AUSL EGMR Bsw37027/22
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW037027.22.0708.000
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Google LLC ua gg Russland, Urteil vom 8.7.2025, Bsw. 37027/22.
Spruch
Art 6 Abs 1, Art 10 EMRK - Unverhältnismäßige Geldstrafen gegen Google wegen Weigerung, kritische Inhalte auf YouTube zu löschen.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK im Zusammenhang mit dem Erfordernis, Inhalte für Tsargrad TV zur Verfügung zu stellen (einstimmig).
Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK in Bezug auf alle bf Unternehmen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf sind vier Unternehmen des Google-Konzerns: Google LLC (USA), OOO Google (Google Russia), Google International LLC (USA) und Google Ireland Limited. Google LLC ist die Betreiberin der Plattform YouTube. Vor dem Hintergrund zunehmender staatlicher Kontrolle über Online-Inhalte führte Russland am 10.1.2021 Art 13.41 in das Ordnungswidrigkeitengesetz ein. Diese Bestimmung verlieh der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor die Befugnis zur Verhängung erheblicher Geldstrafen gegen Plattformbetreiber, die sogenannte »take-down-requests« (TDRs) nicht befolgten.
2021 erließ die Roskomnadzor eine Reihe von TDRs gegen Google LLC, die politische Inhalte, regierungskritische Beiträge sowie unabhängige Berichterstattung zum Krieg in der Ukraine auf YouTube betrafen. Google LLC blockierte jedoch lediglich Inhalte, die sie selbst als rechtswidrig einstufte, verweigerte jedoch die Entfernung von Inhalten politischer Natur.
Infolgedessen wurde Google LLC am 24.12.2021 zu einer Geldstrafe von rund € 87.000.000,– verurteilt. Grundlage für die Strafbemessung war nicht nur der Umsatz von Google LLC selbst, sondern auch von weiteren, rechtlich selbständigen Google-Unternehmen. In der Folge wurden weitere Bußgelder verhängt, darunter eine zusätzliche Strafzahlung iHv rund € 360.000.000,– wegen des Versäumnisses, Videos über den Krieg in der Ukraine zu entfernen. Google LLC legte Berufung ein und wandte sich unter anderem gegen die Berechnung des Umsatzes. Die russischen Gerichte wiesen die Rechtsmittel zurück.
Parallel hierzu wurden zivilrechtliche Verfahren gegen Google geführt. Der russische Fernsehsender Tsargrad, gegen dessen Eigentümer von den USA und der EU Sanktionen verhängt wurden, reichte Klage gegen Google LLC, Google Ireland und Google Russia ein. Anlass war die Sperrung seiner YouTube- und Gmail-Konten am 28.7.2020 durch Google LLC infolge US-amerikanischer Sanktionen. Russische Gerichte erklärten die Sperrung für rechtswidrig und verpflichteten Google zur Wiederherstellung der Konten. Zur Durchsetzung dieses Urteils verhängte das Handelsgericht Moskau ein Zwangsgeld in Höhe von täglich € 1.000,–, das sich wöchentlich verdoppeln sollte. Sämtliche Rechtsmittel blieben erfolglos. Nachdem Google vom Berufungsurteil erfuhr, stellte es den Zugang zu den Konten von Tsargrad mit gewissen Einschränkungen wieder her.
Am 22.3.2022 wurden im Zuge der Vollstreckung Vermögenswerte von Google Russia in Höhe von ca. 4,6 Mrd RUB durch Gerichtsvollzieher gepfändet. Ein Teil dieses Betrags wurde direkt an Tsargrad ausgezahlt, zudem wurden die Gelder zur Begleichung eines gegen Google LLC verhängten Bußgelds verwendet. Der dagegen von Google Russia erhobene Einspruch wurde abgewiesen.
Das Urteil zugunsten von Tsargrad hatte eine Welle sogenannter »Nachahmungs«-Verfahren zur Folge. Zahlreiche weitere staatsnahe russische Medienunternehmen reichten Klagen gegen Google ein. In über 20 Fällen wurden ähnliche Urteile mit Zwangsgeldern erlassen. Nach Angaben der Bf beliefen sich die gesamten Strafgelder im September 2022 auf über 16 Billionen USD.
