OLG Wien 15R102/25t

15R102/25tCour d'appel9 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R102/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00102.25T.0709.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Felbab und Mag.a Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Dr. Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwältin in Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei B, , vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 323.856,60 sA, Rente (Streitwert EUR 108.000) und Feststellung (Streitwert EUR 51.000), gesamt EUR 482.856,60, C des Landesgerichts D, hier wegen Ablehnung der Richter:innen des Landesgerichts D Mag.a E*, Dr.in F*, Mag. G* und Mag.a H* im Ablehnungsverfahren zu I* des Landesgerichts D*, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts D* vom 31.7.2024, I*-20, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

In der Rechtssache C* des Landesgerichts D* erging am 2.11.2022 ein klageabweisendes Urteil. Der Kläger lehnte daraufhin die Verfahrensrichterin Mag.a H* und nach Zurückweisung dieser Ablehnung mit Beschluss vom 22.5.2023 (ON 5) auch die an dieser Entscheidung beteiligten Mitglieder des Befangenheitssenats (Mag.a E* (Vorsitz), Dr.in F* und Mag. G*) ab.

Dem gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobenen (Eventual-)Rekurs des Klägers (ON 6) gab das OLG Wien mit Beschluss vom 8.4.2024 zu 15 R 38/24d nicht Folge (ON 13), verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Der Kläger brachte dagegen am 29.4.2024 einen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein (ON 14), den die Vorsitzende mit Beschluss vom 2.5.2024 (ON 15) gemäß § 523 ABGB als unzulässig zurückwies.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 25.6.2024 (ON 19), 15 R 77/24i, aufgrund eines Verstoßes gegen die Senatszuständigkeit Folge, hob den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.7.2024 (ON 20), dem (vormaligen) Klagevertreter am 6.8.2024 zugestellt, wies das Erstgericht den Revisionsrekurs neuerlich, diesmal in Senatsbesetzung, wegen Unzulässigkeit nach § 24 Abs 2 JN zurück.

Gegen den (vormaligen) Klagevertreter wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.6.2024 die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von 6 Monaten verhängt, dies umfasste den Zeitraum 17.6.2024 bis 16.12.2024.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17.2.2025 (ON 28) wurde das Verfahren fortgesetzt.

Aufgrund der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses des Klägers zum vormaligen Klagevertreter per 16.8.2024 und einem am 19.8.2024 gestellten Verfahrenshilfeantrag bewilligte das Erstgericht dem Kläger mit Beschluss vom 11.4.2025 (ON 32) die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung des vorliegenden Rechtsmittels. Der nunmehr bekämpfte Beschluss vom 31.7.2024 (ON 20) wurde dem Verfahrenshelfer am 20.5.2025 zugestellt.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen, in eventu die Abänderung dahin, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs selbst dem Obersten Gerichtshof vorlege; hilfsweise wird eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

1. Der Kläger macht als Nichtigkeit geltend, dass der angefochtene Beschluss während einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO ergangen sei.

Zusätzlich sei auch inhaltlich falsch entschieden worden, weil die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses niemals vom Erstgericht zu fällen sei.

2. Wird in einem Disziplinarverfahren die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, folgt das Ruhen der Berufsberechtigung ex lege als automatische Konsequenz dieser Entscheidung. Nach § 160 ZPO tritt mit dem Erlöschen der Befugnis eines Rechtsanwalts ex lege die Unterbrechung des Verfahrens ein, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RS0036533 [T3]). Das gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen – wie hier – absolute Anwaltspflicht besteht. Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (vgl RS0036903 [T1]) (9 Ob 23/25k mwN).

Da die Berechtigung des (vormaligen) Klagevertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft – wie ausgeführt – ab 17.6.2024 ruhte, war das Verfahren seit diesem Zeitpunkt gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen.

Gerichtshandlungen, die nicht der Unterbrechung selbst Rechnung tragen oder Nebenverfahren betreffen und nach der Unterbrechung gefällt werden, sind nichtig (Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 163 ZPO Rz 8 ff mwN).

3. Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung, dass eine nichtige Entscheidung schon ipso iure nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würde: Nach hM sind Entscheidungen, die in Missachtung der Unterbrechungswirkungen ergangen sind, (bloß) anfechtbar. Soweit eine Nichtigkeit vorliegt, kann sie aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch amtswegig wahrgenommen werden, nicht aber, nachdem die unzulässig ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen kann ein Gericht, das in Unkenntnis der Unterbrechung eine Entscheidung gefällt hat, diese nicht selbst aufheben (Fink aaO Rz 23 und 28 mwN).

Die Frist zur Bekämpfung einer (unzulässig) während der Unterbrechung gefällten Entscheidung – soweit nicht nur ein Verstoß gegen die Unterbrechungswirkung geltend gemacht wird oder die Frage geklärt werden soll, ob überhaupt eine Unterbrechung vorliegt - wird nicht mit deren Zustellung, sondern erst mit der Aufnahme des Verfahrens zur Gänze neu in Gang gesetzt (Fink aaO Rz 25 f mwN).

Aufgrund des vom Kläger bereits vor Fortsetzung des Verfahrens gestellten Verfahrenshilfeantrages und Zustellung des bekämpften Beschlusses erst am 20.5.2025 ist der Rekurs vom 3.6.2025 auch nicht verspätet.

Dass der (vormalige) Klagevertreter, wie die Beklagte anmerkt, in einem parallelen Ablehnungsverfahren, in dem der Kläger auch die Mitglieder eines zweiten Befangenheitssenates abgelehnt hatte, in der letzten dortigen Rechtsmittelentscheidung (14 R 66/24i) noch als aktueller Vertreter ausgewiesen wurde, lag lediglich daran, dass das Rechtsmittel von diesem dort noch vor der über ihn verhängten Disziplinarstrafe und damit verbundenen Verfahrensunterbrechung eingebracht worden war.

4. Zur Rechtsansicht des Klägers, wonach das Erstgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gar nicht prüfen dürfe, weil die Prüfung ausschließlich dem Obersten Gerichtshof obliege und der Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht bindend sei, wird auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu 15 R 77/24i verwiesen.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. § 51 ZPO ist nicht anwendbar, wenn nur die Entscheidung und nicht auch das vorangehende Verfahren aufgehoben wird (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 51 Rz 1).

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