OLG Innsbruck 13Ra10/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00010.25F.0709.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Rofner und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C* AG, vertreten durch die Dr. Felix Karl Vogl Rechtsanwalt GmbH in Schruns, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 16.916,28 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Kläger war von 1.5.2022 bis 21.12.2023 Arbeitnehmer der Beklagten; diese hat ihren Sitz in Österreich. Es war ein Monatsgehalt von brutto EUR 6.100,-- (Jahresgehalt EUR 85.400,--) vereinbart. Dem Kläger war es ein Anliegen, 25% seiner Arbeitszeit im Home-Office an seinem Wohnsitz in Liechtenstein zu verbringen, weil er davon ausging, aufgrund seines Alters keine Rente in Österreich zu erhalten. Der schriftliche Dienstvertrag vom 19.4.2022 und die Home-Office-Rahmenvereinbarung vom selben Tag enthalten dazu folgende Regelungen:
„ […] Zudem vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Arbeitnehmer mindestens 25 % der Arbeitszeit (jährliche Betrachtungsweise) im Home-Office an der Wohnsitzadresse [...] (Fürstentum Liechtenstein) verrichtet. Die Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zweck eine gesonderte Home-Office-Rahmenvereinbarung (siehe Anlage 2).“ [...]
„Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office verrichtet. Die tatsächliche Aufteilung des Home-Office, also an welchen Tagen bzw, in welchem Umfang der Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet, ist mit dem direkten Vorgesetzten individuell zu vereinbaren. Es gilt dabei jedoch die Maßgabe, dass der Arbeitnehmer mindestens 25 % seiner jährlichen Arbeitszeit im Home-Office an der in § 3 genannten Liechtensteiner Wohnadresse verrichtet.“
Der Kläger arbeitete in der Regel am Donnerstag Nachmittag und am Freitag im Home-Office. Er achtete darauf, zumindest 25% seiner Arbeitszeit im Home-Office zu absolvieren.
Da der vormalige Steuerberater der Beklagten beabsichtigte, das Auftragsverhältnis zur Beklagten mit Ende des Jahres 2022 zu beenden, beauftragte die Beklagte bereits im zweiten Halbjahr 2022 eine neue Steuerberaterin mit der Prüfung der international-steuerrechtlichen Fälle, so auch jenem des Klägers.
Die COVID-19-Pandemie führte in steuerrechtlicher Hinsicht zur Erlassung spezieller, teils vorübergehend geltender Vorschriften. Nach der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten „2. Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie“ vom 29.1.2021, die auch auf das zwischen Österreich und Liechtenstein abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Liechtenstein-Österreich) und die dortige Grenzgängerregelung Bezug nimmt, verloren Personen, die bis dahin als Grenzgänger eingestuft worden waren, diesen Status nicht, wenn sie zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Home-Office tätig wurden.
Diese Information wurde in der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten „3. Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie“ vom 17.6.2022 durch folgenden Hinweis ergänzt:
„Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich COVID-19 sind ab 30.06.2022 Tage der Arbeitsverrichtung im Homeoffice für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung als potentiell schädliche Tage zu werten.“
Sowohl der alte als auch die neue Steuerberaterin informierten die Beklagte im Spätsommer 2022 über die sich aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit der in der 3. Wartung angekündigten Änderung in Bezug auf die Grenzgängereigenschaft des Klägers ergebenden Unklarheiten. Mit Schreiben vom 28.10.2022 richtete die neue Steuerberaterin eine Anfrage an das D* in Bezug auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung des Klägers ohne dessen Namen und jenen der Beklagten zu nennen. Dazu erhielt sie die Mitteilung, ihre Anfrage könne in dieser Form nicht beantwortet werden.
Am 15.12.2022 fand eine rund einstündige Online-Besprechung zwischen dem Kläger, Mitarbeitern der Beklagten und der Steuerberaterin betreffend die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation des Klägers statt.
