklar ist auch, in welcher Hinsicht der Beklagte die Feststellung zur Übermittlung von Umsatzlisten als falsch betrachtet. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung jedenfalls mit der als glaubwürdig bewerteten Aussage des Geschäftsführers der Klägerin einwandfrei begründet (vgl Urteil Seite 4).
2. 5 Der Beklagte begehrt weiters die Feststellung, dass die Klägerin keine Dienstnehmer gehabt habe. Eine Feststellung, wonach die Klägerin (zu einem bestimmten Zeitpunkt) Dienstnehmer gehabt hätte, traf das Erstgericht aber nicht; dies ist im Übrigen auch nicht relevant.
2. 6 Der Beklagte begehrt außerdem die Feststellung, dass anwaltliche Korrespondenz Inhalt des Klageanspruchs sei. Abgesehen davon, dass es sich auch hierbei nicht um eine Ersatzfeststellung zu einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung handelt, ist unklar, was damit gemeint sein soll. Inhalt des Klageanspruchs sind die Geschäftsunterlagen der Klägerin. Das mag auch Anwaltskorrespondenz der Klägerin umfassen. Sollte die Berufung darauf abzielen, dass Geschäftsunterlagen der Klägerin zugleich als Korrespondenz des Beklagten in seiner Funktion als Rechtsanwalt – und nicht als damaliger Geschäftsführer der Klägerin – mit Dritten zu betrachten wäre, so mangelt es (wie bereits von der Klägerin in erster Instanz eingewandt, vgl ON 6, Seite 6 ff) an nachvollziehbarem Vorbringen hierzu.
3. Zur Rechtsrüge:
3. 1 Der Beklagte wendet ein, dass gemäß § 102 GmbHG das für Außerstreitsachen zuständige Gericht zur Entscheidung berufen sei. § 24a GmbHG kenne nur eine Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft zu geben, keinesfalls aber zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen.
Über Angelegenheiten, die im GmbHG dem Gericht zugewiesen sind, ist gemäß § 102 GmbHG im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und entscheiden, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind.
Eine ausdrückliche Zuweisung der Angelegenheit an das Prozessgericht wird damit nicht gefordert (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 102 Rz 1; Rz 8). Es muss daher im Einzelfall gefragt werden, welche Verfahrensart am ehesten geeignet ist (vgl Koppensteiner/Rüffler, aaO Rz 2; Frauenberger-Pfeiler in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 102 Rz 4; Trenker in U.Torggler, GmbHG § 102 Rz 2). So sind etwa schadenersatzrechtliche Ansprüche – wie jene der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer – grundsätzlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen und insoferne nach allgemeinen zivilprozessrechtlichen Bestimmungen im Klageweg geltend zu machen (Feltl, GmbHG § 102 Anm 2).
Der gegen einen Gewalthaber erhobene Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ergibt sich schon aus § 1009 ABGB (siehe hierzu unten). Es handelt sich um einen typischen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der – etwa im Fall der Geltendmachung gegenüber einem ehemaligen Rechtsvertreter (vgl 4 Ob 155/21d) – selbstverständlich im streitigen Verfahren zu erheben ist. Nichts anderes kann im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem (ehemaligen) Geschäftsführer gelten.
Zutreffend ist, dass es sich nicht um einen bloßen Auskunftsanspruch iSd § 24a GmbHG handelt, sodass sich die Frage der Zuordnung eines solchen Anspruchs (vgl Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 24a Rz 10) hier nicht stellt.
Die Klägerin hat ihren Anspruch daher zutreffend im streitigen Rechtsweg geltend gemacht.
3. 2 Der Beklagte bestreitet die wirksame Bestellung des Geschäftsführers der Klägerin, weil kein Generalversammlungsbeschluss vorliege. Die Klägerin sei daher nicht in der Lage, Prozessvollmacht zu erteilen.
Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar (RS0059720). Dies gilt somit auch, soweit ein Geschäftsführer namens der Gesellschaft (hier der C*) bei der Bestellung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft (hier der Klägerin) mitwirkt. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Bestellung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft nicht um einen Fall des § 35 Abs 1 GmbHG.
Die Bestellung des Geschäftsführers der Klägerin erfolgte durch Umlaufbeschluss. Diese Form der Beschlussfassung ist nicht unzulässig (vgl Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 47).
Inwieweit in diesem Zusammenhang „ein Fall der Kollusion“ vorliegen soll, legt die Berufung nicht dar. Auch (in der Berufung nicht konkretisierte) sekundäre Feststellungsmängel bestehen in diesem Zusammenhang nicht.
Mag. D* wurde somit wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
3. 3 Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegt gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG unter anderem die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen.
Dieser Bestimmung kommt Außenwirkung zu (vgl Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 35 Rz 84); sie ist auch bei Geltendmachung gegenüber ehemaligen Geschäftsführern anzuwenden (vgl RS0059438). Von der Regelung erfasst sind alle Ansprüche vertraglicher oder gesetzlicher Natur, die aus schädigenden Handlungen oder Unterlassungen resultieren (Enzinger, aaO Rz 89 mwN).
