OLG Innsbruck 7Bs116/25d

7Bs116/25dCour d'appel26 juin 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs116/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00116.25D.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 2, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.12.2024, GZ **-19, nach der am 26.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Mathias Kapferer, des Verteidigers RA Mag. Albert Frank (für RA Mag. Clemens Achammer), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe auch in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 1 (iVm § 39a Abs 1 Z 1 und 4) StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Angeklagten von einem weiteren realkonkurrierenden Vorwurf und ein unangefochten gebliebenes Konfiskations- und Adhäsionserkenntnis betreffend eines im Erkenntnis namentlich genannten Privatbeteiligten enthält, die ** geborene Angeklagte A* zu 1./ und 4./ jeweils „des“ Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (vgl jedoch zur gleichartigen Idealkonkurrenz 14 Os 76/18k; RIS-Justiz RS0091371), zu 2./ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 und zu 3./ des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 2, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig.

Demnach habe die Angeklagte in B*

Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 84 Abs „1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenen Strafsatz enthält) StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, rechnete die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB „vom 21.7.2024, 19.50 Uhr bis 20.30 Uhr“ und vom 23.7.2024, 20.17 Uhr bis 24.7.2024, 11.25 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe an, konfiszierte (in Ansehung der Schuldsprüche 1./, 2./ und 4./) nach § 19a Abs 1 StGB ein Schwert mit 80 cm Klingenlänge, einen Pfefferspray, 50 Stück P.A.K. Munition, 10 Stück PEPPER-Munition, Walther, und eine Schreckschusspistole Walther P88 Compact, Nr. ** (Standblätter ON 9, 10 und 11) und verurteilte sie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 500,-- an den Privatbeteiligten Insp. F* (betreffend Spruchpunkt 3./) und eines Schadenersatzbetrages von EUR 55,-- an den Privatbeteiligten G* E* (betreffend Spruchpunkt 2./) jeweils binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Zu den Personalien der Angeklagten und ihrer strafgerichtlichen Vergangenheit stellte das Erstgericht fest, dass sie geschieden, ohne Beschäftigung, für niemanden sorgepflichtig, in Österreich unbescholten und in Tschechien wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zweimal vorbestraft sei, Krankengeld von EUR 933,16 beziehe und weder Vermögen noch Schulden habe (US 3ff).

Im Rahmen der Strafzumessung wurden das größtenteils umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende reumütige Geständnis, die bezogen auf die Tatbegehungen zu 1./, 2./ und 3./ vorgelegene Enthemmung durch Alkohol sowie die Tatbegehung zu 3./ durch Unterlassung mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatbegehung zu 1./, „2./“ und 4/ unter Verwendung einer Waffe, die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils als Volljährige gegen zwei Minderjährige sowie den „Umstand, dass bei den Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils mehrere Opfer betroffen gewesen seien“, hingegen erschwerend gewertet. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sei zudem berücksichtigt worden, dass die Hündin der Angeklagten verstorben sei. Ausgehend davon sah die Erstrichterin beim herangezogenen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen an. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten und ihres größtenteils reumütigen Geständnisses habe die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen werden können. Eine Diversion lehnte das Erstgericht mangels vollumfänglicher Verantwortungsübernahme, und weil ein Beamter während der Vollziehung seiner Aufgaben verletzt worden sei, ab.

Zur Höhe des Tagessatzes verwies die Erstrichterin auf die konstatierten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten. Ausgehend davon bemaß sie den Tagessatz mit dem Mindestsatz von EUR 4,--.

Die Verpflichtung der Angeklagten zum Kostenersatz, die Vorhaftanrechung und das Konfiskationserkenntnis wurden auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen gestützt, Letzteres zudem auf den festgestellten Sachverhalt und die Zustimmung der Angeklagten dazu. Zum (bekämpften) Adhäsionserkenntnis wurde ausgeführt, dass der erfolgte Zuspruch mit Blick auf die getroffenen Feststellungen jedenfalls gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten Insp. F* (ON 22.2).

Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und 10a StPO mündet die Berufung in den Antrag, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit, in eventu wegen des Ausspruchs über die Schuld aufzuheben und die Angeklagte „hinsichtlich Spruchpunkt 3.“ freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu mit dem Auftrag zu einem diversionellen Vorgehen an das Erstgericht zu verweisen, in eventu in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die Geldstrafe „zur Gänze“ bedingt nachzusehen sowie in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche den Zuspruch an Insp. F* aufzuheben und den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Während die Staatsanwaltschaft Feldkirch ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtete (ON 23.1), beantragt der Privatbeteiligte Insp. F* der Berufung der Angeklagten keine Folge zu geben (ON 24).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.

Der Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines kynologischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass aufgrund der Schilderungen es der Beschuldigen (Angeklagten) unmöglich war, auf den Angriff des Hundes einzuwirken“ (ON 18, 16), Verteidigungsrechte nicht verletzt, da der Antrag jegliches Vorbringen dazu vermissen ließ, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis ungeachtet der von ihr zugestandenen Einwirkungsmöglichkeit auf ihren Schäferhund (vgl ON 18, 4), ihrer – sich auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebenden – räumlichen Nähe zum Tatgeschehen und ihres Untätigbleibens über eine gewisse Zeitspanne trotz den von den beiden Beamten geschilderten an sie gerichteten mehrfachen Aufforderungen, den Hund „zurückzunehmen“, erwarten lässt und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundigungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118444, RS0099189). Das zur Fundierung des in der Hauptverhandlung abgewiesenen Beweisantrages nachgetragene Berufungsvorbringen ist aufgrund des insoweit geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Soweit die Verfahrensrüge (im Ergebnis auch) die erstrichterliche Begründung für die abweisende Entscheidung kritisiert, übersieht sie, dass die Richtigkeit der Begründung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0121628 [T4]).

Entgegen der Mängelrüge (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist der vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Tatseite zu Spruchpunkt 3./ vorgenommene Schluss vom festgestellten nach außen hin gezeigten Verhalten der Angeklagten auf ihr zugrunde liegendes Wollen und Wissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Sofern darin weiters eine „weder schlüssige noch nachvollziehbare, jedenfalls aber undeutliche“ Begründung der (im Übrigen nicht entscheidenden) Sachverhaltsannahmen, wonach der Hund der Angeklagten selbstständig die Tür des Zimmers, im welchen er sich befand, geöffnet habe, behauptet wird, verliert sie sich in einer an dieser Stelle unzulässigen Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne dabei aber eine entscheidende Tatsache sowie einen Mangel im Sinne der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.

Indem (nominell nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) das Fehlen von Feststellungen zur Größe und Gewicht des Hundes und dessen Verhalten („wie Aggressivität, Angriffslust, Gehorsam, Ausbildungsstand etc.“) in Stresssituationen moniert wird, ist zu entgegnen, dass weder der Körperbau noch die Statur des Schäferhundes (US 19, 7) für die Beurteilung, ob der im Urteil konstatierte Sachverhalt den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht zu tragen vermag entscheidend sind und die bedeutsame – von der Angeklagten eingeräumte – Tatsache, wonach ihr Hund „anspruchsvolle Trainings“ absolviert habe und auf ein entsprechendes Kommando ihrerseits reagiert hätte, ohnehin konstatiert wurde (US 19, 17).

Aufgrund der ausschließlich gegen Schuldspruch 3./ ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung, welche keine Bedenken ergab.