Am 20.2.2023 richtete die Beklagte folgendes Auskunftsersuchen an das D*:
„[…] Wir beschäftigen seit einigen Monaten einen Dienstnehmer mit Wohnsitz in Liechtenstein und gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich. Die Grenzgängerregelung im Art 15 Abs 4 DBA FL ist als lex specialis gegenüber der Grundregelung im Art 15 Abs 1 und 2 anzuwenden. Aufgrund des Vorliegens einer Ansässigkeitsbestätigung, die von der Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein ausgestellt wurde, sollte grundsätzlich eine Entlastung an der Quellen mit 4 % vom Bruttogehalt möglich sein.
In der Homeoffice-Vereinbarung ist folgender Passus zur Arbeitszeit geregelt, welcher eine steuerliche Beurteilung erschwert:
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office verrichtet. Die tatsächliche Aufteilung ist individuell mit dem direkten Vorgesetzten zu vereinbaren. Es gilt dabei jedoch die Maßgabe, dass der Arbeitnehmer mindestens 25% seiner jährlichen Arbeitszeit im Homeoffice an der Liechtensteiner Wohnadresse verrichtet.
Der Dienstnehmer ist donnerstags meist kurze Zeit am Arbeitsort in Österreich tätig und fährt im Laufe des Vormittags an seinen Wohnsitz, von dort aus erbringt er den restlichen Tag im Homeoffice. Da er an diesem Tag pendelt, wird dies wohl nicht als Nichtrückkehrtag gewertet werden.
Freitags ist der Dienstnehmer ganztägig im Homeoffice. Zusätzlich werden wenige Tage individuell im Homeoffice gearbeitet.
Wie wirken sich Homeoffice-Tage auf die steuerliche Beurteilung aus? Was gilt als schädlicher Nichtrückkehrtag iSd Grenzgängerregelung?
Da es mit Liechtenstein keine Toleranzregelung in Bezug auf die Nichtrückkehrtage wie in Deutschland gibt, stellt sich die Frage der Auslegung der Wortfolge im Art 15 Abs 4 DBA FL „… in der Regel an jedem Arbeitstag…“.
Im DBA CH/FL ist derselbe Wortlaut wie im DBA Ö/FL zu finden („...in der Regel an jedem Arbeitstag…)“. Von der schweizerischen Eidgenossenschaft wurde dazu in einem „Merkblatt zur Besteuerung des Erwerbeinkommens aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach dem DBA zwischen der Schweiz und Liechtenstein“ im Punkt 2.4. definiert, dass Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage zählen.
Ist möglicherweise in naher Zukunft mit einer ähnlichen Regelung im DBA FL/Ö für Homeoffice in Post-Covid-Zeiten zu rechnen?
Oder führt aufgrund des Auslaufens der Konsultationsvereinbarung zum DBA FL kein Weg an der Anwendung der Grundregelung nach Art 15 Abs 1 und 2 DBA FL vorbei? In der Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von DBA im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie vom BMF (17.06.2022) wurde im Punkt 1.3. angemerkt, dass Tage der Arbeitsverrichtung im Homeoffice ab 30.06.2022 als potenziell schädliche Tage zu werten sind.
Da es einen gravierenden Unterschied bedeutet, ob der Dienstnehmer aufgrund der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 4 DBA Liechtenstein oder nach den Grundregeln im Art 15 Abs 1 und 2 abgerechnet werden kann, ersuchen wir höflich um Auskunft.“
Das D* beantwortet diese Anfrage am 20.4.2023 folgendermaßen:
„Wenn der Dienstnehmer 25% oder mehr seiner Arbeitstage im FL Home Office verbringt, dann liegen schädliche Nichtrückkehrtage vor und es geht die Grenzgängereigenschaft gem Art 15 Abs 4 DBA FL für das gesamte Kalenderjahr verloren.
