OLG Wien 16R72/25p

16R72/25pCour d'appel15 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R72/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00072.25P.0715.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Vornahme einer Handlung (Streitwert: EUR 35.044,--), hier: wegen Nachzahlung gemäß § 71 ZPO, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburgs vom 26.2.2025, **57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene Kläger beantragte laut dem beim Bezirksgericht Mistelbach am 21.9.2021 eingelangten Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts; der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; der Sicherheitsleistung für Prozesskosten; der Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) sowie der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Dabei gab er unter anderem an, invalide zu sein und Notstandshilfe vom AMS und eine AUVA-Pension von monatlich EUR 171,- zu beziehen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 22.9.2021, **-3, wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt und begründend ausgeführt, dass die Beigebung des Rechtsanwalts für die gerichtliche Geltendmachung rechtlicher Ansprüche gegen die Eigentümerin der Liegenschaft GB **, EZ *, an welcher dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht zustehe, gelte. Zum Verfahrenshelfer wurde Rechtsanwalt Mag. C bestellt.

Mit Klage vom 28.10.2021 begehrte der Kläger von der Beklagten die Durchführung näher genannter Reparaturarbeiten an der Liegenschaft, in eventu die Zahlung von EUR 35.044,-- sA. Der Kläger sei ursprünglich zu 1/4 Eigentümer der Liegenschaft gewesen, seine am 20.3.2009 verstorbene Lebensgefährtin zu 3/4. Die Streitteile hätten am 19.6.2009 einen Übergabsvertrag geschlossen. Danach habe die Beklagte die 1/4 Anteile des Klägers, der Kläger im Gegenzug die grundbücherliche Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts erhalten. Die Beklagte als Alleineigentümerin der Liegenschaft vernachlässige vorsätzlich ihre Instandhaltungspflichten, um einen Auszug des Klägers aufgrund der vorhersehbaren Verschlechterung der Bausubstanz zu erzwingen.

Die Beklagte, der ebenfalls die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, beantragte die Abweisung der Klage mit der wesentlichen Begründung, dass es sich um keine notwendigen Instandhaltungsarbeiten, sondern um Verbesserungsarbeiten handle. Der derzeitige Zustand des Hauses sei einzig auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen.

Mit Schriftsatz vom 19.1.2023 teilte der Kläger mit, dass er außerhalb des Verfahrens Gespräche mit der Beklagten über den Verkauf der Liegenschaft und die Verwendung des dadurch hervorkommenden Kaufpreises geführt habe. Die Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom 22.12.2022 von der Beklagten mit Zustimmung des Klägers unter Aufgabe des Wohnungsgebrauchsrechtes und der damit verbundenen Rechte veräußert worden. Erst nach Abschluss des Kaufvertrages sei dem Kläger bewusst geworden, welche finanziellen Konsequenzen die Unterfertigung des Kaufvertrages habe. Aufgrund der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen sei es dem Kläger bei einem Kaufpreis von EUR 55.000,- und des der Beklagten zugesagten Betrages von EUR 20.000,- zuzüglich der übernommenen Gerichtskosten und Anwaltskosten der Beklagten sowie Rückführung des ganzen auf der Liegenschaft der Beklagten lastenden Kredites mit dem verbleibenden Betrag nicht möglich, eine Mietwohnung zu finanzieren. Gleichzeitig sei vom Kläger in die Einverleibung der Löschung des Wohnungsgebrauchsrechtes im Grundbuch zugestimmt und zwischen den Parteien „ewiges Ruhen" des Verfahrens vereinbart worden.

Mit Schriftsatz vom 25.1.2023 bestätigte die Beklagte, dass zwischen den Streitteilen eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen worden sei, sodass im Verfahren ewiges Ruhen eintrete.

Mit Beschluss vom 25.1.2023 nahm das Erstgericht die übereinstimmende Erklärung der Parteien, wonach „ewiges Ruhen“ eingetreten sei, zur Kenntnis. Den bestellten Sachverständigen enthob es vom bereits erteilten Gutachtensauftrag und ersuchte ihn, die bisherigen Gebühren abzurechnen (ON 41), die es in weiterer Folge mit EUR 173,- bestimmte.

Über Antrag des Verfahrenshelfers erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 24.4.2023 die dem Kläger zu ** des Bezirksgerichtes Mistelbach gewährte Verfahrenshilfe zur Gänze für erloschen (ON 50).

Mit dem dem Kläger am 28.1.2025 zugestellten Beschluss vom 22.1.2025 trug das Erstgericht dem Kläger zur Überprüfung, ob die Grundlagen für die gewährte Verfahrenshilfe weiter bestehen, auf, das beiliegende Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt dem Gericht binnen 14 Tagen zuzusenden, widrigenfalls er zur Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit war, zu verpflichten sei (ON 56).

Der Kläger kam diesem Gerichtsauftrag nicht nach, weshalb das Erstgericht den Kläger mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.2.2025, ON 57 (dem Kläger am 5.3.2025 zugestellt), zur Nachzahlung jener Beträge verpflichtete, von deren Entrichtung er einstweilen befreit worden war. Mangels Mitwirkung des Klägers sei er gemäß § 71 Abs 2 ZPO zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, deren Höhe durch die Kostenbeamtin zu bestimmen sei. Eine weitere Begründung enthält dieser Beschluss nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der handschriftliche Rekurs des Klägers, der, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch erkennbar darauf gerichtet ist, ihn zu keiner Nachzahlung zu verpflichten, weil er dazu nicht in der Lage sei.

Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

1. Der Rekurswerber bringt vor, dass er betrogen worden sei. Er habe die Gerichtskosten seiner Stieftochter (der Beklagten) bezahlen müssen, kaum etwas bekommen außer Schulden und sein Wohnrecht verloren, obwohl er die Kreditkosten bezahlt habe. Er sei so sehr verschuldet und gesundheitlich sehr angeschlagen. Er habe vom Roten Kreuz eine Karte, um billiger Lebensmittel zu kaufen und bekomme von der Caritas Unterstützung. Er könne sich die Kosten für neue Zähne nicht leisten.

2. Unabhängig von der Frage, ob das nunmehrige Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden kann (siehe zum im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen geltenden Neuerungsverbot Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 3), ist aus Anlass des Rekurses wahrzunehmen, dass der angefochtene Beschluss nicht den Vorgaben des § 71 Abs 2 ZPO entspricht. Der Nachzahlungsbeschluss hat die nachzuzahlenden Beträge ziffernmäßig anzuführen, wobei die in § 71 Abs 2 ZPO zwingende Rangordnung zu beachten ist, die bei der Auferlegung der Nachzahlungspflicht einzuhalten ist (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 71 ZPO Rz 5). Demnach ist in dem Beschluss über die Nachzahlung der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs 1 Z 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs 1 Z 1 Buchstabe a genannten Beträge. Nach § 71 Abs 2 ZPO ist daher nicht nur die Leistung zur Entlohnung des Rechtsanwalts ausdrücklich unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe aufzuerlegen, wozu der bisherige Verfahrenshelfer erforderlichenfalls zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufzufordern ist (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 71 Rz 4 mwN). Mit der ZVN 2022 wurde (für Nachzahlungsbeschlüsse nach dem 30.4.2022 [§ 636 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO]) zudem klargestellt, dass mittels gerichtlicher Entscheidung auch über die Nachzahlungspflicht der Gerichtsgebühr nicht bloß dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach zu entscheiden ist. Damit hat das Gericht auch über die Höhe der Gerichtsgebühr zu entscheiden (§ 71 Abs 2 letzter Satz ZPO; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 71 ZPO Rz 6; ErläutRV 1291 BlgNr 27. GP 6).

Demnach hätte das Erstgericht nicht nur einen „Grundsatzbeschluss“ fassen dürfen, sondern auch die Höhe der nachzuzahlenden Beträge bestimmen müssen.

3. Zu beachten ist außerdem, dass nach § 71 Abs 1 ZPO die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.

Die materielle Voraussetzung für die Beurteilung der Rückzahlungsverpflichtung ist – wie auch für die Bewilligung der Verfahrenshilfe – die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts. Die gerichtliche Anordnung der Nachzahlung setzt daher stets eine objektiv vorhandene Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Partei voraus (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 71 ZPO Rz 2).

In diesem Zusammenhang kann das Gericht die Parteien gemäß § 71 Abs 3 ZPO unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern; der § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Richtig ist daher, dass die Partei bei der Prüfung einer allfälligen Nachzahlungsverpflichtung eine Mitwirkungspflicht trifft (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 71 Rz 6). Die Nichtbefolgung eines Auftrags zur Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisse ist vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO frei unter sorgfältiger Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 4 mwN). Nun wird die unterlassene Vorlage zwar in aller Regel zum Nachteil der Partei dahin zu würdigen sein, dass sie über ausreichende Mittel zur Nachzahlung verfügt; die unterlassene Mitwirkung muss aber nicht notwendig zur Annahme führen, dass sich die Vermögensverhältnisse verbessert haben (vgl jüngst OLG Wien, 10 R 63/24v mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 71 ZPO Rz 15; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 71 Rz 6 mwN). Jedenfalls sieht das Gesetz für den Fall der Nichtvorlage keine zwingenden Präklusions- und Säumnisfolgen vor, sodass bei der Würdigung des Nichtreagierens einer Partei auf einen derartigen Gerichtsauftrag alle aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob diese Umstände eine Würdigung, es sei eine entsprechende Besserung der Einkommens- und Vermögenslage eingetreten, tatsächlich zulassen (jüngst OLG Wien, 10 R 63/24v mwN; siehe auch OLG Wien, 14 R 239/91 und 14 R 250/91 = WR 519).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber nur auf die mangelnde Mitwirkung des Klägers hingewiesen, jedoch keine Würdigung vorgenommen, weshalb bzw aufgrund welcher (aktenkundiger) Umstände vom (gänzlichen) Wegfall der Verfahrenshilfebedürftigkeit auszugehen ist.

4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Ob eine neuerliche Entscheidung und inwieweit eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, bleibt dem Erstgericht überlassen. Für den Fall, dass das Erstgericht zum Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nicht vorliegen, ist keine förmliche Beschlussfassung vorgesehen. Vielmehr ist in einem Aktenvermerk die Abstandnahme von einer Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO festzuhalten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 71 ZPO Rz 1 und § 72 ZPO Rz 9/1).

5. In Verfahrenshilfesachen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO, auch Entscheidungen gemäß § 71 ZPO: RS0036182). Ein Rechtskraftvorbehalt kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage.

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