Infolge dieser gerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen beantragte Google Russia am 16.6.2022 Insolvenz. Am 18.10.2023 wurde Google Russia vom Moskauer Handelsgericht für insolvent erklärt und das Liquidationsverfahren eröffnet.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
Vorbemerkungen
Folgen der Nichtbeteiligung der Regierung am Verfahren
(51) [...] Die belangte Regierung brachte [...] ihre Absicht zum Ausdruck, sich nicht an der Prüfung der Rechtssache zu beteiligen. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer Vertragspartei im Europarat entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, mit den Organen der EMRK zusammenzuarbeiten. Folglich kann das Versäumnis der Regierung, an dem Verfahren mitzuwirken, kein Hindernis für die Prüfung des Falles darstellen.
Zuständigkeit des EGMR
(54) Der GH stellt fest, dass die Tatsachen, die zu dem behaupteten Eingriff [...] geführt haben, vor dem 16.9.2022 eingetreten sind, das ist der Tag, an dem Russland aufgehört hat, Vertragspartei der EMRK zu sein.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren
(55) Google LLC brachte vor, dass die russischen Behörden willkürliche und beispiellose Geldstrafen verhängt hätten, um das Unternehmen dafür zu bestrafen, dass es eine Plattform für Inhalte bereitstellt, die kritisch gegenüber ihrer Politik sind, was einen Verstoß gegen Art 10 EMRK darstellt.
Zulässigkeit
(56) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(63) [...] Dienstanbieter einer Informationsgesellschaft spielen eine wichtige Rolle dabei, den Zugang zu Informationen und Debatten über ein breites Spektrum von politischen, sozialen und kulturellen Themen zu erleichtern. Der GH hat bereits anerkannt, dass sowohl Google Inc [...] als auch dessen Endnutzer das durch Art 10 EMRK garantierte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit genießen.
(64) Darüber hinaus hat der GH anerkannt, dass YouTube [...] aufgrund seiner Eigenschaften, seiner Zugänglichkeit und seines potenziellen Einflusses, der es den Nutzern ermöglicht, Informationen und Ideen zu empfangen und zu verbreiten, eine »einzigartige Plattform« für die Meinungsäußerungsfreiheit darstellt.
(65) Schließlich weist der GH erneut darauf hin, dass grundsätzlich jede Maßnahme, die einen Plattformbetreiber unter Androhung einer Strafe dazu zwingt, den Zugang zu Inhalten zu beschränken, einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit darstellt.
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(66) Im gegenständlichen Fall verhängten die russischen Behörden erhebliche Geldstrafen gegen Google LLC [...], weil es die TDRs bezüglich nutzergenerierter Inhalte, die es auf YouTube zur Verfügung stellte, nicht eingehalten hatte. Der GH ist der Ansicht, dass die Verhängung solch schwerwiegender Strafen in Verbindung mit der Androhung weiterer Sanktionen für die Nichteinhaltung der TDRs erheblichen Druck auf Google LLC ausübte, Inhalte auf YouTube zu zensieren, und damit in seine Rolle als Anbieter einer Plattform für den freien Austausch von Ideen und Informationen eingegriffen wurde.
(67) Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass ein Eingriff in das Recht von Google LLC auf Meinungsäußerungsfreiheit [...] vorliegt.
Rechtfertigung des Eingriffs
»Gesetzlich vorgesehen«
(68) Der GH stellt zunächst fest, dass die umstrittenen Maßnahmen ihre Grundlage in Art 13.41 des Ordnungswidrigkeitengesetzes und in Art 15.3 des Informationsgesetzes hatten [...].
(69) Der GH stellt fest, dass Google LLC [...] die Qualität des russischen Rechts beanstandete [...]. In Anbetracht seiner nachstehenden Feststellungen [...] hält er es jedoch nicht für erforderlich, zu einer endgültigen Schlussfolgerung in diesem Punkt zu gelangen.
Legitimes Ziel
(70) [...] Es hat den Anschein, dass die nationalen Gerichte den Schutz der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität und der öffentlichen Sicherheit als die vermeintlichen Ziele der Rechtsvorschriften ansahen, nach denen das bf Unternehmen verurteilt wurde.
(71) Der GH wiederholt, dass der Schutz der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit zwar grundsätzlich legitime Ziele darstellen können, dass diese Begriffe jedoch mit Zurückhaltung angewandt und restriktiv ausgelegt werden müssen [...].
