OLG Wien 15R42/25v

15R42/25vCour d'appel8 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R42/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00042.25V.0708.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den fachkundigen Laienrichter KR Schiefer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* OG, FN *, 2. B, beide *, beide vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen EUR 4.500 s.A. und Unterlassung (Gesamtstreitwert: EUR 7.500) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 500 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9.1.2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es – einschließlich seiner unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile – lautet:

„1. Das Klagebegehren

a) die beklagte Partei sei verpflichtet, es gegenüber der erstklagenden Partei zu unterlassen, das in der Beilage ./A, welche einen Bestandteil des Urteils bildet, abgebildete Werk und/oder Bearbeitungen oder Teile hiervon zu nutzen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten,

sowie

b) die beklagte Partei sei weiters schuldig, der erstklagenden Partei EUR 3.000 samt 4 % Zinsen seit 14.2.2024 und der zweitklagenden Partei EUR 1.500 samt 4 % Zinsen seit 14.2.2024 zu zahlen,

wird abgewiesen.

2. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.554,64 (darin EUR 885,04 USt und EUR 244,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die zweitklagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei die mit EUR 515,59 (darin EUR 73,43 USt und EUR 75 Pauschalgebühr) bestimmten Berufungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Zweitklägerin erstellte zwischen 2015 und 2018 nach intensiver historischer Recherche den Plan „** – *“, der insbesondere den Altbetriebsstandort in D mit der historischen und aktuellen Gebäudesubstanz zeigt und seit 2018 auch im Internet zur privaten Nutzung abrufbar ist. Der Plan wird von der Zweitklägerin auch laufend aktualisiert.

Die Zweitklägerin arbeitet unter dem Künstlernamen ©E*, unter dem Plan befindet sich der Hinweis Urheber: ©E* (**).

Die Werknutzungsrechte übertrug die Zweitklägerin an die Erstklägerin.

Die Beklagte wurde von drei Grundstückseigentümern von D*, die eine Umwidmung in Bauland anstrebten, mit einer Standortrecherche beauftragt, nachdem die Gemeinde im Verfahren ein Gutachten durch ein fachkundiges Unternehmen zu den historischen Nutzungsbereichen als notwendig erachtete, um - neben einer rasterförmigen Untersuchung des Untergrunds - einzelne umwelttechnisch relevante Anlagenteile nicht zu übersehen. Bei den Grundstücken bestünden nach Rücksprache mit der ** Landesregierung Hinweise auf etwaige Altlasten durch die dortigen früheren F* AG/G* Co GesmbH Co KG (Kampfmittelerzeugung und -verarbeitung, Sprengstoffe, Metallpressung …). Das Untersuchungsprogramm sollte dann mit dem Umweltbundesamt und der Abteilung Wasserwirtschaft (WA2) abgestimmt werden.

Die Einholung eines solchen privaten Gutachtens durch Umwidmungswerber beschleunigt das Verfahren.

Einer der Auftraggeber stellte der Beklagten dafür auf einem USB-Stick - mit weiteren von ihm gesammelten Informationen - auch den Plan der Zweitklägerin zur Verfügung.

Die Beklagte verwendete in der von ihr erstellten Recherche Teile des Planes der Zweitklägerin, und zwar auf Seite 14 einen sehr kleinen Ausschnitt davon und auf Seite 12 insgesamt 13 Zeilen aus einer Texterklärung des Planes. Die Beklagte übernahm dabei auch von der Zweitklägerin verwendete Gebäudebezeichnungen (beispielsweise „“ für „]“). Dabei unterließ es die Beklagte einen Hinweis auf die Urheberin (©E*) beizusetzen. Als Anhang wurde jedoch auch der ganze Plan angeschlossen, worin die Urheberschaft der Zweitklägerin ersichtlich ist.

Zweck der Einholung des Gutachtens war ausschließlich die Verwendung im Rahmen des Umwidmungsverfahrens. Das Gutachten wurde auch tatsächlich im Umwidmungsverfahren verwendet.

Die Zweitklägerin erfuhr durch einen der Auftraggeber vom Gutachten. Sie ärgerte sich zwar über die von ihr nicht autorisierte Verwendung ohne Nennung ihres Namens, war jedoch nicht außerordentlich stark gekränkt.

Die Erstklägerin machte einen Verstoß gegen § 15 UrhG geltend und begehrte dafür an pauschaliertem Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG das Doppelte des nach § 86 UrhG angemessenen Entgelts, in Summe EUR 3.000 s.A., sowie wegen Wiederholungsgefahr die Unterlassung der weiteren Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes.

Die Zweitklägerin begehrte - gestützt auf eine Verletzung des § 20 UrhG - einen immateriellen Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG von EUR 1.500. Sie habe eine besonders starke Kränkung erlitten, weil ihr Plan zugrunde gelegt, sie aber an keiner Stelle erwähnt worden sei.

Dem Plandokument wohne eine besondere Individualität und Originalität inne und es entspringe menschlichem Schaffen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, dass der Plan kein urheberrechtlich geschütztes Werk iSd § 1 Abs 1 UrhG sei, dass sie kein Verschulden treffe, weil sie auf die Berechtigung des Auftraggebers, den Plan nutzen zu dürfen, vertraut habe, dass das Werk im Rahmen der freien Werknutzung, und zwar gemäß § 41 UrhG für ein Verwaltungsverfahren, verwendet worden und bei der Zweitklägerin auch keine besonders starke Kränkung eingetreten sei.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Zweitklägerin einen Schadenersatz von EUR 500 s.A. zu (Spruchpunkt 1.) und wies das restliche Klagebegehren beider Klägerinnen ab (Spruchpunkt 2.). Es sprach der Beklagten wegen nur geringfügigen Unterliegens vollen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO zu, wobei die Kostenentscheidung der Höhe nach mit Beschluss vom 13.1.2025 auf EUR 5.554,64 berichtigt wurde.