Es kommt Artikel 15 Abs 1 DBA FL zur Anwendung; dh, für jene Tage, die in Österreich gearbeitet wird hat Österreich das Besteuerungsrecht (vermutlich beschränkt, weil ja kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in AT). Für die in FL ausgeübte Tätigkeit hat (nur) FL das Besteuerungsrecht. Die Einkünfte sind daher auf die Arbeitstage Ö:FL aufzuteilen. Für den österreichischen Anteil ist LSt einzubehalten und abzuführen.“
Der Bruttolohn wurde in sämtlichen Monaten des Jahres 2023 von der Beklagten richtig berechnet. Im Mai 2023 rollte die Beklagte die Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate Jänner bis Mai 2023 neu auf. Für die Berechnung der österreichischen Lohnsteuer zog sie die Bruttogehälter entsprechend der Auskunft des E* für Großbetriebe der Monate Januar 2023 bis Mai 2023 sowie ab Juni 2023 bis Dezember 2023 nur in dem Ausmaß heran, der anteilsmäßig den Tagen entspricht, die der Kläger Arbeitsleistungen vor Ort in Österreich erbrachte. Die von der Beklagten so berechnete österreichische Lohnsteuer wurde von der Beklagten an das D* F* abgeführt.
Dieser gekürzt wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Der Kläger begehrt nach Ausdehnung und Einschränkung aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 16.916,28 sA. Die von der Beklagten ohne Zustimmung des Klägers vorgenommenen Gehaltsabzüge seien nicht berechtigt bzw überhöht, wodurch er im folgenden Ausmaß geschädigt worden sei (mit Ausnahme März und April jeweils Anspruch des Klägers abzüglich tatsächlich ausbezahltes Entgelt, vgl Aufstellung des Klägers in ON 14 und ON 33):
Jänner 2023:EUR 5.917,-- abzgl. EUR 4.855,62EUR1.061,38
Februar 2023:EUR 5.917,-- abzgl. 4.898,37EUR1.018,63
März 2023: Abzug EUR 880,61 statt richtig nur 4 % QuellensteuerEUR770,43
April 2023: Abzug EUR 503,58 statt richtig EUR 98,34EUR 405,24
Mai 2023: EUR 5.917,-- abzgl. EUR 4.991,58 EUREUR 925,42
Juni 2023:EUR 11.834,-- abzgl. EUR 5.787,76EUR 6.046,24
Juli 23:EUR 5.917,-- abzgl. EUR 2.574,19EUR 3.342,81
August 23:EUR 1.546,72 abzgl. EUR 220,21EUR 1.326,51
September 23: EUR 1.191,69 abzgl. EUR 205,--EUR986,69
Oktober 23: EUR 1.187,49 abzgl. EUR 204,56 EUR 982,93
Pauschale UnkostenEUR50,--
GesamtEUR16.916,28
Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei nicht (mehr) als Grenzgänger einzustufen und in Österreich steuerpflichtig gewesen, sei unrichtig. Tatsächlich sei ihm diese Eigenschaft immer zugekommen, weshalb er in Österreich nur 4 % Quellensteuer zu entrichten gehabt habe und im Übrigen in Liechtenstein steuerpflichtig gewesen sei. Die Steuerpflicht in Liechtenstein bzw der Grenzgängerstatus des Klägers sei zwischen den Streitteilen auch vertraglich vereinbart worden. Davon sei die Beklagte einseitig abgewichen. Alle darüber hinaus gehenden, von der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers vorgenommenen Gehaltsabzüge aus dem Titel der österreichischen Lohnsteuer seien unberechtigt. Der Rückforderung bzw den von der Beklagten vorgenommenen Abzüge stehe der gutgläubig Verbrauch der ausbezahlten Entgelte durch den Kläger entgegen.