(72) Der GH stellt fest, dass die umstrittenen Maßnahmen unterschiedslos auf ein breites Spektrum von Inhalten auf YouTube angewandt wurden, darunter politische Äußerungen, Kritik an der russischen Regierung, Berichterstattung unabhängiger Nachrichtensender über den Einmarsch Russlands in der Ukraine [...]. Der GH hält es für schwierig festzustellen, wie solche politischen Meinungsäußerungen oder unabhängigen Berichte eine tatsächliche Bedrohung der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit darstellen könnten. [...]
(73) Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass der Eingriff tatsächlich einem legitimen Ziel diente. Trotzdem [...] wird der GH prüfen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war [...].
»In einer demokratischen Gesellschaft notwendig«
(75) [...] Die umstrittenen Inhalte enthielten Unterstützungsbekundungen für einen inhaftierten Oppositionellen, Aufrufe zu friedlichen Demonstrationen und Informationen über die militärischen Handlungen Russlands in der Ukraine von unabhängigen Nachrichtenagenturen. Solches Material betrifft zweifellos Angelegenheiten von erheblichem öffentlichen Interesse, insb im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit. Genau dieses Merkmal, das es den nationalen Behörden ermöglichte, den Inhalt iSv Art 15.3 des Informationsgesetzes als »gesellschaftlich wichtige Information« einzustufen, brachte ihn ebenfalls in den Anwendungsbereich der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungsäußerung. [...]
(76) Der GH stellt weiters fest, dass keiner der Inhalte, die die Behörden zu unterdrücken versuchten, Hassrede, Aufforderungen zur Gewalt oder Diskriminierung gegenüber einer bestimmten Gruppe enthielt. Die einzige Grundlage für die Forderung ihrer Entfernung scheint vielmehr ihre Fähigkeit gewesen zu sein, die öffentliche Debatte über Themen zu informieren, die die Behörden lieber unterdrücken wollten. [...]
(77) Darüber hinaus versäumten es die nationalen Gerichte im Hinblick auf das Erfordernis [...], dass die Information unwahr sein oder spezifische Risiken schaffen muss [...], zu prüfen, ob die umstrittenen Inhalte tatsächlich unwahr waren oder solche Risiken darstellten. Sie untersuchten weder die tatsächliche Auswirkung oder die Reichweite der Inhalte, noch bewerteten sie, ob diese einen Schaden verursacht hatten oder wahrscheinlich verursachen würden. Stattdessen gingen die Gerichte von der Annahme aus, dass jede Abweichung von den offiziellen Narrativen an sich eine Bedrohung für die nationalen Interessen darstelle, ohne konkrete Beweise für einen Schaden vorzulegen.
(78) Der GH verweist weiters auf seine stRsp, wonach Art 10 EMRK sowohl den Inhalt von Meinungen und Informationen als auch die Mittel ihrer Verbreitung schützt [...]. YouTube fungiert hauptsächlich als eine technologische Plattform für das Speichern und den Austausch von nutzergenerierten Inhalten und dient als »wichtigstes Mittel zur Ausübung der Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben«.
(79) Der GH hat bereits zuvor die besondere Charakteristik des Internets als modernes Mittel zum Verbreiten und Empfangen von Informationen hervorgehoben und anerkannt, dass sich die einem Internetportal iSv Art 10 EMRK auferlegten »Pflichten und Verantwortlichkeiten« in gewissem Maße von denen eines traditionellen Verlegers im Hinblick auf Inhalte Dritter unterscheiden können.
(80) Im vorliegenden Fall ist der GH jedoch der Auffassung, dass die Bestrafung von Google LLC dafür, dass es Inhalte bereitgestellt hat, die kritisch gegenüber der Regierungspolitik sind oder alternative Sichtweisen zu militärischen Handlungen präsentieren, ohne dass ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis für deren Entfernung nachgewiesen wurde, die Funktion des Internets als Mittel für den freien Austausch von Ideen und Informationen im Kern trifft.
(81) Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen verweist der GH auf die Art und das Ausmaß der verhängten Strafen. Die Geldbußen, die [...] sich auf Milliarden russischer Rubel beliefen, waren ihrer Art und Höhe nach geeignet, eine »abschreckende Wirkung« auf die Bereitschaft des Unternehmens zu haben, behördenkritische Inhalte bereitzustellen. Der von den russischen Behörden verfolgte Ansatz, Plattformen bei Nichtbefolgung weit gefasster TDRs mit hohen Geldstrafen zu belegen, legte Vermittlern wie Google LLC eine übermäßige Belastung auf und zwang sie de facto dazu, im Namen der staatlichen Behörden als Zensoren politischer Äußerungen zu handeln, ein Vorgehen, das mit dem Ansatz des GH zur Meinungsäußerungsfreiheit unvereinbar ist. Dies kann ungeachtet des den Staaten in diesem Bereich eingeräumten Ermessensspielraums in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig angesehen werden.
