OLG Innsbruck 11Bs179/25y

11Bs179/25yCour d'appel11 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs179/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00179.25Y.0711.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 23.6.2025, AZ ** (= GZ B*-37 und -39 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Den Beschwerden wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Annahme auch des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr das Gesetz in der Bestimmung des § 170 Abs 1 Z 4 StPO verletzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB.

Der Beschuldigte ist verdächtig, vom 26. bis 30.12.2021 als Gast im Hotel C* in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der das Hotel betreibenden D* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung diverser Leistungen (Übernachtung, Restaurantkonsumationen, Transfer, etc.) im Wert von EUR 13.827,35, somit zu Handlungen verleitet zu haben, welche die D* GmbH in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Am 23.6.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.8) die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Festnahme (ON 37) des Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 und 4 StPO sowie des unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II des EU-JZG erlassenen Europäischen Haftbefehls (ON 38).

Mit den angefochtenen Beschlüssen bewilligte das Landesgericht Innsbruck die Anordnung der Festnahme aus den in der Anordnung angeführten Gründen (ON 37, 4) sowie den Europäischen Haftbefehl (ON 39).

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des - am 25.6.2025 in ** aufgrund des Europäischen Haftbefehls festgenommenen (ON 46) - Beschuldigten vom 1.7.2025 (ON 57 und ON 58), zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und denen mit der im Spruch angeführten Maßgabe keine Berechtigung zukommt.

Voranzustellen ist, dass die gerichtlich bewilligte Festnahme und der gerichtlich bewilligte Europäische Haftbefehl aufgrund der Festnahme am 25.6.2025 in ** (vgl erneut ON 46) bereits vollzogen wurden, weshalb Gegenstand der Beschwerden die angefochtenen Beschlüsse sind und sich daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf den Zeitpunkt der Entscheidungen durch das Erstgericht zu beziehen hat (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/1; vgl RIS-Justiz RS0131252).

Zur Festnahmeanordnung:

Die Beschwerde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Festnahme abgewiesen werde. Argumentativ wird zusammengefasst vorgebracht, dass ein konkreter Tatverdacht nicht nachvollziehbar sei, weil in der bewilligten Festnahmeanordnung kein Bezug zu aktenkundigen Beweismitteln hergestellt werde. Es ergebe sich auch nicht, dass die jeweiligen Bestellvorgänge dem Beschuldigten zuzurechnen seien, weshalb das Erreichen der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB nicht abgeleitet werden könne. Ein Tatverdacht nach § 146 StGB wäre verjährt, da die Taten im Jahr 2021 stattgefunden hätten. Darüber hinaus liege aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie des langen Zurückliegens der Tat und der zwischenzeitlichen (nach der Festnahme in ** durch eine Dritte geleistete) Schadensgutmachung keine Tatbegehungsgefahr vor. Dieser Haftgrund könne auch nicht auf ein eingestelltes Ermittlungsverfahren in Österreich sowie in ** anhängige Strafverfahren gestützt werden. Überdies sei aufgrund geordneter Lebensverhältnisse auch Fluchtgefahr nicht anzunehmen. Der Beschuldigte könne mit 3.7.2025 einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, wodurch er ein Einkommen erziele und daneben einen Wohnsitz nahe ** habe. Er habe sich dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen, vielmehr sei er oft beruflich bedingt abwesend. Das Erstgericht habe sich auch mit dem Schriftverkehr (per E-Mail) nicht auseinandergesetzt, wonach der Beschuldigte nach Übermittlung der Belehrung gemäß § 50 StPO und Setzung einer Frist zur Äußerung durch die Staatsanwaltschaft von seinem Schweigerecht (§ 49 Abs 1 Z 4 StPO) Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei die Festnahme nicht verhältnismäßig und seien gelindere Mittel anzuwenden; bspw könne er bei seiner Schwester in ** wohnen und würde er darüber hinaus jede Weisung akzeptieren.

Die Voraussetzungen der Festnahme nach § 170 StPO sind ein Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrunds und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt demnach (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 5 mwN).

