OLG Innsbruck 4R91/25a

4R91/25aCour d'appel9 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 4R91/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00091.25A.0709.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Amann Partners Rechtsanwälte in Liechtenstein, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 31.890 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 31.890) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.04.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger kaufte im März 2018 um EUR 31.890 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet ist und die Abgasnorm Euro 6 zu erfüllen hat.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, in eventu eine Haftungsfeststellung mit der Begründung, das Fahrzeug verfüge über die unzulässigen Abschalteinrichtungen der Fahrkurvenerkennung und eines Thermofensters, weshalb die einzuhaltenden NOx-Grenzwerte im Normalbetrieb auf der Straße um ein Vielfaches überschritten würden. Die Beklagte habe sich arglistig und betrügerisch verhalten und Schutzgesetze verletzt.

Die Beklagte wandte ein, das Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, das Thermofenster mit einer Bandbreite von -24 bis +70°C sei zulässig. Außerdem könne aus einer Reduktion im AGR-System allein nicht auf eine Minderung der Funktion des Emissionskontrollsystems als Ganzes geschlossen werden. Es sei auf die kombinierte Wirkung der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung abzustellen.

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof habe in dem dortigen Verfahren dem EuGH Fragen zum Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit zur Vorentscheidung vorgelegt. Auch dort sei ein Motor des Typs EA 288 der Abgasklasse Euro 6 gegenständlich. Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts sei eine Unterbrechung bis zum Abschluss des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens zweckmäßig und geboten.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Rekurswerber argumentiert, die Unterbrechung sei nicht zulässig, da keine Präjudizialität gegeben sei. Die im Vorabentscheidungsverfahren gestellten Fragen bezögen sich auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit und auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten im Normalbetrieb. Die Fragen seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Der Kläger habe vorgetragen, dass auch bei Berücksichtigung des Gesamtsystems die Grenzwerte gerade nicht eingehalten würden, da das SCR-System nur in einem bestimmten Temperaturbereich effizient arbeite und die Verminderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems durch die Abschalteinrichtungen nicht ausgleichen könne. Nach eigenen Applikationsrichtlinien der Beklagten liege die Grenzwertüberschreitung bei diesem Motor beim bis zu 6-fachen. Das Emissionskontrollsystem weise unter normalen Betriebsbedingungen nicht die Effizienz auf, welche es am Prüfstand habe. Die nationalen Vorschriften dürften es einem Geschädigten nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten. Der Nachweis und insgesamt die prozessuale Durchsetzung solcher Ansprüche müsse dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen, weshalb das Verfahren nicht zu unterbrechen sei. Zur Frage der Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb liege längst hinreichend klare Rechtsprechung vor, weshalb eine Unterbrechung nicht erforderlich sei. Eine Unterbrechung widerspreche den Grundsätzen der Prozessökonomie, sie sei nur ausnahmsweise möglich. Die Unterbrechung führe zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der Vielzahl der bereits nachgewiesenen Haftungsgrundlagen sei eine mehrjährige Unterbrechung des Verfahrens unzulässig.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber dennoch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach der Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765, Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77 f, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648); wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht binden. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3], RS0110583).

2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrundeliegenden Fall hat der dortige Kläger – wie hier – einen PKW mit einem Motor des Typs EA 288 Abgasklasse Euro 6 erworben. Auch dort ist die Abgasrückführung temperaturgesteuert und erfolgt die Abgasnachbehandlung mit einem SCR-Katalysator. Beide Systeme interagieren miteinander. Eine Interaktion verschiedener Systeme zur Abgasreduktion behauptet die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren.

3. Damit entsprechen die Prozessbehauptungen der Beklagten im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält. Aus diesem Grund bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ist die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachlage doch bereits unter Zugrundelegung des Standpunkts der Beklagten gegeben.

4. Zu den widerstreitenden Positionen der Parteien, ob auf den Realbetrieb oder auf die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Abgaswerte abzustellen sei, genügt ein Verweis auf das vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen. Die dort formulierten Fragen befassen sich unter anderem auch damit.

5. Die durch die Verfahrensunterbrechung einhergehende Verfahrensverzögerung widerspricht nicht den Grundsätzen der Verfahrensökonomie, sondern ist im Hinblick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs prozessökonomisch sinnvoll.

6. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Unterbrechung erfolgt von Amts wegen. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt, weshalb kein Zwischenstreit vorliegt. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher weitere Verfahrenskosten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316 ff).

7. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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