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Die Steuerpflicht des Klägers richte sich nach dem (internationalen) Steuerrecht, hier nach dem zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und nicht nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Die von der Beklagten vorgenommenen Gehaltsabrechnungen entsprächen diesen Bestimmungen und seien daher korrekt. Aufgrund der – auch nach Auftreten der steuerrechtlichen Thematik auf eigenen Wunsch des Klägers aufrechterhaltenen – teilweisen Erbringung seiner Arbeitsleistung im Home-Office sei der Kläger nicht (mehr) als Grenzgänger iSd DBA Liechtenstein-Österreich einzustufen und daher in Österreich steuerpflichtig gewesen. Daher habe die Beklagte den Kläger als in Österreich grundsätzlich voll lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer abgerechnet und ihn nur für jene Tage, an denen er im Home-Office gearbeitet habe, von der österreichischen Lohnsteuer freigestellt. Dieses Vorgehen habe der publizierten Rechtsauffassung und der Auskunft der österreichischen Abgabenbehörde, auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen habe dürfen, entsprochen. Wenn der Kläger der Meinung sei, er sei von der Beklagten zu Unrecht als in Österreich einkommensteuerpflichtig behandelt worden, obliege es ihm selbst, entweder eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung oder einen Antrag gemäß § 240 Abs 3 und 4 BAO beim D* F* einzubringen. Sollte dort seine Rechtsansicht geteilt werden, erhielte er die von der Beklagten abgeführte Lohnsteuer rückerstattet. Im gegenteiligen Fall stehe ihm der Rechtsweg offen. Die Beklagte sei weder verpflichtet, noch sei ihr dies zumutbar, auf Wunsch des Klägers entgegen den Vorgaben der österreichischen Abgabenbehörde zu handeln, würde sie sich dadurch doch der Gefahr einer steuerlichen Nachzahlung auf eigene Kosten aussetzen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Bemessung der Lohnsteuer in möglichst geringem Ausmaß bzw darauf, dass der Arbeitgeber für eine möglichst geringe Bemessung der Lohnsteuer vermeidbare abgabenrechtliche (Haftungs-)Risiken eingehe. Die steuerrechtliche Behandlung des Klägers sei bereits ab Oktober 2022 Thema zwischen den Streitteilen gewesen. Ein gutgläubiger Verbrauch scheide daher aus. Im Fall zu gering einbehaltener Lohnsteuer greife dieser Einwand ohnehin nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollumfänglich ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 9 bis 17 festgestellten, eingangs dieser Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird. Zudem traf es folgende, im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellungen:
[A] Thema der Besprechung [am 15.12.2022] war die lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Situation des Klägers. Diesbezüglich erörterte die Steuerberaterin [...] dem Kläger, dass das Arbeiten im Home-Office in Liechtenstein für den Kläger lohnsteuerrechtlich dazu führen wird, dass die Tage, in denen der Kläger Home-Office in Liechtenstein macht, der österreichischen Lohnsteuer unterworfen werden. Sie empfahl ihm, seine Tätigkeit im Home-Office einzustellen, was vom Kläger aber nicht gewünscht war.
[B] Da die Beklagte nichts unversucht lassen wollte, kam man im Rahmen der Besprechung vom 15.12.2022 überein, eine entsprechende Rechtsauskunft an das D* zu richten und weitere Gespräche zu führen. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger darüber informiert, dass die entsprechende Beantwortung dieser Rechtsauskunft durch das D* dazu führen kann, dass die Gehaltsabrechnungen neu aufgerollt werden müssen.