Der Anspruch der Gesellschaft auf Herausgabe ihrer Geschäftsunterlagen ist aber auch im weitesten Sinn kein Ersatzanspruch und einem solchen auch nicht gleichzuhalten.
In diesem Zusammenhang vom Beklagten angestellte Erwägungen zu dem Fall, dass ein Herausgabeanspruch in einer Stufenklage mit einem Schadenersatzbegehren kombiniert wird, sind nicht zielführend, weil eine solche Konstellation hier nicht vorliegt.
3. 4 Den ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft eine Pflicht zur Rückstellung der Geschäftsunterlagen, die sich schon aus § 1009 ABGB ergibt (vgl Told, GesRZ 2014, 258 [Glosse zu 9 ObA 16/14i]; Nowotny, RdW 2008, 759), entsprechend der aus dieser Bestimmung abzuleitenden umfassenden Treuepflicht des Gewalthabers (vgl 4 Ob 155/21d).
3. 5 Soweit der Beklagte das Klagebegehren für unbestimmt und deshalb nicht exequierbar hält, ist er auf die bereits vom Erstgericht zitierte Judikatur zu verweisen, wonach ein Begehren auf „Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen“ hinreichend bestimmt ist (RS0037512).
Die Klägerin hat ihr Begehren darüber hinaus noch weiter präzisiert.
Der Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang, es sei gesichertes Recht, dass „anwaltliche Korrespondenz der Klägerin mit seiner seinerzeitigen Rechtsvertretung“, deren Geschäftsführer der Beklagte sei, der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliege. Es fehle jedwede diesbezügliche Feststellung und somit Einschränkung der herauszugebenden Geschäftsunterlagen.
Die Korrespondenz der Klägerin – nach dem zulässig weit gefassten Klagebegehren: auch mit ihrer ehemaligen Rechtsvertretung – soll aber nur an die Klägerin selbst und nicht an einen Dritten herausgegeben werden. Wie dadurch Verschwiegenheitspflichten verletzt werden sollten, ist nicht ersichtlich.
Allfällige besondere Vereinbarungen, aufgrund deren mit Geschäftsunterlagen der Klägerin so zu verfahren wäre, dass sie auch dem nun bestellten Geschäftsführer in dieser Funktion nicht bekannt werden können, hat der Beklagte nicht bewiesen.
3. 6 Auch wenn sich die Klägerin mittlerweile bestimmte Informationen über ihre Belange durch Dritte beschaffen konnte (indem ihr Banken auf Nachfrage Umsatzlisten übermittelten), so ändert dies nichts daran, dass sie von ihrem ehemaligen Geschäftsführer die Herausgabe ihrer Geschäftsunterlagen verlangen kann.
Die vom Erstgericht hierzu getroffene Feststellung führt weder zu einer Teilabweisung, noch fehlen weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang.
3. 7 Der Beklagte führt aus, dem Klagebegehren fehle die Rechtsgrundlage, weil § 22 GmbHG eine Spezialvorschrift sei, die der generellen Norm, auf die sich die Klägerin stütze, derogiere.
§ 22 Abs 2 GmbHG sieht bestimmte Einsichtsrechte der einzelnen Gesellschafter vor. Das Recht der Gesellschaft auf Herausgabe ihrer Geschäftsunterlagen, die sich im Gewahrsam Dritter befinden, wird dadurch weder geregelt noch berührt.
3. 8 Der Beklagte argumentiert, die Stützung des Klageanspruchs auf das Eigentum der Gesellschaft sei rechtlich verfehlt, weil das Eigentum laut Teilurteil mit Wirkung ex tunc, somit zum 10.04.2017, sicher hergestellt worden sei. Das Eigentum zum 10.04.2017 umfasse nicht die in der Zwischenzeit bis Rechtskraft den Endurteiles generierten Geschäftsunterlagen.
Verfahrensgegenständlich sind aber nicht die Geschäftsanteile an der Klägerin, sondern die Geschäftsunterlagen der Klägerin, unabhängig davon, wer jeweils zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Unterlagen ihr Gesellschafter oder Geschäftsführer war. Daher ist auch nicht entscheidend, mit welchem Zeitpunkt die gerichtlich angeordnete Rückübertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin vom Beklagten an die C* wirksam wurde.
4. Zur Kostenrüge:
Der Beklagte ist der Ansicht, bei einer Klageführung, die bereits mit einem anderen Verfahren hätte verbunden werden können, stehe kein gesonderter Kostenzuspruch zu, weil dies nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei.
Die Kostenrüge führt weder aus, woraus sich das rechtlich ergeben soll, noch, weshalb es hier der Fall wäre. Soweit sich der Beklagte auf das Verfahren HG Wien ** beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht von der Klägerin des gegenständlichen Verfahrens, sondern von der ** geführt wurde, und überdies ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten erst nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin relevant werden konnte.
Die Berufung ist daher insgesamt erfolglos.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der – auch angesichts der Einwände des Beklagten – unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.