OLG Wien 31Bs123/25b

31Bs123/25bCour d'appel26 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs123/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00123.25B.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über I. die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. April 2025, GZ *24.1, und II. die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs (1 und) 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und von dessen Verteidigerin Mag. Nina Binder durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Juni 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

A* wird vom Vorwurf, er habe am 27. September 2024 in ** Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Betrag von 1.806,01 Euro, die aus der Tathandlung eines unbekannten Täters (welcher am 27. September 2024 an einem noch festzustellenden Ort B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der via WhatsApp geäußerten Behauptung, seine Mutter befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten und benötige dringend Geld, zur Überweisung des genannten Betrages auf ein Bankkonto der C* verleitete, wobei er die Tat unter Verwendung eines besonderen Tatmittels und somit gewerbsmäßig beging [§ 70 Abs 1 Z 1 StGB]) stammten, an sich gebracht, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, indem er insgesamt fünf Bargeldbehebungen vom genannten Bankkonto tätigte (Pkt II des Strafantrages), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 165 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag in der Höhe von 1.806,01 Euro für verfallen erklärt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 (richtig: Abs 1) StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2023, AZ **, gewährten bedingten Entlassung jeweils abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 27. September 2024 in ** Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe (§§ 146, 148 erster Fall StGB) bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Betrag von 1.806,01 Euro, die aus dem Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB eines bislang unbekannten Täters stammten, an sich gebracht, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, indem er insgesamt fünf Bargeldbehebungen von einem auf C* lautenden Bankkonto tätigte.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 24, 5) und zu ON 26 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, mit der eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion begehrt wird.

Aus Anlass der Überprüfung des Urteils auf seine materiellrechtliche Richtigkeit musste sich das Berufungsgericht davon überzeugen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO; siehe Kirchbacher, StPO15 § 290 Rz 2) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.

Um der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 oder Abs 2 StGB zu unterliegen, müssen Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren. Derartige kriminelle Tätigkeiten sind gemäß § 165 Abs 5 StGB (unter anderem) mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen. Ebenso wie bei der Hehlerei reicht es aus, wenn die Vortat tatbestandsmäßig und rechtswidrig verübt wurde; ihre Strafbarkeit oder Bestrafung ist nicht gefordert (Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 13).

Die hier vom Erstgericht angenommene Vortat des unbekannten Täters (§§ 146, 148 erster Fall StGB) ist einzig durch § 148 erster Fall StGB qualifiziert, somit durch die gewerbsmäßige Begehung. Mangels Anhaltspunkten für Vorstrafen oder die Planung weiterer ähnlicher Taten durch den unbekannten unmittelbaren Täter kommt bloß die Variante des § 70 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, somit das Handeln unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen. Diese Fähigkeiten oder Mittel sind dann „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte bzw wohl überlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (RISJustiz RS0132006). Laut den Gesetzesmaterialien sollen dabei jene Fälle erfasst werden, in denen der Täter professionelles Werkzeug beispielsweise zur Begehung von Einbrüchen oder auch besonders präparierte Taschen zur Begehung von Diebstählen verwendet. Darüber hinaus sollen auch besondere Fähigkeiten, wie sie unter anderem bei einer Begehung von Taschen oder Trickdiebstählen eingesetzt werden, erfasst werden (689 BlgNR 25. GP 14). Im Einzelfall wurden ein zugespitztes Flacheisenstück zum Aufzwängen einer Terrassentür, eine Brechstange, ein nicht für den Personentransport zugelassener Lieferwagen und ein zur Vortäuschung der Pflegebedürftigkeit verwendeter Rollator als „besondere Mittel“ angesehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 70 Rz 13/2). In einem abstrakteren Sinn wurden als solche „Mittel“ darüber hinaus nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung von Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, angesehen (14 Os 3/18z). In der Entscheidung 15 Os 135/23a wurde ein von einem Schlepper verwendetes Smartphone allerdings nicht als „besonderes Mittel“ angesehen. Im konkreten Fall sandte der unbekannte Täter nach den erstgerichtlichen Feststellungen zunächst eine SMSNachricht an das Opfer und führte in der Folge das Gespräch in der KommunikationsApp „WhatsApp“ weiter. Dabei gab sich der unbekannte Täter wahrheitswidrig als Mutter des Opfers aus und gab eine Notlage vor (US 4). Derartige Handlungsweisen, wenn sie auch derzeit häufig als sogenannter „TochterSohnWhatsAppBetrug“ beobachtet werden (siehe dazu ON 2.2, 2), sind somit nichts anderes als das Verfassen einiger kurzer Textnachrichten und das Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos (mit zutreffender Namensnennung). Hiefür wurde weder eine besondere Fähigkeit noch ein besonderes Mittel im Sinne des § 70 Abs 1 Z 1 StGB eingesetzt.

Mangels anderer erfüllter Deliktsqualifikation ist die Vortat bei rechtsrichtiger Betrachtung (bloß § 146 StGB) somit nicht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, weshalb mangels einer kriminellen Tätigkeit als Vortat im Sinne des § 165 Abs 5 StGB Geldwäscherei ausscheidet.

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