Voranzustellen ist, dass der entscheidende Vorwurf fallbezogen darin besteht, dass es die Angeklagte mit zumindest bedingten Vorsatz als Hundehalterin, sohin als Garantin, nach der ersten Attacke ihres Hundes auf den Beamten Insp. F* unterließ eine den Erfolg abwendende ihr mögliche (und auch zumutbare) Handlung zu setzen, dass sie dadurch (also durch die Unterlassung) zumindest bedingt vorsätzlich einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben (hier: Sachverhaltsaufklärung) am Körper verletzte, dass der Erfolg (hier: die Verletzung des Beamten) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, hätte die Angeklagte erfolgsabwendende Handlungen (Zurückhalten bzw. Zurückrufen des Hundes) gesetzt, und dass sie sich den Unterlassungskausalverlauf zwar nicht im Detail, so doch in seiner Gesamtheit so vorstellte. Das Erstgericht traf dazu ausreichend Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (US 8) und hat es auch die subjektive Tatseite sowie die tatsächlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit (als positive Tatbestandsvoraussetzung, vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 602) hinreichend deutlich konstatiert (US 9 und 17; Ratz aaO Rz 19). Soweit sich daher die Schuldberufung (unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtigkeitsberufung) gegen überschießende Feststellungen des Erstgerichts (wie etwa Verbringung des Schäferhundes in ein Zimmer, ohne dieses zu versperren oder das Nichtversperren der Zimmertüre nachdem der Hund „tobte“ und an der Tür „kratzte“) wendet, kann sie nicht erfolgreich sein (RIS-Justiz RS0119664, RS0118585).

Die Erstrichterin konnte sich von der Angeklagten und den einvernommenen Zeugen Insp. F* und RI H* einen persönlichen Eindruck verschaffen und sich überdies auf die im Akt befindlichen den gegenständlichen Tatort abbildenden Lichtbilder (ON 8.6, 8ff) stützen. Sie begründete in einer auf in der Hauptverhandlung vorgekommene und – die entscheidenden Tatsachen betreffenden – erhebliche Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung, weshalb sie von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausging, die die Angeklagte im Sinne des Schuldspruchs belasteten, und warum sie der Angeklagten nicht glaubte. Dabei setzte sie sich – entgegen dem Berufungsvorbringen – auch mit den unterschiedlichen Aussagen der einschreitenden Beamten, und zwar insbesondere auch zur Dauer des Vorfalls auseinander und erläuterte warum sie letztlich den (im Übrigen für die Angeklagte günstigeren) Angaben des Zeugen Insp. F*, wonach zwischen dem ersten Beißversuch und dem Absetzen des Schusses zumindest 10 Sekunden gelegen seien, folgte (US 14). Es mag zwar sein, dass die Hündin „zielgerichtet und zähnefletschend durch die Beine der Angeklagten auf Insp. F* zuschoss“ (US 8), jedoch ist – der Berufung zuwider – nicht ersichtlich, warum es der Angeklagten nach der ersten durch Insp. F* abgewehrten Attacke des hiernach kurz zurückweichenden Hundes (und noch bevor es zum verletzungsursächlichen Biss kam) in der konkreten Situation (auch unter Einräumung einer gewissen Überlegungsfrist und unter Berücksichtigung ihrer vorgelegenen Alkoholisierung) trotz entsprechender Aufforderung und vorhandener Zeit nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, diese zurückzuhalten bzw. -zuziehen bzw. zumindest mittels Kommando zurückzurufen, und warum ihr diese tatsächliche Handlungsmöglichkeit zur Erfolgsabwendung nicht zumindest mitbewusst sein hätte sollen. Daran vermag auch die von der Berufung ins Treffen geführte und lediglich auszugsweise wiedergegebene Aussage des Zeugen RI H* (ON 18, 14 vorletzter Absatz) nichts zu ändern, schilderte dieser nämlich auch mehrfache an die Angeklagte gerichtete Aufforderungen, den Hund zurückzunehmen, nachdem sich der Hund nach der ersten Attacke im Stiefel seines Kollegen verbissen hatte, und erläuterte er zudem, dass die Angeklagte im unmittelbaren Nahebereich des Hundes gestanden sei, sich der ganze Vorfall auf rund 1 ½ m² abgespielt habe und es der Angeklagten „natürlich“ möglich gewesen wäre, den Hund zu ergreifen, sie hätte sich nur nach unten bücken müssen und ihn zurückreißen können (ON 18, 13ff). Der Berufungsbehauptung, wonach die Aussage des Zeugen RI H* ungenau und in sich widersprüchlich sei, vermag sich das Berufungsgericht daher nicht anzuschließen. Auch der Zeuge Insp. F* schilderte die abgewehrte Attacke, und dass sich der Hund folglich in seinem Stiefel verbissen und erst hiernach in seinen Oberschenkel gebissen habe (ON 8.3, 55; ON 18, 10). Im Übrigen ist das Gericht, selbst wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, keineswegs gehalten, sich die für die Angeklagte günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht.