Rechtlich stellte das Erstgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Einkommenssteuergesetzes sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Entrichtung der Lohnsteuer und zur (gemeinsamen) Haftung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers hiefür dar. Eine allfällige Überzahlung an Lohnsteuer müsse der Kläger selbst gegenüber dem D* geltend machen. Selbst im Fall eines – hier jedoch nicht vorliegenden – Sorgfaltsverstoßes würde die Beklagte nicht für die zu viel abgeführte Steuer, sondern nur für den Verzögerungsschaden haften. Einen solchen mache der Kläger jedoch nicht geltend. Ein Sorgfaltsverstoß könne der Beklagten nicht angelastet werden, weil sie und die von ihr zugezogene Steuerberaterin sich bei der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer ausgehend von den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betreffend Home-Office an der Rechtsauffassung und Auskunft des österreichischen Finanzamts orientiert hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen und rügt ihrerseits sekundäre Feststellungsmängel.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist nicht berechtigt:
I. Zur Beweisrüge:
1. Unter diesem Rechtsmittelgrund wendet sich der Kläger gegen die oben mit [A] und [B] bezeichneten Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
ad [A]: „Es kann nicht festgestellt werden, was die Steuerberaterin [...] dem Kläger im Rahmen des Meetings am 15.12.22 mitteilte.“
ad [B]: „Die Beklagte entschied am 15.12.22 eine Rechtsauskunft beim D* einzuholen, wobei nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Klägers eine Mitteilung an das D* erfolgte, dem Kläger das Schreiben nie übergeben wurde. Ob weiterführende Informationen gegenüber dem Kläger am 15.12.22 mitgeteilt wurden, kann nicht festgestellt werden.“
Nach Ansicht des Klägers habe das Erstgericht die angefochtenen Feststellungen zu Unrecht auf die Angaben der als Zeugin vernommenen Steuerberaterin gegründet, obwohl über die darin behandelte Besprechung kein Protokoll vorgelegt worden sei. Zudem habe die Steuerberaterin ein wirtschaftliches Naheverhältnis zur Beklagten und im Hinblick auf die Geltendmachung allfälliger Haftungsansprüche gegen sie ein Eigeninteresse am Verfahrensausgang.
2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RISJustiz RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, Seite 176 mwN).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die bekämpften Feststellungen in Bezug auf den Inhalt der Online-Besprechung am 15.12.2022 und insbesondere die darin dem Kläger erteilten Informationen, Auskünfte und Empfehlungen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht legte in den US 18f unter Bezugnahme auf die Angaben des Klägers und jene der Zeugin ausführlich und nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Erwägungen es den Schilderungen der Zeugin und nicht den (vagen) Angaben des Klägers folgte. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 500a ZPO verwiesen (RIS-Justiz RS0122301).
Der Berufungswerber vermag den wohlbegründeten beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts keine stichhaltigen Argumenten entgegen zu halten. Der Umstand, dass ein Protokoll über den Inhalt des Meetings nicht erstellt bzw vorgelegt wurde, steht den unter Wahrheitspflicht gemachten Zeugenangaben der Steuerberaterin nicht entgegen. Auch aus ihrer vertragliche Beziehung zur Beklagten und den daraus resultierenden Verpflichtungen kann nicht per se auf die Unrichtigkeit ihrer Angaben geschlossen werden. Wie bereits das Erstgericht hervorgehoben hat, schilderte die Steuerberaterin den Inhalt der Besprechung klar und detailliert, wohingegen der Kläger sehr vage blieb. Er wisse nicht mehr, wann das Gespräch gewesen und was damals besprochen worden sei. Im Übrigen räumte er selbst ein, von der Steuerberaterin in Bezug auf die Lohnsteuerpflicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass es darauf ankomme, wie viel Zeit er in Österreich verbringe. Insofern bestätigt er die Angaben der Zeugin. Wenn die Berufung mit den Angaben des vormaligen Steuerberaters argumentiert, ist ihr entgegen zu halten, dass dieser an der betreffenden Online-Besprechung gar nicht teilnahm und er damit über das dort Besprochene auch keine Auskunft geben konnte. Im Übrigen bestätigte auch er, dass die steuerrechtliche Behandlung des Klägers und eine allfällige Änderung der bisherigen Abrechnungsmodalitäten aufgrund des Auslaufens der Sonderregelung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit Ende Juni 2022 schon ab dem Spätsommer 2022 Gegenstand von Abklärungen waren und die steuerliche Aufrollung bereits damals im Raum stand. Insofern decken sich seine Angaben mit jenen seiner Nachfolgerin. Die Argumentation des Klägers zu seinen Annahmen und Überlegungen betreffend seine Abgabenpflicht bei Begründung des Dienstverhältnisses geht im gegebenen Zusammenhang aus zweierlei Gründen ins Leere: Zum einen galten zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses mit 1.5.2022 insofern noch andere Prämissen, als die 3. Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie damals noch nicht vorlag. Diese datiert erst vom 17.6.2022. Zum anderen war die Steuerberaterin, welche das Gespräch mit dem Kläger im Dezember 2022 führte, damals in die Angelegenheit noch gar nicht involviert.