Zu Recht ist das Erstgericht bei Bewilligung der gegenständlichen Festnahmeanordnung von einem konkreten Verdacht auf Verwirklichung des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB ausgegangen. Dieser Tatverdacht konnte entgegen den Beschwerdeausführungen bedenkenlos auf die in der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung aktenkonform wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse, dargelegt im Abschlussbericht der PI E* vom 23.12.2024 (ON 14) gestützt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum mit seinem Bruder und Freunden im Hotel C* in ** genächtigt und im Zuge seines 30. Geburtstags ausgelassen gefeiert habe. Die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen seien dem Beschuldigten beim Check-out in Rechnung gestellt worden, wobei er aufgrund von Problemen mit der Kreditkarte die Rechnung vor Ort nicht bezahlen habe können. Zusagen, den offenen Betrag zu überweisen, seien in der Folge nicht eingehalten worden, ebenso wenig spätere mit der Geschädigten getroffene Zahlungsvereinbarungen, weshalb diese gezwungen gewesen sei, beim Bezirksgericht Kitzbühel eine Mahnklage einzubringen. Mit Versäumungsurteil vom 8.3.2023 wurde der Beschuldigte verurteilt, der D* GmbH den Betrag von EUR 13.827,50 samt 4 % Zinsen sowie die Prozesskosten von EUR 1.963,50 zu ersetzen. Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt sohin ein konkreter Tatverdacht - wie dargelegt - vor. Warum sich aus dem Akt nicht deutlich ergeben sollte, weshalb die jeweiligen Bestellvorgänge dem Beschuldigten zuzurechnen seien, vermag die insoweit unsubstantiierte Beschwerde nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtigt ist, zulässig, wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten.

Mit dem im angefochtenen Beschluss aktenkonform wiedergegebenen Verhalten des Beschuldigten, wonach er trotz und in Kenntnis von gegen ihn eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen (ON 5 und ON 10) und darüber hinaus bei wiederholten Anhaltungen gegenüber der Polizei (ON 21, ON 27, ON 29 und ON 35) eine Wohnsitzsadresse in **, an der er aber nach den Ermittlungsergebnissen lediglich zwischen Frühjahr und Sommer 2024, ohne polizeilich gemeldet zu sein, wohnhaft war (ON 33.3 und ON 36) sowie zudem eine falsche Rufnummer angab und er weder im Inland noch in ** sozial integriert ist (ON 36), sind jene Umstände nachvollziehbar begründet, woraus abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, sich dem Strafverfahren zu stellen. Die Annahme des Erstgerichts, dass er sich der Strafverfolgung entziehen werde und flüchtig bleibe, dies im Sinn des § 170 Abs 1 Z 2 StPO (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.744 mwN; Nordmeyer in WK StPO § 197 Rz 4), ist daher nicht zu beanstanden.

Weshalb sich das Erstgericht mit dem E-Mailschriftverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und (einer Mailadresse) des Beschuldigten auseinandersetzen hätte müssen, weil der Beschuldigte durch fruchtloses Verstreichen der ihm gesetzten Frist zur Äußerung zum Tatverdacht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wolle, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen steht die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts der zutreffenden Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht im Wege.

Nach Art 1 Abs 3 PersFrG darf die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum notwendigen Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. § 170 Abs 3 StPO, der auf § 5 StPO verweist, konkretisiert dies für den Fall der Festnahme. Danach ist die Festnahme nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht; kein Kriterium der Festnahme ist hingegen - abweichend von der Regelung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 letzter Satz StPO) - die zu erwartende Strafe. Unter „Sache“ ist die dem Gegenstand des Tatverdachts bildende konkrete Verwirklichung der Tat zu verstehen, die dem Beschuldigten angelastet wird (Kirchbacher/Rami aaO Rz 15 f; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 7.752).

Dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat mittlerweile beinahe vier Jahre zurückliegt und der Beschuldigte gerichtlich unbescholten ist, ändert mit Blick auf die konkrete Tatbegehung und den Schadensbetrag, der die Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB deutlich übersteigt, nichts daran, dass die Festnahme zur Bedeutung der Tat und damit der Sache nicht außer Verhältnis steht. Ein Wohlverhalten durch längere Zeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0108563), der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten sowie die zwischenzeitlich erfolgte gänzliche Schadensgutmachung wären im Falle einer Verurteilung „lediglich“ gewichtige Milderungsgründe bei der Strafbemessung. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die zu erwartende Strafe kein Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Festnahme.

Dass dem Beschuldigten „erhebliche zivilrechtliche Folgen drohen“, weil er aufgrund der Festnahme den unter einem mit der Beschwerde vorgelegten Vertrag betreffend Dreharbeiten ab beginnend spätestens 3.7.2025 zum „F*“ nicht erfüllen kann, steht der Verhältnismäßigkeit der Festnahme der weiteren Beschwerde zuwider ebenfalls nicht im Weg.

Die in der Beschwerde begehrte Substituierung der Festnahme durch Anwendung gelinderer Mittel spielt - entgegen der Behauptung in den Materialien, die im Gesetzeswortlaut aber keine Deckung findet - bei der Prüfung der Festnahmevoraussetzungen (noch) keine Rolle. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (vgl § 173 Abs 1 zweiter Satz mit § 170 Abs 3), der dies schlichtweg nicht vorsieht (RIS-Justiz RS0131863; Nimmervoll, Haftrecht3, 15; vgl dazu den hier nicht vorliegenden Fall der Freilassung gegen gelindere Mittel im Falle einer polizeiautonom erfolgten Festnahme, Nimmervoll aaO, 30f mwN; aM Kirchbacher/Rami aaO Rz 18).