(82) In Anbetracht des Vorstehenden, insb des politischen Charakters der Inhalte [...], der oberflächlichen Vorgehensweise der nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Eingriffs, ihres Versäumnisses, die Sache im Lichte der Anforderungen der EMRK zu prüfen, und der unverhältnismäßigen Sanktionen, stellt der GH fest, dass der Eingriff in das Recht des bf Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« iSv Art 10 Abs 2 EMRK war.
(83) Es liegt daher eine Verletzung von Art 10 EMRK in Bezug auf Google LLC im Zusammenhang mit den verhängten Sanktionen wegen der Nichtbefolgung der Entfernungsanordnungen vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK im Zusammenhang mit dem Erfordernis, Inhalte für Tsargrad TV zur Verfügung zu stellen
(84) Google LLC beschwerte sich außerdem über die unverhältnismäßigen und beispiellosen wiederkehrenden Geldbußen, die wegen der angeblichen Nichtbefolgung der Anordnung zur Wiederherstellung des YouTube-Kontos von Tsargrad verhängt wurden.
Zulässigkeit
(85) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(90) Der GH weist erneut darauf hin, dass das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit auch einen negativen Aspekt umfassen kann, nämlich das Recht, nicht gezwungen zu werden, sich zu äußern. Der GH ist der Ansicht, dass Maßnahmen, die jemanden dazu zwingen, bestimmte Äußerungen zu veröffentlichen, einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellen. [...]
(91) Im vorliegenden Fall verpflichteten die gerichtlichen Entscheidungen Google LLC dazu, die Inhalte von Tsargrad auf der YouTube-Plattform zu veröffentlichen [...]. Der GH ist der Ansicht, dass dieser Zwang, bestimmte Inhalte bereitzustellen, [...] unmittelbar das Recht von Google LLC beeinträchtigte, selbst zu bestimmen, welche Inhalte es auf der eigenen Plattform zu veröffentlichen bereit war. Dieses Recht fällt in den Schutzbereich von Art 10 EMRK [...]. Die Tatsache, dass dieses Recht in einem kommerziellen Zusammenhang ausgeübt wurde, schließt es nicht vom Schutz durch Art 10 EMRK aus, da sich die EMRK auch auf kommerzielle Äußerungen anwenden lässt.
(92) Der GH stellt daher fest, dass die Anordnungen der nationalen Gerichte, die Google LLC dazu verpflichteten, bestimmte Inhalte auf seiner Plattform bereitzustellen, einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit [...] darstellten.
Rechtfertigung des Eingriffs
Gesetzliche Grundlage
(93) [...] Die Gerichte verhängten das Zwangsgeld auf Grundlage von Art 308.3 des Zivilgesetzbuches [...]. [...]
(94) Der GH hat [...] ernsthafte Zweifel daran, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 10 EMRK war. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass diese Voraussetzung erfüllt war, ist der GH der Ansicht, dass der Eingriff aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt war.
Legitimes Ziel
(95) Bezüglich des legitimen Ziels scheinen die nationalen Gerichte davon ausgegangen zu sein, dass die Maßnahmen das Ziel verfolgten, die Rechte anderer zu schützen, insb die Rechte von Tsargrad als Nutzer der Plattformen gegenüber der ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Sperrung seiner Konten aufgrund ausländischer Sanktionen, die angeblich der russischen öffentlichen Ordnung widersprachen. Der GH wird daher seine Prüfung auf dieser Grundlage fortsetzen.
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(96) Bezüglich der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft weist der GH erneut darauf hin, dass ein Eingriff nur dann gerechtfertigt ist, wenn er einem »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis« entspricht, auf »relevanten und ausreichenden« Gründen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. [...]