Was die unter [B] hervorgehobene Feststellung betrifft ist ergänzend festzuhalten, dass die in der Berufung dazu formulierte Ersatzfeststellung hiezu nur teilweise in dem für eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge erforderlichen Alternativverhältnis steht. Die angefochtene Feststellung befasst sich ausschließlich damit, was am 15.12.2022 besprochen wurde und nicht mit dem Inhalt des daraufhin an das D* gerichteten Auskunftsersuchens. Insoweit es der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellung an einem Austauschverhältnis mangelt, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0041835; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).
4. Insgesamt erachtet das Berufungsgericht die angefochtenen Feststellungen daher für unbedenklich, sodass die Beweisrüge nicht durchdringt.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In rechtlicher Hinsicht steht der Kläger im Berufungsverfahren zusammengefasst nach wie vor auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihn zu Unrecht als in Österreich steuerpflichtig behandelt, weshalb sie ihm unter Heranziehung des Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB zum Ersatz der in Österreich zu viel abgeführten Lohnsteuer verpflichtet sei. Auch der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs wird aufrecht erhalten.
2. Einleitend ist festzuhalten, dass das Erstgericht seine Rechtsauffassung unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausführlich und fundiert begründet hat. Der Kläger vermag der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts keine überzeugenden Argumente entgegen zu halten. Da das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts in den entscheidungswesentlichen Fragen teilt, ist vorab auf die Richtigkeit dessen Ausführungen zu verweisen. Das Berufungsgericht kann sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
3.1. Eine – die Ausnahme bildende – echte Nettolohnvereinbarung, bei welcher der Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem zu tragen hat (RIS-Justiz RS0028026), wurde vom Kläger ebenso wenig behauptet wie Unrichtigkeiten bei den von der Beklagten berechneten Bruttogehältern.
3.2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften dem Bund für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers zwar gemeinsam als Gesamtschuldner iSd § 891 ABGB (§ 82 EStG; RIS-Justiz RS0030848 [T1]). Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 83 Abs 1 EStG aber der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist allerdings zum Einbehalt (§ 78 EStG) und zur Abfuhr (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers (9 ObA 50/23b; RIS-Justiz RS0030848 [T14]). Der Arbeitgeber tritt in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (RIS-Justiz RS0030848 [T3]; RIS-Justiz RS0032266).
3.3. Der Arbeitnehmer kann einerseits zwar von den Abgabenbehörden im Regelfall nicht unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Andererseits hat er aber auch keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der auf die Lohnsteuer entfallenden und an die Abgabenbehörde abzuführenden Beträge. Eine allfällige Überzahlung an das Finanzamt hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen im Wege des Rückzahlungsanspruchs nach § 240 Abs 3 BAO geltend zu machen (8 ObA 21/11p; 9 ObA 63/13z; RISJustiz RS0030861 [insb T3]).
4. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, unter Zugrundelegung des vereinbarten Bruttolohns und der geltenden Rechtslage die österreichische Steuerschuld zu berechnen und den darauf entfallenden Betrag an die österreichische Abgabenbehörde abzuführen. Wenn der Kläger die Ansicht vertritt, die Beklagte habe in Österreich aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung zu viel an Steuer abgeführt, muss er seine Ansprüche im Wege einer Antragstellung gemäß § 240 Abs 3 BAO gegenüber der Abgabenbehörde geltend machen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 500a ZPO), gewährt diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Arbeitnehmer nämlich jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 240 E 10 mwN). Ebenfalls zutreffend hat das Erstgericht auf die neben einem Vorgehen gemäß § 240 Abs 3 BAO bestehende Möglichkeit eines vom Kläger einzuleitenden Verständigungsverfahrens gemäß Art 25 DBA Liechtenstein-Österreich hingewiesen. Der Kläger hat weder einen Antrag gemäß § 240 Abs 3 BAO gestellt, noch ein Verständigungsverfahren gemäß Art 25 DBA Liechtenstein-Österreich eingeleitet.