Der Erklärungsversuch der Angeklagten, wonach sie angewiesen worden sei, den Mund zu halten, deshalb kein Kommando geben habe können, alles viel zu schnell gegangen sei und sie unter Schock gestanden sei (ON 18, 4f), vermag mit Blick auf die unbedenklichen Schilderungen der beiden Beamten zur zeitlich vor dem Tatgeschehen an sie gerichteten Aufforderung, ihnen nicht ins Wort zu fallen, und angesichts ihrer Wahrnehmung von der die Gefahrenlage begründenden Situation nicht zu überzeugen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Gefahrensituation nicht erkannt hätte – die Angeklagte stand unstrittig unmittelbar daneben – liegen nicht vor. Damit bestand aber für diese in Kenntnis der vorgelegenen Situation eine Handlungsmöglichkeit, welche sie unstrittig nicht ergriff.

Soweit in der Berufung weiters behauptet wird, dass „ein mögliches Eingreifen auch zu keinem Erfolg geführt hätte“ wendet sie sich gegen die in US 9 hinreichend deutlich (Ratz aaO Rz 19) festgestellte Unterlassungskausalität. Dabei wird jedoch übersehen, dass einerseits die Angeklagte selbst einräumte, dass ihre Hündin mehrere Trainings absolviert und „anstandslos“ bestanden habe und diese „vor dem Verbeißen“ auf ein Kommando „natürlich“ gehört hätte (ON 18, 4). Davon abgesehen käme in casu im Fall der Verneinung der Unterlassungskausalität lediglich keine Bestrafung wegen einer vollendeter Tat, bei Vorsatzdelikten (wie gegenständlich) wohl aber wegen Versuchs in Betracht (Lehmkuhl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 2 Rz 57), insofern das Vorliegen der Quasi-Kausalität fallbezogen weder für die Schuld- noch Subsumtionsfrage entscheidend ist, nur entscheidende Tatsachen sind aber Gegenstand der Schuldberufung (vgl Ratz aaO § 464 Rz 8), weshalb das Begehren der Angeklagten nach einer Feststellung, „dass ein mögliches Eingreifen auch zu keinem Erfolg geführt hätte“ von vornherein den Bezugspunkt der Beweisrüge verfehlt.

Zum in der Schuldberufung beantragten Sachverständigenbeweis zum Beweis dafür, dass „für die Angeklagte keine Möglichkeit der Einflussnahme bestand“, „auch eine etwaige Einflussnahme der Angeklagten durch Geben eines Befehles und/oder Ergreifen keine Änderung der Verletzungen des Beamten herbei geführt hätte“ und „der Beamte auch dessen ungeachtet attackiert und mit denselben Folge gebissen worden wäre“ kann auf die Besprechung der Verfahrensrüge sowie auf obigen Ausführungen zur Unterlassungskausalität verwiesen werden. Soweit die Einholung des kynologischen Gutachtens auch zum Beweis dafür beantragt wird, dass

war dem Beweisantrag auch deshalb nicht näher zu treten, da die Frage zur Möglichkeit eines (im Übrigen unbestrittenen) eigenständigen Öffnens der Zimmertür durch die Hündin der Angeklagten sowie zum Grund für deren Attacke auf den Beamten ebenso wenig entscheidende und erhebliche Tatsachen betreffen, wie deren Verwahrung im Zimmer.

Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen begegnet auch unter Berücksichtigung einer der Angeklagten zuzubilligenden kurzen Überlegungsfrist keinen Bedenken des Berufungsgerichts, welches überdies die Ansicht des Erstgerichts (zum Unterlassungsvorsatz), wonach die Angeklagte „die Dinge einfach passieren ließ und die Folgen billigend in Kauf nahm“ (US 17) in Ansehung des konstatierten Tatgeschehens ausdrücklich teilt.

Insgesamt überzeugen die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente der Angeklagten nicht, sondern sind die erstgerichtlichen entscheidenden Urteilsannahmen unbedenklich zustande gekommen.

Damit hatte es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch der Angeklagten. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.

Verbleibt anzumerken, dass das Konfiskationserkenntnis an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO leidet, weil das Erstgericht die nach § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Gänze unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [T7]). Weil sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung (im Ergebnis) mit einer Konfiskation einverstanden erklärte (ON 18, 5), liegt aber ein Nachteil im Sinne des § 290 Abs 1 zweiter Satz (iVm §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 471) StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0088201 [T14]).

Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da eine solche am Urteilssachverhalt festzuhalten hat und darüber hinaus dieser Nichtigkeitsgrund unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO auf Basis der Tatsachenfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln ist (RIS-Justiz RS0119091 [T1 und T3]). Diesem Erfordernis wird die Rüge nicht gerecht. Insbesondere legt sie nicht dar, warum im Fall der (im Ergebnis) Bestreitung des Tatgeschehens zu Punkt 3./ verbunden mit der Bitte um Freispruch (ON 18, 17), keine mangelnde von entsprechendem Unrechtsbewusstein getragene Verantwortungsübernahme vorliegen sollte, und weshalb fallbezogen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die teilweise Begehung der Taten unter Einsatz einer Waffe und gegenüber Unmündigen keine schwere Schuld und keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollten.

Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hat (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), indem es trotz der unbedenklichen Sachverhaltsannahmen zu den Schuldsprüchen /1. und /4. die Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 und 4 StGB unangewendet ließ. § 28 Abs 1 StGB statuiert ein Absorptionsprinzip, wonach im Falle der gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen eine einheitliche Strafe innerhalb des strengsten Strafsatzes zu verhängen ist, wobei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden darf (Ratz in WK² StGB § 28 Rz 1 f). Demnach war die Strafe vom Berufungsgericht, das den erstgerichtlichen Sanktionsausspruch durch einen eigenständigen, der an die Stelle des bekämpften tritt, ersetzt, somit innerhalb eines Strafrahmens von zwei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe unter Beachtung des sich aus der Anfechtungsrichtung ergebenden Verschlechterungsverbots zu bemessen (RIS-Justiz RI0100142).

Mildernd wirkten sich der bisherige ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und der Umstand, dass die gegenständlichen Taten mit ihrem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, aus (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Hinsichtlich der beiden sich aus der tschechischen ECRIS-Auskunft ergebenden Verurteilungen zu jeweils einer Freiheitsstrafe ist nämlich von einer Tilgbarkeit nach österreichischem Recht auszugehen. Nach § 7 Abs 2 TilgG beginnt die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit der ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen hinzurechnet. Die Verurteilungen durch das Gericht in Vsetin vom 8.12.2003 und vom 9.2.2007, jeweils am selben Tag in Rechtskraft erwachsen, gelten somit nach österreichischem Recht bereits als getilgt (Kert in Fuchs/Ratz WK StPO § 7 TilgG Rz 1 ff).