(97) In Bezug auf das Vorliegen eines »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses« stellt der GH fest, dass [...] es im Vorgehen der Behörden gewisse objektive Unregelmäßigkeiten bezüglich des behaupteten Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit gab. In diesem Zusammenhang weist der GH darauf hin, dass das YouTube-Konto von Tsargrad aufgrund von Sanktionen gegen dessen Eigentümer gesperrt wurde, weil dieser finanzielle Unterstützung für die von Russland unterstützten Separatisten in der Ukraine geleistet und die Annexion der Krim durch Russland öffentlich befürwortet hat. Der GH stellt fest, dass die russischen Behörden im Fall von Tsargrad zwar vorgaben, die Freiheit des Informationsempfangs zu verteidigen, gleichzeitig aber von den bf Unternehmen verlangten, Inhalte mit regierungskritischen Äußerungen zu entfernen [...]. Diese Widersprüchlichkeiten werfen Zweifel auf, ob die Maßnahmen einem tatsächlichen »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis« im Zusammenhang mit dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit entsprachen.
(98) Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafen stellt der GH zunächst fest, dass ihre Höhe sowohl beispiellos als auch offensichtlich unverhältnismäßig war. Das ursprüngliche Zwangsgeld iHv RUB 100.000,– pro Tag sollte wöchentlich ohne eine Obergrenze verdoppelt werden. Selbst nachdem sie teilweise begrenzt wurden, erreichten die Strafen astronomische Summen, die in keiner Relation zu dem von Tsargrad erlittenen Schaden standen. [...] Der GH stellt mit besonderer Besorgnis fest, dass dieser erste Fall als Vorlage für zahlreiche »Nachahmungs«-Klagen staatlicher Medienunternehmen diente, die zu anerkannten Forderungen gegen die bf Unternehmen iHv 16 Billionen USD führten. Die aus dem Ruder geratene Höhe der Strafen in Verbindung mit ihrer Ausweitung durch »Nachahmungs«-Klagen machte es für die Google Gruppe unmöglich, ihre Tochtergesellschaft in Russland aufrechtzuerhalten [...].
(99) Darüber hinaus zeigten die nationalen Behörden eine klare Entschlossenheit, die Einziehung von Geldern auch nach Erfüllung der Verpflichtung, den Zugang wiederherzustellen, fortzusetzen. Trotz der Wiederherstellung des Zugangs zu den Konten von Tsargrad kam der Gerichtsvollzieher, gestützt auf ein Gutachten, das innerhalb von 24 Stunden [...] ohne Beteiligung der betroffenen Partei erstellt wurde, zu dem Schluss, dass »wesentliche Teile« der Funktionalität aufgrund der Deaktivierung von Monetarisierungsfunktionen nicht wiederhergestellt waren. Diese Auslegung erweiterte den Geltungsbereich der ursprünglichen gerichtlichen Anordnung, die lediglich die Wiederherstellung des Zugangs ohne jeglichen Bezug auf Monetarisierungsfunktionen verlangte. Dieses schnelle und offenbar einseitige Verfahren, das zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem die Anhäufung von Sanktionen andernfalls hätte beendet werden können, wirft Bedenken bezüglich einer möglichen bösen Absicht auf. Der GH ist der Auffassung, dass das Erlauben einer Erweiterung der Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung auf Grundlage eines Expertengutachtens, das ohne kontradiktorische Beteiligung eingeholt wurde, mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit, das allen Bestimmungen der EMRK zugrunde liegt, unvereinbar ist.
(100) [...] Im vorliegenden Fall zeigen die grob unverhältnismäßigen verhängten Strafen sowie die böse Absicht im Vollstreckungsverfahren, dass der Eingriff in die Rechte von Google LLC gemäß Art 10 EMRK unverhältnismäßig zu dem angeblich verfolgten legitimen Ziel war.
(101) Dementsprechend liegt eine Verletzung von Art 10 EMRK [...] vor (einstimmig).
Weitere behauptete Verletzungen der EMRK
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK wegen mangelnder Begründung
(102) In Bezug auf die Verwaltungsverfahren brachte Google LLC unter Berufung auf Art 6 EMRK vor, dass die russischen Gerichte keine ausreichende Begründung für die Berechnung der Geldstrafen geliefert hätten. [...] In Bezug auf die Zivilverfahren machten alle bf Unternehmen geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da die russischen Gerichte unzureichende Gründe für ihre Entscheidungen angegeben hätten, durch die sie verpflichtet wurden, YouTube und Gmail zur Verfügung zu stellen und Strafen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnungen verhängt wurden.
