OLG Innsbruck 11Bs160/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00160.25D.0626.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.6.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Begründung
Die am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über sie im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Im Anschluss daran wird der Strafrest von einem Monat und 13 Tagen Freiheitsstrafe aufgrund des gleichzeitig gefassten Beschlusses auf Widerruf der zu **, Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Entlassung vollzogen werden. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag 16.6.2025 wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.5.2025 (AZ **) abgelehnt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafen wird sie am 5.7.2025 verbüßt haben. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.8.2025 (IVV-Auszug in ON 2.4).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks beantragte die Strafgefangene die bedingte Entlassung mit der Begründung, sie sei schwanger und es gehe ihr nicht sehr gut (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt der derzeit unbeschäftigten Strafgefangenen ein nur mäßiges Anstalts- und Sozialverhalten, verwies auf Ordnungswidrigkeiten und äußerte aufgrund der Führung und der Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 5.7.2025 (ON 2.1).
Die „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ führt zwei während des derzeitigen Strafvollzugs begangene Ordnungswidrigkeiten jeweils wegen Verstoßes gegen § 26 Abs 2 StVG an. Am 26.3.2025 wurde über die Strafgefangene eine Geldbuße von EUR 35,--, am 28.5.2025 eine solche von EUR 50,-- verhängt (ON 2.3).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag unter Hinweis auf die massiv einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung, das mäßige Anstalts- und Sozialverhalten und mehrere Ordnungswidrigkeiten ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds der Verurteilten, ihres Vorlebens und ihrer Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die die Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe(n) von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Soweit die Strafgefangene im Erhebungsbogen anführt, sie sei schwanger und es gehe ihr nicht gut, spricht sie keinen Umstand an, der eine bedingte Entlassung rechtfertigt.
Die Strafregisterauskunft der Strafgefangenen weist bereits neun Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 Abs 1 StGB acht zählbare Verurteilungen jeweils wegen Vermögensdelikten. Die Beschwerdeführerin wurde am 5.10.2024 auch schon einmal unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Vollzug eines Strafenblocks bedingt entlassen. Nach dieser bedingten Entlassung wurde sie rasch rückfällig (Pkt 9 der Strafregisterauskunft).
Die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, insbesondere auch eines Freiheitsentzugs bis zu einer bedingten Entlassung, der rasche Rückfall und die lediglich mäßige Führung der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt samt Ordnungswidrigkeiten lassen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach sie durch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB zum Drittelstichtag 5.7.2025 nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.