5. Auch aus der Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber bei der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer eine entsprechende Sorgfalt anwenden muss, er dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen darf, als sich aus dem Gesetz ergibt und uU – jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße – sogar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zur Anwendung gelangt (RIS-Justiz RS0026492), ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Beklagte gegen die bei der Berechnung und Abfuhr der Steuer in Österreich obliegende Sorgfalt verstoßen hätte, würde sie nur für den Verzögerungsschaden haften, den der Kläger durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht abwenden kann (RISJustiz RS0026492). Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, macht der Kläger einen solchen Verzögerungsschaden nicht geltend. Vielmehr begehrt er die seiner Ansicht nach zu viel abgeführte Lohnsteuer.
6. Anhaltspunkte für eine bewusst benachteiligende Abrechnung oder einen deutlichen Verstoß gegen klare lohnsteuerrechtliche Bestimmungen (8 ObA 21/11p; RIS-Justiz RS0026492) ergeben sich weder aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt noch aus den Prozessbehauptungen. Wie sich aus dem Urteilssachverhalt ergibt, gingen der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer in Österreich durch die Beklagte umfangreiche Abklärungen unter Hinzuziehung von zwei Steuerberatern und Einholung einer Auskunft bei der Abgabenbehörde voraus. Letztere legte die Beklagte bzw die Steuerberaterin ihren Berechnungen dann auch zu Grunde. Von einem deutlichen Verstoß gegen klare lohnsteuerrechtliche Bestimmungen oder gar einer bewusst benachteiligenden Abrechnung kann auch im Hinblick auf die aus steuerrechtlicher Sicht durchaus komplexe Sach- und Rechtslage nicht gesprochen werden. An dieser Beurteilung würde sich auch unter Zugrundelegung der Ansicht des Klägers, wonach für die Ermittlung der Steuerpflicht nicht die arbeitsvertragliche Home-Office-Regelung (25 % der Arbeitszeit), sondern allein die tatsächliche Arbeitsverrichtung in den Monaten Jänner bis März maßgeblich sei, nichts ändern. Selbst wenn sich diese Ansicht als richtig erweisen würde, würde dies ebenso wenig einen haftungsbegründenden Verstoß gegen eine klare oder „unschwer zu ermittelnde“ (RIS-Justiz RS0026492) Rechtslage bewirken wie der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Auskunftsersuchen vom Februar auf die arbeitsvertragliche Regelung und nicht die tatsächliche Arbeitsleistung abstellte. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der jeweilige Ort der Erbringung der Arbeitsleistung im Jahr 2023 war zum Zeitpunkt der Anfragen auch noch gar nicht bekannt.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die für die hier angestrebte Haftung der Beklagten von der Berufung (RMS 23f) ins Treffen geführten §§ 82f EStG nicht die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern gegenüber dem Bund regeln (vgl ErwGr 3.2.). Das ASVG gelangt auf die vorliegende ausschließlich steuerrechtliche Thematik ohnehin nicht zur Anwendung. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers zum Thema der „ANobAG“ (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), beziehen sich diese Ausführungen doch auf die sozialversicherungs- und nicht die lohnsteuerrechtliche Behandlung des Klägers. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die von der Beklagten in Österreich abgeführte Lohnsteuer.
7. Auch der gegen die von der Beklagten vorgenommene Aufrollung erhobene Einwand des gutgläubigen Verbrauchs greift nicht. Diesbezüglich kann zunächst ebenfalls auf die zutreffende erstgerichtliche Beurteilung verwiesen werden (§ 500a ZPO). Die Rückforderung irrtümlich zu viel bezahlten Entgelts durch den Dienstgeber ist lediglich im Fall des redlichen Verbrauchs durch den Dienstnehmer ausgeschlossen. Redlichkeit liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer objektiven Betrachtungsweise an der Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Bezugs auch nur Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826; RS0010271 [T8]). Dass der Kläger im Hinblick auf die Erläuterungen der Steuerberaterin im Zuge der Besprechung im Dezember 2022 nicht mehr als gutgläubig im Sinn der zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Schließlich trifft es auch zu, dass der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs im Zusammenhang mit der sich aus der Abfuhr von Lohnsteuer ergebenden Forderung des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer nicht mit Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0010193).
8. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage liegen weder die in der Rechtsrüge relevierten sekundären Feststellungs- noch die im Rahmen der Mängelrüge geltend gemachten Stoffsammlungsmängel vor:
8.1. Dass der Beklagten selbst ausgehend vom Standpunkt des Klägers in Bezug auf das für die Beurteilung der Steuerpflicht heranzuziehende Home-Office-Ausmaß kein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß angelastet werden kann, wurde bereits dargelegt. Weitergehende Feststellungen zur Anfrage der Beklagten an das Finanzamt sind daher entbehrlich. Den maßgeblichen Inhalt der Anfrage sowie den Ort, an welchem der Kläger in den Monaten Jänner bis März 2023 jeweils gearbeitet hat, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt. Weitere Feststellung zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, auch zu einer solchen nach Artikel 21 VO 987/2009 (Beilage ./AH), sind ebenso entbehrlich. Zum einen ist die Frage der Steuerpflicht in Österreich keiner Parteienvereinbarung zugänglich. Zum anderen regelt die angeführte Verordnung nicht steuer-, sondern sozialversicherungsrechtliche Fragen.
8.2. Die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme des vom Kläger als Zeugen angebotenen Mitarbeiters der liechtensteinischen Steuerverwaltung sowie die Nichteinholung eines Gutachtens aus dem Bereich Steuerrecht rügt der Kläger in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
8.2.1. Bei allen in der Berufung angeführten Punkten, zu welchen der genannte Mitarbeiter der liechtensteinischen Steuerverwaltung nach Ansicht des Klägers potentiell Angaben machen hätte können, handelt es sich nicht um im Wege des Zeugenbeweises zu klärende Tatsachen-, sondern um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen. Der einzigen Tatfrage, zu der der Zeuge laut Berufungsvorbringen Angaben machen hätte können (nämlich, dass er von der Steuerberaterin der Beklagten nie kontaktiert wurde), mangelt es an der rechtlichen Relevanz; zudem kann dieser Umstand als unstrittig angesehen werden. Dass der Zeuge Angaben zum tatsächlich entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen könnte, behauptet die Berufung nicht. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen die vom Kläger intendierte Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der von dieser an das österreichische Finanzamt abgeführten Lohnsteuer scheitert, wurde oben bereits dargelegt. Auf die in der Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme des Zeugen relevierten (Rechts)Fragen kommt es im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage nicht an. Die vermeinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor (RISJustiz RS0043049).
8.2.2. Gleiches gilt für die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Steuerrecht. Ein solches könnte zwar grundsätzlich zur Klärung der steuerrechtlichen Fragen beitragen. Selbst eine allfällige – hier nicht geklärte – unrichtige Beurteilung der Steuerpflicht des Klägers in Österreich durch die Beklagte bzw die von ihr zugezogene Steuerberaterin würde jedoch noch nicht zu einer Klagsstattgebung führen. Vielmehr läge es in diesem Fall am Kläger, seinen daraus resultierenden Rückersatzanspruch nach § 240 Abs 3 BAO gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Es wird auf obige Ausführungen unter den ErwGr 3.ff verwiesen. Auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Steuerrecht war daher im vorliegenden Fall aus rechtlichen Gründen entbehrlich.
9. Damit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen, weshalb auch ein Eingehen auf die in der Berufungsbeantwortung gerügten sekundären Feststellungsmängel entbehrlich war.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Das Berufungsgericht konnte sich in den maßgeblichen Rechtsfragen auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berufen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO war damit in diesem Berufungsverfahren nicht zu lösen. Der weitere Rechtszug an das Höchstgericht erweist sich daher als nicht zulässig.