(103) Der GH stellt fest, dass die [...] Beschwerdepunkte nicht offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig sind. Sie sind daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(104) Der GH weist erneut darauf hin, dass nach seiner stRsp [...] gerichtliche Urteile die Gründe, auf denen sie basieren, in angemessener Weise darlegen müssen. [...] Diese Verpflichtung setzt voraus, dass die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens erwarten können, eine konkrete und ausdrückliche Antwort auf die Argumente zu erhalten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. [...]
(105) In dem Verwaltungsverfahren wegen der Nichtentfernung von Inhalten von YouTube verhängten die russischen Gerichte Geldstrafen gegen Google LLC auf Grundlage des zusammengerechneten Umsatzes mehrerer Unternehmen [...], ohne eine angemessene Rechtfertigung für die Vereinbarkeit dieses Ansatzes mit dem generellen Prinzip des Verwaltungsstrafrechts [...] zu liefern oder darzulegen, wie dieser anderweitig im nationalen Recht verankert ist. Dabei gingen sie nicht auf den Einwand von Google LLC gegen die Konsolidierung der Umsätze ein. Auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gegen Google Russia zur Eintreibung der Verwaltungsgeldstrafen stützten sich die Argumente der nationalen Gerichte hauptsächlich auf die Behauptung, dass Google Russia als »de facto-Vertretungsbüro« von Google LLC fungieren würde, ohne dass eine ausführliche Analyse der anwendbaren Rechtsvorschriften [...] erfolgte. Die Gerichte gingen nicht auf das zentrale Argument von Google Russia ein, dass es als eigenständige juristische Person nicht für die gegen Google LLC verhängten Geldbußen zur Verantwortung gezogen werden könne.
(106) In Bezug auf die Zivilverfahren zur Durchsetzung des Zugangs zu den Konten von Tsargrad stellt der GH fest, dass die nationalen Gerichte keine ausreichende Begründung für die Annahme ihrer Zuständigkeit für den Rechtsstreit gegeben haben [...]. Die pauschale Behauptung der Gerichte, dass die Sanktionen den Zugang zur Justiz in den vertraglich vorgesehenen Gerichtsbarkeiten behindert hätten, wurde nicht durch konkrete Gründe oder Beweise untermauert. Außerdem gingen die Gerichte nicht auf die Einrede der bf Unternehmen ein, wonach diese Vermutung durch die Unterlagen im Verfahrensakt widerlegt werde [...]. Darüber hinaus haben die Gerichte ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht berücksichtigt, nämlich dass der Zugang zu Tsargrads Konten nach der Entscheidung des Berufungsgerichts wiederhergestellt wurde. Dies waren entscheidende Fragen, die spezifischer und ausdrücklicher gerichtlicher Antworten bedurft hätten, welche nicht gegeben wurden, wodurch das Recht der Bf auf ein begründetes gerichtliches Urteil in seinem Kern untergraben wurde.
(107) In Anbetracht der oben festgestellten Begründungsmängel kommt der GH zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK in Bezug auf alle bf Unternehmen vorliegt (einstimmig).
Weitere Beschwerden
(108) Google Russia und Google International LLC brachten eine weitere Verletzung von Art 6 EMRK vor und machten geltend, dass das Vollstreckungsverfahren nicht den unter dieser Bestimmung erforderten Fairnessstandards entsprochen habe. [...]
(109) In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen ist der GH der Ansicht, dass er die wesentlichen [...] rechtlichen Fragen geprüft hat und sieht keine Notwendigkeit dafür, die Zulässigkeit und die Begründetheit der übrigen Beschwerdepunkte gesondert zu behandeln.
Vom GH zitierte Judikatur:
Autronic AG/CH, 22.5.1990, 12726/87 = EuGRZ 1990, 261
Özgür Radyo-Ses Radyo Televizyon Yayın Yapım Ve Tanıtım A.Ş./TR, 30.3.2006, 64178/00
Delfi AS/EE, 16.6.2015, 64569/09 (GK) = NLMR 2015, 232
Cengiz ua/TR, 1.12.2015, 48226/10, 14027/11 = NLMR 2015, 533
Tamiz/GB, 19.9.2017, 3877/14 (ZE)
Kobaliya ua/RU, 22.10.2024, 39446/16
Novaya Gazeta ua/RU, 11.2.2025, 11884/22 ua = NLMR 2025, 62
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2025, Bsw. 37027/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 345) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.