Gemäß § 5 Abs 2 erster Satz StPO haben aber (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und) Gerichte unter mehreren zielführenden Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte des Betroffenen am geringsten beeinträchtigen.

Die zunächst angeordnete Personenfahndung nach § 168 Abs 1 StPO durch Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung im Inland und SIS (ON 4), die (erfolglose) Durchführung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Einvernahme des Beschuldigten (ON 8) sowie die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten per E-Mail stellten sich als keine geeigneten und damit zielführenden Maßnahmen heraus, um das weitere Entziehen des Beschuldigten vor dem Strafverfahren zu verhindern. Dass der Beschuldigte nach den Ausführungen in der Beschwerde von seinem Schweigerecht Gebrauch mache, steht dem nicht entgegen.

Ob letztlich auch die Voraussetzungen für die zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft - nach erfolgte Bewilligung der Übergabe durch die Generalstaatsanwaltschaft ** vom 7.7.2025 (ON 62) - beantragte (ON 1.17) Verhängung der Untersuchungshaft nach § 173 StPO vorliegen, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Festnahme unerheblich.

Es lagen daher sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Festnahmeanordnung wegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO vor.

Zu Recht zeigt die Beschwerde aber auf, dass vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nicht auszugehen war. § 170 Abs 1 Z 4 StPO erklärt die Festnahme für zulässig, wenn eine Person einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine ebensolche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen oder, die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen. Im Hinblick darauf, dass der Tatzeitpunkt im Jahr 2021 war, lagen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Festnahme durch das Erstgericht jene bestimmten Tatsachen, die befürchten lassen, der Beschuldigte werde neuerlich eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen und damit die Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO begründen, nicht vor. Zum einen verstößt das im angefochtenen Beschluss zur Begründung dieses Haftgrunds herangezogene, von der Staatsanwaltschaft Graz zu ** eingestellte Ermittlungsverfahren wegen § 146 StGB gegen die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO, Art 6 Abs 2 MRK; RIS-Justiz RS0121606 betrifft im Übrigen andere Konstellationen) und zum anderen ist auch die bloße Anhängigkeit von Exekutionsverfahren, weiteren ** staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie kriminalpolizeilichen Vormerkungen in ** ohne Ausführungen zum dort jeweils gegebenen Tatverdacht nicht geeignet, jene bestimmten Tatsachen zu begründen, die annehmen ließen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wiederum Vermögensdelikte begehen.

Durch die Annahme auch des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr wurde daher das Gesetz in der Bestimmung des § 170 Abs 1 Z 4 StPO verletzt.

Zum Europäischen Haftbefehl:

Die Beschwerde beantragt, den Antrag auf Bewilligung des Europäischen Haftbefehls abzuweisen und bestreitet im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation das Vorliegen des Tatverdachts betreffend einen qualifizierten Betrug iSd § 147 Abs 2 StGB und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Vorliegens des (konkreten) Tatverdachts nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie auch der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich auf obige Ausführungen verwiesen.

Nach § 2 Abs 1 Z 1 EU-JZG ist ein Europäischer Haftbefehl - wie hier - auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedsstaats zur Strafverfolgung gerichtet.

Gemäß § 4 EU-JZG kann ein europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung - wie vorliegend - nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Fallaktuell wurde der europäische Haftbefehl wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, der eine Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde, erlassen und gerichtlich bewilligt.

Gemäß § 29 Abs 1 EU-JZG ordnet die Staatsanwaltschaft die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an. Dieser hat den formalen Anforderungen des § 30 EU-JZG zu entsprechen; er ist daher unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II des EU-JZG auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten (Abs 1).

Mit Blick auf diese gesetzlichen Grundlagen und den entgegen den Beschwerdeausführungen vorliegenden Tatverdacht - auch betreffend die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB - lagen sowohl die materiellen als auch formellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Europäischen Haftbefehls vor. Weshalb aufgrund des § 5 StPO ein Europäischer Haftbefehl zur Umsetzung der Festnahmeanordnung nicht notwendig gewesen sein sollte, vermag die Beschwerde mit ihrer Forderung, die Staatsanwaltschaft „hätte die Europäische Ermittlungsanordnung durch die ** Behörden durch einen oder mehrere neuerliche Zustellversuche zustellen müssen, dies insbesondere in Kenntnis der regen Reisetätigkeit“, nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut auf die Ermittlungsergebnisse verwiesen, wonach er nur zwischen Frühjahr und Sommer 2024 an der ** Adresse (ungemeldet) wohnhaft war.

Die Beschwerden blieben daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe erfolglos.

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