Ferner kommt der Angeklagten ihre reumütige geständige Verantwortung zu den Schuldsprüchen 1./, 2./ und 4./ (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) sowie ihre Enthemmung durch Alkohol bei sämtlichen Tatbegehungen (zum 22.7.2024: vgl ZV I* in ON 8.3, 38; § 35 StGB) zu Gute. Mit Blick auf ihre Angaben, wonach ihre Hündin, die Schulungen und Trainings absolviert habe, zum Tatzeitpunkt auf ein intervenierendes Kommando von ihr gehört hätte, räumte die Angeklagte zudem im Ergebnis die Unterlassungskausalität ein, womit ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliegt (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB). Letztlich war mildernd zu veranschlagen, dass die Angeklagte die schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB durch Unterlassung beging (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB).

Erschwerend waren das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Tatbegehungen zu 1./ und 4./ unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; RIS-Justiz RI0100123), die Tatwiederholung zu 2./ sowie der Umstand, dass sie die Vergehen der gefährlichen Drohungen zu 1./, somit vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils als Volljährige gegen zwei Minderjährige Personen beging (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB).

Die Angeklagte wurde am 23.7.2024 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch festgenommen und am Folgetag als Beschuldigte vernommen. Zwar nahm die Polizei wegen den die Punkte 1./ und 2./ des Schuldspruchs betreffenden Sachverhalten noch am 21.7.2024 Kontakt mit der Angeklagten auf und versuchten dieser den Grund ihres Einschreitens zu erklären (vgl ON 2.2, 2), führte also Erhebungen durch, soweit ersichtlich wurde dieser dabei jedoch nicht mitgeteilt, dass sie Beschuldigte in einem Strafverfahren ist. Ihre noch am 21.7.2024 stattgefundene Festnahme erfolgte aufgrund des renitenten Verhaltens der Angeklagten nachdem ihr Schäferhund erschossen wurde nach dem SPG bzw. VStG (ON 8.3, 68 ff). Ausgehend davon wurde die Angeklagte erstmals im Zuge ihrer am 23.7.2024 erfolgten Festnahme von dem gegen sie bestehenden Tatverdacht und dem gegen sie geführten Strafverfahren in Kenntnis gesetzt, weshalb – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft – hinsichtlich der am 22.7.2024 verübten Tat (4./ des Schuldspruchs) von einer Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht auszugehen ist.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet der Berufungssenat unter Beachtung des sich aus der Anfechtungsrichtung ergebenden Verschlechterungsverbotes beim heranzuziehenden Strafrahmen von 2 Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1, 39a Abs 2 Z 1 (iVm § 39a Abs 1 Z 1 und 4) StGB die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als schuld- und tatangemessen sowie tätergerecht. Die bedingte Strafnachsicht von der Hälfte der Geldstrafe ist ebenso wie die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindestmaß schon wegen der Anfechtungsrichtung und dem Verschlechterungsverbot wieder geboten. Einer noch weitergehenden bedingten Strafnachsicht (nach § 43a Abs 1 StGB wären maximal bis zu drei Viertel möglich) stehen insbesondere mit Blick auf das vorliegende Zusammentreffen mehrerer Vergehen spezialpräventive Erfordernisse, der geforderten gänzlichen bedingten Strafnachsicht der Geldstrafe die Bestimmung des § 43a Abs 1 StGB entgegen.

Die Dauer der Probezeit ist angesichts des sich aus den (vorsätzlichen) Tatbegehungen ergebenden intensiven Täterwillens der Angeklagten wiederum mit drei Jahren festzusetzen.

Zur Unmöglichkeit eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung kann auf die Besprechung der Diversionsrüge verwiesen werden.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht. Mit Blick auf die von Insp. F* erlittenen Verletzungen, welche die Angeklagte schuldhaft und rechtswidrig verursachte, die Dauer seiner Gesundheitsschädigung und das erlittene Ungemach ist der erfolgte und vom Schuldspruch gedeckte Zuspruch eines Teilschmerzengeldes in Höhe von EUR 500,-- nicht zu beanstanden (§ 1325 ABGB).

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

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