Die klagsabweisenden Teile sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht traf die eingangs zusammengefasst dargestellten Feststellungen und führte rechtlich zu den Ansprüchen der Zweitklägerin aus, dass deren Landkarte in ihrer Darstellung insbesondere dadurch charakterisiert sei, dass historische Bauwerke und Infrastruktur in verschiedenen Farben eingezeichnet worden seien, dass historische Hinweise gegeben und Gebäude bestimmten Zwecken zugeordnet würden. Durch diese Art der Darstellung müsse der von der Zweitklägerin hergestellten Karte Werkcharakter zugebilligt werden.

Die Verwendung des Planausschnittes ohne Namenszeichen der Zweitklägerin habe gegen § 20 UrhG verstoßen; nur im vollständigen Plan im Anhang sei sie als Urheberin genannt worden. Die Verwendung sei zwar im Rahmen der freien Werknutzung des § 41 UrhG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, jedoch werde das Recht auf Nennung des Urhebers nicht durch § 41 UrhG berührt, sodass der Zweitklägerin gemäß § 87 UrhG ein Ersatz des immateriellen Schadens gebühre. Dieser sei gemäß § 273 ZPO mit EUR 500 für den nur kleinen Ausschnitt aus dem Plan und die wenigen Zeilen Text angemessen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Zweitklägerin in dem als Anlage vollständig angeschlossenen Plan ohnehin genannt worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Die Zweitklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Beklagte wendet ein, dass der Plan gar kein Werk iSd § 1 Abs 1 UrhG sei. Die Klägerinnen hätten dazu auch kein konkretes Prozessvorbringen erstattet, sodass die dazu getroffenen Feststellungen überschießend und unbeachtlich seien.

Das Gutachten der Beklagten sei zudem als Gesamtheit zu betrachten. Es sei ausreichend, wenn an einer Stelle die Urheberin des Planes genannt werde und dies sei durch den Anhang des vollständigen Planes erfolgt.

Der Anspruch der Zweitklägerin auf immateriellen Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG scheitere zuletzt auch an einer fehlenden „ganz empfindlichen“ Kränkung, die notwendigen „besonderen Umstände“ lägen damit nicht vor.

2. Ob eine Gestaltung urheberrechtlich iSd § 1 UrhG geschützt ist, stellt nach stRsp eine Rechtsfrage im Einzelfall dar. Der Kläger hat im Verfahren jene Gestaltungselemente zu behaupten und zu beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen; der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden (Kucsko in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 1 UrhG [Stand 1.8.2023, rdb.at} Rz 64 und 67 mjwN).

Die Klägerinnen legten den Plan der Zweitklägerin als Urkunde (./A) vor und erklärten dazu, dass dem Werk eine besondere Individualität und Originalität innewohne und es menschlichem Schaffen entspringe. Das Erstgericht hat dies im Urteil rechtlich beurteilt und damit – entgegen der Berufung – keine überschießenden oder unbeachtlichen Feststellungen getroffen.

Zutreffend kam das Erstgericht auch zum Ergebnis, dass der Plan der Zweitklägerin ein Werk iSd § 1 Abs 1 UrhG darstellt:

Bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG, wie hier einer Karte, liegt das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung. So genießt bei der Landkarte nicht der Karteninhalt, das Ergebnis der Landaufnahme, sondern die eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ bildende Art der Darstellung urheberrechtlichen Schutz (vgl 4 Ob 155/90, Stadtplan Innsbruck). Ist eine Landkarte durch Farb- und Formgebung besonders anschaulich und daher charakteristisch gestaltet, so ist die Unterscheidbarkeit von anderen Kartenwerken gegeben; solche Karten genießen urheberrechtlichen Schutz (vgl 4 Ob 292/98i, Mittelschulatlas) (Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht8 § 1 UrhG [Stand 1.10.2022, rdb.at] E83, E84, E90 mwN).

Die von der Zweitklägerin gewählte Darstellung mit historischem und aktuellem Gebäudebestand und einer ausführlichen historischen Textierung ist durchaus originell und unterscheidet sich damit von einem sonst üblichen Ortsplan einer Gemeinde. Besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind nicht zu stellen.

3. Die Zweitklägerin stützt sich hier ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen das Recht auf Urheberbezeichnung nach § 20 UrhG. Selbst unter Annahme eines solchen Verstoßes scheitert hier ein Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG schon daran, dass eine Rechtsverletzung nach § 20 UrhG keinen solchen Anspruch begründen kann, weil darin schon grundsätzlich keine ernste Beeinträchtigung und kein gravierender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht zu erblicken ist, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (vgl 4 Ob 250/18w), was aber Voraussetzung für einen Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG ist (RS0077369). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Erstgericht feststellte, dass sich die Zweitbeklagte zwar ärgerte, aber nicht außerordentlich stark gekränkt war.

Da sich die Berufung schon aus diesem Grund als berechtigt erweist, kann die Beantwortung der weiteren Rechtsfragen dahinstehen.

4. Infolge der Abänderung der Entscheidung ist im Verhältnis zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten formal eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Da schon das Erstgericht dem Beklagten – gestützt auf § 43 Abs 2 ZPO – dem Grunde die gesamten Kosten zugesprochen hat, kann auf die auch der Höhe nach zutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung verwiesen werden.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil der Beklagte im Berufungsverfahren nur mehr einer Partei gegenüberstand.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf § 502 Abs 2 ZPO.

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